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Dokumentum 02002A0515(02)-20100101
Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Hashemite Kingdom of Jordan, of the other part
Egységes szerkezetbe foglalt szöveg: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Hatályos
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/2010-01-01
2002A2515 — DE — 01.01.2010 — 001.001
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EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3) |
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Amtsblatt |
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L 283 |
3 |
26.10.2005 |
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L 41 |
3 |
13.2.2006 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. Juni 2006 |
L 209 |
30 |
31.7.2006 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 16. September 2010 |
L 253 |
60 |
28.9.2010 |
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EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,
im Folgenden „Jordanien“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien sowie ihrer gemeinsamen Werte,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäische Wirtschaft integrieren wollen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN ANBETRACHT der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen Osten vollzogen haben,
EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen und wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschränkung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Jordanien und der Gemeinschaft,
IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung des Wissens und des Verständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und sozialen Fragen aufzunehmen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Jordaniens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
— einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
— die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs zu schaffen;
— durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
— die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;
— die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;
— die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.
Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.
(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere
— die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen und insbesondere in solchen Fragen ermöglichen, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;
— jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
— die regionale Sicherheit und Stabilität erhöhen;
— die Durchführung gemeinsamer Aktionen fördern.
Artikel 4
Der politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit, Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung, ermöglichen.
Artikel 5
(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt, insbesondere
a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
b) auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;
c) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmässigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anlässlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;
d) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.
(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament statt.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
GRUNDSÄTZE
Artikel 6
In einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
GEWERBLICHE WAREN
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.
Artikel 8
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Artikel 9
Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 10
(1)
a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ursprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.
b) Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.
c) Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende Anwendung.
(2)
a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Jordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.
b) Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a) auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus Ländern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt, sondern die Meistbegünstigung.
c) Weist Jordanien nach, dass die Zölle für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten Waren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten Höchstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen höheren Satz vereinbaren.
d) Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteilbetrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt sind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem Assoziationsausschuss zur Prüfung notifiziert; dieser kann die erforderlichen Beschlüsse fassen.
e) Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(3) Für die gewerbliche Komponente der in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Jordanien seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 11.
(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis gesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Agrarteilbeträge gesenkt werden.
(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 11
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 werden alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
— zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(5) Die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung stellt der Assoziationsrat einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV aufgeführten Waren auf.
(6) Treten bei einer Ware ernstliche Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan des Absatzes 2, 3 beziehungsweise 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuss binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Jordanien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1996 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
(8) Wird nach dem 1. Januar 1996 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 7 genannten Ausgangssatzes.
(9) Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
Artikel 11a
(1) Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste C aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste D aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut.
(3) Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste E aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in acht gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut.
(4) Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste F aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in fünf gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2010 um insgesamt 50 % auf 50 % des Ausgangssatzes abgebaut.
(5) Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste G aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nicht abgebaut.
(6) Beim Abbau der Zölle nach Absatz 1 bis 5 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde.
(7) Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 6 genannten Ausgangssatzes.
Artikel 12
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.
Artikel 13
(1) Befristete Ausnahmemaßnahmen zu Artikel 11 können von Jordanien in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze getroffen werden.
Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche Gesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 20 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht übersteigen.
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine Verlängerung genehmigt. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.
Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind.
Jordanien unterrichtet den Assoziationsausschuss über etwaige Ausnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maßnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnahmen übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Jordanien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen oder wenn bestimmte Wirtschaftszweige sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen.
KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.
Artikel 14a
Im Agrarhandel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Artikel 15
Die Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
Artikel 16
(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.
Artikel 17
(1) Ab 1. Januar 2009 prüfen die Vertragsparteien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Jordanien ab 1. Januar 2010 im Einklang mit dem in Artikel 15 gesetzten Ziel anzuwenden sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung der Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit können die Gemeinschaft und Jordanien regelmäßig im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit prüfen, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.
KAPITEL 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Gemeinschaft und Jordanien wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.
Artikel 19
(1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder die Änderungen gelten.
(2) Die Vertragspartei, welche die Abänderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Jordanien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
(4) Über die Anwendung dieses Artikels können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.
Artikel 20
(1) Für Ursprungswaren Jordaniens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit angebracht, über andere wichtige Fragen, die ihre Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung getragen werden kann.
Artikel 23
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 24
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,
— dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
— dass in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen,
so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 25
Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware
und ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 26
(1) Legt die Gemeinschaft oder Jordanien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:
a) Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
b) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
Hat der Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.
c) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt.
Der Assoziationsausschuss kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
Artikel 27
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 28
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 3 festgelegt.
Artikel 29
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
TITEL III
NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGEN
KAPITEL 1
NIEDERLASSUNGSRECHT
Artikel 30
(1)
a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
b) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
(2)
a) Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte gewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
b) Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
(3) Von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.
Artikel 31
(1) Artikel 30 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.
Artikel 32
Im Sinne dieses Abkommens
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise eine „jordanische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens hat.
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;
b) ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;
c) ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen;
d) bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft;
e) ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
f) sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten;
g) ist „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ beziehungsweise „Staatsangehöriger Jordaniens“ eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens ist.
h) Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind, und für Schifffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 33
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, durch welche die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor der Unterzeichnung dies Abkommens sind.
(2) Dieser Artikel lässt Artikel 44 unberührt. Für die Fälle des Artikels 44 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 44 maßgeblich.
Artikel 34
(1) Die im Gebiet Jordaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen jordanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieser Beschäftigten gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben genannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt, ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören
— die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
— die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,
— die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen.
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
(3) Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens gestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüsselposition im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) beschäftigt sind und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft tragen, sofern
— diese Vertreter nicht im direkten Verkauf tätig sind und nicht selbst Dienstleistungen erbringen und
— die Gesellschaft über keine anderen Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Jordanien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügt.
Artikel 35
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise getroffen werden müssen.
Artikel 36
Artikel 30 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei besondere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht über das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.
KAPITEL 2
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Artikel 37
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder jordanische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels aus.
Artikel 38
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen Bedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Artikel 39
(1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist. Nicht-Konferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendienste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
b) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personenverkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
KAPITEL 3
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) zu prüfen.
(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Ziel wird zum erstenmal spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Assoziationsrat geprüft.
(3) Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung.
Artikel 41
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 42
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 41.
Artikel 43
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 44
Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.
Artikel 45
Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
Artikel 46
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Abkommens nicht im Einklang, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.
Artikel 47
Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
TITEL IV
ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN
KAPITEL 1
ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
Artikel 48
Vorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen Beschränkungen.
Artikel 49
(1) Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 50 und 51 und des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anhangs VI Beschränkungen des Kapitalverkehrs von der Gemeinschaft nach Jordanien und des Direktinvestitionen betreffenden Kapitalverkehrs von Jordanien in die Gemeinschaft unzulässig.
(2) Der Abfluss jordanischen Kapitals in die Gemeinschaft, das nicht Direktinvestitionen betrifft, unterliegt den in Jordanien geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Artikel 50
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und Niederlassung betreffen.
Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordaniens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.
Artikel 51
Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen.
Artikel 52
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.
KAPITEL 2
WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN
Artikel 53
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
(3) Der Assoziationsrat erlässt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
Bis zum Erlass dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen des Absatzes 2 angewandt.
(4)
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Jordanien den Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.
Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren
— findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;
— werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, welche die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und
— in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder
— wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,
kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
(7) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 3 erlassen werden, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.
Artikel 54
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 55
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.
Artikel 56
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 57
Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.
Artikel 58
Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels ab.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 59
Ziele
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu fördern.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Jordaniens im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.
Artikel 60
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Jordanien und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Jordaniens erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
(3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Jordanien und den anderen Ländern der Region.
(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.
(5) Die Vertragsparteien können weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, einvernehmlich in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
Artikel 61
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch
a) regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfasst;
b) regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;
d) Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
f) Förderung von Jointventures.
Artikel 62
Regionale Zusammenarbeit
Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.
Diese Aktionen können Folgendes betreffen:
— Regionalhandel,
— Umweltschutz,
— Ausbau der Wirtschaftsinfrastruktur,
— wissenschaftliche und technologische Forschung,
— Kultur,
— Zoll.
Artikel 63
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufsausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Durch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Ressourcen gefördert werden.
Artikel 64
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
a) Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbesondere durch
— den Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittländern an diesen Programmen,
— die Beteiligung Jordaniens an den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit,
— die Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
b) Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens;
c) Förderung der technologischen Innovation, des Transfers neuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, insbesondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordanischen Industriekapazitäten.
Artikel 65
Umwelt
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und regionale Umweltprojekte zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
— Desertifikation,
— Qualität des Meerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung,
— Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
— rationelle Energienutzung,
— Abfallwirtschaft,
— Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und die Sicherheit der Industrieanlagen im Besonderen,
— Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser,
— Umwelterziehung und -bewußtsein,
— Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich insbesondere des Einsatzes des Umweltinformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung,
— Versalzung.
Artikel 66
Industrielle Zusammenarbeit
Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt werden:
— industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft und in Jordanien, einschließlich Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;
— Modernisierung und Umstrukturierung der jordanischen Industrie;
— Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;
— Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Jordanien;
— Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;
— Diversifizierung der Industrieproduktion Jordaniens;
— Entwicklung der Humanressourcen;
— Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln;
— Förderung der Innovation;
— Verbesserung der Informationshilfsdienste.
Artikel 67
Investitionen und Investitionsförderung
Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die Zusammenarbeit führt zur Entwicklung
— von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren, von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten;
— günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für die beiderseitige Investitionstätigkeit der Vertragsparteien, soweit angebracht, durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Jordanien;
— des Zugangs zu den Kapitalmärkten für die Finanzierung ertragbringender Investitionen;
— von Jointventures zwischen jordanischen Unternehmen und Unternehmen der Gemeinschaft.
Artikel 68
Normung und Konformitätsprüfung
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:
a) Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung;
b) Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitätsprüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfung zu schließen;
c) Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.
Artikel 69
Rechtsangleichung
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 70
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen und Vorschriften zusammen, insbesondere
a) zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jordaniens;
b) zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts- und Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.
Artikel 71
Landwirtschaft
Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf Folgendes:
— Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Produktion;
— Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
— engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Jordanien und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
— technische Hilfe und Schulung;
— Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;
— integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
— Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.
Artikel 72
Verkehr
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
— Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;
— Aufstellung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind;
— Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
— schrittweise Lockerung der Transitbedingungen;
— Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen.
Artikel 73
Informationsinfrastruktur und Telekommunikation
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
a) Telekommunikation im Allgemeinen;
b) Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation;
c) Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN — diensteintegrierende digitale Netze — und EDI — elektronischer Datenaustausch);
d) Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und neuer informationstechnologischer Einrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.
Artikel 74
Energie
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:
— Förderung regenerativer Energieträger und einheimischer Energiequellen;
— Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung;
— angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Jordaniens;
— Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.
Artikel 75
Fremdenverkehr
Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:
— Verbesserung des Fachwissens der Fremdenverkehrsindustrie und Erarbeitung eines in sich geschlossenen Konzepts für die Fremdenverkehrspolitik;
— Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über die Jahreszeiten;
— Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;
— Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer Interessen;
— Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Fremdenverkehr;
— Sicherstellung der Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Fremdenverkehr und Umwelt in geeigneter Weise;
— Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs durch Unterstützung höherer Professionalität, insbesondere im Bereich des Hotelmanagements;
— Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.
Artikel 76
Zoll
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren;
b) Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Jordaniens.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 4.
Artikel 77
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statistiken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.
Artikel 78
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.
Artikel 79
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs
(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,
— die Wirksamkeit der Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;
— eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung des illegalen Konsums dieser Produkte zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.
An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:
— Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung Drogenabhängiger;
— Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;
— Festlegung von Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen, die den von der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH
KAPITEL 1
DIALOG IM SOZIALEN BEREICH
Artikel 80
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse eingerichtet.
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten erzielt werden können, die sich legal im Gebiet ihrer Gastländer aufhalten.
(3) Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusammenhang mit
a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,
b) der Migration,
c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gastlands,
d) Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.
Artikel 81
Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.
KAPITEL 2
MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH
Artikel 82
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein.
(2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Aktionen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.
Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:
a) Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;
b) Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;
c) Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jordaniens;
d) Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;
f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
g) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;
h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen jordanischer und europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.
Artikel 83
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.
Artikel 84
Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 85
(1) Zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die Vertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog zu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in allen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern.
(2) Bei der Festlegung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen schenken die Vertragsparteien der Jugend, den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kultur besondere Aufmerksamkeit.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten laufenden Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Jordanien ausgedehnt werden können.
(4) Die Vertragsparteien fördern Aktionen von gemeinsamem Interesse im Bereich Information und Kommunikation.
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 86
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jordanien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter Verfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien diese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf
— die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
— die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastruktur;
— die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;
— die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die jordanische Wirtschaft, insbesondere auf Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;
— flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
Artikel 87
Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt werden kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.
Artikel 88
Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhnlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens ergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksamkeit.
TITEL VIII
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 90
(1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Jordaniens andererseits.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Jordaniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Artikel 91
Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 92
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.
Artikel 93
(1) Der Assoziationsausschuss tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Jordaniens andererseits.
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung von Jordanien.
Artikel 94
(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Sie sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der gefassten Beschlüsse.
Artikel 95
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.
Artikel 96
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleichtern.
Artikel 97
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 98
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 99
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— bewirken die von Jordanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Unternehmen;
— bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Jordanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen jordanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Unternehmen.
Artikel 100
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass
— die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
— eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;
— eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 101
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 102
Die Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 103
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Jordanien andererseits.
Artikel 104
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 105
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.
Artikel 106
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 107
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete
Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά
Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette
Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.
Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
For De Europæiske Fællesskaber
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
LISTE DER ANHÄNGE
|
ANHANG I: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in Jordanien, bei denen die Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten kann |
|
ANHANG II: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen Jordanien einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 beibehalten kann |
|
ANHANG III: |
Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 genannte Zeitplan für den Abbau der bei der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt |
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ANHANG IV: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5 |
|
ANHANG V: |
Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft (Niederlassungsrecht) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) |
|
ANHANG VI: |
Liste der Vorbehalte Jordaniens (Niederlassungsrecht) nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) |
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ANHANG VII: |
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56 |
ANHANG I
Liste der Waren nach Artikel 10 Absatz 1
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(1) |
(2) |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
ex 1704 90 99 |
– – – – – – andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr) |
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
ex 1806 90 90 |
– – andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr) |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
1905 90 |
– andere: |
|
1905 90 90 |
– – – – andere |
ANHANG II
Liste der Waren nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
– – – – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
|
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
– – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
|
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
|
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
|
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
|
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen |
ANHANG III
Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der Zeitplan nach Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 zum Abbau der Einfuhrzölle Jordaniens gilt
LISTE A
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130219100 |
|
130219900 |
|
190110200 |
|
190190200 |
|
210690300 |
|
210690400 |
|
210690600 |
|
250300000 |
|
250410000 |
|
250490000 |
|
250700000 |
|
250810000 |
|
250820000 |
|
250830000 |
|
250840000 |
|
250850000 |
|
250860000 |
|
250870000 |
|
250900000 |
|
251010000 |
|
251020000 |
|
251110000 |
|
251120000 |
|
251200000 |
|
251319000 |
|
251320100 |
|
251400000 |
|
251910000 |
|
251990000 |
|
252020100 |
|
252400000 |
|
252610000 |
|
252620000 |
|
252810000 |
|
252890000 |
|
253090200 |
|
253090300 |
|
260111000 |
|
260112000 |
|
260120000 |
|
260200000 |
|
260300000 |
|
260400000 |
|
260500000 |
|
260600000 |
|
260700000 |
|
260800000 |
|
260900000 |
|
261000000 |
|
261100000 |
|
261210000 |
|
261220000 |
|
261310000 |
|
261390000 |
|
261400000 |
|
261510000 |
|
261590000 |
|
261610000 |
|
261690000 |
|
261710000 |
|
261790000 |
|
261800000 |
|
261900000 |
|
262011000 |
|
262019000 |
|
262020000 |
|
262030000 |
|
262040000 |
|
262050000 |
|
262090000 |
|
262100000 |
|
270111000 |
|
270112000 |
|
270119000 |
|
270120000 |
|
270210000 |
|
270220000 |
|
270300000 |
|
270400000 |
|
270500000 |
|
270600000 |
|
270710000 |
|
270720000 |
|
270730000 |
|
270740000 |
|
270750000 |
|
270760000 |
|
270791000 |
|
270799000 |
|
270810000 |
|
270820000 |
|
270900000 |
|
271000520 |
|
271000700 |
|
271220100 |
|
271311000 |
|
271312000 |
|
271320000 |
|
271390000 |
|
271410000 |
|
271490000 |
|
280130000 |
|
280200000 |
|
280300000 |
|
280429100 |
|
280429200 |
|
280470000 |
|
280490000 |
|
280511000 |
|
280519000 |
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LISTE B
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854519100 |
|
854519900 |
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854520000 |
|
854590000 |
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854610000 |
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854620000 |
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854690000 |
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854710000 |
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854720000 |
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870323140 |
|
870323190 |
|
870323210 |
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870323220 |
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870323290 |
|
870323310 |
|
870323320 |
|
870323390 |
|
870324000 |
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870324200 |
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870332220 |
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870333220 |
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870333290 |
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870390950 |
|
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|
870400000 |
|
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870590900 |
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870891000 |
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870893000 |
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870894000 |
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870899200 |
|
870899400 |
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870899900 |
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870990000 |
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871419000 |
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871420000 |
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871494000 |
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871495000 |
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871496000 |
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871499000 |
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871500100 |
|
871500900 |
|
871610000 |
|
871620900 |
|
871631000 |
|
871680000 |
|
871690900 |
|
900110000 |
|
900120000 |
|
900130000 |
|
900140000 |
|
900150000 |
|
900190000 |
|
900211000 |
|
900219000 |
|
900220000 |
|
900290000 |
|
900311000 |
|
900319000 |
|
900390900 |
|
900410000 |
|
900490000 |
|
900510000 |
|
900580100 |
|
900580900 |
|
900590100 |
|
900590900 |
|
900610000 |
|
900620000 |
|
900630000 |
|
900640000 |
|
900651000 |
|
900652000 |
|
900653000 |
|
900659000 |
|
900661000 |
|
900662000 |
|
900669000 |
|
900691000 |
|
900699000 |
|
900711000 |
|
900719000 |
|
900720100 |
|
900720900 |
|
900791000 |
|
900792000 |
|
900810000 |
|
900820000 |
|
900830000 |
|
900840000 |
|
900890000 |
|
900911000 |
|
900912000 |
|
900921000 |
|
900922000 |
|
900930000 |
|
900990000 |
|
901010000 |
|
901041000 |
|
901042000 |
|
901049000 |
|
901050000 |
|
901060000 |
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|
901190000 |
|
901290000 |
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|
901320000 |
|
901380000 |
|
901390000 |
|
901410000 |
|
901420000 |
|
901480000 |
|
901490000 |
|
901590000 |
|
901600190 |
|
901600900 |
|
901710000 |
|
901790000 |
|
901831100 |
|
901910100 |
|
902300000 |
|
902511000 |
|
902519900 |
|
902580900 |
|
902590900 |
|
902610100 |
|
902610900 |
|
902620100 |
|
902620900 |
|
902680100 |
|
902680900 |
|
902690100 |
|
902690900 |
|
902740900 |
|
902750900 |
|
902780900 |
|
902790190 |
|
902790990 |
|
902810000 |
|
902820000 |
|
902830000 |
|
902890000 |
|
902910190 |
|
902910900 |
|
902920190 |
|
902920900 |
|
902990000 |
|
903083900 |
|
903141000 |
|
903149000 |
|
903190000 |
|
903210100 |
|
903210900 |
|
903220100 |
|
903220900 |
|
903281100 |
|
903281900 |
|
903289100 |
|
903289900 |
|
903290100 |
|
903290900 |
|
910111000 |
|
910112000 |
|
910119000 |
|
910121000 |
|
910129000 |
|
910191000 |
|
910199000 |
|
910211000 |
|
910212000 |
|
910219000 |
|
910221000 |
|
910229000 |
|
910291000 |
|
910299000 |
|
910310000 |
|
910390000 |
|
910400000 |
|
910511000 |
|
910519000 |
|
910521000 |
|
910529000 |
|
910591000 |
|
910599000 |
|
910610000 |
|
910620000 |
|
910690000 |
|
910700100 |
|
910700900 |
|
910811000 |
|
910812000 |
|
910819000 |
|
910820000 |
|
910891000 |
|
910899000 |
|
910911000 |
|
910919000 |
|
910990000 |
|
911011000 |
|
911012000 |
|
911019000 |
|
911090000 |
|
911110000 |
|
911120000 |
|
911180000 |
|
911190000 |
|
911210000 |
|
911280000 |
|
911290000 |
|
911310100 |
|
911310900 |
|
911320000 |
|
911390000 |
|
911410000 |
|
911420000 |
|
911430000 |
|
911440000 |
|
911490000 |
|
920110000 |
|
920120000 |
|
920190000 |
|
920210000 |
|
920290000 |
|
920300000 |
|
920410000 |
|
920420000 |
|
920510000 |
|
920590000 |
|
920600000 |
|
920710000 |
|
920790000 |
|
920810000 |
|
920890000 |
|
920910000 |
|
920920000 |
|
920930000 |
|
920991000 |
|
920992000 |
|
920993000 |
|
920994000 |
|
920999000 |
|
930100000 |
|
930200000 |
|
930310000 |
|
930320000 |
|
930330000 |
|
930390000 |
|
930400000 |
|
930510000 |
|
930521000 |
|
930529000 |
|
930590000 |
|
930610000 |
|
930621900 |
|
930629000 |
|
930630900 |
|
930690000 |
|
930700000 |
|
940110000 |
|
950100000 |
|
950210000 |
|
950291000 |
|
950299000 |
|
950310000 |
|
950320000 |
|
950330000 |
|
950341000 |
|
950349000 |
|
950350000 |
|
950370000 |
|
950380000 |
|
950390000 |
|
950410000 |
|
950420100 |
|
950420900 |
|
950430000 |
|
950440000 |
|
950490000 |
|
950510000 |
|
950590000 |
|
950611000 |
|
950612000 |
|
950619000 |
|
950621000 |
|
950629000 |
|
950631000 |
|
950632000 |
|
950639000 |
|
950640000 |
|
950651000 |
|
950659000 |
|
950661000 |
|
950662000 |
|
950669000 |
|
950670000 |
|
950691000 |
|
950699000 |
|
950710000 |
|
950720000 |
|
950730000 |
|
950790000 |
|
950800000 |
|
960110000 |
|
960190100 |
|
960190900 |
|
960200200 |
|
960200900 |
|
960310000 |
|
960321000 |
|
960329000 |
|
960330000 |
|
960340000 |
|
960350000 |
|
960360000 |
|
960390100 |
|
960390900 |
|
960400000 |
|
960500000 |
|
960810900 |
|
960820000 |
|
960831000 |
|
960839000 |
|
960840000 |
|
960850000 |
|
960860000 |
|
960891000 |
|
960899900 |
|
960910900 |
|
960920000 |
|
960990000 |
|
961000000 |
|
961100000 |
|
961210000 |
|
961220000 |
|
961310000 |
|
961320000 |
|
961330000 |
|
961380000 |
|
961390000 |
|
961420000 |
|
961490000 |
|
961511000 |
|
961519000 |
|
961590000 |
|
961620000 |
|
961700000 |
|
961800000 |
|
970110000 |
|
970190000 |
|
970200000 |
|
970300000 |
|
970400000 |
|
970500900 |
|
970600000 |
LISTE C
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle zum Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt werden:
|
050100000 |
|
050210000 |
|
050290000 |
|
050300000 |
|
050510000 |
|
050590000 |
|
050610000 |
|
050690000 |
|
050710000 |
|
050790000 |
|
050800000 |
|
050900000 |
|
130212100 |
|
130220000 |
|
130232000 |
|
140110000 |
|
140120000 |
|
140190000 |
|
140200000 |
|
140300000 |
|
140410110 |
|
140420000 |
|
140490100 |
|
150500100 |
|
150500900 |
|
150600100 |
|
151590100 |
|
151590300 |
|
151710100 |
|
151800000 |
|
152000100 |
|
152110000 |
|
152190100 |
|
152190900 |
|
152200100 |
|
170250000 |
|
180310200 |
|
180310900 |
|
180320200 |
|
180320900 |
|
180400000 |
|
180500900 |
|
190190100 |
|
190211000 |
|
190219100 |
|
190300000 |
|
210390100 |
|
210420100 |
|
210610100 |
|
210610900 |
|
210690700 |
|
210690800 |
|
220720000 |
|
290543000 |
|
290544000 |
|
290545100 |
|
330190100 |
|
330190200 |
|
330210200 |
|
330210300 |
|
350110000 |
|
350510000 |
|
350520100 |
|
380910000 |
|
382311000 |
|
382312000 |
|
382313000 |
|
382319000 |
|
382370000 |
|
382460000 |
LISTE D
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in vier gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 vollständig abgebaut werden:
|
130213000 |
|
130214000 |
|
130231000 |
|
140410900 |
|
151590200 |
|
180500100 |
|
190110900 |
|
190120900 |
|
190190900 |
|
190410000 |
|
190420000 |
|
190430000 |
|
190490000 |
|
190590100 |
|
190590300 |
|
190590400 |
|
210111000 |
|
210112000 |
|
210120000 |
|
210130000 |
|
210210000 |
|
210220000 |
|
210230000 |
|
210690910 |
|
210690990 |
|
290545900 |
LISTE E
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 vollständig abgebaut werden:
|
051000000 |
|
071040000 |
|
071190900 |
|
090300000 |
|
121220000 |
|
130212900 |
|
140410190 |
|
140490900 |
|
150600900 |
|
151590900 |
|
151620900 |
|
151790200 |
|
151790900 |
|
152000900 |
|
170410000 |
|
170490000 |
|
180610000 |
|
180620000 |
|
180631000 |
|
180632000 |
|
180690000 |
|
190219900 |
|
190220000 |
|
190300000 |
|
190510000 |
|
190520000 |
|
200190000 |
|
200410000 |
|
200490000 |
|
200510000 |
|
200520100 |
|
200520900 |
|
200580000 |
|
200811000 |
|
200891000 |
|
200899900 |
|
210310000 |
|
210320000 |
|
210330000 |
|
210390900 |
|
210410000 |
|
210420900 |
|
210500000 |
|
210690200 |
|
210690990 |
|
220110000 |
|
220190000 |
|
220210000 |
|
220290000 |
|
220710100 |
|
220710900 |
|
220890500 |
|
330190900 |
|
350520900 |
|
350520900 |
LISTE F
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle in fünf gleichen jährlichen Stufen ab 1. Mai 2006 auf 50 % abgebaut werden:
|
190531000 |
|
190539000 |
LISTE G
Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle nicht abgebaut werden und einer Revisionsklausel unterliegen:
|
220300000 |
|
220510000 |
|
220590000 |
|
220820000 |
|
220830000 |
|
220840000 |
|
220850000 |
|
220860000 |
|
220870000 |
|
220890300 |
|
220890400 |
|
220890900 |
|
240210000 |
|
240220000 |
|
240290100 |
|
240290200 |
|
240310100 |
|
240310900 |
|
240391000 |
|
240399300 |
|
240399900 |
ANHANG IV
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5
|
220300000 |
|
220500000 |
|
240200000 |
|
240300000 |
|
240390000 |
|
240399000 |
|
240399200 |
|
570100000 |
|
570110000 |
|
570190000 |
|
570200000 |
|
570210000 |
|
570220000 |
|
570230000 |
|
570231000 |
|
570239000 |
|
570240000 |
|
570241000 |
|
570249000 |
|
570250000 |
|
570251000 |
|
570259000 |
|
570290000 |
|
570291000 |
|
570299000 |
|
570300000 |
|
570310000 |
|
570390000 |
|
570400000 |
|
570410000 |
|
570500000 |
|
610110000 |
|
610190000 |
|
610210000 |
|
610230000 |
|
610290000 |
|
610312000 |
|
610319000 |
|
610321000 |
|
610322000 |
|
610323000 |
|
610329000 |
|
610339000 |
|
610349000 |
|
610402900 |
|
610412000 |
|
610413000 |
|
610423000 |
|
610431000 |
|
610439000 |
|
610444000 |
|
610449000 |
|
610459000 |
|
610461000 |
|
610469000 |
|
610610000 |
|
610811000 |
|
610819000 |
|
610829000 |
|
610832000 |
|
610839000 |
|
610899000 |
|
611090000 |
|
611190000 |
|
611220000 |
|
611231000 |
|
611239000 |
|
611241000 |
|
611249000 |
|
611300000 |
|
611410000 |
|
611490000 |
|
611599900 |
|
611610000 |
|
611691000 |
|
611692000 |
|
611693000 |
|
611699000 |
|
611710000 |
|
611720000 |
|
611780000 |
|
611790000 |
|
620113000 |
|
620119000 |
|
620199000 |
|
620219000 |
|
620291000 |
|
620299000 |
|
620590000 |
|
620610000 |
|
620640000 |
|
620690000 |
|
620711000 |
|
620719000 |
|
620722000 |
|
620729000 |
|
620792000 |
|
620799000 |
|
620811000 |
|
620819000 |
|
620821000 |
|
620822000 |
|
620829000 |
|
620891000 |
|
620892000 |
|
620899000 |
|
620910000 |
|
620990000 |
|
621010000 |
|
621040000 |
|
621050000 |
|
621111000 |
|
621112000 |
|
621120000 |
|
621131000 |
|
621133000 |
|
621139000 |
|
621141000 |
|
621143000 |
|
621149000 |
|
621220000 |
|
621230000 |
|
621290000 |
|
621310000 |
|
621320000 |
|
621390000 |
|
621600000 |
|
621710900 |
|
621790000 |
|
630900000 |
|
630900100 |
|
630900900 |
|
640110000 |
|
640191000 |
|
640192000 |
|
640199000 |
|
640212000 |
|
640219000 |
|
640220000 |
|
640230000 |
|
640291000 |
|
640299000 |
|
640510000 |
|
640520000 |
|
640590000 |
|
640610000 |
|
640620000 |
|
640691000 |
|
640699100 |
|
640699200 |
|
640699910 |
|
640699990 |
|
ex870310 000 (1) |
|
ex870321 000 (1) |
|
ex870322 000 (1) |
|
ex870323 000 (1) |
|
ex870324 000 (1) |
|
ex870331 000 (1) |
|
ex870332 000 (1) |
|
ex870333 000 (1) |
|
ex870339 000 (1) |
|
940120000 |
|
940130000 |
|
940140000 |
|
940150000 |
|
940161000 |
|
940169000 |
|
940171000 |
|
940179000 |
|
940180000 |
|
940190000 |
|
940210100 |
|
940310000 |
|
940320000 |
|
940330000 |
|
940340000 |
|
940350000 |
|
940360000 |
|
940370000 |
|
940380000 |
|
940390000 |
|
940410000 |
|
940421000 |
|
940429000 |
|
940430000 |
|
940490000 |
|
940510000 |
|
940520000 |
|
940530000 |
|
940540900 |
|
940550900 |
|
940560000 |
|
940591000 |
|
940592000 |
|
940599000 |
|
940600190 |
|
940600200 |
|
940600300 |
|
940600900 |
|
(1) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6 000 km aufweisen. |
ANHANG V
Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b)
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Grundstücken
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Rundfunk
Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang hinsichtlich Zusatzdienstleistungen und Infrastruktur beschränkt.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
ANHANG VI
Liste der Vorbehalte Jordaniens nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)
Zur Verbesserung der Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden Vorbehalte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.
— Bei Projekten und Wirtschaftstätigkeiten in den nachstehenden Sektoren darf der Anteil nicht jordanischer Investoren nicht mehr als 50 % betragen:
—
a) Bauaufträge,
b) Handel und handelsbezogene Dienstleistungen,
c) Bergbau.
— Nicht jordanische Investoren dürfen am Ammaner Finanzmarkt in jordanischer Währung notierte Wertpapiere erwerben, sofern die Mittel in einer konvertierbaren ausländischen Währung transferiert werden.
— Der Anteil nicht jordanischer Investoren an einer Aktiengesellschaft darf nicht mehr als 50 % betragen, es sei denn, dass der Prozentsatz der nicht jordanischen Anteile bei Zeichnungsschluss mehr als 50 % betragen hat; für diesen Fall wird die Obergrenze für den Anteil nichtjordanischer Investoren auf diesen Prozentsatz festgesetzt.
— Der Mindestbetrag für nicht jordanische Investitionen in Projekte ist 100 000 JOD (einhunderttausend jordanische Dinar), mit Ausnahme von Investitionen in den Ammaner Finanzmarkt, für die ein Mindestbetrag von 1 000 JOD (eintausend jordanische Dinar) gilt.
Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien durch Nichtjordanier bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministerkabinetts.
ANHANG VII
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56
1. Spätestens Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgenden multilateralen Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentums bei:
— Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
— Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
— Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
— Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
— Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
— Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
— Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).
2. Spätestens im siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgender multilateralen Übereinkunft bei:
— Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).
3. Jordanien verpflichtet sich, zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO, spätestens jedoch Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, für einen geeigneten und effizienten Schutz der Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse gemäß den Artikeln 27 bis 34 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu sorgen.
4. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass die Nummern 1, 2 und 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.
5. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflichtungen beimessen, die aus folgender multilateralen Übereinkunft erwachsen:
— Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979).
LISTE DER PROTOKOLLE
|
PROTOKOLL Nr. 1 |
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft |
|
PROTOKOLL Nr. 2 |
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien |
|
PROTOKOLL Nr. 3 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
|
PROTOKOLL Nr. 4 |
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
PROTOKOLL Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
1. Für die Einfuhren der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft gelten die folgenden Bestimmungen.
2. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien beseitigt, außer für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse.
3. Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien werden unter den nachstehenden und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
4. Die Zölle für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien werden im Rahmen des jeweils in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.
5. Die Zölle auf eingeführte Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die einzelnen Erzeugnisse in Spalte C des Anhangs angegeben ist.
6. Für Erzeugnisse der Position 1509 gilt die Beseitigung der Zölle nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse der Position 1509 , die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
7. Zum 1. Januar 2010 werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien beseitigt, außer für Erzeugnisse der KN-Codes 0603 10 und 1509 10 , für die weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 3 bis 5 gelten.
8. Bei Erzeugnissen der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, auf die ein Einfuhrpreis nach der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission ( 1 ) angewandt wird und im Gemeinsamen Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorgesehen ist, gilt die Beseitigung nur für den Wertzollanteil, unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2 bis 6.
9. Bei den folgenden Erzeugnissen wird der spezifische Zoll in den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt, wenn der Einfuhrpreis mindestens dem vereinbarten Einfuhrpreis entspricht. Außerhalb dieser Zeiträume gilt das normale Einfuhrpreisniveau.
|
KN-Code |
Erzeugnis |
Zeitraum |
Vereinbarter Einfuhrpreis (je 100 kg) |
|
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
1.10.–31.5. |
46,1 EUR |
|
0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt |
1.11.–31.5. |
44,9 EUR |
|
0709 10 00 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
1.11.–31.12. |
57,1 EUR |
|
0709 90 70 |
Zucchini, frisch oder gekühlt |
1.10.–31.1. |
42,4 EUR |
|
1.4.–20.4. |
42,4 EUR |
||
|
0805 10 20 |
Orangen, frisch |
1.12.–31.5. |
26,4 EUR |
|
ex 0805 20 10 |
Clementinen, frisch |
1.11.–Ende Februar |
48,4 EUR |
10. Für die unter Nummer 9 genannten Erzeugnisse gilt folgendes:
— Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung bis zu 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Zoll 2 %, 4 %, 6 % bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises.
— Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.
— Die vereinbarten Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.
ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
|
KN Code (1) |
Warenbezeichnung (2) |
Senkung des MBZ (%) |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) |
Senkung des Zolls außerhalb des Kontingents (%) |
|
|
|
A |
B |
C |
|
0603 10 |
Blumen und Blüten, geschnitten, frisch |
100 |
2006: 2 000 2007: 4 500 2008: 7 000 2009: 9 500 ab 2010: 12 000 |
60 |
|
0701 90 50 0701 90 90 |
Frühkartoffeln und andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
100 |
2006: 1 000 2007: 2 350 2008: 3 700 2009: 5 000 |
50 |
|
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
100 |
1 000 |
0 |
|
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
100 |
2006: 2 000 2007: 3 000 2008: 4 000 2009: 5 000 |
0 |
|
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
100 |
2006: 1 000 2007: 3 350 2008: 5 700 2009: 8 000 |
0 |
|
0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch |
100 |
2006: 500 2007: 1 000 2008: 1 500 2009: 2 000 |
40 |
|
1509 10 |
Natives Olivenöl |
100 |
2006: 2 000 2007: 4 500 2008: 7 000 2009: 9 500 ab 2010: 12 000 |
0 |
|
(1) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1). (2) Unbeschadet der Auslegungsregeln zur Kombinierten Nomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis; für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Wenn ‚ex‘-KN-Codes angegeben sind, so wird die Präferenzbehandlung durch den KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
||||
PROTOKOLL Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien
1. Für die Einfuhren der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien gelten die folgenden Bestimmungen.
2. Die Einfuhrzölle Jordaniens auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem Anhang zu diesem Protokoll abgebaut.
3. Für den Abbau der Zölle nach Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚A‘ aufgeführten Erzeugnisse werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt.
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚B‘ aufgeführten Erzeugnisse werden in zwei gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2007 vollständig abgebaut.
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚C‘ aufgeführten Erzeugnisse werden in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut.
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚D‘ aufgeführten Erzeugnisse werden in fünf gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2010 vollständig abgebaut.
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚E‘ aufgeführten Erzeugnisse werden in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut.
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚F‘ aufgeführten Erzeugnisse werden in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 um insgesamt 40 % auf 60 % des Ausgangssatzes abgebaut.
— Die Zölle auf die im Anhang unter Kategorie ‚G‘ aufgeführten Erzeugnisse werden nicht abgebaut.
4. Beim Abbau der Zölle nach Absatz 2 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde. Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
5. Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 4 genannten Ausgangssatzes.
ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien, auf Basis der Zollnomenklatur Jordaniens
Kategorie ‚A‘ — Erzeugnisse, deren Zölle mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beseitigt werden:
|
010110000 |
|
010190000 |
|
010310000 |
|
010391000 |
|
010392000 |
|
010611000 |
|
010612000 |
|
010619000 |
|
010620000 |
|
010631000 |
|
010632000 |
|
010639000 |
|
010690000 |
|
020500000 |
|
020610000 |
|
020621000 |
|
020622000 |
|
020629000 |
|
020630000 |
|
020641000 |
|
020649000 |
|
020680000 |
|
020690000 |
|
020726100 |
|
020727100 |
|
021011000 |
|
021012000 |
|
021019000 |
|
021020000 |
|
021091000 |
|
021092000 |
|
021093000 |
|
021099000 |
|
040210200 |
|
040210910 |
|
040221200 |
|
040221910 |
|
040229200 |
|
040229910 |
|
040390100 |
|
040410100 |
|
040690100 |
|
040700200 |
|
040811000 |
|
040891000 |
|
050400000 |
|
051110000 |
|
051191100 |
|
051191200 |
|
051199100 |
|
051199200 |
|
051199300 |
|
060230200 |
|
060230900 |
|
060240100 |
|
060290200 |
|
060290400 |
|
060290900 |
|
070310200 |
|
070310900 |
|
070390000 |
|
071010000 |
|
071190100 |
|
071190200 |
|
071220200 |
|
071231100 |
|
071232100 |
|
071233100 |
|
071239100 |
|
071290200 |
|
071310100 |
|
071310900 |
|
071320100 |
|
071331100 |
|
071331900 |
|
071332100 |
|
071332900 |
|
071333100 |
|
071333900 |
|
071339100 |
|
071339900 |
|
071340100 |
|
071350100 |
|
071390100 |
|
071390900 |
|
080410900 |
|
080420000 |
|
081310000 |
|
090910100 |
|
100110000 |
|
100190000 |
|
100200000 |
|
100300000 |
|
100400000 |
|
100700000 |
|
100810000 |
|
100820000 |
|
100830000 |
|
100890000 |
|
110100000 |
|
110210000 |
|
110220000 |
|
110230000 |
|
110290000 |
|
110311000 |
|
110313000 |
|
110319000 |
|
110320000 |
|
110412000 |
|
110419100 |
|
110419900 |
|
110422000 |
|
110423000 |
|
110429000 |
|
110430000 |
|
110510000 |
|
110520000 |
|
110610100 |
|
110630100 |
|
110710000 |
|
110720000 |
|
110811100 |
|
110812200 |
|
110813000 |
|
110814000 |
|
110819200 |
|
110820000 |
|
110900000 |
|
120100000 |
|
120400000 |
|
120510000 |
|
120590000 |
|
120600100 |
|
120710000 |
|
120720000 |
|
120730000 |
|
120740000 |
|
120750100 |
|
120799000 |
|
120810000 |
|
120890100 |
|
120890400 |
|
120910000 |
|
120921000 |
|
120922000 |
|
120923000 |
|
120924000 |
|
120925000 |
|
120926000 |
|
120929900 |
|
120930000 |
|
120991000 |
|
120999000 |
|
121010000 |
|
121020000 |
|
121110000 |
|
121120000 |
|
121130000 |
|
121140000 |
|
121190000 |
|
121210000 |
|
121230000 |
|
121300000 |
|
121410000 |
|
121490000 |
|
130110100 |
|
130110100 |
|
130120100 |
|
130190100 |
|
130239000 |
|
150200000 |
|
150410000 |
|
150420000 |
|
150430000 |
|
150710000 |
|
150790100 |
|
150810000 |
|
151211000 |
|
151219100 |
|
151311000 |
|
151319100 |
|
151321000 |
|
151329100 |
|
151411000 |
|
151419100 |
|
151491000 |
|
151499100 |
|
151511000 |
|
151519100 |
|
151521000 |
|
151529200 |
|
151530100 |
|
151540100 |
|
151590100 |
|
151590300 |
|
151620300 |
|
151620400 |
|
151620500 |
|
151710100 |
|
152200900 |
|
170111000 |
|
170112000 |
|
170211000 |
|
170219000 |
|
170230000 |
|
170240000 |
|
170290300 |
|
170310000 |
|
170390100 |
|
180100000 |
|
200520100 |
|
200899200 |
|
200911100 |
|
210690300 |
|
210690400 |
|
210690600 |
|
230110000 |
|
230120000 |
|
230210000 |
|
230220000 |
|
230230000 |
|
230240000 |
|
230250000 |
|
230300000 |
|
230310000 |
|
230320000 |
|
230330000 |
|
230400000 |
|
230500000 |
|
230610000 |
|
230620000 |
|
230630000 |
|
230641000 |
|
230649000 |
|
230650000 |
|
230660000 |
|
230670000 |
|
230690000 |
|
230800000 |
|
230990100 |
|
230990200 |
|
230990300 |
|
230990300 |
|
330111000 |
|
330112000 |
|
330113000 |
|
330114000 |
|
330119000 |
|
330121000 |
|
330122000 |
|
330123000 |
|
330124000 |
|
330125000 |
|
330126000 |
|
330129000 |
|
330130000 |
|
330210300 |
|
350190000 |
|
350211000 |
|
350219000 |
|
350220000 |
|
350290000 |
|
350300100 |
|
350300200 |
|
350400000 |
|
350510000 |
|
410120000 |
|
410150000 |
|
410190000 |
|
410210000 |
|
410221000 |
|
410229000 |
|
410310000 |
|
410320000 |
|
410330000 |
|
410390000 |
|
500100000 |
|
500200000 |
|
500310000 |
|
500390000 |
|
510111000 |
|
510119000 |
|
510121000 |
|
510129000 |
|
510130000 |
|
510211000 |
|
510219000 |
|
510220000 |
|
510310000 |
|
510320000 |
|
510330000 |
|
520100000 |
|
520210000 |
|
520291000 |
|
520299000 |
|
520300000 |
|
530110000 |
|
530121000 |
|
530129000 |
|
530130000 |
|
530210000 |
|
530290000 |
Kategorie ‚B‘ — Erzeugnisse, deren Zölle in zwei gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2007 vollständig abgebaut werden:
|
010210000 |
|
010290000 |
|
010410000 |
|
010420000 |
|
010511000 |
|
010512000 |
|
010519000 |
|
010592000 |
|
010593000 |
|
010599000 |
|
020110000 |
|
020120000 |
|
020130900 |
|
020210000 |
|
020220000 |
|
020230900 |
|
020410000 |
|
020421000 |
|
020422000 |
|
020423900 |
|
020430000 |
|
020441000 |
|
020442000 |
|
020443900 |
|
020450000 |
|
070110000 |
|
071320900 |
|
071340900 |
|
071350900 |
|
100510000 |
|
100590000 |
|
100610000 |
|
100620000 |
|
100630000 |
|
100640000 |
|
130213000 |
|
330210900 |
|
430110000 |
|
430130000 |
|
430160000 |
|
430170000 |
|
430180000 |
|
430190000 |
Kategorie ‚C‘ — Erzeugnisse, deren Zölle in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut werden:
|
040210990 |
|
040221990 |
|
040229990 |
|
040510000 |
|
040520000 |
|
040590000 |
|
051199400 |
|
060110000 |
|
060120900 |
|
060210000 |
|
060220000 |
|
071290100 |
|
080620000 |
|
151790300 |
|
350300900 |
Kategorie ‚D‘ — Erzeugnisse, deren Zölle in fünf gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2010 vollständig abgebaut werden:
|
020810000 |
|
020820000 |
|
020830000 |
|
020840000 |
|
020850000 |
|
020890000 |
|
081050000 |
|
090111000 |
|
090112000 |
|
090190000 |
|
090210000 |
|
090220000 |
|
090230000 |
|
090240000 |
Kategorie ‚E‘ — Erzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut werden:
|
020130100 |
|
020230100 |
|
020311000 |
|
020312000 |
|
020319000 |
|
020321000 |
|
020322000 |
|
020329000 |
|
020423100 |
|
020443100 |
|
020711000 |
|
020713000 |
|
020724000 |
|
020725000 |
|
020726900 |
|
020727900 |
|
020732000 |
|
020733000 |
|
020734000 |
|
020735000 |
|
020736000 |
|
020900000 |
|
040110000 |
|
040120000 |
|
040130000 |
|
040291000 |
|
040299000 |
|
040310000 |
|
040390900 |
|
040410900 |
|
040490000 |
|
040610000 |
|
040620000 |
|
040630000 |
|
040640000 |
|
040690900 |
|
040700100 |
|
040700900 |
|
040819000 |
|
040899000 |
|
040900000 |
|
041000000 |
|
051191900 |
|
051199900 |
|
060120100 |
|
060230300 |
|
060240900 |
|
060290300 |
|
060310000 |
|
060390000 |
|
060410000 |
|
060491000 |
|
060499000 |
|
070190100 |
|
070190900 |
|
070200000 |
|
070310300 |
|
070320000 |
|
070410000 |
|
070420000 |
|
070490000 |
|
070511000 |
|
070519000 |
|
070521000 |
|
070529000 |
|
070610000 |
|
070690000 |
|
070700000 |
|
070810000 |
|
070820000 |
|
070890000 |
|
070910000 |
|
070920000 |
|
070930000 |
|
070940000 |
|
070951000 |
|
070952000 |
|
070959000 |
|
070960000 |
|
070970000 |
|
070990000 |
|
071021000 |
|
071022000 |
|
071029000 |
|
071030000 |
|
071080000 |
|
071090000 |
|
071120000 |
|
071130000 |
|
071140000 |
|
071151000 |
|
071159000 |
|
071190900 |
|
071220900 |
|
071231900 |
|
071232900 |
|
071233900 |
|
071239900 |
|
071290900 |
|
071410000 |
|
071420000 |
|
071490000 |
|
080111000 |
|
080119000 |
|
080121000 |
|
080122000 |
|
080131000 |
|
080132000 |
|
080211000 |
|
080212000 |
|
080221000 |
|
080222000 |
|
080231000 |
|
080232000 |
|
080240000 |
|
080250000 |
|
080290000 |
|
080300100 |
|
080300900 |
|
080410100 |
|
080410300 |
|
080430000 |
|
080440000 |
|
080450000 |
|
080510100 |
|
080510900 |
|
080520000 |
|
080540000 |
|
080550000 |
|
080590000 |
|
080610000 |
|
080711000 |
|
080719000 |
|
080720000 |
|
080810100 |
|
080810900 |
|
080820000 |
|
080910000 |
|
080920000 |
|
080930000 |
|
080940000 |
|
081010000 |
|
081020000 |
|
081030000 |
|
081040000 |
|
081060000 |
|
081090000 |
|
081110000 |
|
081120000 |
|
081190000 |
|
081210000 |
|
081290000 |
|
081320000 |
|
081330000 |
|
081340000 |
|
081350000 |
|
081400000 |
|
090121000 |
|
090122000 |
|
090411000 |
|
090412000 |
|
090420000 |
|
090500000 |
|
090610000 |
|
090620000 |
|
090700000 |
|
090810000 |
|
090820000 |
|
090830000 |
|
090910900 |
|
090920000 |
|
090930000 |
|
090940000 |
|
090950000 |
|
091010000 |
|
091020000 |
|
091030000 |
|
091040000 |
|
091050000 |
|
091091000 |
|
091099000 |
|
110610900 |
|
110620000 |
|
110630900 |
|
110811900 |
|
110812900 |
|
110819900 |
|
120210000 |
|
120220000 |
|
120300000 |
|
120600900 |
|
120750900 |
|
120760000 |
|
120791000 |
|
120890900 |
|
120929100 |
|
121291000 |
|
121299000 |
|
130110900 |
|
130110900 |
|
130120900 |
|
130190900 |
|
130211000 |
|
150100000 |
|
150300000 |
|
150790900 |
|
150890000 |
|
150910000 |
|
151000000 |
|
151190900 |
|
151219900 |
|
151221000 |
|
151229000 |
|
151319900 |
|
151329900 |
|
151419900 |
|
151499900 |
|
151519900 |
|
151529900 |
|
151530900 |
|
151540900 |
|
151550000 |
|
151590900 |
|
151610000 |
|
151620200 |
|
151620900 |
|
151710900 |
|
151790200 |
|
151790900 |
|
160220000 |
|
160239000 |
|
160241000 |
|
160242000 |
|
160249000 |
|
160290000 |
|
170191000 |
|
170199900 |
|
170220000 |
|
170260000 |
|
170290100 |
|
170290900 |
|
170390900 |
|
180200000 |
|
200110000 |
|
200190000 |
|
200210000 |
|
200290000 |
|
200310000 |
|
200320000 |
|
200390000 |
|
200510000 |
|
200520900 |
|
200540000 |
|
200551000 |
|
200559000 |
|
200560000 |
|
200570000 |
|
200590000 |
|
200600000 |
|
200710000 |
|
200791000 |
|
200799000 |
|
200811000 |
|
200819000 |
|
200820000 |
|
200830000 |
|
200840000 |
|
200850000 |
|
200860000 |
|
200870000 |
|
200880000 |
|
200892000 |
|
200899900 |
|
200911900 |
|
200912900 |
|
200919900 |
|
200921900 |
|
200929900 |
|
200931900 |
|
200939900 |
|
200941900 |
|
200949900 |
|
200950000 |
|
200961900 |
|
200969900 |
|
200971900 |
|
200979900 |
|
200980900 |
|
200990900 |
|
210690500 |
|
230700000 |
|
230910000 |
|
230990900 |
Kategorie ‚F‘ — Erzeugnisse, deren Zölle in acht gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006, bis zum 1. Mai 2013 um insgesamt 40 % auf 60 % des Ausgangssatzes abgebaut werden:
|
220410000 |
|
220421000 |
|
220429000 |
|
220430000 |
|
220600000 |
Kategorie ‚G‘ — Erzeugnisse, deren die Zölle nicht abgebaut werden:
|
020712000 |
|
020714000 |
|
150990000 |
|
160100000 |
|
160210000 |
|
160231000 |
|
160232000 |
|
160250000 |
|
170199100 |
|
240110000 |
|
240120000 |
|
240130000 |
PROTOKOLL Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
|
INHALTSÜBERSICHT |
|
|
TITEL I |
|
|
ALLGEMEINES |
|
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
|
TITEL II |
|
|
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
|
|
Artikel 2 |
Allgemeines |
|
Artikel 3 |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
|
Artikel 4 |
Kumulierung in Jordanien |
|
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
|
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
|
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
|
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
|
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
|
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
|
TITEL III |
|
|
TERRITORIALE AUFLAGEN |
|
|
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
|
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
|
Artikel 14 |
Ausstellungen |
|
TITEL IV |
|
|
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
|
|
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
|
TITEL V |
|
|
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
|
Artikel 16 |
Allgemeines |
|
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
|
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‐MED |
|
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
|
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
|
Artikel 21 |
Buchmäßige Trennung |
|
Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED |
|
Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
|
Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
|
Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
|
Artikel 28 |
Belege |
|
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
|
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
|
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
|
TITEL VI |
|
|
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
|
Artikel 32 |
Gegenseitige Amtshilfe |
|
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 34 |
Streitbeilegung |
|
Artikel 35 |
Sanktionen |
|
Artikel 36 |
Freizonen |
|
TITEL VII |
|
|
CEUTA UND MELILLA |
|
|
Artikel 37 |
Anwendung des Protokolls |
|
Artikel 38 |
Besondere Bestimmungen |
|
TITEL VIII |
|
|
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
|
Artikel 39 |
Änderung des Protokolls |
|
Artikel 40 |
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren |
|
Liste der Anhänge |
|
|
Anhang I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
|
Anhang II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
|
Anhang IIIa |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Anhang IIIb |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
|
Anhang IVa |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
|
Anhang IVb |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED |
|
Gemeinsame Erklärungen |
|
|
Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra |
|
|
Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino |
|
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Jordanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Jordanien für die Vormaterialien gezahlt wird;
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Jordanien für die Vormaterialien gezahlt wird;
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);
k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Jordaniens:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Jordanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen Jordanien einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) andererseits ein Freihandelsabkommen Anwendung findet.
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) ( 2 ), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen,
und
c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Jordanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Jordanien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 4
Kumulierung in Jordanien
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Jordaniens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins ( 3 ), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in Jordanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Jordaniens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in Jordanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be‐ oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Geht die in Jordanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Jordaniens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Jordanien verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in Jordanien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
und
c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Jordanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Jordanien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tags ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. Jordaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Jordanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Jordaniens fahren,
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens besteht
und
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens besteht.
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,
a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d) Bügeln von Textilien;
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;
p) Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Jordanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) Energie und Brennstoffe,
b) Anlagen und Ausrüstung,
c) Maschinen und Werkzeuge,
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Jordanien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Jordanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens an aus der Gemeinschaft oder aus Jordanien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,
und
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind
und
ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Jordanien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse,
ii) dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel
und
iii) den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder,
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Jordanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Jordanien verkauft oder überlassen hat,
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind
und
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‐ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1)
a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Jordanien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Jordanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Jordanien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Jordanien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens gelten.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann Jordanien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Jordanien geltenden niedrigeren Satz erhoben;
b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Jordanien geltenden niedrigeren Satz erhoben.
Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Jordanien und Ursprungserzeugnisse Jordaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;
b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;
c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‐MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Jordaniens eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Jordaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Jordaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
— die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
— die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
— wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)“;
— wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „NO CUMULATION APPLIED“.
(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist
oder
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [Datum und Ort der Ausstellung])“.
(6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Jordanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Jordanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“ genannt) zu verwalten.
(2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und ihre Aufzeichnung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23
oder
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Jordaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
— die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
— die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
— wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)“;
— wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
— „NO CUMULATION APPLIED“.
(5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Belege
Die in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Jordaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:
a) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Jordanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Jordanien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;
e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Jordaniens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‐MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Jordaniens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Jordaniens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordaniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrucke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Jordanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Jordaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Jordanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Jordanien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Jordaniens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse Jordaniens:
a) Erzeugnisse, die in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „Jordanien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.
Artikel 40
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Jordanien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.
Bemerkung 2
2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3
3.1. Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel:
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 , die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel:
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4
4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .
Bemerkung 5
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2. Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
— Seide,
— Wolle,
— grobe Tierhaare,
— feine Tierhaare,
— Rosshaar,
— Baumwolle,
— Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— Flachs,
— Hanf,
— Jute und andere textile Bastfasern,
— Sisal und andere textile Agavefasern,
— Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
— synthetische Filamente,
— künstliche Filamente,
— elektrische Leitfilamente,
— synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— andere synthetische Spinnfasern,
— künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— andere künstliche Spinnfasern,
— Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
— Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
— andere Erzeugnisse der Position 5605 .
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6
6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7
7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 , 2713 bis 2715 , ex 2901 , ex 2902 und ex 3403 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
i) die Isomerisation.
7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
ij) die Isomerisation;
k) nur für Schweröle der Position ex 2710 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l) nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m) nur für Schweröle der Position ex 2710 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n) nur für Heizöl der Position ex 2710 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
p) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
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HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
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- andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : |
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- Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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- anderes |
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 : |
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- Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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- anderes |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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- feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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- andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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- feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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- andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl |
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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- andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden |
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen - aus Tieren des Kapitels 1 und/oder - bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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- chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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- Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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- andere |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 , - bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2008 |
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
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- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind |
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf |
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen - aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf |
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere: |
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- - menschliches Blut |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ): |
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- hergestellt aus Amicacin der Position 2941 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: - Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken () |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe () dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren () oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 , - Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und - Vormaterialien der Position 3404 . Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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- veretherte Stärken und veresterte Stärken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3801 |
- Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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- zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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- technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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- folgende Waren dieser Position: - - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten - - Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester - - Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze - - Ionenaustauscher - - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren - - nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen - - Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen - - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester - - Fuselöle und Dippelöle - - Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen - - Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |
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- andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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- - Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
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- Polyester |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916 , ex 3917 , ex 3920 und ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere: |
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- - Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
- Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron () |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107 , 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
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ex 4114 |
Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 , wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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- andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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- geschliffen oder an den Enden verbunden |
Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus () - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen () |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus () - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen () |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus () - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden - andere |
Herstellen aus einfachen Garnen () Herstellen aus () |
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- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus () - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen () |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - Jutegarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus () - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen () |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus () - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen () |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Faser, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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- Nadelfilze |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können - Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , - Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - Spinnfasern aus Kasein oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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- Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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- andere |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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- aus Nadelfilz |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen - Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , - Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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- aus anderem Filz |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokos- oder Jutegarnen, - Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, - natürlichen Fasern oder - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
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- in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen () |
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- andere |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Herstellen aus Garnen |
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- andere |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen () |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Herstellen aus Garnen |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
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- aus Gewirken oder Gestricken |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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- andere |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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- Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 |
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - folgenden Vormaterialien:- - Garnen aus Polytetrafluorethylen (), - - Garnen aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, - - Garnen aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, - - Monofilen aus Polytetrafluorethylen (), - - Garnen aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), - - Garnen aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (), - - Monofilen aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend, - - natürlichen Fasern, - - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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- andere |
Herstellen aus () - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
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- andere |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
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ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen () oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen () oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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- bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () () oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
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|
- andere |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () () oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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- bestickt |
Herstellen aus Garnen () oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
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- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen () oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet () |
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- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus Garnen () |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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- aus Filz oder Vliesstoffen |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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- andere: |
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- - bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () () oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - andere |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus () - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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- aus Vliesstoffen |
- natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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- andere |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern () |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern () |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7003 , ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII () Halbleiter |
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder |
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mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus - ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder - Glaswolle |
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7102 , ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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- in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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- als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
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ex 7218 , 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
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ex 7224 , 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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- raffiniertes Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
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- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält |
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7801 |
Blei in Rohform: |
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- raffiniertes Blei |
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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- anderes |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Brennstoffelemente für Kernreaktoren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware () |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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- Straßenwalzen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
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- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und - der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind |
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- andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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- Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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- monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: |
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- - 50 cm3 oder weniger |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- - mehr als 50 cm3 |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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- Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn - ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. (2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. (3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. (6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v. H. beträgt. (7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. (8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (9) Siehe Bemerkung 6. (10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (11) SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. (12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. |
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ANHANG III a
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
ANHANG III b
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
ANHANG IVa
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ..… ( 4 )) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . … ( 5 ).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (5) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (5) .
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (5) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (5) .
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (5) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (5) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (5) ) deklareerib, et need tooted on … (5) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (5) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (5) .
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (5) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (5) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (5) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (5) .
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (5) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale (5) .
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (5) ), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (5) .
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (5) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (5) preferencinès kilmés prekés.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (5) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (5) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (5) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (5) .
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (5) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (5) .
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (5) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (5) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (5) ), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (5) .
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (5) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (5) poreklo.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (5) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (5) .
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n: o ... (5) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (5) .
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (5) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (5) .
Arabische Fassung
… ( 6 )
(Ort und Datum)
… ( 7 )
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
ANHANG IVb
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ….. ( 8 )) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … ( 9 )
— cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied ( 10 )
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení (10) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v (10) .
— cumulation applied with (Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (10) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (10)
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (10) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (10) Ursprungswaren sind.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (10) ) deklareerib, et need tooted on ... (10) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπάριθ. ... (10) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (10) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (10) preferential origin.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (10) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (10) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (10) ), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (10) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (10) preferencinės kilmės prekės.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (10) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (10) származásúak.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (10) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (10) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (10) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (10) preferencyjne pochodzenie.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ... (10) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (10) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (10) poreklo.
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (10) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n: o ... (10) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (10) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (10) .
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
Arabische Fassung
— cumulation applied with ……..(Name des Landes/der Länder)
— no cumulation applied (10)
… ( 11 )
(Ort und Datum)
… ( 12 )
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu dem Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu der Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
PROTOKOLL Nr. 4
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) „Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden zustimmen.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;
— neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
— Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
— natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
— Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften
— die Zustellung aller Schriftstücke,
— die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) zu treffende Maßnahme;
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.
Artikel 7
Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese
a) die Souveränität Jordaniens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigen könnte oder
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10
Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften.
(2) Peronenbezogene Daten dürfen nur übermittelt weden, wenn die Vertragspartei, welcher die Auskunft erteilt wird, sich verpflichtet, einen Schutz dieser Daten zu gewährleisten, der dem Schutz mindestens gleichwertig ist, den die Vertragspartei, welche die Auskunft erteilt, in einem solchen Fall gewährt.
(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
(4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.
(5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
(1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet weden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
(2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Jordaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich Änderungen dieses Protokolls vorschlagen, die ihres Erachtens notwendig sind.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.
Artikel 14
Ergänzender Charakter des Protokolls
Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordanien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
des KÖNIGREICHS BELGIEN,
des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
der GRIECHISCHEN REPUBLIK,
des KÖNIGREICHS SPANIEN,
der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
der ITALIENISCHEN REPUBLIK,
des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
der REPUBLIK ÖSTERREICH,
der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
der REPUBLIK FINNLAND,
des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
die Bevollmächtigten des HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS JORDANIEN,
nachstehend „Jordanien“ genannt,
andererseits,
die am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit
Gemeinsame Erklärung zu Titel VII des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:
▼M2 —————
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete
Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά
Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette
Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.
Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
For De Europæiske Fællesskaber
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 28
Zur Förderung der schrittweisen Errichtung einer umfassenden Freihandelszone Europa-Mittelmeer im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes und den Schlussfolgerungen der Konferenz von Barcelona
— kommen die Vertragsparteien überein, in Protokoll Nr. 3 über die Ursprungsregeln die diagonale Kumulierung vor Abschluss und Inkrafttreten von Freihandelsabkommen zwischen Mittelmeerländern einzuführen;
— bekräftigen die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in der Freihandelszone Europa-Mittelmeer. Der Assoziationsrat ändert erforderlichenfalls das Protokoll, damit dieses Ziel erreicht wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 51 UND 52
Treten in Jordanien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens ernstliche Zahlungsbilanzschwierigkeiten auf, so können Jordanien und die Gemeinschaft Konsultationen abhalten, um zu ermitteln, wie Jordanien am Besten geholfen werden kann, diese Schwierigkeiten zu beheben.
Die Konsultationen finden unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds statt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM (ARTIKEL 56 UND ANHANG VII)
Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ insbesondere Folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und Dienstleistungsmarken, Topografien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 62
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozess im Nahen Osten und ihre Überzeugung, dass der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von Jordanien und anderen Beteiligten aus der Region vorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte vorbehaltlich der einschlägigen technischen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR DEZENTRALEN ZUSAMMENARBEIT
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VII
Die Gemeinschaft und Jordanien treffen geeignete Massnahmen, um die jordanischen Unternehmen bei der Modernisierung bestehender und der Errichtung neuer Anlagen technisch und finanziell zu unterstützen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 101
1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 101 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine Vertragspartei sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
— die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens;
— der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 101 genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 101 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARBEITNEHMERN
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beimessen. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, auf Ersuchen Jordaniens die Aushandlung bilateraler Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten Arbeitnehmer aus Jordanien beziehungsweise aus den Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUR VERHINDERUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG
|
1. |
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten zu gestatten. Überdies versehen die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Personen, die für Gemeinschaftszwecke nach der Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Union als ihre Staatsangehörigen anzusehen sind. |
|
2. |
Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei bilaterale Abkommen zur Festlegung spezifischer Verpflichtungen für die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zu schließen, einschließlich der Verpflichtung, die Rückkehr von Staatsangehörigen anderer Länder und Staatenlosen zu gestatten, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet gekommen sind. |
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3. |
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren. |
|
4. |
Diese gemeinsame Erklärung ist nicht so auszulegen, als könnten die Vertragsparteien bei ihrer Umsetzung den ihnen aus den geltenden Menschenrechtsnormen erwachsenden Pflichten zuwiderhandeln oder als würden diese Pflichten verringert. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ
Die Vertragsparteien kommen überein, den Datenschutz in allen Bereichen zu gewährleisten, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
( 1 ) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
( 2 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
( 3 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
( 4 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
( 5 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
( 6 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 7 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
( 8 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
( 9 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
( 10 ) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
( 11 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 12 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.