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Document 32024L1500R(01)

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024)

ST/15873/2025/INIT

EUT L, 2026/90005, 9.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/corrigendum/2026-01-09/oj (DE, FI)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/corrigendum/2026-01-09/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/90005

9.1.2026

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1500, 29. Mai 2024 )

1.

Seite 3, Erwägungsgrund 15:

Anstatt:

„(15)

Bei der Förderung der Gleichbehandlung, der Verhinderung von Diskriminierung, der Erhebung von Daten zu Diskriminierung und der Unterstützung der Opfer gemäß dieser Richtlinie ist es wichtig, dass die Gleichbehandlungsstellen der intersektionalen Diskriminierung, besondere Aufmerksamkeit widmen, die als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Schutzgründe nach Maßgabe der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG oder 2004/113/EG verstanden wird..“

muss es heißen:

„(15)

Bei der Förderung der Gleichbehandlung, der Verhinderung von Diskriminierung, der Erhebung von Daten zu Diskriminierung und der Unterstützung der Opfer gemäß dieser Richtlinie ist es wichtig, dass die Gleichbehandlungsstellen der intersektionalen Diskriminierung besondere Aufmerksamkeit widmen, die als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Schutzgründe nach Maßgabe der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG oder 2004/113/EG verstanden wird.“

2.

Seite 3, Erwägungsgrund 19:

Anstatt:

„(19)

Ist eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten, wie einer Ombudsstelle mit einem umfassenderen Mandat oder einer nationalen Menschenrechtsinstitution, sollte die interne Struktur einer solchen Einrichtung mit mehreren Mandaten die wirksame Ausübung des spezifischen Gleichstellungsmandats gewährleisten.“

muss es heißen:

„(19)

Ist eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten, wie einer Ombudsstelle mit einem umfassenderen Mandat oder einer nationalen Menschenrechtsinstitution, sollte die interne Struktur dieser Einrichtung mit mehreren Mandaten die wirksame Ausübung des spezifischen Gleichstellungsmandats gewährleisten.“

3.

Seite 4, Erwägungsgrund 22 Satz 3:

Anstatt:

„Zu diesen Maßnahmen können der Austausch bewährter Verfahren, positive Maßnahmen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei öffentlichen und privaten Einrichtungen gehören, sowie das Anbieten von einschlägigen Schulungen, Informationen, Beratung und Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen.“

muss es heißen:

„Zu diesen Maßnahmen können der Austausch bewährter Verfahren, positive Maßnahmen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung bei öffentlichen und privaten Einrichtungen gehören, sowie das Anbieten von einschlägigen Schulungen, Informationen, Beratung und Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen.“

4.

Seite 4, Erwägungsgrund 25 Satz 5:

Anstatt:

„Das Fehlen einer Streitbeilegung beispielsweise. aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses eines solchen Verfahrens durch eine der Parteien, sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.“

muss es heißen:

„Das Fehlen einer Streitbeilegung beispielsweise aufgrund der Ablehnung des Ergebnisses eines solchen Verfahrens durch eine der Parteien sollte die Parteien nicht daran hindern, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.“

5.

Seite 5, Erwägungsgrund 29:

Anstatt:

„(29)

Zur Sensibilisierung über ihre Arbeit und das Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsrecht recht sollten Gleichbehandlungsstellen zumindest eine Zusammenfassung derjenigen ihrer Stellungnahmen und Entscheidungen veröffentlichen können, die sie für besonders relevant erachten.“

muss es heißen:

„(29)

Zur Sensibilisierung über ihre Arbeit und das Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsrecht sollten Gleichbehandlungsstellen zumindest eine Zusammenfassung derjenigen ihrer Stellungnahmen und Entscheidungen veröffentlichen können, die sie für besonders relevant erachten.“

6.

Seite 5, Erwägungsgrund 32:

Anstatt:

„(32)

Das Recht von Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, kann in unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen unterschiedliche Formen annehmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere der folgenden Handlungsformen für Gleichbehandlungsstellen wählen: Handeln im Namen eines oder mehrerer Opfer, Unterstützung eines oder mehrerer Opfer, Handeln oder Einleiten eines Gerichtsverfahrens im eigenen Namen.“

muss es heißen:

„(32)

Das Recht von Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, kann in unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen unterschiedliche Formen annehmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere der folgenden Handlungsformen für Gleichbehandlungsstellen wählen: Handeln im Namen eines oder mehrerer Opfer, Unterstützung eines oder mehrerer Opfer oder Einleiten eines Gerichtsverfahrens im eigenen Namen.“

7.

Seite 5, Erwägungsgrund 34 Satz 3:

Anstatt:

„Um im öffentlichen Interesse Diskriminierungen zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben zu bestimmen, dass die Gleichbehandlungsstellen in bestimmten Fällen von Diskriminierung in ihrem eigenen Namen handeln können, z. B. aufgrund der Häufigkeit oder Schwere der Fälle oder der Notwendigkeit einer rechtlichen Klärung, wobei jeder dieser Gründe darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine strukturelle oder systematische Diskriminierung handelt.“

muss es heißen:

„Um im öffentlichen Interesse Diskriminierungen zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zu bestimmen, dass die Gleichbehandlungsstellen in bestimmten Fällen von Diskriminierung in ihrem eigenen Namen handeln können, z. B. aufgrund der Häufigkeit oder Schwere der Fälle oder der Notwendigkeit einer rechtlichen Klärung, wobei jeder dieser Gründe darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine strukturelle oder systematische Diskriminierung handelt.“

8.

Seite 6, Erwägungsgrund 37 Satz 4:

Anstatt:

„Dies gilt insbesondere für benachteiligte Gruppen und Gruppen, deren Zugang zu diesen Informationen beeinträchtigt werden kann, z. B. aufgrund ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus oder aufgrund ihres fehlenden Zugangs zu Online-Tools.“

muss es heißen:

„Dies gilt insbesondere für benachteiligte Gruppen und Gruppen, deren Zugang zu diesen Informationen beeinträchtigt werden kann, z. B. aufgrund ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, des Niveaus ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus oder aufgrund ihres fehlenden Zugangs zu Online-Tools.“

9.

Seite 6, Erwägungsgrund 41 Satz 1:

Anstatt:

„Gleichbehandlungsstellen können weder ihrer Rolle als Sachverständige für Gleichbehandlung gerecht werden noch zur durchgängigen Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten beitragen, wenn sie nicht rechtzeitig während des politischen Entscheidungsprozesses zu Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergeben, konsultiert werden.“

muss es heißen:

„Gleichbehandlungsstellen können weder ihrer Rolle als Sachverständige für Gleichbehandlung gerecht werden noch zur durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts beitragen, wenn sie nicht rechtzeitig während des politischen Entscheidungsprozesses zu Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergeben, konsultiert werden.“

10.

Seite 7, Erwägungsgrund 45 Satz 1:

Anstatt:

„Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Funktionsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste relevanter Indikatoren zu erstellen, auf deren Grundlage Daten erhoben werden sollten.“

muss es heißen:

„Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Arbeitsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste relevanter Indikatoren zu erstellen, auf deren Grundlage Daten erhoben werden sollten.“

11.

Seite 9, Artikel 5 Absatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Zu diesen Tätigkeiten können unter anderem die Förderung positiver Tätigkeiten und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter innerhalb öffentlicher und privater Einrichtungen gehören und die Bereitstellung einschlägiger Schulungen, Beratung und Unterstützung für diese Einrichtungen und die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die Kommunikation mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren.“

muss es heißen:

„Zu diesen Tätigkeiten können unter anderem die Förderung positiver Tätigkeiten und die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts innerhalb öffentlicher und privater Einrichtungen gehören und die Bereitstellung einschlägiger Schulungen, Beratung und Unterstützung für diese Einrichtungen und die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die Kommunikation mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren.“

12.

Seite 9, Artikel 5 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlungsstellen berücksichtigen für jede Zielgruppe geeignete Kommunikationsinstrumente und -formate. Sie konzentrieren sich insbesondere auf Gruppen, deren Zugang zu Informationen beispielsweise aufgrund ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus oder aufgrund ihres mangelnden Zugangs zu Online-Tools erschwert sein kann.“

muss es heißen:

„(3)   Die Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlungsstellen berücksichtigen für jede Zielgruppe geeignete Kommunikationsinstrumente und -formate. Sie konzentrieren sich insbesondere auf Gruppen, deren Zugang zu Informationen beispielsweise aufgrund ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, des Niveaus ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus oder aufgrund ihres mangelnden Zugangs zu Online-Tools erschwert sein kann.“

13.

Seite 11, Artikel 10 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Das Recht der Gleichbehandlungsstelle, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst das Recht, dem Gericht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Stellungnahmen zu übermitteln.“

muss es heißen:

„(2)   Das Recht der Gleichbehandlungsstelle, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst das Recht, dem Gericht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, Stellungnahmen zu übermitteln.“

14.

Seite 12, Artikel 17 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

ein Arbeitsprogramm verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten dargelegt sind;“

muss es heißen:

„a)

ein Arbeitsprogramm verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten ausgewiesen sind;“.

15.

Seite 13, Artikel 19 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Die Kommission berücksichtigt, auch bei der Überprüfung der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls alle Aspekte, die sich aus den im Rahmen des gemäß diesem Artikel geführten Dialogs geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich aller etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bezüglich der in Artikel 18 genannten Gegenstände“

muss es heißen:

„(3)   Die Kommission berücksichtigt, auch bei der Überprüfung der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls alle Aspekte, die sich aus den im Rahmen des gemäß diesem Artikel geführten Dialogs geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich aller etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bezüglich der in Artikel 18 genannten Gegenstände.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/corrigendum/2026-01-09/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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