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Dokument 32002R2131
Commission Regulation (EC) No 2131/2002 of 29 November 2002 prohibiting fishing for haddock by vessels flying the flag of Sweden
Verordnung (EG) Nr. 2131/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Schellfisch durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Verordnung (EG) Nr. 2131/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Schellfisch durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Úř. věst. L 325, 30.11.2002, S. 20-20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2002
Verordnung (EG) Nr. 2131/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Schellfisch durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Amtsblatt Nr. L 325 vom 30/11/2002 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 2131/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Schellfisch durch Schiffe unter der Flagge Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(3) sind für das Jahr 2002 Quoten für Schellfisch vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Schellfischfänge in den Gewässern des Skagerraks und Kattegats, in den ICES-Gebieten III b, c und d (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2002 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands 3. Oktober 2002 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Schellfischfänge in den Gewässern des Skagerraks und Kattegats, in den ICES-Gebieten III b, c und d (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2002 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Schellfisch in den Gewässern des Skagerraks und Kattegats, in den ICES-Gebieten III b, c und d (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1.