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Dokument 31992R1925

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1925/92 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker

Úř. věst. L 195, 14.7.1992, S. 14-14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1925/oj

31992R1925

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1925/92 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker -

Amtsblatt Nr. L 195 vom 14/07/1992 S. 0014 - 0014


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1925/92 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 61/92 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 siebter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Absatz 4b der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird in den Wirtschaftsjahren 1991/92 bis 1992/93 als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe von 0,08 ECU/100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker in der Gemeinschaft raffiniert. Nach diesen Bestimmungen wird in derselben Zeitspanne eine gleich hohe Zusatzbeihilfe gezahlt für die Raffination von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem rohem Rohrzucker sowie von Rohzucker aus in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerrüben, für die die Raffinationsbeihilfe in Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3695/91 der Kommission (3), gewährt werden kann.

Nach Artikel 9 Absatz 4b vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 können die genannten Anpassungs- und Zusatzbeihilfen für ein Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung vor allem der für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Lagerkostenabgabe berichtigt werden. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 beträgt diese Abgabe laut Verordnung (EWG) Nr. 1799/92 der Kommission (4) 2,50 ECU/100 kg Weißzucker. Dieser Betrag ist gleich dem, der im Wirtschaftsjahr 1991/92 anwendbar war.

Es ist jedoch der schon für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 erfolgten Anpassung dieser Beihilfe Rechnung zu tragen, die die Auswirkungen der vorausgehenden aufeinanderfolgenden Senkungen der Lagerkostenabgaben auf die Raffinationsspanne für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgleichen sollte.

Es ist notwendig, daß diese Bestimmungen ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93, d. h. ab 1. Juli 1992, anwendbar sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 9 Absatz 4b zweiter bzw. dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Anpassungs- bzw. Zusatzbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf jeweils 1,58 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

In diesem Wirtschaftsjahr wird der im vorstehenden Unterabsatz genannte Betrag auch als Zusatzbeihilfe für die Raffination der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3695/91 genannten Menge Zuckerrübenrohzucker gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 19. (3) ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 19. (4) ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 80.

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