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Dokument 31992R0667

Verordnung (EWG) Nr. 667/92 der Kommission vom 16. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

Úř. věst. L 71, 18.3.1992, S. 13-20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dokument byl zveřejněn v rámci zvláštního vydání (FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 21/03/1997; Zrušeno 397R0489

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/667/oj

31992R0667

Verordnung (EWG) Nr. 667/92 der Kommission vom 16. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

Amtsblatt Nr. L 071 vom 18/03/1992 S. 0013 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0098


VERORDNUNG (EWG) Nr. 667/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist eine Beihilferegelung für die Durchführung von Maßnahmenprogrammen zugunsten der französischen überseeischen Departements in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen eingeführt worden. Es sind die Einzelheiten dieser Regelung festzulegen. Diese betreffen die Festlegung der im Rahmen der Maßnahmenprogramme durchzuführenden Arbeiten, die Festlegung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die Erzeugerorganisationen, das Verfahren zur Genehmigung der Maßnahmenprogramme und die Überwachung ihrer Durchführung.

Ferner sind die Einzelheiten der Durchführung der Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Obst- und Gemüseverarbeitung in den überseeischen Departements zu regeln.

Bei den Vermarktungsbeihilfen sind der Begriff "Saisonvertrag" zu definieren, die Bemessungsgrundlage der Beihilfe zu präzisieren und die Einzelheiten der Aufteilung der Überschreitung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 festgesetzten Menge von 3 000 Tonnen je Erzeugnis und Departement zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Obst und Gemüse sowie für Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführung der Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 und die Gewährung der Vermarktungsbeihilfe im Rahmen von Saisonverträgen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung geregelt.

Sie regelt ausserdem die allgemeinen Modalitäten der Studie über die Obst- und Gemüseverarbeitung. TITEL I Beihilfe für Maßnahmenprogramme

Artikel 2

Die Maßnahmenprogramme zur Produktionssteigerung und/oder Qualitätsverbesserung der Frischerzeugnisse der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Bananen des KN-Codes 0803, sowie von Vanille des KN-Codes 0905 00 00 und Pflanzen des KN-Codes 1211 umfassen u. a.

- den Ausbau der Erzeugung, vor allem durch Neupflanzung oder Einführung neuer Kulturen;

- die Sortenverbesserung im Hinblick auf eine bessere Produktivität sowie eine bessere Anpassung an die Umweltbedingungen und die Marktnachfrage;

- die Einführung von Anbautechniken, die den regionalen Witterungs- und Umweltbedingungen am besten entsprechen;

- die Anlegung und Pflege von Versuchskulturen in Zusammenarbeit mit Forschungszentren.

Artikel 3

Der Beihilfebetrag wird gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 erhöht, wenn das Maßnahmenprogramm

- von einer anerkannten Erzeugergemeinschaft oder -organisation im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (4) oder (EWG) Nr. 1035/72 (5) des Rates vorgelegt wird und

- mit Hilfe oder Beratung von Technikern ausgearbeitet und durchgeführt wird, die auf die betreffenden Erzeugnisse spezialisiert sind und diesen Organisationen oder Gemeinschaften nicht angehören. Die Hilfe bezieht sich insbesondere auf die

- Ausrichtung der Erzeugung und/oder

- Auswahl der geeignetsten Sorten und/oder

- Anwendung der für die örtlichen Erzeugungen und Verhältnisse geeignetsten Anbautechniken.

Artikel 4

(1) Die Maßnahmenprogramme sind jährlich bei den von Frankreich bezeichneten zuständigen Stellen vor einem von diesen festzusetzenden Termin einzureichen. Sie müssen dem Schema in Anhang I entsprechen und alle vorgeschriebenen und sachdienlichen Angaben enthalten.

(2) Die zuständigen Stellen überprüfen

- die Übereinstimmung des Maßnahmenprogramms mit den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 und den Bestimmungen dieser Verordnung;

- die wirtschaftliche Kohärenz, die technische Qualität des Vorhabens, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Programmierung seiner Durchführung;

- die Richtigkeit der im Vorhaben enthaltenen Angaben.

Sie führen alle zweckdienlichen Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Kontrollen vor Ort.

(3) Die zuständigen Stellen entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorhaben über die Genehmigung oder Ablehnung der Vorhaben. Sie können die Genehmigung davon abhängig machen, daß ein Vorhaben geändert wird, um es mit der Gemeinschaftsregelung in Einklang zu bringen. Im Falle einer ergänzenden Prüfung oder von den Dienststellen gewünschter Änderungen kann die Entscheidung später ergehen.

(4) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich mindestens 30 Tage vor Ablauf des in Absatz 3 festgesetzten Zeitraums einen Übersichtsbogen für jedes Programm nach dem Schema in Anhang I. Die Kommission kann vor Ablauf des Termins für die Genehmigung bzw. Ablehnung der Maßnahmenprogramme ergänzende Informationen anfordern und Bemerkungen vorbringen.

(5) Das Programm kann während seiner Durchführung geändert werden, wenn diese Änderungen technisch begründet sind. Dabei darf der ursprünglich vorgesehene Durchführungszeitraum jedoch verlängert werden. Die zuständigen Stellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Genehmigung bzw. Ablehnung dieser Maßnahmen. Die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt nach demselben Verfahren, wie in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen.

(6) Während der Durchführung des Maßnahmenprogramms überzeugen sich die zuständigen Stellen regelmässig vom Stand der Durchführung des Programms, dessen technisch und finanziell einwandfreier Durchführung und von der Richtigkeit der eingereichten Belege. Während der Laufzeit jedes Maßnahmenprogramms wird mindestens eine Kontrolle vor Ort durchgeführt.

(7) Die Erzeuger bzw. Erzeugergemeinschaften oder -organisationen müssen die Beihilfeanträge jährlich vor Ablauf einer von den zuständigen Stellen festgesetzten Frist einreichen.

Artikel 5

Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich spätestens am 31. Oktober einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Durchführung der genehmigten Programme und über die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen. Im Fall von Schwierigkeiten bei der Durchführung, die die ordnungsgemässe Einhaltung der von den Wirtschaftsbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen gefährden könnten, teilen die zuständigen Stellen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben mit, damit sie die Durchführung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 beurteilen kann.

Artikel 6

Maßnahmen, für die im Rahmen der bestehenden Strukturfonds eine finanzielle Beteiligung gewährt oder ein ensprechender Antrag gestellt wird, können nicht im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden. TITEL II Studie über die Obst- und Gemüseverarbeitung

Artikel 7

(1) Die Durchführung der Studie wird im Wege der Ausschreibung unter der Verantwortung der zuständigen französischen Behörden vergeben.

(2) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission den Entwurf der Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Lastenheft. Die Kommission äussert sich gegebenenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Entwurfs.

(3) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission die endgültige Studie. Die Kommission äussert sich gegebenenfalls innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Studie.

(4) Die Beihilfe der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn

- Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 und die Klauseln des Lastenhefts eingehalten sind und den etwaigen Äusserungen Rechnung getragen ist;

- der Beitrag Frankreichs geleistet ist. TITEL III Vermarktungsbeihilfe im Rahmen von Saisonverträgen

Artikel 8

(1) Im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist ein "Saisonvertrag" der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter vor Beginn der Vermarktungssaison des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse verpflichtet, die Gesamtheit oder einen Teil der Produktion eines Erzeugers (Einzelerzeuger, Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung) aus den französischen überseeischen Departements im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Vermarktung ausserhalb des Erzeugungsgebiets zu kaufen.

(2) Der Wirtschaftsbeteiligte, der einen Beihilfeantrag stellen will, übermittelt der zuständigen französischen Stelle den Saisonvertrag vor Beginn der Vermarktungssaison des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse.

Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Firmenname und Firmensitz der Vertragspartner,

b) Bezeichnung des oder der Erzeugnisse,

c) betreffende Menge,

d) Dauer der Verpflichtung,

e) Vermarktungszeitplan,

f) Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten),

g) genaue Lieferstufe.

(3) Die zuständigen Stellen überprüfen die Übereinstimmung der Verträge mit Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 und den Bestimmungen dieser Verordnung.

Sie vergewissern sich, daß die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten.

Sie geben an, ob gegebenenfalls Absatz 6 angewendet werden muß.

(4) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der vermarkteten Erzeugung frei Bestimmungsgebiet auf der Grundlage des Saisonvertrags, der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt.

Der zu berücksichtigende Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei erster Entladehafen oder -flughafen.

Die zuständigen Stellen können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

(5) Der Beihilfebetrag ist von dem Käufer, der die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist, in dem Monat zu stellen, der auf das Ende der Vermarktungssaison folgt.

Die zuständigen Stellen können die Vermarktungssaison oder das Wirtschaftsjahr der einzelnen Erzeugnisse bestimmen, soweit dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

(6) Überschreiten die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis und ein überseeisches Departement die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 festgesetzte Menge von 3 000 Tonnen, so wird die Beihilfe den Antragstellern/Käufern nach Maßgabe der im Rahmen der Saisonverträge tatsächlich vermarkteten Mengen gewährt.

(7) Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 erhöht, wenn die Vertragspartner die von ihnen unterschriebene Verpflichtung vorlegen, während eines Zeitraums, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Unternehmens nötigen Kenntnisse und das Know-how zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums untersagt. Dieser Zeitraum darf erst am 1. Januar 1992 beginnen.

Ein Käufer, der die vorgenannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, darf keinen Beihilfeantrag für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen. TITEL IV Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 9

(1) Die Anträge auf Gemeinschaftsbeihilfen für die Maßnahmenprogramme und die Vermarktung sind bei den von Frankreich bezeichneten zuständigen Stellen gemäß den Anhängen II und III zu stellen.

(2) Sie sind zusammen mit den Rechnungen und allen sonstigen Belegen für die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Bei der Beihilfe für die Maßnahmenprogramme müssen die Rechnungen oder Belege den Bezug auf den Teil der unter das Programm fallenden Fläche enthalten, in dem die jeweiligen Arbeiten durchgeführt werden.

(3) Die zuständigen Stellen zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezueglichen Belege innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags je nachdem den Zuschuß des Mitgliedstaats und die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß den Artikeln 13 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 aus. Der Zuschuß des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht später gezahlt werden als die Gemeinschaftsbeihilfe.

Artikel 10

(1) Bei der alljährlichen Umrechnung der Hektarbeihilfe für die Maßnahmenprogramme in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am 1. Januar des laufenden Durchführungsjahres des Programms gilt.

(2) Bei der finanziellen Beteiligung an der Studie über die Obst- und Gemüseverarbeitung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Tag des Jahres gilt, in dem die Durchführung der Studie vergeben wird, und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird.

Artikel 11

(1) Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so ziehen die zuständigen Stellen die gezahlten Beträge wieder ein, wobei zusätzlich Zinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben werden. Dabei wird der Zinssatz angewendet, der bei entsprechenden Wiedereinziehungsmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht gilt.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe geht zurück an die Zahlstellen, die sie nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

Artikel 12

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit. TITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. (5) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

ANHANG I

BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENPROGRAMMS

A. Abgrenzung des betreffenden geographischen Gebiets und genaue geographische Identifizierung der unter das Programm fallenden Parzellen.

B. Beschreibung der Ausgangslage

1. Erzeugung:

- Anzahl der Betriebe, Anbaufläche, Hektarertrag, Menge der geernteten Erzeugung. Diese Angaben müssen nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt werden,

- technische Infrastruktur der Betriebe;

2. technische Hilfe.

C. Produktionspotential - Ziele und Absatzaussichten

D. Ziele des Programms

1. Produktionsmittel:

- Ausbau der Erzeugung, vor allem durch Neupflanzung oder Einführung neuer Kulturen,

- Sortenverbesserung im Hinblick auf eine bessere Produktivität und eine bessere Anpassung an die Umweltbedingungen,

- Einführung von Anbautechniken, die den regionalen Witterungs- und Umweltbedingungen besonders entsprechen,

- Anlegung und Pflege von Versuchskulturen in Zusammenarbeit mit Forschungszentren;

2. technische Hilfe im Zusammenhang mit der Erzeugung (Ausrichtung der Erzeugung und Anbautechniken).

E. Erforderliche Investitionen

1. Gesamtkosten des Plans und Aufschlüsselung nach den einzelnen geplanten Maßnahmen;

2. Kostenvoranschlag nach Durchführungsjahren.

F. Voraussichtliche Durchführungsfristen und jährliche Durchführungsziele

(während eines Mindestzeitraums von drei Jahren).

ANHANG II

BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 4

(Maßnahmenprogramm)

Firmennahme des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation:

Geschäftsadresse

(Strasse, Hausnummer, Ort, Telefon, Telex):

Bankkonto, auf das die Beihilfe gezahlt werden soll:

Gesamtbetriebsfläche:

Bezugsjahr der Arbeiten vom:

bis zum:

LISTE DER WÄHREND DES BEZUGSJAHRES DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN

Art der Maßnahme und beigefügte Belege Betrag (Landes- währung) A. Neuanpflanzung oder neue Kultur 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. B. Sortenverbesserung 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. C. Einführung von Anbautechniken, die für diese Regionen besonders geeignet sind 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. D. Anlegung und Pflege von Versuchskulturen 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. Insgesamt

Vom Mitgliedstaat auszufuellen

Landes- währung Fläche (ha) Einheits- kosten/ha (Landes- währung) Umrechnungs- kurs Einheits- kosten/ha (ECU) 1. Gesamtausgaben - 1. Jahr: - 2. Jahr: - 3. Jahr: Insgesamt: 2. Beiträge der Erzeuger - 1. Jahr: - 2. Jahr: - 3. Jahr: Insgesamt: 3. Beiträge des Mitgliedstaats - 1. Jahr: - 2. Jahr: - 3. Jahr: Insgesamt: 4. Beiträge insgesamt Erzeuger und Mitgliedstaat: 5. Beiträge der Gemeinschaft - 1. Jahr: - 2. Jahr: Insgesamt: 6. Hoechstbeitrag der Gemeinschaft: 500 siehe 4 7. Endgültiger Beitrag der Gemeinschaft: Erhöhung der Hektarbeihilfe Betrag (Landes- währung) Technische Beratung und technische Hilfe bei der Bewirtschaftung der Kulturen 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. Betreffende Fläche (mindestens 2 ha): Zu zahlender Jahresbetrag 100 ECU/ha × Umrechnungskurs

ANHANG III

BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 8

(Vermarktungsmaßnahmen)

Erzeugnis:

Wirtschaftsjahr: vom bis

Firmenname des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation:

Geschäftsadresse:

(Strasse, Hausnummer, Ort, Telefon, Telex):

Firmenname der in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person:

Geschäftsadresse:

Bankkonto, auf das die Beihilfe gezahlt werden soll:

Rechtliche Bindung zwischen den beiden Wirtschaftsbeteiligten (Saisonvertrag - Zusammenschlußvertrag)

Vom Mitgliedstaat auszufuellen (nach Erzeugnissen und Wirtschaftsjahren) Antrag eingegangen am Betrag

(Landeswährung) ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN 1. Vermarkteten Mengen: 2. Wert der vermarkteten Erzeugung, frei Bestimmungsgebiet: 3. Zu berücksichtigende Ausgabe: nach Beurteilung des unter Nummer 2 angegebenen Wertes auf der

Grundlage der Belege: 4. Abschlagsköffizient (3 000 Tonnen)

:

(tatsächlich vermarktete Menge) 5. Erstattungsfähige Ausgaben (4 × 3): 6. Prozentsatz der Beihilfe (10 % oder 13 %): 7. Zu zahlender Betrag (5 × 6):

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