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Dokument 31982R0331
Commission Regulation (EEC) No 331/82 of 11 February 1982 adjusting certain export refunds fixed in advance in the sugar sector and amending Regulation (EEC) No 2235/81
Verordnung (EWG) Nr. 331/82 der Kommission vom 11. Februar 1982 zur Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81
Verordnung (EWG) Nr. 331/82 der Kommission vom 11. Februar 1982 zur Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81
Úř. věst. L 41, 12.2.1982, S. 35-36
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/08/1982
Verordnung (EWG) Nr. 331/82 der Kommission vom 11. Februar 1982 zur Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81
Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/1982 S. 0035 - 0036
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 331/82 DER KOMMISSION vom 11. Februar 1982 zur Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 192/82 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3 und 7, und auf Artikel 39, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1489/76 (4), bestimmt insbesondere folgendes: Wenn sich in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Vorlage des Antrags der Ausfuhrlizenz zusammen mit dem Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung und dem Tag der Ausfuhr die im Rahmen der gemeinsamen Zuckermarktorganisation festgesetzten Zuckerpreise ändern, kann eine Anpassung des Erstattungsbetrags vorgesehen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine solche Lage eintrifft. Für Weiß- und Rohzucker, der ab 1. Juli 1982 in unverändertem Zustand mit Ausfuhrerstattungen ausgeführt wird, die im voraus und im Rahmen von Ausschreibungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2042/81 (5) und Verordnung (EWG) Nr. 2235/81 der Kommission (6) festgesetzt worden sind, ist auf Antrag des Beteiligten eine Anpassung der Erstattung möglich. Es empfiehlt sich, von dieser Möglichkeit zur Anpassung der Erstattungen für Weiß- oder Rohzucker auch dann Gebrauch zu machen, wenn er in Form von Waren ausgeführt wird, die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3496/81 (8), aufgeführt sind, vorausgesetzt, daß die Erstattungen vor dem 1. Juli 1982 im voraus festgesetzt und die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr dieses Zuckers ab bzw. nach diesem Zeitpunkt erfuellt worden sind. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 bestimmt, daß der im voraus festgesetzte Erstattungssatz nach den gleichen Vorschriften angepasst wird, die für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für die im unverarbeiteten Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten. Die genannten Erstattungen sind demnach nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem für das Wirtschaftsjahr 1981/82 und dem für das Wirtschaftsjahr 1982/83 geltenden Interventionspreis für denselben Zucker anzupassen, wobei jeder dieser Preise um die jeweilige Lagerkostenabgabe erhöht wird. Zwecks einer guten Marktverwaltung ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81 eingereichten Anpassungsverträge mitteilen. Der Verwaltungsausschuß für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Soweit die Voraussetzungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 erfuellt sind, werden die vor dem 1. Juli 1982 im voraus festgesetzten Erstattungen für Weiß- oder Rohzucker der Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, der von diesem Zeitpunkt an in Form von Waren ausgeführt wird, die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 aufgeführt sind, gemäß Absatz 2 auf Antrag der Inhaber der entsprechenden Ausfuhrlizenzen angepasst. (2) Für die in Absatz 1 genannte Anpassung wird die Erstattung bei der Ausfuhr um den Unterschied zwischen dem ab 1. Juli 1982 geltenden Inerventionspreis für Gebiete ohne Zuschußbedarf für das betreffende Erzeugnis und dem am 30. Juni 1982 für dieselben Gebiete geltenden Interventionspreis desselben Erzeugnisses, ausgedrückt in ECU je 100 kg Zucker, erhöht. Zur Errechnung des im vorstehenden Unterabsatz genannten Unterschieds werden diese Interventionspreise um die entsprechende Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erhöht. Artikel 2 In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: »(3) Für die in Absatz 1 genannte Anpassung wird der Anpassungsbetrag, falls der Rendementwert des Rohzuckers von demjenigen der Definition der Standardqualität gemäß Verordnung (EWG) Nr. 431/68 (1) abweicht, gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 (2) angepasst. (4) Der in Absatz 1 genannte Antrag wird durch die Inhaber der entsprechenden Ausfuhrlizenzen vor der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Mengen gestellt bei dem Mitgliedstaat, der diese ausgestellt hat. Dieser Mitgliedstaat vermerkt in Feld 18a der Ausfuhrlizenz die vorzunehmende Anpassung unter Anbringung seines Dienststempels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die den gemäß Absatz 1 gestellten Anträgen entsprechenden Zuckermengen mit. (1) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3. (2) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 42." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Februar 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 6. (4) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1976, S. 13. (5) ABl. Nr. L 200 vom 21. 7. 1981, S. 27. (6) ABl. Nr. L 218 vom 4. 8. 1981, S. 19. (7) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27. (8) ABl. Nr. L 353 vom 9. 12. 1981, S. 5.