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Dokument 52003PC0470

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97

    /* KOM/2003/0470 endg. - CNS 2003/0178 */

    52003PC0470

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97 /* KOM/2003/0470 endg. - CNS 2003/0178 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Protection Convention - IPPC) ist ein beim Generaldirektor der FAO hinterlegter multilateraler Vertrag, der 1951 abgeschlossen wurde und im folgenden Jahr in Kraft trat. Das Übereinkommen wurde 1979 revidiert, und die Neufassung trat 1991 in Kraft.

    Eines der Hauptziele des Übereinkommens besteht darin, "ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern".

    Die Bedeutung des Übereinkommens für den Handel hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Das Übereinkommen wurde ein zweites Mal revidiert, um es mit dem Überkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Abkommen) der Schlussakte der Uruguay-Runde in Einklang zu bringen und Übereinstimmung mit dem neuen System für die Ausarbeitung internationaler Standards im Rahmen des IPPC-Übereinkommens zu gewährleisten. Die Neufassung wurde mit Entschließung Nr. 12/97, die auf der FAO-Konferenz von November 1997 verabschiedet wurde, angenommen.

    Mit diesem Vorschlag soll die Neufassung im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden, soweit sie Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen. Er regelt ferner den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen.

    Der Rat wird gebeten, den Präsidenten zu bevollmächtigen, die Betrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO zu hinterlegen.

    2003/0178 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (im Folgenden "IPPC-Übereinkommen" genannt) wurde von der FAO-Konferenz im Jahre 1951 abgeschlossen und trat im folgenden Jahr in Kraft. Es wurde 1979 von der FAO-Konferenz revidiert, und die Neufassung trat 1991 in Kraft.

    (2) Das IPPC-Übereinkommen wurde 1997 ein zweites Mal revidiert, um es mit dem Überkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-rechtlicher Maßnahmen der Schlussakte der Uruguay-Runde in Einklang zu bringen und Übereinstimmung mit dem neuen System für die Ausarbeitung internationaler Standards im Rahmen des internationalen Pflanzenschutzes zu gewährleisten. Die Neufassung wurde von der FAO-Konferenz im November 1997 mit Entschließung Nr. 12/97 angenommen.

    (3) Die Neufassung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Zur Zeit haben 43 Länder, darunter vier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Annahmeurkunden hinterlegt.

    (4) Eines der Hauptziele des IPPC-Übereinkommens besteht darin, "ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern".

    (5) Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen oder Verträge abzuschließen oder ihnen beizutreten, ergibt sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung im Vertrag, sondern kann sich auch aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus Rechtsakten herleiten, die nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen von den Gemeinschaftsorganen erlassen wurden.

    (6) Der Gegenstand des IPPC-Übereinkommens fällt auch in den Geltungsbereich existierender Gemeinschaftsverordnungen auf diesem Gebiet.

    (7) Entsprechend betrifft die Annahme des IPPC-Übereinkommens sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten.

    (8) Das IPPC-Übereinkommen sollte im Namen der Gemeinschaft angenommen werden, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen.

    (9) Der Präsident des Rates sollte ermächtigt werden, die Beitrittsurkunde der Gemeinschaft zu hinterlegen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Die Neufassung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden "IPPC-Übereinkommen" genannt), angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz im November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft angenommen, soweit sie Fragen betrifft, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

    2. Die Neufassung des IPPC-Übereinkommens ist in Anhang I niedergeschrieben.

    Artikel 2

    1. Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Landwirtschafts- und Ernährungsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden "FAO" genannt) zu hinterlegen.

    2. Die Erklärung gemäß Anhang II ist Teil der Beitrittsurkunde.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    INTERNATIONALES PFLANZENSCHUTZÜBEREINKOMMEN

    Mit Entschließung Nr. 12/97 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz im November 1997 angenommene Neufassung

    PRÄAMBEL

    Die Vertragschließenden Parteien -

    - in Erkenntnis der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und der Verhinderung deren internationaler Ausbreitung sowie insbesondere deren Einschleppung in gefährdete Gebiete;

    - in Erkenntnis der Tatsache, dass phytosanitäre Maßnahmen fachlich gerechtfertigt, transparent sein und nicht derart angewendet werden sollten, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen;

    - in dem Wunsch, eine enge Koordination der hierauf gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten;

    - in dem Wunsch, einen Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen und für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards festzulegen;

    - unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze im Bereich des Pflanzenschutzes, der Gesundheit von Mensch und Tier und des Umweltschutzes; und

    - in Anbetracht der Überkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handels-Verhandlungen im Rahmen der Uruguay Runde beschlossen wurden, einschließlich des Überkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen -

    haben folgendes vereinbart:

    ARTIKEL I

    Zweck und Verpflichtungen

    1. Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und zur Förderung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen diese Schadorganismen, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Artikel XVI näher bezeichnet sind.

    2. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Anforderungen erfuellt werden.

    3. Die Verteilung der Zuständigkeiten hinsichtlich der Erfuellung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, sofern sie Vertragschließende Parteien sind, erfolgt gemäß den jeweiligen Kompetenzen.

    4. Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, zusätzlich zu Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lagereinrichtungen, Verpackungsmaterial, Beförderungsmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und auf andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um internationale Transporte handelt.

    ARTIKEL II

    Begriffsbestimmungen

    1. Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

    "Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen": ein Gebiet - entweder ein Staat, ein Teil eines Staates, mehrere Staaten oder Teile mehrerer Staaten - das von den zuständigen Behörden festgelegt wurde und in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Maße vorkommt und in dem hinsichtlich des Schadorganismus wirkungsvolle Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen werden;

    "Kommission": die gemäß Artikel XI eingerichtete Kommission für phytosanitäre Maßnahmen;

    "Gefährdetes Gebiet": ein Gebiet, in dem die ökologischen Gegebenheiten die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen und dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führen würde;

    "Ansiedlung": ein im Hinblick auf die absehbare Zukunft andauerndes Vorkommen eines Schadorganismus in einem Gebiet, nach dessen Eindringen;

    "Harmonisierte phytosanitäre Maßnahmen": phytosanitäre Maßnahmen, die von den Vertragschließenden Parteien aufgrund von internationalen Standards festgelegt werden;

    "Internationale Standards": Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt werden;

    "Einschleppung": das Eindringen eines Schadorganismus mit dem Ergebnis seiner Ansiedlung;

    "Schadorganismus": alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen;

    "Risikoanalyse für Schadorganismen (Pest Risk Analysis - PRA)": der Prozeß zur Bewertung der biologischen oder sonstigen wissenschaftlichen sowie der wirtschaftlichen Fakten, um zu entscheiden, ob ein Schadorganismus geregelt werden sollte und in welchem Umfang hinsichtlich des Schadorganismus phytosanitäre Maßnahmen verhängt werden sollten;

    "Phytosanitäre Maßnahmen": alle gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften mit dem Zweck, die Einschleppung und/oder die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;

    "Pflanzenerzeugnisse": unverarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Getreide, sowie verarbeitete Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;

    "Pflanzen": lebende Pflanzen und Pflanzenteile, einschließlich Samen und Gewebekulturen;

    "Quarantäneschadorganismus": ein Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch den Schadorganismus gefährdete Gebiet, sofern der Schadorganismus in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar bereits vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und gegen diesen Schadorganismus amtliche Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden;

    "Regionale Standards": Standards, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Richtlinien für ihre Mitgliedstaaten festgelegt werden;

    "Geregelter Gegenstand": Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lagerräume, Verpackungsmaterial, Transportmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und andere Lebewesen oder Gegenstände, die Schadorganismen enthalten können oder durch die Schadorganismen verbreitet werden könnten, wenn hinsichtlich dieser Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen für nötig erachtet werden, insbesondere bei internationalen Transporten;

    "Geregelter Nicht-Quarantäne-Schadorganismus": ein Schadorganismus, der nicht als Quarantäneschadorganismus eingestuft ist und der im Fall seines Vorkommens bei Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen einen inakzeptablen wirtschaftlichen Schaden verursacht und aus diesem Grund im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei gesetzlich geregelt ist;

    "Geregelter Schadorganismus": ein Quarantäneschadorganismus oder ein geregelter Nicht-Quarantäne-Schadorganismus;

    "Sekretär": der gemäß Artikel XII ernannte Sekretär der Kommission;

    "Fachlich gerechtfertigt": gerechtfertigt aufgrund der Ergebnisse einer geeigneten Risikoanalyse für Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen.

    2. Die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt und berühren nicht die in den nationalen gesetzlichen Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.

    ARTIKEL III

    Anwendung von anderen internationalen Abkommen

    Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Abkommen.

    ARTIKEL IV

    Allgemeine Regeln für die Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten

    1. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für die Einrichtung einer nationalen amtlichen Pflanzenschutzdiensten mit den in diesem Artikel festgelegten Hauptaufgaben.

    2. Zu den Aufgaben der nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienste gehören die folgenden Aufgaben:

    a) Ausstellung von Zeugnissen für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im Hinblick auf die phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragschließenden Partei;

    b) Überwachung während des Wachstums von kultivierten Pflanzen (wie z.B. Feldern, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäusern und Laboratorien) und der Wildflora, sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die gelagert sind oder sich im Transport befinden, insbesondere mit dem Ziel, das Vorkommen, das massive Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen. Dies umfaßt auch die Berichterstattung gemäß Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a);

    c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Verkehr und gegebenenfalls Untersuchung von anderen geregelten Gegenständen, insbesondere mit dem Ziel, die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;

    d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im internationalen Verkehr, damit die phytosanitären Anforderungen erfuellt werden;

    e) Schutz von gefährdeten Gebieten sowie Festlegung, Erhaltung und Überwachung von schadorganismus-freien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;

    f) Durchführung von Risikoanalysen für Schadorganismen;

    g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass der phytosanitäre Zustand von Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bis zur Ausfuhr im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, auf allfällige Veränderungen an der Sendung sowie hinsichtlich eines Neubefalles mit Schadorganismen beibehalten wird;

    h) Schulung und Weiterbildung des Personals.

    3. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für

    a) die Verteilung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet über geregelte Schadorganismen und über die diesbezüglichen Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung;

    b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;

    c) die Erlassung von phytosanitären Vorschriften; und

    d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die zur Umsetzung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

    4. Jede Vertragschließende Partei übermittelt dem Sekretär eine Beschreibung seiner nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation und einen Bericht über Veränderungen in dieser Organisation. Jede Vertragschließende Partei stellt die Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Pflanzenschutzes auf Anfrage auch einer anderen Vertragschließenden Partei zur Verfügung.

    ARTIKEL V

    Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen

    1. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen. Dabei stellt sie sicher, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder Sendungen mit diesem Inhalt beim Export der Erklärung im Pflanzengesundheitszeugnis, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels abgegeben wird, entsprechen.

    2. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften:

    a) Untersuchungen und andere Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durchgeführt werden, werden nur durch den nationalen amtliche Pflanzenschutzdienst oder unter seiner Aufsicht durchgeführt. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen erfolgt nur durch fachlich qualifizierte Organe, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragt wurden und somit in seinem Auftrag und unter seiner Aufsicht handeln, mit solcher Kenntnis und aufgrund solcher Informationen, dass die Behörden der einführenden Vertragschließenden Parteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.

    b) Pflanzengesundheitszeugnisse, auch wenn sie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt wurden, sofern dies von der einführenden Vertragschließenden Partei akzeptiert wird, sind gemäß den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Diese Zeugnisse sollten nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Standards ausgestellt werden.

    c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

    3. Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach zusätzlichen Erklärungen ist auf die Fälle, in denen dies fachlich gerechtfertigt ist, zu beschränken.

    ARTIKEL VI

    Geregelte Schadorganismen

    1. Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

    a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, dass dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und

    b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließende Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.

    2. Die Vertragschließenden Parteien erlassen keine phytosanitären Maßnahmen für ungeregelte Schadorganismen.

    ARTIKEL VII

    Einfuhrbestimmungen

    1. Die Vertragschließenden Parteien sind uneingeschränkt befugt, in Übereinstimmung mit geltenden internationalen Abkommen, Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen zu erlassen, um die Einschleppung und/oder Ausbreitung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. Sie können zu diesem Zweck

    a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen phytosanitäre Maßnahmen, wie z.B. eine Untersuchung, ein Einfuhrverbot oder eine Behandlung vorschreiben bzw. verordnen;

    b) für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder für Sendungen mit diesem Inhalt, die den phytosanitären Maßnahmen gemäß Buchstabe a) nicht entsprechen, die Einfuhr in das Gebiet der Vertragschließenden Partei verbieten, eine Behandlung vorschreiben oder die Vernichtung oder Entfernung vom Gebiet der Vertragschließenden Partei anordnen;

    c) die Verbringung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;

    d) die Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen, die für den Pflanzenschutz von Bedeutung sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;

    2. Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, Veranlassungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Beachtung folgender Bestimmungen zu treffen:

    a) Die Vertragschließenden Parteien treffen mit ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, wenn diese nicht aus Erwägungen des Pflanzenschutzes notwendig und fachlich gerechtfertigt sind.

    b) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Vorschriften, Beschränkungen und Verbote erläßt, veröffentlicht sie die entsprechenden Vorschriften umgehend und teilt sie allen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mit.

    c) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Vorschriften, Beschränkungen und Verbote erläßt, unterrichtet sie auf Anfrage andere Vertragschließende Parteien über die Begründung dieser Vorschriften, Beschränkungen und Verbote.

    d) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Eingangsstellen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, wählt sie diese Stellen so aus, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Grenzübergangstellen und übermittelt es dem Sekretär, jedem regionalen Pflanzenschutzdienst, deren Mitglied sie ist, allen Vertragschließenden Parteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie auf Anfrage allen anderen Vertragschließenden Parteien. Derartige Beschränkungen auf bestimmte Eingangsstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.

    e) Die seitens des Pflanzenschutzdienstes einer Vertragschließenden Partei vorgeschriebene Untersuchung oder andere phytosanitäre Verfahren betreffend Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die zur Einfuhr bestimmt sind, erfolgen innerhalb einer möglichst kurzen Frist und unter gebührender Berücksichtigung der Verderblichkeit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände.

    f) Wird festgestellt, dass bei der Einfuhr wesentliche phytosanitäre Vorschriften nicht eingehalten werden, so informiert die einführende Vertragschließende Partei so rasch wie möglich die ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wieder-ausführende Vertragschließende Partei davon. Die betroffene ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei stellt diesbezügliche Nachforschungen an und teilt auf Anfrage der einführenden Vertragschließenden Partei das Ergebnis dieser Nachforschung mit.

    g) Die Vertragschließenden Parteien erlassen nur phytosanitären Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem phytosanitären Risiko entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.

    h) Die Vertragschließenden Parteien stellen sicher, dass phytosanitäre Maßnahmen umgehend abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen für diese Maßnahmen geändert haben oder wenn neue Informationen vorliegen, oder dass die Maßnahmen ganz aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

    i) Die Vertragschließenden Parteien erstellen nach besten Kräften Listen der geregelten Schadorganismen, wobei sie deren wissenschaftliche Bezeichnungen verwenden. Sie halten diese Listen auf aktuellem Stand und übermitteln sie dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzdiensten, denen sie angehören und auf Anfrage anderen Vertragschließenden Parteien.

    j) Die Vertragschließenden Parteien führen nach besten Kräften Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Schadorganismen durch und führen geeignete Aufzeichnungen über den Status der Schadorganismen, um deren Einordnung in Kategorien zu ermöglichen und um geeignete phytosanitäre Maßnahmen auszuarbeiten. Diese Aufzeichnungen werden auf Antrag anderen Vertragschließenden Parteien zugänglich gemacht.

    3. Eine Vertragschließende Partei kann Maßnahmen gemäß diesem Artikel auch auf solche Schadorganismen anwenden, die sich in ihrem Gebiet nicht ansiedeln können, die jedoch wirtschaftliche Schäden hervorrufen können, wenn sie eingeschleppt werden. Auch solche Maßnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.

    4. Maßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen von den Vertragschließenden Parteien nur dann auf Transitsendungen durch ihr Hoheitsgebiet angewendet werden, wenn diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und zum Schutz gegen die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.

    5. Dieser Artikel hindert einführende Vertragschließende Parteien nicht daran, unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen sowie für Schadorganismen von Pflanzen für wissenschaftliche oder für Schulungszwecke oder für andere Spezialfälle zu erlassen.

    6. Dieser Artikel hindert die Vertragschließenden Parteien nicht daran, bei Feststellung eines Schadorganismus oder aufgrund einer Mitteilung über das Auftreten eines Schadorganismus, der für ihr Hoheitsgebiet eine potentielle Gefährdung darstellt, geeignete Notmaßnahmen anwenden. Solche Maßnahmen sind so rasch wie möglich zu überprüfen, um festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung gerechtfertigt ist. Notmaßnahmen sind den betroffenen Vertragschließen den Parteien, dem Sekretär und jedem regionalen Pflanzenschutzdienst, dem die Vertragschließende Partei angehört, umgehend mitzuteilen.

    ARTIKEL VIII

    Internationale Zusammenarbeit

    1. Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen, wobei sie insbesondere folgende Punkte beachten:

    a) Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung über das Vorkommen, das massive Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen, bei der eine unmittelbare oder mögliche Gefahr besteht. Die Kommission kann für diesen Informationsaustausch ein Verfahren festlegen;

    b) Teilnahme, soweit dies möglich ist, an speziellen Bekämpfungskampagnen gegen Schadorganismen, die für die Pflanzenproduktion eine ernste Gefahr darstellen, wenn zur Bekämpfung Notmaßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich sind;

    c) Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, bei der Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen, die für Risikoanalysen für Schadorganismen benötigt werden.

    2. Jede Vertragschließende Partei benennt eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zuständig ist.

    ARTIKEL IX

    Regionale Pflanzenschutzdienste

    1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzdienste in geeigneten Gebieten.

    2. Die regionalen Pflanzenschutzdienste nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr. Sie beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sie sammeln und verteilen gegebenenenfalls Informationen.

    3. Die regionalen Pflanzenschutzdienste arbeiten mit dem Sekretär zusammen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen und sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Sekretär und der Kommission bei der Ausarbeitung von internationalen Standards zusammen.

    4. Der Sekretär beruft regelmäßig technische Konsultationen von Vertretern regionaler Pflanzenschutzdienste ein, um

    a) die Ausarbeitung und die Anwendung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen zu unterstützen; und

    b) die inter-regionale Zusammenarbeit durch die Förderung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhinderung deren Einschleppung und/oder Ausbreitung zu unterstützen.

    ARTIKEL X

    Standards

    1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von internationalen Standards gemäß den von der Kommission beschlossenen Verfahren.

    2. Internationale Standards werden von der Kommission beschlossen.

    3. Regionale Standards sollten mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens übereinstimmen. Derartige Standards können der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen vorgelegt werden, auch wenn sie überregionale Bedeutung haben.

    4. Wenn die Vertragschließenden Parteien Tätigkeiten in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen durchführen, sollten sie gegebenenfalls internationale Standards berücksichtigen.

    ARTIKEL XI

    Kommission für phytosanitäre Maßnahmen

    1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures - CPM) einzusetzen.

    2. Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:

    a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;

    b) sie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;

    c) sie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest;

    d) sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfuellung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;

    e) sie beschließt Leitlinien für die Anerkennung regionaler Pflanzenschutzdienste;

    f) sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;

    g) sie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;

    h) sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

    3. Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragschließenden Parteien offen.

    4. Die Vertragschließenden Parteien werden in Tagungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten. Dieser kann von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen oder Beratern begleitet werden. Stellvertreter, Sachverständige oder Berater sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Kommission teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, ein Stellvertreter wird ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.

    5. Die Vertragschließenden Parteien unternehmen alle Anstrengungen, um alle Beschlüsse durch Konsens zu erreichen. Wenn alle Bemühungen, Konsens zu erreichen, vergeblich waren, und auf diese Weise kein Beschluss gefaßt werden kann, werden Beschlüsse durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragschließenden Parteien gefasst.

    6. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO und ihre Mitglieder Vertragschließende Parteien sind, dann gelten für ihre Mitgliedschaft in der Kommission und die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, sinngemäß die Verfassung und allgemeinen Regeln der FAO.

    7. Die Kommission gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Verfassung der FAO im Einklang steht, und kann diese erforderlichenfalls auch ändern.

    8. Einmal jährlich beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.

    9. Außerordentliche Tagungen der Kommission werden durch den Vorsitzenden der Kommission auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen.

    10. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.

    ARTIKEL XII

    Sekretariat

    1. Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.

    2. Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal im erforderlichen Ausmaß unterstützt.

    3. Der Sekretär ist für die Umsetzung der Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und erstattet der Kommission darüber Bericht.

    4. Der Sekretär verteilt:

    a) Internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme an alle Vertragschließenden Parteien;

    b) Listen der Eingangsstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe d) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;

    c) Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel VII Absatz 2 Buchstabe i) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzdienste;

    d) Informationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Vorschriften, Beschränkungen und Verbote, gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b) und Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzdiensten gemäß Artikel IV Absatz 4.

    5. Der Sekretär sorgt für die Übersetzung der Unterlagen für Tagungen der Kommission und der internationalen Standards in die Amtssprachen der FAO.

    6. Der Sekretär arbeitet bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens mit regionalen Pflanzenschutzdiensten zusammen.

    ARTIKEL XIII

    Streitschlichtung

    1. Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragschließende Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen, die der anderen Partei gemäß den Artikeln V und VII dieses Übereinkommens obliegen, unvereinbar ist, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Verhängung eines Einfuhrverbotes oder einer Einfuhrbeschränkung für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden Partei, dann nehmen die betroffenen Vertragschließenden Parteien so bald wie möglich miteinander Beratungen auf, um die Streitigkeiten beizulegen.

    2. Ist es nicht möglich, die Streitigkeiten durch Beratungen gemäß Absatz 1 beizulegen, so kann die betroffene Vertragschließende Partei bzw. können die betroffenen Vertragschließenden Parteien beim Generaldirektor der FAO die Einsetzung eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der Streitfrage gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission erlassen werden können, beantragen.

    3. Diesem Ausschuss gehören auch Vertreter aller beteiligten Vertragschließenden Parteien an. Der Ausschuss prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragschließenden Parteien vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuss verfasst über die fachlichen Aspekte der Streitigkeiten einen Bericht mit dem Ziel, eine Streitschlichtung herbeizuführen. Die Erstellung und Annahme des Berichtes erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission festgelegt werden. Der Generaldirektor der FAO übermittelt den Bericht den beteiligten Vertragschließenden Parteien. Der Bericht kann auf deren Antrag auch der für Streitschlichtung im Handel verantwortlichen internationalen Organisation übermittelt werden.

    4. Die Vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, dass die Empfehlungen dieses Ausschusses, obzwar von nicht verbindlichem Charakter, die Grundlage für eine Neubeurteilung der Angelegenheit, aus der sich die Streitigkeiten ergeben haben, bilden werden.

    5. Die beteiligten Vertragschließenden Parteien teilen sich die Kosten, die sich aufgrund der Tätigkeit der Sachverständigen ergeben.

    6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ergänzend zu den Streitschlichtungsbestimmungen, die aufgrund von anderen internationalen Handelsabkommen Handelsangelegenheiten bestehen und stehen nicht in Widerspruch zu diesen.

    ARTIKEL XIV

    Ersetzung früherer Übereinkommen

    Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien die Internationale Konvention betreffend Maßnahmen gegen Phylloxera vastatrix vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16.April 1929 außer Kraft und tritt an ihre Stelle.

    ARTIKEL XV

    Territorialer Geltungsbereich

    1. Jede Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung dahingehend übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einzelne Teile davon, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, Anwendung findet. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.

    2. Jede Vertragschließende Partei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.

    3. Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragschließenden Parteien von den gemäß diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.

    ARTIKEL XVI

    Zusätzliche Vereinbarungen

    1. Die Vertragschließenden Parteien können zusätzliche Vereinbarungen schließen, um spezielle Pflanzenschutzprobleme, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern, zu behandeln. Derartige Abkommen können sich auf spezielle Regionen, Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Methoden des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen oder die Bestimmungen dieses Übereinkommens in anderer Weise ergänzen.

    2. Jede derartige zusätzliche Vereinbarung tritt für alle betroffenen Vertragschließenden Parteien nach der Annahme gemäß den Vorschriften der betreffenden zusätzlichen Vereinbarungen in Kraft.

    3. Zusätzliche Vereinbarungen dienen der Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens und müssen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens und seinen Bestimmungen übereinstimmen. Darüber hinaus müssen sie auch den Grundsätzen der Transparenz, der Nicht-Diskriminierung und der Vermeidung von verdeckten Beschränkungen, insbesondere im internationalen Handel, entsprechen.

    ARTIKEL XVII

    Ratifikation und Beitritt

    1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf. Es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.

    2. Die Staaten, die nicht unterzeichnet haben, können dem Übereikommen nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO. Dieser benachrichtigt alle Vertragschließenden Parteien davon.

    3. Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, dann teilt sie zum Zeitpunkt ihres Beitrittes gemäß den Bestimmungen von Artikel II Absatz 7 der Verfassung der FAO gegebenenfalls alle Änderungen oder Klarstellungen, die sich im Zusammenhang mit ihrer gemäß Artikel II Absatz 5 der Verfassung der FAO abgegebenen "Erklärung der Kompetenzverteilung" ergeben, mit, soweit dies im Zusammenhang mit der Annahme dieses Übereinkommens erforderlich ist. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation oder ihre Mitglieder für die Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten Bereich, der unter dieses Übereinkommen fällt, verantwortlich sind. Diese Informationen werden von der Mitgliedsorganisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt.

    ARTIKEL XVIII

    Nicht-Vertragsparteien

    Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen, und ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen sowie internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.

    ARTIKEL XIX

    Sprachen

    1. Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der FAO verbindlich.

    2. Die Vertragschließenden Parteien sind aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen.

    3. Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der Amtssprachen der FAO abgefasst:

    a) Informationen, die gemäß Artikel IV Absatz 4 vorgelegt werden;

    b) Vermerke hinsichtlich der bibliografischen Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b) übermittelt werden;

    c) Informationen, die gemäß den Artikeln VII Absatz 2 Buchstabe b) und Buchstabe d) Ziffer i) sowie Buchstabe j) vorgelegt werden;

    d) Vermerke hinsichtlich der bibliografischen Daten und eine kurze Zusammenfassung von sachdienlichen Dokumenten betreffend Informationen, die gemäß Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a) vorgelegt werden;

    e) Anfragen, die an Kontaktstellen gerichtet werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden;

    f) alle Dokumente, die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission vorgelegt werden.

    ARTIKEL XX

    Technische Unterstützung

    Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die technische Unterstützung Vertragschließender Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.

    ARTIKEL XXI

    Abänderungen

    1. Jeder Vorschlag einer Vertragschließenden Partei zur Änderung dieses Übereinkommens ist dem Generaldirektor der FAO zu übermitteln.

    2. Jeder Änderungsvorschlag, den eine Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder den Vertragschließenden Parteien dadurch zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, so wird der Vorschlag von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Behandlung durch die Kommission einberufen wird.

    3. Jeder Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, abgesehen von Änderungen des Anhangs, wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Kommission, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekanntgegeben.

    4. Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Annahmeerklärung im Sinne dieses Artikels abgibt, zählt diese nicht zusätzlich zu den Erklärungen der Mitglieder der Organisation.

    5. Änderungen, die den Vertragschließenden Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, treten für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar am dreißigsten Tag nach dieser Annahme. Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.

    6. Vorschläge für die Änderung der Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegt werden, sind dem Sekretär zu übermitteln und werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Derartige Änderungen treten neunzig Tage nach ihrer Bekanntgabe durch den Sekretär an die Vertragschließenden Parteien in Kraft.

    7. Die vorhergehende Fassung des Pflanzengesundheitszeugnisses bleibt für Zwecke dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, gerechnet ab der Änderung des Musters, weiterhin gültig.

    ARTIKEL XXII

    Inkrafttreten

    Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisationen tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

    ARTIKEL XXIII

    Kündigung

    1. Jede Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden Parteien hiervon sofort in Kenntnis.

    2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.

    ANHANG

    Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

    Nr. _________

    Pflanzenschutzdienst von

    AN den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

    I. Beschreibung der Sendung

    Name und Anschrift des Ausführers:

    Angegebener Name und Anschrift des Empfängers:

    Zahl und Beschreibung der Packstücke:

    Unterscheidungsmerkmale:

    Ursprungsort:

    Angegebene(s) Transportmittel:

    Angegebene Eingangsstelle:

    Art der Ware und angegebene Menge:

    Botanischer Name der Pflanzen:

    Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet und für frei von Quarantäneschadorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie den geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschließlich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäne-Schadorganismen, entsprechen.

    Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen. [3]

    [3] Freiwillige Klausel.

    II. Zusätzliche Erklärung

    III. Behandlung zu Entwesung und/oder Desinfektion

    Datum ________ Behandlung ___________ Mittel (Wirkstoff)

    Einwirkungsdauer und Temperatur

    Konzentration

    Zusätzliche Informationen

    Ausstellungsort _______________

    (Amtssiegel) ______ Name des Kontrollorgans _________________

    Datum ____________ _______________________________

    (Unterschrift)

    Mit dem gegenständlichen Zeugnis wird seitens des ____________ (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe keine finanzielle Haftung übernommen. [4]

    [4] Freiwillige Klausel.

    Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr

    Nr. _________

    Pflanzenschutzdienst

    von _________________________________________ (Wiederausführende Vertragspartei)

    AN: Pflanzenschutzdienst(e)

    von ____________________________________________ (Einführende Vertragspartei(en)

    I. Beschreibung der Sendung

    Name und Anschrift des Ausführers:

    Angegebener Name und Anschrift des Empfängers:

    Zahl und Beschreibung der Packstücke:

    Unterscheidungsmerkmale:

    Ursprungsort:

    Angegebene(s) Transportmittel:

    Angegebene Eingangsstelle:

    Art der Ware und angegebene Menge:

    Botanischer Name der Pflanzen:

    Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ......................................... (Ursprungsvertragspartei) nach .............................................. (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ......................., dessen [5]Original ñ beglaubigte Kopie ñ in der Anlage angeschlossen ist, beigefügt war, dass sie *verpackt ñ umgepackt ñ in den ursprünglichen ñ neuen ñ Behältern sind und dass sie aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ñ und einer zusätzlichen Überprüfung ñ als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei koform befunden wurden und dass die Sendung während der Lagerung in ................................ (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infektion ausgesetzt wurde.

    [5] Zutreffendes ankreuzen.

    II. Zusätzliche Erklärung

    III. Behandlung zur Entwesung und/oder Desinfektion

    Datum ________ Behandlung ___________ Mittel (Wirkstoff)

    Einwirkungsdauer und Temperatur

    Konzentration

    Zusätzliche Informationen

    Ausstellungsort _______________

    (Amtssiegel) ______ Name des Kontrollorgans _________________

    Datum ____________ _______________________________

    (Unterschrift)

    Mit dem gegenständlichen Zeugnis wird seitens des ____________ (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe keine finanzielle Haftung übernommen. [6]

    [6] Freiwillige Klausel.

    ANHANG II

    Einmalige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Artikel XVII Absatz 3 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

    In der vorliegenden Erklärung sind die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in den unter das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) fallenden Bereichen angegeben. Die Sprechregelung für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten fällt nicht darunter.

    Falls die nachstehenden Modalitäten der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Kommission und ihren Mitgliedstaaten geändert werden, wird die vorliegende Erklärung entsprechend angepasst.

    1. AUSSCHLIEßLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Im Allgemeinen besitzt die Europäische Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit für alle Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Fragen des innergemeinschaftlichen Handels, soweit sie die Ziele des IPPC-Übereinkommens und insbesondere das gemeinsame und wirkungsvolle Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen betreffen.

    2. ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind generell zuständig und stimmberechtigt bei allen Tagesordnungspunkten, die organisatorische Fragen (z.B. rechtliche oder budgetäre Fragen) und Verfahrensfragen (Wahl der Vorsitzenden, Annahme der Tagesordnung, Genehmigung von Berichten) betreffen.

    3. GETEILTE ZUSTÄNDIGKEIT

    Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben grundsätzlich eine geteilte Zuständigkeit in den folgenden Bereichen, sofern die in diesen Bereichen geplanten Maßnahmen in den Tätigkeitsbereich des IPPC-Übereinkommens fallen und die Gemeinschaft ermächtigt ist, Maßnahmen in Bereichen zu harmonisieren, die bislang nur teilweise harmonisiert sind:

    a) Agrarpolitik im Allgemeinen, einschließlich Harmonisierung von Normen für das Leben und die Gesundheit von Pflanzen (Artikel 32 bis 38 EG-Vertrag);

    b) andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, die, auch teilweise, die spezifischen Tätigkeiten des IPPC-Übereinkommens betreffen.

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