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Dokument 21986A0324(03)

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Norwegen

Úř. věst. L 78, 24.3.1986, S. 27-28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dokument byl zveřejněn v rámci zvláštního vydání (BG, RO, HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1986/88/oj

Verbundener Beschluss des Rates
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Verbundener Beschluss des Rates

21986A0324(03)

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Norwegen

Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1986 S. 0027 - 0028


*****

RAHMENABKOMMEN

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Norwegen

DIE NORWEGISCHE REGIERUNG

im Namen des Königreichs Norwegen, im folgenden »Norwegen" genannt,

einerseits,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

andererseits,

in der Erwägung, daß unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Rahmenabkommen sowie jedwede im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Aktion in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften beeinträchtigen, bilaterale Tätigkeiten mit Norwegen im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie der Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls die entsprechenden Abkommen zu schließen;

in der Erwägung der Bedeutung der wissenschaftlichen und technischen Forschung für Norwegen und die Gemeinschaften und ihres gegenseitigen Interesses an einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur besseren Nutzung der eingesetzten Mittel und Vermeidung unnötiger Überschneidungen;

in der Erwägung, daß die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission auf der Sitzung vom 9. April 1984 in Luxemburg die Auffassung vertreten haben, daß die zunehmende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gemeinschaften und den EFTA-Ländern insbesondere eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung rechtfertigt, und die Notwendigkeit unterstrichen haben, die Anstrengungen zu verstärken, namentlich mit dem Ziel einer Förderung der Mobilität der Forscher. Ferner haben die Minister den Wunsch geäussert, daß bestimmten zukunftsträchtigen industriellen und technologischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird;

in der Erwägung, daß Norwegen und die Gemeinschaften im Rahmen von verschiedenen Forschungsprogrammen und Gemeinschaftsaktionen zusammenarbeiten;

in der Erwägung, daß Norwegen und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 19. September 1985 ein Kooperationsabkommen über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Metalle und Mineralstoffe abgeschlossen haben;

in der Erwägung, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und das Staatliche Amt für Forschung und Spezialbibliotheken in Norwegen am 19. Dezember 1984 ein Kooperationsabkommen über die Verbindung des gemeinschaftlichen Datenübertragungsnetzes (DIANE) mit dem norwegischen Datennetz zum Zwecke der Forschung und der Information abgeschlossen haben;

in der Erwägung, daß Norwegen und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zusammenarbeiten und beabsichtigen, ihre diesbezueglichen Anstrengungen fortzusetzen;

in der Erwägung, daß Norwegen und die Gemeinschaften gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme auf prioritären Bereichen durchführen, deren Ziele weitgehend übereinstimmen.

in der Erwägung, daß Norwegen und die Gemeinschaften ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer grossen Zahl dieser Programme haben;

in der Erwägung, daß es im Hinblick darauf wünschenswert ist, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Zusammenarbeit zwischen Norwegen und den Gemeinschaften auf dem Gebiet der Forschung umfasst und es ermöglicht, Organisationen und Privatunternehmen zu beteiligen. Ausserdem sollte dieser Rahmen für einfache und wirksame Verfahren sorgen und dynamisch sein -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

A. Gegenstand des Abkommens

Artikel 1

Dieses Abkommen legt den Rahmen für die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen Norwegen und den Gemeinschaften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher und norwegischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme bilden.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit kann von öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden, die in Norwegen und in den Gemeinschaften an den in Artikel 1 genannten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligt sind.

Artikel 3

Die Zusammenarbeit zwischen Norwegen und den Gemeinschaften stützt sich auf konkrete Programme und Vorhaben. Sie kann in nachstehenden Formen stattfinden:

- regelmässiger Gedankenaustausch über Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitik in Norwegen und in den Gemeinschaften sowie über deren Planung;

- Gedankenaustausch über die Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;

- Übertragung von Informationen, die sich aus der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit ergeben;

- Koordinierung der in Norwegen und in den Gemeinschaften durchgeführten Programme und Vorhaben; - Teilnahme an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und Durchführung gemeinsamer Aktionen in Norwegen und in den Gemeinschaften.

Artikel 4

Die Zusammenarbeit kann wie folgt durchgeführt werden:

- gemeinsame Sitzungen;

- Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern;

- regelmässige und ständige Kontakte zwischen den Verantwortlichen der Programme oder Vorhaben;

- Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops;

- Beteiligung an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und gemeinsamen Aktionen;

- Bereitstellung von Dokumenten und Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.

Artikel 5

Die Zusammenarbeit kann jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien angepasst und entwickelt werden.

B. Durchführung der Zusammenarbeit

Artikel 6

Die mit diesem Abkommen angestrebte Zusammenarbeit wird durch geeignete Vereinbarungen durchgeführt.

Artikel 7

Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen legen die Form und die Mittel der Kooperationsaktionen fest sowie

- die Ziele und den wissenschaftlich-technischen Inhalt;

- die Regeln für die Verbreitung von Kenntnissen und das geistige Eigentum;

- die Bestimmungen über die Mobilität des Personals und die Beteiligung von Vertretern einer Vertragspartei an Einrichtungen der anderen Partei;

- die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung an den Vereinbarungen;

- andere geeignete Modalitäten.

Artikel 8

Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen werden in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren getroffen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien teilen einander die Namen der Organisationen und Unternehmen gemäß Artikel 2 mit, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind.

C. Gemischter Ausschuß

Artikel 10

Es wird ein gemischter Ausschuß mit der Bezeichnung »Forschungsausschuß Norwegen/Gemeinschaft" eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,

- die Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit festzustellen und alle Maßnahmen zu prüfen, durch die diese verbessert und weiterentwickelt werden kann;

- einen regelmässigen Gedankenaustausch über die Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitiken sowie über die Planung der Forschung in Norwegen und in den Gemeinschaften und die Aussichten der Zusammenarbeit zu führen;

- die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.

Artikel 11

Der gemischte Ausschuß aus Vertretern der Kommission und Norwegens gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er tritt auf Antrag einer jedweden Vertragspartei zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.

D. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel 12

Es kann ein getrenntes Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits unterzeichnet werden, wenn es sich als gegenseitig von Vorteil erweisen sollte, auf den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Gebieten zusammenzuarbeiten.

E. Schlußbestimmungen

Artikel 13

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Norwegen andererseits.

Artikel 15

Dieses Abkommen hat unbegrenzte Dauer. Jede Vertragspartei kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen beziehungsweise seine Revision beantragen.

Artikel 16

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und norwegischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Rat und die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Für das Königreich Norwegen

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