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Dokument 52006BP1206(15)

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

ABl. L 340 vom , S. 93-95 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2006/1206(15)/oj

52006BP1206(15)

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

Amtsblatt Nr. L 340 vom 06/12/2006 S. 0093 - 0095


Entschließung des Europäischen Parlaments

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 [1],

- in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur [2],

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

- gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

- gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [3], insbesondere auf Artikel 185,

- gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes [4], insbesondere auf Artikel 13,

- gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [5], insbesondere auf Artikel 94,

- gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0098/2006),

A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1. erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2. hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3. dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4. stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden muss, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5. stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung der Zahl des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6. stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7. nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass im Jahr 2004 überschüssige Mittel für Tätigkeiten gebunden wurden, die im Jahr 2005 durchgeführt werden sollten, und dass Mittel für Personalausgaben auf das darauf folgende Jahr übertragen wurden; besteht darauf, dass die Agentur den in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans und die Vorschrift, wonach die Übertragung von Mitteln für Personalausgaben untersagt ist, einhält, um eine korrekte und transparente Ausführung der von der Haushaltsbehörde festgelegten Haushaltspläne zu ermöglichen;

8. nimmt Kenntnis von den vom Rechnungshof bei der Prüfung des Bestandsverzeichnisses festgestellten unzureichenden Überprüfungen und Lücken; fordert die Agentur dringend auf, diese Mängel unverzüglich zu beheben;

9. begrüßt die Zusicherung der Agentur, die vom Rechnungshof festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Änderung von Verträgen abzustellen;

10. unterstützt die Agentur bei ihren Bemühungen, eine Rückerstattung ungerechtfertigter Steuerzahlungen an die Stadt Kopenhagen zu erreichen;

11. bringt seine Zufriedenheit über die tatsächliche Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2004 zum Ausdruck;

12. hält die Agentur für eine Quelle wichtiger Umweltinformationen für alle EU-Einrichtungen und für politische Entscheidungen; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Agentur in der Lage war, einige komplizierte Daten in benutzerfreundliche Informationen umzuwandeln und ihre Schlussfolgerungen der Öffentlichkeit mitzuteilen; beglückwünscht die Agentur zu ihrer informativen Website;

13. ermutigt die Agentur, ihre Anstrengungen um eine weitere Verbesserung ihrer Kommunikationsmethoden fortzusetzen, um zu erreichen, dass in den Medien stärker über ihre Feststellungen berichtet wird, und auf diese Weise die öffentliche Debatte über wichtige Umweltfragen, wie z. B. den Klimawandel, anzuregen;

14. weist darauf hin, dass die Wirkung der Umweltprogramme oft dadurch beeinträchtigt wird, dass bei anderen Gemeinschaftspolitiken keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wird; fordert die Europäische Umweltagentur auf, ihre Arbeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung weiter auszubauen;

15. unterstreicht die Rolle, die der Europäischen Umweltagentur bei der Bewertung der Umsetzung der umweltrechtlichen EU-Rechtsvorschriften zukommt;

16. fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

17. fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

[1] ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 13.

[2] ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 37.

[3] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[4] ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

[5] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

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