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Document 32025R0623

Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission

C/2025/1772

ABl. L, 2025/623, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/623/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/623/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/623

31.3.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/623 DER KOMMISSION

vom 28. März 2025

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über Zertifizierungspflichten für die Rückgewinnung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten, aus den betreffenden Einrichtungen eingeführt. Insbesondere wurde mit den neuen Vorschriften die Liste der Stoffe erweitert.

(3)

Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher Personen in Bezug auf die abzudeckenden Stoffe sowie Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (3) sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus betroffenen Einrichtungen rückgewinnen.

Artikel 2

Zertifikate für natürliche Personen

(1)   Natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Einrichtungen rückgewinnen, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.

(2)   Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Einrichtungen rückgewinnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und

b)

sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.

Artikel 3

Zertifizierung natürlicher Personen

(1)   Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 organisiert wurde und die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2)   Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;

b)

die Tätigkeit, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, Antragsteller von der in Absatz 1 genannten Prüfpflicht auszunehmen, wenn sie zuvor Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, von den Antragstellern nur das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung zu verlangen, wenn die zuvor erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse teilweise die in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse abdecken.

Artikel 4

Zertifizierungsstelle

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen in ihrem nationalen Recht eine Zertifizierungsstelle, die befugt ist, natürlichen Personen, die an den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, Zertifikate auszustellen, oder bestimmen die für die Benennung zuständige(n) Behörde(n).

Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

(3)   Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten natürlichen Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 5

Prüfstelle

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird eine Prüfstelle benannt, die die Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 organisiert. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 4 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse abgedeckt sind. Die Prüfstelle stellt einen Ort für Prüfungen bereit, an dem die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist, insbesondere wenn sie Tätigkeiten mit entzündlichen Lösungsmitteln durchführen.

(3)   Die Prüfstelle legt Berichterstattungsverfahren fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.

(4)   Die Prüfstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung einer Prüfung beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz im jeweiligen Prüfbereich besitzen. Sie stellt zudem sicher, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Artikel 6

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1)   Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 (natürliche Personen) ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Zertifikaten angegebenen Tätigkeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Zertifikaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Zertifikate oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

Artikel 7

Bestehende Zertifikate, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zertifizierten natürlichen Personen belegen.

(2)   Gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inhaber bestehender Zertifikate gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auf das Niveau der Fertigkeiten und Kenntnisse bringen, die für das Zertifikat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlich und in deren Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 8

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/306/oj).


ANHANG I

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden Fertigkeiten und Kenntnisse

Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

einen theoretischen Test mit einer oder mehreren Fragen, die diese Fertigkeit oder Kenntnis betrifft/betreffen, was in der Spalte „Art des Tests“ mit „T“ ausgewiesen ist,

b)

einen praktischen Test, bei dem der Prüfling die Prüfungsaufgabe mithilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, was in der Spalte „Art des Tests“ mit „P“ ausgewiesen ist.

Nr.

Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Art des Tests

1

Grundlegendes Verständnis der geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die F-Gas-Verordnung Grundkenntnisse über relevante Umweltfragen (Klimawandel, Klimaziele der EU, Übereinkommen von Paris, Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls, Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase, Auswirkungen per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS))

T

2

Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von als Lösungsmittel verwendeten fluorierten Treibhausgasen bzw. deren relevanten Alternativen für die gängigsten Verwendungszwecke

T

3

Verwendung von fluorierten Treibhausgasen als Lösungsmittel bzw. ihrer relevanten Alternativen für die gängigsten Verwendungszwecke

T

4

Rückgewinnung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten, aus Einrichtungen

P

5

Lagerung, Umfüllung und Beförderung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln bzw. ihrer relevanten Alternativen für die gängigsten Verwendungszwecke

T

6

Betrieb von Rückgewinnungsvorrichtungen im Zusammenhang mit Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten

P


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 306/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 9


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/623/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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