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Document 32025R2345

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345 der Kommission vom 19. November 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2025/2500

ABl. L, 2025/2345, 20.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2345/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2345/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2345

20.11.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2345 DER KOMMISSION

vom 19. November 2025

zur Verlängerung der Genehmigung von Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dazomet wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt. Ursprünglich sollte diese Aufnahme am 31. Juli 2022 auslaufen.

(2)

Am 26. Januar 2021 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Dazomet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden „Antrag“) gestellt. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Belgiens (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde“) bewertet.

(3)

Am 14. Juni 2024 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung von Dazomet vor.

(4)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen aus. Der Ausschuss für Biozidprodukte nahm am 25. Februar 2025 die Stellungnahme der Agentur (3) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an.

(5)

In dieser Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die Dazomet enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllen, sofern gewisse Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. Daher werden die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit deren Artikel 4 Absatz 1 als erfüllt erachtet.

(6)

Somit ist es angezeigt, die Genehmigung von Dazomet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, darunter eine Bedingung gemäß Artikel 58 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit Dazomet behandelt wurden oder es enthalten, zu verlängern.

(7)

Es sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen bezüglich des Inverkehrbringens behandelter Waren, die mit Dazomet behandelt wurden oder es enthalten, einzustellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Genehmigung für Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).

(3)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs: Dazomet, Produktart: 8, ECHA/BPC/458/2025, angenommen am 25. Februar 2025.


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Dazomet

Tetrahydro-3,5-dimethyl-2H-1,3,5-thiadiazin-2-thion

EG-Nr.: 208-576-7

CAS-Nr.: 533-74-4

96 % Massenanteil

31. August 2040

8

1.

Die Zulassung von Dazomet als Wirkstoff enthaltenden Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Bewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

b)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder — im Fall einer Unionszulassung — die Kommission legt in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die betreffende Gebrauchsanweisung und die Vorsichtsmaßnahmen fest, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

2.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren unterliegt folgender Bedingung: Ab dem 1. März 2026 muss die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, die mit Dazomet behandelt wurde oder es enthält, dafür sorgen, dass das Etikett der behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt darf dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2345/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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