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Dokumentas 32025R0181
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/181 of 31 January 2025 correcting Implementing Regulation (EU) 2024/2393 as regards the repeal of Implementing Regulation (EU) 2015/1416
Durchführungsverordnung (EU) 2025/181 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 hinsichtlich der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416
Durchführungsverordnung (EU) 2025/181 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 hinsichtlich der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416
C/2025/599
ABl. L, 2025/181, 3.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/181/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Galioja
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/181 |
3.2.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/181 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2025
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 hinsichtlich der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 der Kommission (2) wurde die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Wassertieren in der Kategorie „technologische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Konservierungsmittel“ sowie für alle Landtierarten außer Katzen, Nerzen, Heimtieren und sonstigen nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren in der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Säureregulatoren“, um zehn Jahre verlängert. Außerdem wurde mit dieser Durchführungsverordnung die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 der Kommission (3) aufgehoben. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 wurde jedoch irrtümlich aufgehoben, da mit der genannten Durchführungsverordnung die Verwendung von Natrium-Bisulfat bis zum 10. September 2025 für Wassertiere als Futtermittelzusatzstoff der Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Konservierungsmittel“ sowie für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Wassertiere als Futtermittelzusatzstoff der Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ zugelassen worden war. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 sollte daher berichtigt werden, indem die Bestimmung zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 gestrichen und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 geändert wird, um die Kategorien von Tieren festzulegen, für die die Verwendung von Natrium-Bisulfat bis zum 10. September 2025 zugelassen bleibt. |
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(4) |
Um Marktstörungen und nachteilige Folgen für die betroffenen Unternehmer aufgrund der irrtümlichen Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 gelten. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang II wird in der fünften Spalte ‚Tierart oder Tierkategorie‘ die Kategorie ‚Alle Tierarten außer Katzen, Nerze, Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere‘ durch die Kategorie ‚zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Wassertiere‘ ersetzt.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. September 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Januar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 der Kommission vom 9. September 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Natrium-Bisulfat und zur Zulassung neuer Verwendungen dieses Stoffes als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten (ABl. L, 2024/2393, 10.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2393/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 der Kommission vom 20. August 2015 zur Zulassung von Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 220, 21.8.2015, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1416/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/181/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)