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Dokument 32024R3172
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/3172 of 29 November 2024 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to public disclosures by institutions of the information referred to in Part Eight, Titles II and III, of that Regulation, and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2021/637
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
C/2024/8373
ABl. L, 2024/3172, 31.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3172/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3172 |
31.12.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3172 DER KOMMISSION
vom 29. November 2024
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 434a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (2) wurden einheitliche Offenlegungsformate festgelegt, um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die internationalen Standards des dritten internationalen Regulierungsrahmens für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) darin aufzunehmen. Diese internationalen Standards enthalten aufsichtliche Offenlegungsstandards, die die Transparenz und Kohärenz im Bereich der Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute verbessern sollen. Die Vorschriften über die einheitlichen Offenlegungsformate müssen daher geändert werden, um diesen geänderten Spezifikationen für die Offenlegungspflichten Rechnung zu tragen. |
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(2) |
Bei der Offenlegung von Informationen über ihre wichtigsten aufsichtlichen Parameter sollten die Institute ihr verfügbares Kapital, ihre risikogewichteten Aktiva, ihre Verschuldung sowie die wichtigsten Liquiditätsparameter ausweisen. |
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(3) |
Um Verluste im Falle der Unternehmensfortführung oder im Falle der Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation ausgleichen zu können, benötigen die Institute Eigenmittel in ausreichender Höhe und Qualität nach Maßgabe des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute sollten Informationen über die Zusammensetzung, die Höhe und die Qualität ihrer Eigenmittel offenlegen, damit die Interessenträger die Verlustausgleichsfähigkeit der Banken bewerten können. |
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(4) |
Offenlegungen über die Einhaltung der Anforderung eines antizyklischen Kapitalpuffers sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mit dem antizyklischen Kapitalpuffer nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sichergestellt werden soll, dass die Eigenkapitalanforderungen für den Bankensektor das makrofinanzielle Umfeld, in dem Kreditinstitute tätig sind, berücksichtigen. |
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(5) |
Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Markt Zugang zu Informationen darüber hat, ob ein Institut als global systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute Informationen darüber offenlegen, ob die in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Relevanzindikatoren erfüllt sind oder nicht. |
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(6) |
Um sicherzustellen, dass die Institute Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen, einschließlich der Liquiditätsdeckungsquote und der strukturellen Liquiditätsquote, in einheitlicher und vergleichbarer Weise offenlegen, sollten einheitliche Meldebögen verwendet werden. |
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(7) |
Es muss gewährleistet sein, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Meldepflichten mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), übereinstimmen und in Einklang stehen. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien, Klassifizierungen und Begriffsbestimmungen berücksichtigt werden. Die Vorschriften sollten insbesondere den in der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (6) festgelegten Kriterien für die Ermittlung und Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten Rechnung tragen. Aus demselben Grund sollten die Institute bei der Offenlegung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz ihres Immobilienportfolios diese Informationen in Form eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitstellen. |
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(8) |
Nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen bestimmte große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung in ihren Lagebericht bzw. ihren konsolidierten Lagebericht aufnehmen. Für andere Unternehmen gilt diese Verpflichtung jedoch nicht. Folglich sind Unternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, nicht zur Offenlegung solcher Informationen verpflichtet und möglicherweise auch nicht in der Lage, den Instituten diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Von den Unternehmen, die Gegenparteien von Instituten sind, kann daher nur erwartet werden, dass sie diese Informationen und Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen. |
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(9) |
Zur Umsetzung der Basel-III-Standards wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine niedrigere Untergrenze für die anhand interner Modelle berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen („Output-Floor“) eingeführt, die einem Prozentsatz der Eigenkapitalanforderungen entspricht, die bei Anwendung von Standardansätzen greifen würden. Es ist daher angezeigt, die entsprechenden Meldebögen an die Änderungen anzupassen. Darüber hinaus sollten zwei neue Meldebögen eingeführt werden, um einen Vergleich zwischen den risikobasierten Eigenkapitalquoten zu ermöglichen, die nach dem Standardansatz und nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz auf Risikoebene und auf der Ebene der Risikopositionsklassen für das Kreditrisiko berechnet werden. |
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(10) |
In Bezug auf die Verwendung des Standardansatzes (SA) für das Kreditrisiko wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 granularere Risikogewichte für die verschiedenen Risikopositionen eingeführt, insbesondere auch für Risikopositionen gegenüber Instituten oder gegenüber Unternehmen, Spezialfinanzierungsrisikopositionen, Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, durch Immobilien besicherte Risikopositionen, nachrangige Risikopositionen, Beteiligungsrisikopositionen und ausgefallene Risikopositionen. Diese Änderungen müssen in den Meldebögen berücksichtigt und die darin verwendete Zeilennummerierung an die Nummerierung in den entsprechenden Meldebögen des Basler Ausschusses (BCBS) angepasst werden. |
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(11) |
In Bezug auf die Verwendung des auf internen Ratings beruhenden Ansatzes (IRB-Ansatz) für Kreditrisikopositionen wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionsklassen beschränkt, für die der fortgeschrittene IRB-Ansatz (A-IRB) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko genutzt werden kann. So kann bei Risikopositionen gegenüber Instituten nunmehr nur der IRB-Basisansatz (F-IRB) verwendet werden, und bei Beteiligungspositionen ist nach einem Übergangszeitraum nur noch der Standardansatz zulässig. Darüber hinaus wurden für „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“ und „öffentliche Stellen“ neue Risikopositionsklassen geschaffen, um eine einheitliche Behandlung dieser Risikopositionen zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Varianz der entsprechenden Eigenmittelanforderungen zu vermeiden. Diesen Änderungen sollte in den Meldebögen für die Anwendung des IRB-Ansatzes Rechnung getragen werden. Ferner muss die Struktur des Meldebogens für die risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA) von Kreditderivaten, die als Kreditrisikominderungstechniken (CRM) verwendet werden, an die Zeilennummerierung in dem entsprechenden Meldebogen des Basler Ausschusses angepasst werden. |
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(12) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein neuer Rahmen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eingeführt, der auf der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) des Basler Ausschusses beruht. Diese Änderung war notwendig, um festgestellte Mängel des gegenwärtigen Marktrisiko-Rahmenwerks für die Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen zu beheben. Gemäß dem neuen Rahmen müssen die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einen vereinfachten Standardansatz, einen alternativen Standardansatz oder einen alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden. Diese Änderungen sollten durch die Einführung eines umfassenden Satzes an Meldetabellen und -bögen Berücksichtigung finden. Dieser neue Satz an Meldetabellen und Meldebögen sollte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, an dem der auf den Basler FRTB-Standards beruhende Rechtsrahmen für das Marktrisiko in der Union in Kraft tritt. Bis dahin sollten die derzeit bestehenden Offenlegungspflichten weitergelten. Um ein umfassendes Verständnis der Anwendung dieses neuen Ansatzes zu erhalten, sollten Institute, die den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, bei der erstmaligen Anwendung des neuen Offenlegungsrahmens die quantitativen Informationen zusammen mit den qualitativen Informationen offenlegen. |
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(13) |
Es sollten einheitliche Offenlegungsformate vorgegeben werden, um für eine einheitliche und vergleichbare Offenlegung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA) zu sorgen. Daher ist es erforderlich, neue Meldebögen und -tabellen mit quantitativen und qualitativen Informationen über das CVA-Risiko auszuarbeiten. In diesen Meldebögen sollte berücksichtigt werden, dass Institute, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, den Standardansatz, den Basisansatz oder den vereinfachten Ansatz oder eine Kombination dieser Ansätze anwenden dürfen und dass das CVA-Risiko sowohl das Kreditspreadrisiko der Gegenpartei eines Instituts als auch das Marktrisiko des Portfolios der von dem Institut mit dieser Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfte erfassen sollte. |
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(14) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde in Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein neuer einziger nicht modellbasierter Ansatz für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eingeführt, um auf die mangelnde Risikosensitivität und Vergleichbarkeit der bestehenden Ansätze zu reagieren. Im Rahmen des in den Basel-III-Standards enthaltenen Ermessensspielraums beruhen die Mindesteigenmittelanforderungen der Union ausschließlich auf der Berechnung der Geschäftsindikatorkomponente (BIC), während die Verlusthistorie ausschließlich für Offenlegungszwecke berücksichtigt wird. Diese Änderungen sollten in den Meldebögen zum Ausdruck kommen, unter anderem indem neue Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen über die in den letzten zehn Jahren entstandenen jährlichen operationellen Verluste, die Berechnung des Geschäftsindikators, die Komponenten und Teilkomponenten sowie die damit verbundenen Eigenmittelanforderungen und Risikopositionsbeträge festgelegt werden. |
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(15) |
In Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, wie die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten bis zum Geltungsbeginn des in Artikel 501d Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechtsakts zu berechnen haben. Daher muss festgelegt werden, wie die Institute ihre Risikopositionen in Kryptowerten während dieses Übergangszeitraums offenlegen müssen. |
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(16) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 434a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und die EBA verpflichtet, IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen zu entwickeln, die von den Instituten für gemäß den Titeln II und III der letztgenannten Verordnung erforderliche Offenlegungen zu verwenden sind. Dementsprechend sollten in den Meldebögen die Datenpunkte und die Informationen, die die Institute offenlegen müssen, hinreichend klar angegeben werden, damit die Nutzer Zugang zu hinreichend umfassenden und vergleichbaren Informationen erhalten und die Kohärenz mit internationalen Offenlegungsstandards gewahrt bleibt. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Offenlegungsformate hinsichtlich ihrer Struktur und Darstellung nicht verbindlich sein. Insbesondere sollte die EBA die Möglichkeit haben, von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abzuweichen, solange die IT-Lösung alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen beinhaltet. |
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(17) |
Um den Instituten einen umfassenden, integrierten Satz an einheitlichen Offenlegungsformaten zur Verfügung zu stellen und eine Offenlegung von hoher Qualität zu gewährleisten, zugleich aber dem Ansatz nach dem überarbeiteten Artikel 434a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
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(18) |
Um sicherzustellen, dass die Institute ihre Offenlegungen zeitnah und in hoher Qualität vorlegen, sollte ihnen ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre internen Systeme an die in der vorliegenden Verordnung zum Ausdruck kommenden/enthaltenen Änderungen am bestehenden Offenlegungsrahmen anzupassen. |
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(19) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
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(20) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a bis d, f und g und Artikel 447 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 1 „Offenlegung der Übersicht über das Risikomanagement, aufsichtliche Schlüsselparameter und risikogewichtete Positionsbeträge“ offen.
Artikel 2
Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik
Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 2 „Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik“ offen.
Artikel 3
Offenlegung des Anwendungsbereichs
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b bis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 3 „Offenlegung des Anwendungsbereichs“ offen.
Artikel 4
Offenlegung von Eigenmitteln
Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“ offen.
Artikel 5
Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern
Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 5 „Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern“ offen.
Artikel 6
Offenlegung der Verschuldungsquote
Die Institute legen die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 451 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 6 „Offenlegung der Verschuldungsquote“ offen.
Artikel 7
Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz
(1) Global systemrelevante Institute (G-SRI) legen Informationen über die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich nach Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihr Bewertungsergebnis ergibt, indem sie das in Artikel 434a derselben Verordnung genannte einheitliche Offenlegungsformat verwenden. G-SRI verwenden dieses Offenlegungsformat für die Erhebung der Indikatorwerte durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission (10), mit Ausnahme von gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten delegierten Verordnung erhobenen Zusatzdaten und Zusatzinformationen.
(2) G-SRI legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem Säule 3-Bericht zum Jahresende offen. G-SRI legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem ersten Säule 3-Bericht nach der endgültigen Übermittlung der Indikatorwerte an die zuständigen Behörden erneut offen, falls die übermittelten Zahlen von den im Säule 3-Bericht zum Jahresende offengelegten Zahlen abweichen.
Artikel 8
Offenlegung von Liquiditätsanforderungen
Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 und Artikel 451a Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 7 „Offenlegung von Liquiditätsanforderungen“ offen.
Artikel 9
Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität
(1) Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und in Artikel 442 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 8 „Offenlegung der Kreditrisikoqualität“ offen.
(2) Große Institute, deren Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und dem Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, mindestens 5 % beträgt, legen neben den in Absatz 1 genannten Informationen zusätzliche Informationen offen, um Artikel 442 Buchstaben c und f der genannten Verordnung nachzukommen. Die vorgenannten Institute legen diese Informationen jährlich offen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigen die Institute zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben bei der Ermittlung des Verhältnisses weder im Zähler noch im Nenner.
(4) Die Institute beginnen mit der in Absatz 2 vorgesehenen Offenlegung, wenn sie den dort genannten Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erreicht oder überschritten haben. Zum Stichtag der erstmaligen Offenlegung legen die Institute die betreffenden Informationen unter Verwendung der in jenem Absatz genannten Meldebögen offen, sofern sie den Schwellenwert von 5 % an diesem Offenlegungsstichtag überschreiten.
(5) Die Pflicht zur Offenlegung nach Absatz 2 endet, wenn die Institute den Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in drei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten haben.
Artikel 10
Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 9 „Offenlegung von Kreditrisikominderungstechniken“ offen.
Artikel 11
Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes
Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die folgenden Informationen über die Verwendung des Standardansatzes offen:
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a) |
die in Artikel 444 Buchstaben a bis e und die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 10 „Offenlegung des Kreditrisikos – SA“, |
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b) |
Informationen über die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“. |
Artikel 12
Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken
Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen die in Artikel 438 Buchstabe h, Artikel 452 Buchstaben a bis h und Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 11 „Offenlegung des Kreditrisikos – IRB“ festgelegten offen.
Artikel 13
Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 12 „Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen“ offen.
Artikel 14
Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h und Artikel 439 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 13 „Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos“ offen.
Artikel 15
Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 14 „Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen“ offen.
Artikel 16
Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes und der alternativen internen Modelle für das Marktrisiko
(1) Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 438, Artikel 445 Absätze 1 und 2, Artikel 455 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 455 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 15 „Offenlegung des Marktrisikos“ offen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2025 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (11) vor.
(3) Bei erstmaliger Verwendung der in Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten alternativen Ansätze legen die Institute, die den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden, die in Artikel 455 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten qualitativen Informationen zusammen mit den in Artikel 455 Absatz 2 derselben Verordnung genannten quantitativen Informationen offen.
Artikel 17
Offenlegung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben d und h, Artikel 439 Buchstabe h und Artikel 445a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 16 „Offenlegung der Anpassung der Kreditbewertung“ offen.
Artikel 18
Offenlegung des operationellen Risikos
Die Institute legen die in Artikel 435, Artikel 438 Buchstabe d und Artikel 446 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 17 „Offenlegung des operationellen Risikos“ offen.
Artikel 19
Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
(1) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 18 „Offenlegung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs“ offen.
(2) Bei der erstmaligen Offenlegung der Informationen nach Absatz 1 ist eine Offenlegung dieser Informationen für den vorangehenden Stichtag nicht erforderlich.
Artikel 20
Offenlegung der Vergütungspolitik
Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 19 „Offenlegung der Vergütungspolitik“ offen.
Artikel 21
Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 20 „Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten“ offen.
Artikel 22
Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
(1) Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 21 „Offenlegung der aufsichtlichen Offenlegungen zu ESG-Risiken“ offen. Diese Informationen müssen alles Folgende enthalten:
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a) |
qualitative Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, |
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b) |
quantitative Angaben zum Transitionsrisiko aus dem Klimawandel, |
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c) |
quantitative Angaben zu physischen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, |
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d) |
quantitative Angaben zu Minderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und gegenüber Haushalten und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (12), |
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e) |
quantitative Angaben zu anderen Minderungsmaßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien beim Transitions- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen. |
(2) Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über Minderungsmaßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (13) unterliegen, offenzulegen.
Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes:
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a) |
Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben. |
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b) |
Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde. |
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c) |
Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern. |
Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.
Artikel 23
Offenlegung von Kryptowerten
Die Institute legen die Informationen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten gemäß Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 22 „Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten“ offen.
Artikel 24
IT-Lösungen
Die EBA stellt sicher, dass die für die Offenlegungen gemäß den Titeln II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen jederzeit den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Offenlegungsformaten entsprechen und alle in den Meldebögen aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.
Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen und alle zugehörigen Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen und Anweisungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.
Artikel 25
Allgemeine Bestimmungen über die einheitlichen Offenlegungsformate
(1) Sieht ein Institut gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Offenlegung einer oder mehrerer Informationen ab, wird die Nummerierung der Zeilen oder Spalten der in Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformate, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, nicht geändert.
(2) Die Institute weisen in dem zum betreffenden Meldebogen oder zur betreffenden Tabelle der IT-Lösung gehörenden Freitextkommentar ausdrücklich darauf hin, welche Zeilen oder Spalten nicht ausgefüllt und warum die betreffenden Informationen nicht offengelegt wurden.
(3) Die in Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen müssen klar und umfassend sein, sodass die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, und müssen neben den Meldebögen platziert werden, auf die sich die jeweiligen Informationen beziehen.
(4) Numerische Werte werden folgendermaßen dargestellt:
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a) |
quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die Millionen Einheiten entspricht; |
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b) |
quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben. |
(5) Die Institute veröffentlichen überdies die folgenden Informationen:
|
a) |
den Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum, |
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b) |
die Meldewährung, |
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c) |
den Namen und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts, |
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d) |
gegebenenfalls den verwendeten Rechnungslegungsstandard, |
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e) |
gegebenenfalls den Konsolidierungskreis. |
Artikel 26
Offenlegungszeitraum und -häufigkeit
(1) Die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert.
(2) Die Zeilen oder Spalten in den im Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformaten, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, sind mit der in Artikel 433a, 433b und 433c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.
(3) Institute, die der Offenlegungspflicht unterliegen, legen Informationen mit folgender Häufigkeit offen:
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a) |
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus; |
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b) |
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus; |
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c) |
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus. |
(4) Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.
(5) Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten müssen keine Daten für frühere Zeiträume offengelegt werden.
Artikel 27
Aufhebung
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 tritt mit Ausnahme des Artikels 15 und der Anhänge XXIX und XXX am 1. Januar 2025 außer Kraft. Artikel 15 und die Anhänge XXIX und XXX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 gelten bis zum 31. Dezember 2025 ausschließlich für die Zwecke des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung fort.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 28
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/637/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623 vom 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
(5) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj).
(7) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj).
(8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1222/oj).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2453/oj).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2178/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3172/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)