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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32024R1321

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen

    C/2024/3239

    ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1321/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1321/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1321

    13.5.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1321 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 30f Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert wurde, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) geändert werden, um Vorschriften für die Prüfung der Treibhausgasemissionen von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW aufzunehmen. Um harmonisierte Ansätze für alle Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten für die Prüfung von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen dieselben Anforderungen gelten wie für andere Verbrennungsanlagen. Hat ein Mitgliedstaat keine Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG verfügen, so sollte sich die Prüfstelle bei ihrer Bewertung auf die Einhaltung des Monitoringkonzepts konzentrieren.

    (2)

    Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Herstellung von Öl, Herstellung von Eisen, Herstellung von Aluminium und Aluminiumoxid, Herstellung von Wasserstoff und Beförderung von CO2 auf anderen Wegen als per Pipeline ausgeweitet. Damit Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG mit den Tätigkeiten in Einklang steht, für die die Prüfstelle akkreditiert sein sollte, um in diesen Bereichen Prüfungen vornehmen zu können, muss der Akkreditierungsbereich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aktualisiert werden.

    (3)

    Nach der Einführung der Verpflichtung in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die kostenlose Zuteilung von der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz abhängig zu machen, wurden in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) neue Vorschriften aufgenommen, um festzulegen, wann Empfehlungen aus den Energieauditberichten oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als umgesetzt gelten. Eine wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der Umsetzung dieser Empfehlungen ist die Bestätigung durch die Prüfstelle bei der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder gegebenenfalls des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, dass die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen abgeschlossen ist. Daher ist es unabdingbar, eine Reihe harmonisierter Vorschriften für die von der Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen festzulegen, anhand derer sie den Abschluss der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen bestätigt.

    (4)

    Gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob eine Ausnahme von der Konditionalität gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 Anwendung findet, wenn die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen nicht abgeschlossen ist. Um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu gewährleisten, müssen harmonisierte Vorschriften für die Bewertung der Anwendung dieser Ausnahmen durch die Prüfstelle festgelegt werden.

    (5)

    Damit die Prüfstelle die erforderlichen Kontrollen bezüglich der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen oder der Anwendung von Ausnahmen von der Konditionalität durchführen kann, sollte der Anlagenbetreiber der Prüfstelle einschlägige Nachweise und Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen und der Anwendung von Ausnahmen in den entsprechenden Phasen der Prüfung zur Verfügung stellen.

    (6)

    Um der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, anhand derer sie entscheiden kann, ob die Bedingungen für die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind und ob die Zuteilung von Emissionszertifikaten verringert werden muss, müssen spezifische Vorschriften für die Berichterstattung der Prüfstelle über die Ergebnisse der Bestätigungsprüfungen und die bei diesen Bestätigungsprüfungen gewonnenen Beobachtungen eingeführt werden.

    (7)

    Gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG können Anlagenbetreiber die Verringerung der kostenlosen Zuteilung nach Abschluss der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen annullieren. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, dass die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen abgeschlossen ist. Damit dies in einem jährlichen Zyklus erfolgt, müssen die Beobachtungen, die die Prüfstelle bei früheren Prüfungen bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen gemacht hat, nachverfolgt werden und von den Prüfstellen bei späteren Prüfungen kontrolliert werden.

    (8)

    Gemäß den Artikeln 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 muss der Plan zur Überwachungsmethodik von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Bestimmungen über die Validierung der Überwachungsmethodik durch die Prüfstelle ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde sind hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden.

    (9)

    Die Erfahrungen aus der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 haben gezeigt, dass die Anforderung an die Prüfstelle präzisiert werden muss, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu überprüfen, wenn Biomasse-Brennstoffe verwendet werden. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, nach der die Prüfstellen verpflichtet werden, die Einhaltung dieser Kriterien zu überprüfen.

    (10)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass geklärt werden muss, wann virtuelle Standortbegehungen durchgeführt werden, aus welchem Grund und wann die letzte physische Standortbegehung durchgeführt wurde. Diese Informationen ermöglichen es den zuständigen Behörden und den nationalen Akkreditierungsstellen, die Einhaltung der Anforderungen an virtuelle Standortbegehungen zu überwachen. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Informationen in den Prüfbericht aufgenommen werden.

    (11)

    Im Interesse der Klarheit ist es wichtig, den Ansatz der Prüfstelle zur Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Leistung des Anlagenbetreibers bei der Überwachung von und Berichterstattung über Zuteilungsdaten an den Ansatz zur Ermittlung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Überwachung von und der Berichterstattung über Emissionen anzugleichen. Die Empfehlungen hinsichtlich der Zuteilungsdaten sollten Verbesserungen umfassen, sodass die größtmögliche Genauigkeit in Bezug auf die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Datenquellen erreicht wird.

    (12)

    Die Erfahrungen aus der Anwendung der Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 haben gezeigt, dass Anlagen der Kategorien A und B, die Erdgas oder einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme verwenden, wobei das Erdgas mittels eichpflichtiger Messung überwacht wird und Standardwerte für die Berechnungsfaktoren des Erdgases angewendet werden, zu ähnlichen Risiken führen wie Situationen, in denen die Berechnungsfaktoren ohne jeglichen Beitrag oder eine Verarbeitung durch den Anlagenbetreiber vom Gastransporteur bestimmt werden. Daher sollte auch in Fällen, in denen der Berechnungsfaktor ohne jeglichen Beitrag des Anlagenbetreibers unter Verwendung von Online-Analyseinstrumenten vom Gastransporteur bestimmt wird, die einer geeigneten rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Analyseinstrumenten unterliegen, von Standortbegehungen abgesehen werden.

    (13)

    Infolge der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurden neue Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber eingeführt. Die Zuteilung wird nicht mehr von den gemeldeten Tonnenkilometerdaten abhängen. Daher sind alle Bestimmungen über die Prüfung von Tonnenkilometerdaten hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

    (14)

    Infolge von Änderungen in der Richtlinie (EU) 2023/958 enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (8) Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften in Bezug auf die Zuordnung nachhaltiger Flugkraftstoffe und ihrer Emissionen zu Flügen und, wenn der nachhaltige Flugkraftstoff nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden kann, die anteilige Zuordnung dieser Kraftstoffe und ihrer Emissionen zu von Flughäfen abgehenden Flügen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Umweltintegrität sollten harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die Prüfstellen dazu verpflichten, zu überprüfen, ob die nachhaltigen Flugkraftstoffe und ihre Emissionen korrekt zugeordnet werden und die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind.

    (15)

    Daten im Luftverkehrssektor werden weitgehend in automatisierten Systemen verarbeitet und gespeichert, die einen Fernzugriff auf die Daten ermöglichen. Dies rechtfertigt die Anwendung virtueller Standortbegehungen im Luftverkehrssektor mit Ausnahme von Umständen höherer Gewalt. Um die Belastbarkeit der Prüfung zu gewährleisten, sollten virtuelle Standortbegehungen nur unter strengen Bedingungen gestattet werden. Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten die Erfüllung dieser Bedingungen und die Leistung der Prüfstellen bei solchen Standortbegehungen im Rahmen der jährlichen Überwachung der Prüfstellen kontrollieren.

    (16)

    Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurde ein separates, jedoch paralleles Emissionshandelssystem eingeführt, das auf Brennstoffe angewandt wird, die für die Verwendung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Sektoren („Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie andere Sektoren“) in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. In die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurden neue Bestimmungen in Bezug auf die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen in diesen Sektoren aufgenommen. Infolge dieser Änderungen sollten harmonisierte Vorschriften für die Prüfung von Emissionen in diesen Sektoren und die Akkreditierung von Prüfstellen, die solche Prüfungen durchführen, eingeführt werden. Die bestehenden Vorschriften und Bestimmungen über die Prüfung von Emissionen sollten entsprechend angepasst werden.

    (17)

    Die Prüfung von Treibhausgasemissionen und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß den Artikeln 15 und 30f der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang V der genannten Richtlinie, die Begriffsbestimmungen in Artikel 3, die Verpflichtung gemäß Artikel 4 und die Anwendung der Anforderungen der Kapitel II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollten auf die Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen ausgeweitet werden, es sei denn, spezifische Merkmale des Emissionshandelssystems, das für Brennstoffe gilt, die zur Verwendung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor und in anderen Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, erfordern andere oder besser zugeschnittene Vorschriften. Ebenso sollten für dieses gesonderte Emissionshandelssystem die Anforderungen an die Akkreditierung von Prüfstellen in Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Anforderungen an die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen und den zuständigen Behörden in Kapitel VI der genannten Verordnung gelten.

    (18)

    Es ist wichtig, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfstelle und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens festzulegen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Prüfstelle die Vollständigkeit und Übereinstimmung der in den Berichten des beaufsichtigten Unternehmens enthaltenen Angaben mit den in den Anhängen X und Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Anforderungen sowie Möglichkeiten zur Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens und der Genauigkeit der Emissionsdaten bewerten. Ähnlich wie bei der Prüfung des Berichts des Anlagenbetreibers sollte die Prüfstelle das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept als Ausgangspunkt nehmen und die Konformität des beaufsichtigten Unternehmens mit diesem Konzept bewerten. Wurde das Monitoringkonzept nicht genehmigt, ist es unvollständig oder hat es sich wesentlich geändert, ohne dass diese Änderungen genehmigt wurden, so muss das beaufsichtigte Unternehmen die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Jede Nichteinhaltung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Monitoringkonzept, die von der Prüfstelle festgestellt und vom beaufsichtigten Unternehmen vor der Erstellung des Prüfberichts nicht korrigiert wurde, sollte im Prüfbericht vermerkt werden.

    (19)

    Gemäß Anhang V Teil C Nummern 1 bis 5 und Nummer 7 der Richtlinie 2003/87/EG führt die Prüfstelle eine Standortbegehung durch, um die Grenzen der Überwachung des beaufsichtigten Unternehmens zu überprüfen, das Funktionieren der Messgeräte, -systeme und -verfahren zu bewerten, die von den beaufsichtigten Unternehmen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen verwendet werden, Interviews zu führen und weitere Tätigkeiten auszuführen. Um zu verhindern, dass Prüfstellen Tank- oder Lagerorte besuchen müssen, wenn die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen von Dritten bestimmt, verarbeitet und kontrolliert werden oder wenn die gemessenen Daten nicht zur Bestimmung und Verarbeitung der Emissionsdaten beaufsichtigter Unternehmen verwendet werden, sollte eine spezifische Definition des Begriffs „Standort“ eingeführt werden. Die Risikoanalyse der Prüfstelle bestimmt, welche Tank- und Lagerorte am Standort des beaufsichtigten Unternehmens besucht werden sollten. Auf die Begehung durch die Prüfstelle sollte nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden.

    (20)

    Für alle Aspekte des Prüfverfahrens und vor allem in der Phase vor einem Vertragsabschluss, bei einer strategischen Analyse seitens der Prüfstelle und im gesamten Prüfungsverlauf ist es wichtig, dass das beaufsichtigte Unternehmen und die Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen austauschen. Diese Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch das beaufsichtigte Unternehmen an die Prüfstelle sollte jederzeit durch harmonisierte Anforderungen geregelt sein.

    (21)

    Um eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, die unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren und das Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen, die Luftfahrt und den Seeverkehr gemäß Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, sind die beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 verpflichtet, ihr Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren anzuwenden, indem sie von der Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe die Brennstoffmengen abziehen, die im selben Berichtsjahr für unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten verwendet werden. Informationen der Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen über die gelieferten Brennstoffe und die Lieferkette gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sind von wesentlicher Bedeutung, um zu bestimmen, welche Brennstoffmenge von der Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe abgezogen werden sollte. Um dem beaufsichtigten Unternehmen und den Prüfstellen, die die Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens durchführen, ausreichendes Vertrauen in die Genauigkeit der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben zu geben, ist es angezeigt, dass die Prüfstellen der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern diese Angaben im Rahmen der Prüfung dieser Berichte bewerten und bestätigen, dass die verwendeten Brennstoffe, die von einem Lieferanten stammen, nicht die Menge überschreiten, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber von diesem Lieferanten bezogen hat, wobei die gemäß der Methodik des genehmigten Monitoringkonzepts auf Lager gehaltenen Mengen zu berücksichtigen sind.

    (22)

    Um vollständige Transparenz in Bezug auf die Genauigkeit der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Prüfstelle, die die Berichte der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber prüft, über die Ergebnisse der Bewertung der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben Bericht erstattet und etwaige Anmerkungen im Prüfbericht beschreibt, einschließlich etwaiger festgestellter und nicht korrigierter Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Empfehlungen für Verbesserungen. Diese Angaben sollten dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zusammen mit den in Anhang Xa aufgeführten Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Verfügung gestellt werden.

    (23)

    Mithilfe dieser Angaben kann die Prüfstelle, die die Berichte des beaufsichtigten Unternehmens prüft, die Kohärenz zwischen den in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben und den in Anhang Xb der genannten Verordnung aufgeführten Angaben zu in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen überprüfen und anschließend feststellen, ob die gemäß Artikel 75v Absatz 4 der genannten Verordnung abgezogenen Brennstoffmengen korrekt sind und die von dem beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Treibhausgas-Gesamtemissionen frei von wesentlichen Falschangaben sind. Es sind harmonisierte Vorschriften für die Prüfungen erforderlich, die im Rahmen der Prüfung der Daten und der Bewertung der Überwachungsmethodik und des Anteilsfaktors durchzuführen sind.

    (24)

    Um die Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens zu planen und die Prüfstelle bei ihrer Bewertung zu unterstützen, ob eine Falschangabe, eine Nichtkonformität oder eine Nichteinhaltung wesentliche Auswirkungen auf die Emissionsdaten hat, sollte eine angemessene Wesentlichkeitsschwelle für die Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig die Umweltintegrität des Systems und die Belastbarkeit der Prüfung zu gewährleisten, gilt eine strengere Wesentlichkeitsschwelle nur für die beaufsichtigten Unternehmen mit den höchsten Emissionen, d. h. jährlichen Emissionen von mehr als 500 Kilotonnen CO2.

    (25)

    Wie bei der Prüfung der Berichte des Anlagenbetreibers obliegt es der Prüfstelle, zu beurteilen, ob die Falschangabe, die Nichtkonformität oder die Nichteinhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für sich allein oder zusammen mit anderen die geltende Wesentlichkeitsschwelle überschreitet und daher als wesentlich anzusehen ist. Selbst wenn die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird, sollte die Prüfstelle feststellen, ob das betreffende Problem angesichts seiner Art, seines Umfangs und seiner besonderen Umstände wesentliche Auswirkungen hat.

    (26)

    Damit die Überwachung und die Berichterstattung ordnungsgemäß funktionieren, sollte ein Teil der Prüftätigkeiten der Prüfstelle darin bestehen, Empfehlungen für eine kontinuierliche Verbesserung der Überwachung und Berichterstattung durch das beaufsichtigte Unternehmen auszusprechen.

    (27)

    Es ist wichtig, dass die Prüfstellen über die erforderlichen Kompetenzen für die Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen verfügen. Damit die Prüfstelle die spezifischen Überwachungs- und Berichterstattungsgrenzen des beaufsichtigten Unternehmens und Aspekte im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren bewerten kann, sollten spezifische Kompetenzkriterien für Prüfstellen festgelegt werden, die die Berichte der beaufsichtigten Unternehmen prüfen. Zu diesem Zweck sollte ein gesonderter Akkreditierungsbereich geschaffen werden, damit die Akkreditierungsstellen die Kompetenz und Leistung der Prüfstellen anhand dieser spezifischen Kriterien bewerten und die Prüfstellen für diesen besonderen Akkreditierungsbereich akkreditieren können.

    (28)

    Um das Risiko einer Gefährdung der Unparteilichkeit der Prüfstelle zu verringern, sollte der leitende EU-EHS-Prüfer ausgetauscht werden, nachdem er den Bericht desselben beaufsichtigten Unternehmens fünf Jahre lang hintereinander geprüft hat. Diese Anforderung sollte die Prüfstelle nicht daran hindern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Parteilichkeitsrisiko zu verringern.

    (29)

    Die Überwachung und Berichterstattung für das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren wird am 1. Januar 2025 beginnen. Gemäß Artikel 30f der Richtlinie 2003/87/EG ist der erste geprüfte Bericht des beaufsichtigten Unternehmens für das Berichtsjahr 2025 der zuständigen Behörde bis zum 30. April 2026 vorzulegen. Daher sollten die einschlägigen Bestimmungen über die Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens für das neue Emissionshandelssystem ab dem 1. Januar 2025 auf die Prüfung der Treibhausgasemissionen des beaufsichtigten Unternehmens Anwendung finden. Ebenso sollten die einschlägigen Bestimmungen über die Prüfung der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben ab dem Berichtsjahr 2025 gelten.

    (30)

    Die Änderungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Bezugsdaten und den Prüfungen der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen und der Anwendung von Ausnahmen von der Konditionalität durch die Prüfstelle sollten umgehend in Kraft treten, da die geprüften Bezugsdatenberichte im Rahmen der Anwendung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 bis zum 30. Mai 2024 vorgelegt werden müssen, weshalb die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte.

    (31)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthält diese Verordnung außerdem die Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen und die Beurteilung unter Gleichrangigen von nationalen Akkreditierungsstellen gemäß den Artikeln 15 und 30f der Richtlinie 2003/87/EG.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für

    a)

    die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind;

    b)

    die Prüfung der vom beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 30f der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen, die ab dem 1. Januar 2025 anfallen.“

    3.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    ‚Akkreditierung‘ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Prüfung der Berichte von Anlagenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern oder beaufsichtigten Unternehmen erfüllt;“

    b)

    Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „5.

    ‚Falschangabe‘ eine Auslassung, Fehlinterpretation oder einen Fehler in den Berichtsdaten des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens, zulässige Unsicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgenommen;

    6.

    ‚wesentliche Falschangabe‘ eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;“

    c)

    Folgende Nummer 6b wird eingefügt:

    „6b.

    ‚Bericht des beaufsichtigten Unternehmens‘ den gemäß Artikel 75p der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens;“

    d)

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „7.

    ‚Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers‘ den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (*1) vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenbericht, den vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenbericht des neuen Marktteilnehmers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung oder den Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten;“

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).“ "

    e)

    Die Nummern 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

    „11.

    ‚Kontrollsystem‘ die Risikobewertung des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens und die Gesamtheit seiner Kontrolltätigkeiten, einschließlich deren fortlaufender Verwaltung, die ein Anlagenbetreiber, ein Luftfahrzeugbetreiber oder ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 59 oder Artikel 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingeführt, dokumentiert, angewendet und aufrechterhalten hat;

    12.

    ‚Kontrolltätigkeiten‘ Handlungen oder Maßnahmen des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens zur Minderung inhärenter Risiken;“

    f)

    In Nummer 13 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

    „a)

    für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers oder beaufsichtigten Unternehmens jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber oder das beaufsichtigte Unternehmen, die der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder

    b)

    für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Luftfahrzeugbetreiber, die den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder“

    g)

    Nummer 14 erhält folgende Fassung:

    „14.

    ‚Standort‘

    a)

    für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen kontrolliert und gespeichert werden;

    b)

    für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens: die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen über die vom beaufsichtigten Unternehmen bei Tätigkeiten, die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen bestimmt, kontrolliert und gespeichert werden;“

    h)

    Die Nummern 15 bis 19 erhalten folgende Fassung:

    „15.

    ‚Kontrollumfeld‘ das Umfeld, in dem das interne Kontrollsystem funktioniert, und sämtliche Maßnahmen, die die Unternehmensleitung eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens trifft, um sicherzustellen, dass dieses interne Kontrollsystem bekannt ist;

    16.

    ‚inhärentes Risiko‘ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, bevor die Auswirkungen etwaiger einschlägiger Kontrolltätigkeiten berücksichtigt werden;

    17.

    ‚Kontrollrisiko‘ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert, noch erkannt und berichtigt werden;

    18.

    ‚Prüfrisiko‘ das vom inhärenten Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko abhängige Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten abgibt, wenn der Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthält;

    19.

    ‚hinreichende Sicherheit‘ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält;“

    i)

    Die Nummern 21, 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

    „21.

    ‚interne Prüfunterlagen‘ alle internen Unterlagen, die eine Prüfstelle zusammengestellt hat, um alle dokumentarischen Belege und Begründungen von Tätigkeiten aufzuzeichnen, die zur Prüfung des Berichts eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens ausgeführt wurden;

    22.

    ‚leitender EU-EHS-Prüfer‘ einen EU-EHS-Prüfer, dem die Leitung und Überwachung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Bericht eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens geprüft und darüber Bericht erstattet wird;

    23.

    ‚EU-EHS-Prüfer‘ ein einzelnes Mitglied eines mit der Prüfung des Berichts eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens beauftragten Prüfteams, das nicht der leitende EU-EHS-Prüfer ist;“

    4.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Konformitätsvermutung

    Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II, III und IIIa der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28, 31 und 32 sowie Artikel 43b Absätze 1 und 4, Artikel 43v und Artikel 43w, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.“

    5.

    Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL II

    PRÜFUNG DER BERICHTE VON ANLAGEN- ODER LUFTFAHRZEUGBETREIBERN

    6.

    Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.“

    7.

    Artikel 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

    „aa)

    die Angaben im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vollständig sind und den Anforderungen des genannten Anhangs entsprechen;“

    ii)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    der jeweilige Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Falle der Prüfung eines Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers im Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept und im Falle der Prüfung eines Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers im Einklang mit dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat;“

    b)

    Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Abweichend von Buchstabe b bewertet die Prüfstelle, ob der Betreiber einer Anlage für die Verbrennung von Siedlungsabfällen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang mit dem Monitoringkonzept gehandelt hat, wenn die Mitgliedstaaten von dieser Anlage nicht die Einholung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG verlangt haben.

    Für die Zwecke von Buchstabe d beschafft sich die Prüfstelle vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen und die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten.“

    8.

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    den Ort der mit den Treibhausgasemissionen oder den für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten zusammenhängenden Informationen und Daten.“

    9.

    Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die neueste Version des Plans zur Überwachungsmethodik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Plans zur Überwachungsmethodik, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;“

    b)

    Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

    „g)

    die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. dem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;

    h)

    gegebenenfalls den jährlichen Emissionsbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;“

    c)

    Die folgenden Buchstaben lb, lc und ld werden eingefügt:

    „lb)

    gegebenenfalls die Berichte aus den Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mit den Empfehlungen dieser Audits oder Managementsysteme;

    lc)

    gegebenenfalls einschlägige Nachweise für die Umsetzung der Empfehlungen aus den Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, einschließlich des Verfahrens für die Umsetzung dieser Empfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 der genannten Verordnung;

    ld)

    einschlägige Nachweise dafür, dass eine der Bedingungen aus Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist;“

    10.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 3 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

    „b)

    für die Prüfung des Emissionsberichts des Luftfahrzeugbetreibers Art und Größe des Luftfahrzeugbetreibers, die Verteilung der Informationen auf verschiedene Orte und Zahl und Art der Flüge;

    c)

    das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept bzw. der von der zuständigen Behörde genehmigte Plan zur Überwachungsmethodik sowie die Einzelheiten der in diesem Konzept bzw. in diesem Plan vorgesehenen Überwachungsmethodik;

    d)

    Art, Größe und Komplexität der Emissionsquellen und Stoffströme sowie die Geräte und Verfahren, mit denen die Emissionsdaten bzw. die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten ermittelt wurden, einschließlich der im Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschriebenen Messgeräte, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;“

    b)

    In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

    „a)

    das vorgelegte Monitoringkonzept bzw. der vorgelegte Plan zur Überwachungsmethodik der neuesten Version entspricht und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;“

    11.

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder den aggregierten für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten im Bezugsdatenbericht, im Datenbericht des neuen Marktteilnehmers bzw. im Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers zugrunde liegen.“

    12.

    Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Vollständigkeit der Flüge, die unter eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist, sowie die Vollständigkeit der Emissionsdaten;“

    b)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen gemeldeten Daten und den Angaben in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage;“

    c)

    Buchstabe fa erhält folgende Fassung:

    „fa)

    für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: die Genauigkeit der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter und der gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erforderlichen Daten;“

    d)

    Folgender Buchstabe ha wird eingefügt:

    „ha)

    für die Bewertung der Angaben im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066: die Übereinstimmung zwischen den Angaben und den Nachweisen des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Brennstoffrechnungen, Lieferscheinen und Verträgen mit Brennstoffanbietern;“

    13.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Beruht der Wert der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung?“

    b)

    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5)   Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfung den Nachweis des Anlagenbetreibers über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001.“

    c)

    Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6)   Kann der Biokraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff physisch einem in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Flug zugeordnet werden, so überprüft die Prüfstelle, ob die Menge an Biokraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff ordnungsgemäß dem Flug zugeordnet wird, der unmittelbar auf die Vertankung des Kraftstoffs folgt.

    Werden zwischen den nachfolgenden Flügen mehrere weitere Flüge ohne Betankung durchgeführt, so überprüft die Prüfstelle, ob die Menge an Biokraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff diesen Flügen proportional nach dem Ansatz, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept aufgeführt ist, und nach dem schriftlichen Verfahren zugewiesen wird, das der Luftfahrzeugbetreiber eingeführt hat, um die ordnungsgemäße Zuweisung von Biokraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff zu gewährleisten.

    Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, den Biokraftstoff oder zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so überprüft die Prüfstelle, ob

    a)

    der Biokraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff Flugplatzpaaren im Emissionsbericht des Luftfahrzeugbetreibers ordnungsgemäß zugeordnet wird;

    b)

    die Gesamtmenge des Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs die vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldete Gesamtkraftstoffmenge für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der Biokraftstoff oder zulässige Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;

    c)

    die Gesamtmenge des Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;

    d)

    der Biomasseanteil des Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs, der nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, eine gegebenenfalls geltende Beimischungsobergrenze für den betreffenden nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten Biokraftstoff oder zulässigen Flugkraftstoff nicht übersteigt;

    e)

    der aggregierte Biomasseanteil des Biokraftstoffs oder des zulässigen Flugkraftstoffs die Menge an Biomasse, für die der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht wird, nicht übersteigt;

    f)

    die gleichen Mengen an Biokraftstoffen oder zulässigen Flugkraftstoffen nicht in einem früheren Bericht, einem anderen System oder bei einem anderen Anlagenbetreiber berücksichtigt wurden.“

    d)

    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    „(7)   Zur Bewertung der Angaben im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 prüft und bestätigt die Prüfstelle Folgendes:

    a)

    wenn Kraftstoffe nicht im selben Berichtsjahr verwendet werden, ob die im genehmigten Monitoringkonzept vorgesehene Methode zur Zuteilung der Kraftstoffmengen auf die verschiedenen Lieferanten ordnungsgemäß angewandt wurde;

    b)

    ob die Kraftstoffmengen eines Lieferanten, die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber verwendet werden, die von diesem Lieferanten erworbenen Mengen unter Berücksichtigung der auf Lager gehaltenen Mengen, die nach der Methode des genehmigten Monitoringkonzepts berechnet wurden, nicht übersteigt.“

    14.

    Die folgenden Artikel 17a und 17b werden eingefügt:

    „Artikel 17a

    Kontrollen bezüglich der Energieeffizienzempfehlungen

    (1)   Im Einklang mit den Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft die Prüfstelle die Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist.

    (2)   Um den Abschluss der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Empfehlungen zu bestätigen, überprüft die Prüfstelle, ob

    a)

    das Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingehalten, ausreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten wurde;

    b)

    der Anlagenbetreiber konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen hat;

    c)

    Nachweise für den Abschluss der Umsetzung vorliegen, auch im Hinblick darauf, ob diese Empfehlungen im Rahmen des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Verfahrens als abgeschlossen gekennzeichnet wurden.

    Artikel 17b

    Prüfung der Anwendung der in Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Ausnahmen

    (1)   Wurde die Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 17a dieser Verordnung nicht abgeschlossen, so bewertet die Prüfstelle die Nachweise des Anlagenbetreibers und überprüft, ob

    a)

    die Energieeffizienzempfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nicht in den ersten vier Jahren des Bezugszeitraums abgegeben wurden;

    b)

    die Umsetzung der Empfehlungen nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen würde;

    c)

    die Amortisationszeit gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 drei Jahre überschreitet;

    d)

    die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, für die die Amortisationszeit festgelegt wurde, noch nicht gegeben sind;

    e)

    die Investitionskosten für die Umsetzung der Empfehlungen die in Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen;

    f)

    während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum andere Maßnahmen umgesetzt wurden, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen geführt haben, die den Empfehlungen des Energieauditberichts oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems für die Anlage gleichwertig sind.

    (2)   Ist die Amortisationszeit gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nicht im Energieauditbericht, im zertifizierten Energiemanagementsystem oder in einer eidesstattlichen Erklärung des Energieprüfers angegeben, so überprüft die Prüfstelle

    a)

    die Gültigkeit der zur Bestimmung der Amortisationszeit verwendeten Angaben;

    b)

    die ordnungsgemäße Anwendung der Methode zur Bestimmung der Amortisationszeit.

    (3)   Zur Bewertung der Umsetzung der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Maßnahmen prüft und bestätigt die Prüfstelle, ob

    a)

    der Anlagenbetreiber die Alternativmaßnahmen umgesetzt hat und ob die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen ist;

    b)

    gleichwertige Verringerungen der Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 1 Buchstabe f erreicht wurden.“

    15.

    Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.“

    16.

    Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.

    17.

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissionsdaten oder die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten auswirken oder nicht.“

    18.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissionsbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten einen Prüfbericht aus, der eines der folgenden Prüfgutachten enthält:

    a)

    der Bericht wird laut Prüfung für zufriedenstellend befunden;

    b)

    der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers enthält wesentliche Falschangaben, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;

    c)

    der Umfang der Prüfung ist zu eingeschränkt im Sinne von Artikel 28, und die Prüfstelle hat nicht genügend Belege gefunden, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;

    d)

    Nichtkonformitäten führen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;

    Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.“

    b)

    Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dem beaufsichtigten Unternehmen die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten relevanten Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 der genannten Verordnung zur Verfügung, so stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dem beaufsichtigten Unternehmen auch die in Absatz 3 Buchstaben l, o, re und s dieses Artikels genannten relevanten Angaben zur Verfügung.“

    c)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe f wird gestrichen.

    ii)

    Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    im Falle der Prüfung des Emissionsberichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, die aggregierten Emissionen nach Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nach Anlage oder Luftfahrzeugbetreiber;“

    iii)

    Buchstabe m erhält folgende Fassung:

    „m)

    die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben, einschließlich der Zeitpunkte virtueller Standortbegehungen und bei Anwendung der Artikel 34a und 34b dieser Verordnung das jeweilige Datum der letzten physischen Standortbegehung;“

    iv)

    Folgender Buchstabe na wird eingefügt:

    „na)

    Angaben dazu, ob eine virtuelle Standortbegehung durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung virtueller Standortbegehungen und gegebenenfalls das Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde;“

    v)

    Buchstabe ra erhält folgende Fassung:

    „ra)

    wenn die Prüfstelle Änderungen der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter oder Änderungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;“

    vi)

    Die folgenden Buchstaben rc und rd werden eingefügt:

    „rc)

    die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen gemäß Artikel 17a dieser Verordnung überprüft hat und dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Stellungnahmen;

    rd)

    die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Überprüfung gemäß Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführt hat, und die Bestätigung, ob eine der in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen gegeben ist, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Stellungnahmen;“

    vii)

    Folgender Buchstabe re wird eingefügt:

    „re)

    die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe ha und Artikel 17 Absatz 7 dieser Verordnung durchgeführt hat und dass die Mengen der verwendeten Kraftstoffe von einem Lieferanten nicht die Menge übersteigen, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber von diesem Lieferanten erworben hat, wobei die auf Lager gehaltenen Mengen berücksichtigt werden, die nach der Methodik des genehmigten Monitoringkonzepts berechnet wurden, einschließlich einer Beschreibung etwaiger anderer Feststellungen oder Stellungnahmen;“

    d)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Verlangt ein Mitgliedstaat von der Prüfstelle für die Prüfung der Emissionsberichte zusätzlich zu den in Absatz 3 aufgeführten Angaben weitere Informationen zum Prüfverfahren, die zum Verständnis des Prüfgutachtens nicht notwendig sind, so kann der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde diese zusätzlichen Informationen der Effizienz halber gesondert vom Prüfbericht zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens aber bis 15. Mai desselben Jahres, vorlegen.“

    19.

    Artikel 28 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    die zuständige Behörde hat den Plan zur Überwachungsmethodik nicht genehmigt.“

    20.

    In Artikel 30 Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

    „d)

    die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung;

    e)

    die Überwachung von und Berichterstattung über Daten für Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer und Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten, auch mit Blick auf das Erreichen größtmöglicher Genauigkeit im Hinblick auf die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Datenquellen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung.“

    21.

    Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

    „Artikel 30a

    Berücksichtigung von Stellungnahmen zur Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen

    Wurden in dem Prüfbericht gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe rc Stellungnahmen oder Feststellungen festgehalten, so überprüft die Prüfstelle während der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten im folgenden Jahr, welche Maßnahmen der Anlagenbetreiber aufgrund dieser Stellungnahmen ergriffen hat und ob sich dies auf die Bestätigung der Prüfstelle auswirkt, dass die Umsetzung der ausstehenden Empfehlungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 abgeschlossen ist.“

    22.

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    es werden nur Standardwerte für die Berechnungsfaktoren des Erdgases angewendet, oder die Berechnungsfaktoren für Erdgas werden direkt von einem externen Gastransporteur bestimmt, ohne dass der Anlagenbetreiber Online-Analyseinstrumente verwendet, die einer geeigneten rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Analyseinstrumenten unterliegen;“

    23.

    Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Ergibt die Risikoanalyse der Prüfstelle, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist, so kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung bei einem Luftfahrzeugbetreiber, der die vereinfachten Instrumente gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nutzt, auf eine Standortbegehung verzichten.“

    24.

    Die Überschrift des Artikels 34a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 34a

    Virtuelle Standortbegehungen zur Prüfung der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern“

    25.

    Folgender Artikel 34b wird eingefügt:

    „Artikel 34b

    Virtuelle Standortbegehungen zur Prüfung der Emissionsberichte von Luftfahrzeugbetreibern“

    (1)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die Prüfstelle in anderen Fällen als den in Artikel 34a beschriebenen beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, um den Bericht eines Luftfahrzeugbetreibers zu überprüfen. Die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass für die Prüfstelle der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist. Die Prüfstelle teilt dem Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich ihre Entscheidung mit, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen.

    (2)   Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

    (3)   In anderen Fällen als den in Artikel 34a beschriebenen führt die Prüfstelle immer eine physische Standortbegehung durch, wenn

    a)

    sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des Luftfahrzeugbetreibers prüft;

    b)

    in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine physischen Standortbegehungen durch eine Prüfstelle durchgeführt wurden;

    c)

    das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 unterzogen wurde;

    d)

    der in Anhang XIII Tabelle XIV-I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (*2) genannte Erfüllungsstatus im Unionsregister für den vorangehenden Berichtszeitraum ein anderer ist als das Symbol A.

    (4)   Absatz 3 Buchstabe d findet keine Anwendung, wenn der Luftfahrzeugbetreiber für eine vereinfachte Prüfung gemäß Artikel 33 Absatz 2 in Betracht kommt.

    (*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).“ "

    26.

    Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der kompetente Bewerter beobachtet diese Prüfer während der Prüfung des Berichts des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens gegebenenfalls am Standort der Anlage, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens, um festzustellen, ob sie den Kompetenzkriterien genügen.“

    27.

    Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Mindestens ein Mitglied des Prüfteams verfügt über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten zu beurteilen, die der Anlagenbetreiber, der Luftfahrzeugbetreiber oder das beaufsichtigte Unternehmen ausübt. Ferner kann sich mindestens ein Mitglied des Prüfteams in der Sprache ausdrücken, die für die Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle die betreffende Prüfung vornimmt, erforderlich ist.“

    28.

    Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    fähig sein, die Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung des Berichts eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Kapitel II auszuführen;“

    29.

    Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

    „KAPITEL IIIa

    PRÜFUNG DER BERICHTE BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN

    Artikel 43a

    Zuverlässigkeit der Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen

    (1)   Die Adressaten eines geprüften Berichts beaufsichtigter Unternehmen müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.

    (2)   Die Prüfung des Berichts beaufsichtigter Unternehmen muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage das beaufsichtigte Unternehmen seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung verbessern kann.

    Artikel 43b

    Allgemeine Pflichten der Prüfstelle

    (1)   Die Prüfstelle führt die Prüfung und die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel aus, einen Prüfbericht zu erstellen, in dem sie mit hinreichender Sicherheit zu dem Ergebnis kommt, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.

    (2)   Die Prüfstelle geht bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthalten.

    (3)   Die Prüfstelle muss die Prüfung im öffentlichen Interesse ausführen sowie vom beaufsichtigten Unternehmen und von den für die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG zuständigen Behörden unabhängig sein.

    (4)   Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob

    a)

    der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in den Anhängen X und Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genügt;

    b)

    das beaufsichtigte Unternehmen im Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat;

    c)

    die Daten im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthalten;

    d)

    Informationen verfügbar sind, aus denen der Datenfluss, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren des beaufsichtigten Unternehmens ersichtlich werden, sodass die Überwachung und die Berichterstattung des beaufsichtigten Unternehmens verbessert werden können.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom beaufsichtigten Unternehmen unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen.

    (5)   Die Prüfstelle hält das beaufsichtigte Unternehmen dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, wenn

    a)

    die zuständige Behörde das Monitoringkonzept nicht gemäß Artikel 75b Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt hat;

    b)

    das Monitoringkonzept unvollständig ist;

    c)

    im Berichtszeitraum erhebliche Änderungen gemäß Artikel 75b Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen wurden, die die zuständige Behörde nicht entsprechend genehmigt hat.

    Sobald die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat, setzt die Prüfstelle ihre Prüftätigkeiten fort bzw. wiederholt sie oder passt sie entsprechend an. Wird die Genehmigung nicht vor der Erstellung des Prüfberichts erteilt, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest.

    (6)   Stellt die Prüfstelle fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept genehmigt hat.

    Artikel 43c

    Verpflichtungen vor Vertragsschluss

    (1)   Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von dem beaufsichtigten Unternehmen und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

    a)

    Sie bewertet die Risiken, die mit der Übernahme der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens gemäß dieser Verordnung verbunden sind;

    b)

    sie wertet die Angaben des beaufsichtigten Unternehmens aus, um den Prüfumfang zu bestimmen;

    c)

    sie bewertet, ob die Verpflichtung in ihren Akkreditierungsbereich fällt;

    d)

    sie bewertet, ob sie über die Kompetenz, das Personal und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um ein Prüfteam zusammenzustellen, das sich mit der Komplexität der Tätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens befassen kann, und ob sie die Prüftätigkeiten innerhalb der verlangten Frist ausführen kann;

    e)

    sie bewertet, ob sie sicherstellen kann, dass das potenzielle Prüfteam über die notwendige Kompetenz und das nötige Personal verfügt, um die Prüftätigkeiten für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen auszuführen;

    f)

    sie legt für jede verlangte Prüfverpflichtung fest, wie viel Zeit sie für eine ordnungsgemäße Prüfung braucht.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen liefert der Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen, die sie braucht, um die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ausführen zu können.

    Artikel 43d

    Zeitaufwand

    (1)   Bei der Feststellung des Zeitaufwands für eine Prüfverpflichtung gemäß Artikel 43c Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt die Prüfstelle mindestens

    a)

    die Komplexität des beaufsichtigten Unternehmens;

    b)

    den Umfang der Informationen und die Komplexität des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts;

    c)

    die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;

    d)

    die Komplexität und Vollständigkeit der Datenflussaktivitäten und des Kontrollsystems des beaufsichtigten Unternehmens;

    e)

    den Ort der mit den Treibhausgasemissionen zusammenhängenden Informationen und Daten.

    (2)   Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, gegenüber der vertraglich vereinbarten Zeit zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird. In mindestens folgenden Fällen kann zusätzliche Zeit erforderlich werden:

    a)

    Im Laufe der Prüfung erweisen sich die Datenflussaktivitäten, die Kontrolltätigkeiten oder die Logistik des beaufsichtigten Unternehmens als komplexer als ursprünglich erwartet;

    b)

    die Prüfstelle stellt im Laufe der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten, unzureichende Daten oder Fehler in den Datensätzen fest.

    (3)   Die Prüfstelle erfasst die aufgewendete Zeit in den internen Prüfunterlagen.

    Artikel 43e

    Angaben des beaufsichtigten Unternehmens

    (1)   Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt das beaufsichtigte Unternehmen der Prüfstelle die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    die Genehmigung des beaufsichtigten Unternehmens zur Emission von Treibhausgasen;

    b)

    die neueste Version des Monitoringkonzepts des beaufsichtigten Unternehmens sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;

    c)

    eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des beaufsichtigten Unternehmens;

    d)

    die Risikobewertung des beaufsichtigten Unternehmens im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes;

    e)

    die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;

    f)

    den Bericht des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich der in Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten gemeldeten Informationen;

    g)

    die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Informationen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen die Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens erhalten hat;

    h)

    sofern das beaufsichtigte Unternehmen die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Informationen im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens erhalten hat, etwaige Stellungnahmen oder Feststellungen in Verbindung mit dem beaufsichtigten Unternehmen, die die Prüfstelle, die den Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben l, o, re und s der genannten Verordnung im Prüfbericht festgehalten hat;

    i)

    gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 33 und Artikel 75k Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

    j)

    die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 75b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;

    k)

    gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

    l)

    sofern die Prüfstelle im Vorjahr nicht die Prüfung für das beaufsichtigte Unternehmen ausgeführt hat, den Prüfbericht des Vorjahres;

    m)

    die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts sowie Berichtigungen von gemeldeten Daten;

    n)

    gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 43v und 43w der vorliegenden Verordnung;

    o)

    Nachweis des beaufsichtigten Unternehmens über die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für die im Monitoringkonzept festgehaltenen Ebenen;

    p)

    jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.

    (2)   Bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, legt das beaufsichtigte Unternehmen ihr einen autorisierten und intern validierten Bericht des beaufsichtigten Unternehmens vor.

    Artikel 43f

    Strategische Analyse

    (1)   Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für das beaufsichtigte Unternehmen relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.

    (2)   Um die Tätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

    a)

    die Informationen nach Artikel 43e Absatz 1;

    b)

    die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;

    c)

    die Informationen aus den Prüfungen der Vorjahre, wenn die Prüfstelle die Prüfung für dasselbe beaufsichtigte Unternehmen ausführt.

    (3)   Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

    a)

    die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens sowie die Sektortätigkeiten, für die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;

    b)

    die Komplexität der Brennstofflieferkette sowie Anzahl und Art der Brennstoffverbraucher;

    c)

    das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept sowie die Einzelheiten der Überwachungsmethodik und des Anteilsfaktors, die in diesem Konzept festgelegt sind, gemäß Kapitel VIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

    d)

    Art, Größe und Komplexität der Brennstoffströme sowie Geräte, Datenquellen und Verfahren, die zur Ermittlung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen dienen, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;

    e)

    die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld.

    (4)   Bei der strategischen Analyse untersucht die Prüfstelle, ob

    a)

    das vorgelegte Monitoringkonzept der neuesten Version entspricht und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;

    b)

    das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;

    c)

    gegebenenfalls die in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 75b Absatz 1 oder Artikel 75g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 75b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

    Artikel 43g

    Risikoanalyse

    (1)   Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:

    a)

    die inhärenten Risiken;

    b)

    die Kontrolltätigkeiten;

    c)

    die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.

    (2)   Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:

    a)

    die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 43f Absatz 1;

    b)

    die Informationen nach Artikel 43e und Artikel 43f Absatz 2 Buchstabe c;

    c)

    die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 43f Absatz 2 Buchstabe b.

    (3)   Stellt die Prüfstelle fest, dass das beaufsichtigte Unternehmen in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem beaufsichtigten Unternehmen mit.

    (4)   Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.

    Artikel 43h

    Prüfplan

    (1)   Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht und zumindest Folgendes umfasst:

    a)

    ein Prüfprogramm, in dem Art und Umfang der Prüftätigkeiten sowie die Dauer und die Art und Weise ihrer Ausführung beschrieben sind;

    b)

    einen Testplan, der vorgibt, in welchem Umfang und mit welchen Methoden die Kontrolltätigkeiten und die dafür geltenden Verfahren getestet werden;

    c)

    einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zugrunde liegen.

    (2)   Die Prüfstelle stellt den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Testplan so auf, dass sie feststellen kann, inwieweit die betreffenden Kontrolltätigkeiten eine zuverlässige Einschätzung erlauben, dass die in Artikel 43b Absatz 4 Buchstabe b und c genannten Anforderungen erfüllt sind.

    Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

    a)

    die inhärenten Risiken;

    b)

    das Kontrollumfeld;

    c)

    die einschlägigen Kontrolltätigkeiten;

    d)

    die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet.

    (3)   Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

    a)

    die inhärenten Risiken und Kontrollrisiken;

    b)

    die Ergebnisse der analytischen Verfahren;

    c)

    die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet;

    d)

    die Wesentlichkeitsschwelle;

    e)

    die Wesentlichkeit des Beitrags eines einzelnen Datenelements zum gesamten Datensatz.

    (4)   Der Prüfplan wird von der Prüfstelle so aufgestellt und angewendet, dass das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß gesenkt wird und so hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine Falschangaben enthält.

    (5)   Die Prüfstelle aktualisiert die Risikoanalyse und den Prüfplan und passt die Prüftätigkeiten an, wenn sie im Laufe der Prüfung zusätzliche Risiken entdeckt, die gesenkt werden müssen, oder wenn die tatsächlichen Risiken geringer sind als ursprünglich erwartet.

    Artikel 43i

    Prüftätigkeiten

    Die Prüfstelle führt den Prüfplan durch und überprüft die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts auf der Grundlage der Risikoanalyse.

    Zu diesem Zweck führt die Prüfstelle ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der Überwachungsmethodik durch und

    a)

    überprüft die Datenflussaktivitäten und die im Datenfluss eingesetzten Systeme, einschließlich der Informationstechnologiesysteme;

    b)

    überprüft, ob die Kontrolltätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens angemessen dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten werden und wirksam genug sind, um die inhärenten Risiken zu verringern;

    c)

    überprüft, ob die im Monitoringkonzept aufgeführten Verfahren die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken wirksam verringern und ob die Verfahren angewandt, hinreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten werden.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens nachgeht.

    Artikel 43j

    Analytische Verfahren

    (1)   Die Prüfstelle beurteilt die Plausibilität und Vollständigkeit der Daten mit analytischen Verfahren, wenn das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko und die Eignung der Kontrolltätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens analytische Verfahren notwendig machen.

    (2)   Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens

    a)

    die Plausibilität von Fluktuationen und Trends im Zeitverlauf oder zwischen vergleichbaren Objekten bewerten;

    b)

    direkte Ausreißer, unerwartete Daten und Datenlücken ermitteln.

    (3)   Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle

    a)

    vorläufige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, bevor sie die Tätigkeiten gemäß Artikel 43i ausführt, um die Art, Komplexität und Relevanz der gemeldeten Daten zu verstehen;

    b)

    vertiefte analytische Verfahren auf die aggregierten Daten und die zugrunde liegenden Datenpunkte an, um potenzielle strukturelle Fehler und direkte Ausreißer zu ermitteln;

    c)

    endgültige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, um zu gewährleisten, dass alle Fehler, die im Prüfprozess ermittelt wurden, ordentlich behoben wurden.

    (4)   Ermittelt die Prüfstelle Ausreißer, Fluktuationen, Trends, Datenlücken oder Daten, die mit anderen einschlägigen Informationen nicht vereinbar sind oder die erheblich von den erwarteten Mengen oder Kennziffern abweichen, so ersucht die Prüfstelle das beaufsichtigte Unternehmen um Erklärungen, die durch zusätzliche sachdienliche Nachweise gestützt werden.

    Auf Grundlage der Erklärungen und zusätzlichen Nachweise bewertet die Prüfstelle die Auswirkungen auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten.

    Artikel 43k

    Datenprüfung

    (1)   Die Prüfstelle prüft die Daten im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.

    (2)   Unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle bei der Datenprüfung gemäß Absatz 1 Folgendes:

    a)

    die Grenzen der Überwachung des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich der Standorte, von denen aus Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;

    b)

    die Vollständigkeit der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben sind, sowie die entsprechenden Brennstoffmengen und Emissionsdaten;

    c)

    die Übereinstimmung zwischen den aggregierten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und Daten über den Kauf von Treibstoff oder die anderweitige Versorgung des beaufsichtigten Unternehmens damit;

    d)

    die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines beaufsichtigten Unternehmens mit Primärdatenquellen;

    e)

    die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.

    Artikel 43l

    Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik

    (1)   Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethodik einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.

    (2)   Zur Prüfung des Emissionsberichts des beaufsichtigten Unternehmens überprüft die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß den Artikeln 33 und 75k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.

    (3)   Muss das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten nachweisen, so bestätigt die Prüfstelle die Validität der Angaben, mit denen die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß dem genehmigten Monitoringkonzept berechnet wurden.

    (4)   Bei der Überprüfung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Prüfstelle die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung der Methode zur Ermittlung des Anteilsfaktors, wie im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gemäß Kapitel VIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt.

    (5)   Die Prüfstelle prüft die Nachweise des beaufsichtigten Unternehmens, aus denen hervorgeht, dass der Brennstoff in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurde.

    (6)   Um zu beurteilen, ob die zur Verwendung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe im selben Berichtsjahr verwendet werden und gemäß Artikel 75v Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen werden können, prüft die Prüfstelle, ob die in Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Informationen mit den Angaben im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zu Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 übereinstimmen.

    Artikel 43m

    Prüfung der Verfahren für fehlende Daten

    (1)   Wurden fehlende Daten gemäß Artikel 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit Methoden ergänzt, die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept niedergelegt sind, so überprüft die Prüfstelle, ob die verwendeten Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.

    Hat das beaufsichtigte Unternehmen die Genehmigung der zuständigen Behörde erlangt, im Einklang mit Artikel 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 andere Methoden als die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten zu verwenden, so überprüft die Prüfstelle, ob das genehmigte Konzept ordnungsgemäß angewendet und in geeigneter Weise dokumentiert wurde.

    Kann ein beaufsichtigtes Unternehmen diese Genehmigung nicht rechtzeitig einholen, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom beaufsichtigten Unternehmen verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.

    (2)   Die Prüfstelle überprüft die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen fehlende Daten gemäß den Artikeln 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu vermeiden sucht.

    Artikel 43n

    Stichprobenauswahl

    (1)   Bei der Untersuchung der Konformität der in Artikel 43i Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Artikeln 43j und 43k genannten Untersuchungen kann die Prüfstelle für ein beaufsichtigtes Unternehmen spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.

    (2)   Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtkonformität oder eine Falschangabe fest, so fordert sie das beaufsichtigte Unternehmen auf, die wesentlichen Gründe der Nichtkonformität oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden muss und welcher Teil der Datengesamtheit vom beaufsichtigten Unternehmen berichtigt werden muss.

    (3)   Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Artikeln 43i bis 43l genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.

    Artikel 43o

    Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtkonformitäten und Verstößen

    (1)   Hat die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt, so teilt sie dies dem beaufsichtigten Unternehmen unverzüglich mit und fordert es auf, diese zu berichtigen bzw. zu beseitigen. Das beaufsichtigte Unternehmen berichtigt mitgeteilte Falschangaben und beseitigt mitgeteilte Nichtkonformitäten.

    Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt, meldet das beaufsichtigte Unternehmen dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.

    (2)   Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die das beaufsichtigte Unternehmen im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.

    (3)   Berichtigt oder beseitigt das beaufsichtigte Unternehmen die Falschangaben oder Nichtkonformitäten, die ihm die Prüfstelle gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, nicht, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so fordert die Prüfstelle es auf, die Hauptursachen der Nichtkonformität oder Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten bewerten zu können.

    Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.

    Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

    Beseitigt das beaufsichtigte Unternehmen den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

    Die Prüfstelle kann Falschangaben als wesentlich einstufen, selbst wenn sie für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 43p liegen, wenn dies durch den Umfang und die Art der Falschangaben sowie die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.

    Artikel 43p

    Wesentlichkeitsschwelle

    (1)   Für beaufsichtigte Unternehmen mit jährlichen Emissionen im Zusammenhang mit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen von bis zu 500 000 Tonnen CO2-Äq. beträgt die Wesentlichkeitsschwelle für die Zwecke der Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens 5 % der im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, insgesamt gemeldeten Emissionen.

    (2)   Für beaufsichtigte Unternehmen mit jährlichen Emissionen im Zusammenhang mit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen von mehr als 500 000 Tonnen CO2-Äq. beträgt die Wesentlichkeitsschwelle für die Zwecke der Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens 2 % der im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, insgesamt gemeldeten Emissionen.

    Artikel 43q

    Abschluss der Prüfung, der unabhängige Überprüfung und Aufzeichnung

    (1)   Nach Abschluss der Prüfung führt die Prüfstelle unter Berücksichtigung der im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen Folgendes durch:

    a)

    Sie überprüft die endgültigen Daten des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich Daten, die aufgrund von Informationen aus der Prüfung angepasst wurden;

    b)

    sie überprüft die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens für Differenzen zwischen den endgültigen Daten und den zuvor vorgelegten Daten;

    c)

    sie überprüft das Ergebnis der Bewertung, mit der ermittelt wird, ob das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept und die darin beschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden;

    d)

    sie beurteilt, ob das Prüfrisiko gering genug ist, um hinreichende Sicherheit zu bieten;

    e)

    sie stellt sicher, dass genügend Belege gesammelt wurden, um mit hinreichender Sicherheit ein Prüfgutachten dahin gehend abgeben zu können, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;

    f)

    sie sorgt dafür, dass das Prüfverfahren vollständig in den internen Prüfunterlagen dokumentiert wird und im Prüfbericht ein endgültiges Urteil festgehalten werden kann.

    (2)   Die Prüfstelle führt eine unabhängige Überprüfung im Einklang mit Artikel 25 durch.

    (3)   Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:

    a)

    die Ergebnisse der Prüftätigkeiten;

    b)

    die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan;

    c)

    hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissionsdaten auswirken oder nicht.

    Für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens gilt Artikel 26 Absätze 2 und 3.

    Artikel 43r

    Prüfbericht

    (1)   Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem beaufsichtigten Unternehmen zu jedem geprüften Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. Im Prüfbericht wird dargelegt, ob

    a)

    der Bericht laut Prüfung für zufriedenstellend befunden wird;

    b)

    der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthält, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;

    c)

    der Umfang der Prüfung im Sinne von Artikel 43s zu stark eingeschränkt ist und die Prüfstelle nicht genügend Belege gefunden hat, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;

    d)

    Nichtkonformitäten für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit führen und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.

    Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines beaufsichtigten Unternehmens nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde den Prüfbericht zusammen mit dem betreffenden eigenen Bericht vor.

    (3)   Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente:

    a)

    den Namen des beaufsichtigten Unternehmens;

    b)

    die Prüfziele;

    c)

    den Prüfumfang;

    d)

    einen Verweis auf den geprüften Bericht des beaufsichtigten Unternehmens;

    e)

    die Kriterien, anhand deren der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens geprüft wurde, einschließlich der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts;

    f)

    die aggregierten Emissionen im Zusammenhang mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen für die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten und für jedes beaufsichtigte Unternehmen;

    g)

    den Berichtszeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht;

    h)

    die jeweiligen Zuständigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle;

    i)

    das Prüfgutachten;

    j)

    eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde;

    k)

    die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben, einschließlich der Zeitpunkte virtueller Standortbegehungen;

    l)

    Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht;

    m)

    Angaben dazu, ob eine virtuelle Standortbegehung durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung virtueller Standortbegehungen und das Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde;

    n)

    eine Bestätigung, dass die Prüfstelle die Prüfungen gemäß Artikel 43l Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt hat und dass die in Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Informationen mit den Angaben im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zu Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 übereinstimmen;

    o)

    etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;

    p)

    wenn gemäß Artikel 43m Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht;

    q)

    gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;

    r)

    die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens beteiligt waren;

    s)

    Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.

    (4)   Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 so genau, dass sich dem beaufsichtigten Unternehmen und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:

    a)

    der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

    b)

    warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht;

    c)

    auf welches Element im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts sich die Nichtkonformität bezieht;

    d)

    auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sich der Verstoß bezieht.

    Artikel 43s

    Eingeschränkter Prüfumfang

    In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe c genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:

    a)

    Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;

    b)

    die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt;

    c)

    das Monitoringkonzept ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen;

    d)

    die Prüfstelle hat vom beaufsichtigten Unternehmen zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.

    Artikel 43t

    Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten

    (1)   Die Prüfstelle beurteilt, ob das beaufsichtigte Unternehmen gegebenenfalls die im Prüfbericht zum vorangegangenen Überwachungszeitraum genannten Nichtkonformitäten gemäß den an dieses gerichteten Vorgaben in Artikel 75q Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben hat.

    Hat das beaufsichtigte Unternehmen diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 75q Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.

    Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob das beaufsichtigte Unternehmen diese Nichtkonformitäten behoben hat.

    (2)   Die Prüfstelle nimmt in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie das beaufsichtigte Unternehmen festgestellte Nichtkonformitäten im Verlauf der Prüfung behoben hat.

    Artikel 43u

    Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens

    (1)   Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen das beaufsichtigte Unternehmen seine Ergebnisse in Bezug auf die nachstehenden Buchstaben a bis d verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:

    a)

    die Risikobewertung des beaufsichtigten Unternehmens;

    b)

    die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems;

    c)

    die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie von anderen Verfahren, die ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einführen muss;

    d)

    die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung;

    (2)   Bei der Prüfung, die auf das Jahr folgt, in dem die Verbesserungsempfehlungen im Prüfbericht festgehalten wurden, kontrolliert die Prüfstelle, ob und wie das beaufsichtigte Unternehmen den Verbesserungsempfehlungen nachgekommen ist.

    Ist das beaufsichtigte Unternehmen diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtkonformitäten auswirkt.

    Artikel 43v

    Standortbegehungen und vereinfachte Prüfung

    (1)   Einmal oder mehrfach im Laufe des Prüfverfahrens führt die Prüfstelle zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Begehung durch, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.

    Bei Standortbegehungen gemäß Unterabsatz 1 bewertet die Prüfstelle auch die Vollständigkeit der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme und der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten.

    (3)   Zur Prüfung des Emissionsberichts des beaufsichtigten Unternehmens entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfstelle beschließen, auf Standortbegehungen bei beaufsichtigten Unternehmen zu verzichten. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Kriterien:

    a)

    Ergebnis der Risikoanalyse;

    b)

    Bestätigung, dass für die Prüfstelle der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist;

    c)

    Bestätigung, dass die einschlägigen Bedingungen für den Verzicht auf die Standortbegehungen gemäß Artikel 43w dieser Verordnung erfüllt sind;

    d)

    Bestätigung, dass die verpflichtenden Standortbegehungen gemäß Artikel 7 dieses Artikels auf das beaufsichtigte Unternehmen nicht anzuwenden sind.

    Die Prüfstelle teilt dies dem beaufsichtigten Unternehmen unverzüglich mit.

    (5)   Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung, auf die Standortbegehung zu verzichten, bestätigt. Der Antrag umfasst mindestens die folgenden Informationen:

    a)

    Ergebnis der Risikoanalyse;

    b)

    Nachweise, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist;

    c)

    Nachweise, dass die einschlägigen Bedingungen für den Verzicht auf die Standortbegehungen gemäß Artikel 43w dieser Verordnung erfüllt sind;

    d)

    Nachweise, dass die verpflichtenden Standortbegehungen gemäß Artikel 7 dieses Artikels auf das beaufsichtigte Unternehmen nicht anzuwenden sind.

    Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist die Genehmigung der zuständigen Behörde nicht erforderlich.

    (6)   Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Informationen, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, auf die Standortbegehung zu verzichten, genehmigt.

    Hat die zuständige Behörde den Antrag des beaufsichtigten Unternehmens nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang gemäß Absatz 5 beantwortet, gilt die Entscheidung der Prüfstelle als genehmigt.

    (7)   Die Prüfstelle führt immer Standortbegehungen durch, wenn

    a)

    sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens prüft;

    b)

    in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine Standortbegehungen durch eine Prüfstelle durchgeführt wurden;

    c)

    die Monitoringkonzepte gemäß Artikel 75b Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Berichtszeitraum erheblich geändert wurden.

    Artikel 43w

    Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen

    Für den Verzicht auf Standortbegehungen muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

    (1)

    Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und

    a)

    die durch das beaufsichtigte Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme sind kommerzielle Standardbrennstoffe;

    b)

    es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;

    c)

    für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

    (2)

    Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

    (3)

    Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder ein Unternehmen der Kategorie B gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und

    a)

    das erfasste beaufsichtigte Unternehmen entspricht einem Unternehmen, das nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG (*3) und (EU) 2020/262 (*4) des Rates Berichtspflichten unterliegt, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen;

    b)

    die erfassten Brennstoffströme entsprechen Energieerzeugnissen, die den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 unterliegen, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen;

    c)

    es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;

    d)

    für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

    Artikel 43x

    Vereinfachte Prüfpläne und virtuelle Standortbegehungen

    Die Artikel 34 und 34a gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens. Zu diesem Zweck ist jeder Verweis auf Betreiber, Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber als Verweis auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

    Artikel 43y

    Akkreditierungsbereich

    Die Prüfstelle stellt einem beaufsichtigten Unternehmen nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieses eine Tätigkeit ausübt, die in die Tätigkeitsgruppe Nummer 1c in Anhang I der vorliegenden Verordnung fällt, für den die Prüfstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.

    Artikel 43z

    Verfahren und Dokumentation der Prüfstelle

    (1)   Eine Prüfstelle muss eines oder mehrere der in Kapitel IIIa vorgesehenen Verfahren für Prüftätigkeiten sowie die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Verfahren und Prozesse einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten. Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den in diesem Anhang genannten harmonisierten Normen aus.

    (2)   Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens.

    (3)   Eine Prüfstelle stellt dem beaufsichtigten Unternehmen und anderen Beteiligten im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung regelmäßig Informationen zur Verfügung.

    Artikel 43za

    Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

    (1)   Eine Prüfstelle ist unabhängig von einem beaufsichtigten Unternehmen und führt ihre Prüftätigkeiten unparteiisch aus.

    Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, dürfen die Prüfstelle und jeder Teil derselben Rechtsperson kein beaufsichtigtes Unternehmen, Eigner eines beaufsichtigten Unternehmens oder Eigentum eines solchen sein, noch dürfen sie mit dem beaufsichtigten Unternehmen Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus ist die Prüfstelle unabhängig von Einrichtungen, die im Rahmen des mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit Emissionszertifikaten handeln.

    (2)   Eine Prüfstelle wird in einer Weise organisiert, die ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrt. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen an die Struktur und Organisation der Prüfstelle gemäß den in Anhang II aufgeführten harmonisierten Normen.

    (3)   Eine Prüfstelle führt keine Prüftätigkeiten für ein beaufsichtigtes Unternehmen aus, die ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle darstellen oder diese in einen Interessenkonflikt bringen. Die Prüfstelle setzt ihr Personal oder unter Vertrag genommenes Personal nicht für eine Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens ein, die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führt. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Tätigkeiten von Mitarbeitern oder Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.

    Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt insbesondere als gegeben, wenn

    a)

    eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson Beratungsdienste für die Entwicklung eines Teils des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses leistet, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben ist, einschließlich der Entwicklung der Überwachungsmethodik, des Abfassens des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens und des Abfassens des Monitoringkonzepts;

    b)

    eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson technische Hilfe bei der Aufstellung oder Unterhaltung des Systems leistet, mit dem Emissionen überwacht und gemeldet werden.

    (4)   Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zum beaufsichtigten Unternehmen gilt für eine Prüfstelle insbesondere als gegeben, wenn

    a)

    die Beziehung zwischen der Prüfstelle und dem beaufsichtigten Unternehmen auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen oder gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen beruht;

    b)

    das beaufsichtigte Unternehmen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beratungsdienste oder in Absatz 3 Buchstabe b genannte technische Hilfe von einer Beratungsstelle, einer Einrichtung der technischen Hilfe oder einer sonstigen Einrichtung erhalten hat, die Beziehungen zu der Prüfstelle unterhält und deren Unparteilichkeit gefährdet.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehungen zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruhen.

    (5)   Eine Prüfstelle darf den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem beaufsichtigten Unternehmen und der Prüfstelle, die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern. Wenn sie andere Prüftätigkeiten ausgliedert, erfüllt die Prüfstelle für die Zwecke dieser Verordnung die einschlägigen Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang II.

    Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die das unter Vertrag genommene Personal ausführt. Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen zwecks Durchführung von Prüfarbeiten verlangt die Prüfstelle, dass diese Einzelpersonen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, derzufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfarbeiten besteht.

    (6)   Die Prüfstelle muss ein Verfahren einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das die dauerhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle, von Teilen derselben Rechtsperson wie die Prüfstelle, von sonstigen in Absatz 4 genannten Einrichtungen und des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und Vertragspersonals sicherstellt. Das Verfahren schließt einen Mechanismus ein, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle wahrt und den einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Normen in Anhang II genügt.

    (6a)   Prüft die Prüfstelle dasselbe beaufsichtigte Unternehmen wie im Vorjahr, so untersucht sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.

    (7)   Führt der leitende EU-EHS-Prüfer in fünf aufeinanderfolgenden Jahren die jährliche Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen für ein bestimmtes beaufsichtigtes Unternehmen durch, so sieht er ab 2026 in drei aufeinanderfolgenden Jahren von der Erbringung der Prüfleistungen für dasselbe beaufsichtigte Unternehmen ab.“

    (*3)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj)."

    (*4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj)."

    30.

    Artikel 44 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber, einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem beaufsichtigten Unternehmen einen Prüfbericht ausstellt, muss für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich akkreditiert worden sein, für den sie den Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens prüft.“

    31.

    Artikel 45 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 45

    Ziele der Akkreditierung

    Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,

    a)

    über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu prüfen;

    b)

    die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung prüfen;

    c)

    die Anforderungen in Kapitel III und – für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens – in den Artikeln 43y bis 43za erfüllen.“

    32.

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    eine Beobachtung eines repräsentativen Teils des beantragten Akkreditierungsbereichs und der Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers, das an der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens beteiligt ist, um sicherzustellen, dass dieses Personal im Einklang mit dieser Verordnung tätig ist.“

    33.

    Artikel 56 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder Akkreditierungsleistungen im Sinne von Artikel 15 oder Artikel 30f der Richtlinie 2003/87/EG zu erbringen, so greift er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurück.“

    34.

    Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Dem Begutachtungsteam gehört mindestens eine Person an, die über die für den Akkreditierungsbereich relevanten Kenntnisse auf dem Gebiet der Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um die in diesen Bereich fallenden Prüftätigkeiten in der Anlage, bei dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen zu begutachten, und mindestens eine Person mit Kenntnissen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Leitlinien.“

    35.

    In Artikel 62 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Richtet die zuständige Behörde, der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, das beaufsichtigte Unternehmen oder ein anderer Beteiligter eine Beschwerde bezüglich der Prüfstelle an die nationale Akkreditierungsstelle, so reagiert diese innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach deren Eingang wie folgt:“

    36.

    Artikel 69 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 69

    Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme

    (1)   Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von den Prüfstellen verlangen, dass sie für die Prüfberichte elektronische Vorlagen oder besondere Dateiformate verwenden.

    (2)   Für weitere Arten der Kommunikation zwischen Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, beaufsichtigtem Unternehmen, Prüfstelle, zuständiger Behörde und nationaler Akkreditierungsstelle können gemäß Artikel 74 Absatz 2 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 elektronische Standardvorlagen oder Dateiformate vorgegeben werden.“

    37.

    Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfung, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;“

    38.

    Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)

    wichtige Ergebnisse aus der Kontrolle des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens und der entsprechenden Prüfberichte, insbesondere festgestellte Verstöße der Prüfstelle gegen diese Verordnung;

    b)

    Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens, wenn diese Ergebnisse für die nationale Akkreditierungsstelle hinsichtlich der Akkreditierung und Überwachung der Prüfstelle wichtig sind oder wenn sie einen festgestellten Verstoß der Prüfstelle gegen diese Verordnung umfassen;“

    39.

    Artikel 76 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls die in Artikel 55 Absatz 2 genannten nationalen Behörden unterhalten eine Datenbank, zu der sie anderen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern, beaufsichtigten Unternehmen sowie zuständigen Behörden Zugang gewähren.

    Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle erleichtert und harmonisiert den Zugang zu den einzelnen Datenbanken, um eine effiziente, kostenwirksame Kommunikation zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern, beaufsichtigten Unternehmen sowie zuständigen Behörden zu ermöglichen, und kann diese zu einer einzigen, zentralen Datenbank zusammenführen.“

    40.

    Artikel 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)

    vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;

    b)

    die Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions- oder Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten zu prüfen sind;“

    b)

    Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

    „ba)

    die Anschrift und Kontaktdaten der beaufsichtigten Unternehmen, deren Emissionsberichte zu prüfen sind;“

    c)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die Namen der Mitglieder des Prüfteams und den Akkreditierungsbereich, unter den die Tätigkeit des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens fällt.“

    41.

    Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 4, Nummer 7 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 12 Buchstabe d, Nummer 13 Buchstabe d, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 18 Buchstabe c Ziffer vii, Nummern 26 bis 29, Nummer 38, Nummer 40 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs gelten ab dem 1. Januar 2025.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

    (2)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).

    (5)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

    (6)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

    (7)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Einführungstext zur Tabelle erhält folgende Fassung:

    „Die Angabe des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen in der Akkreditierungsurkunde erfolgt anhand der nachstehenden Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I und Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und anderer Tätigkeiten gemäß Artikel 10a und Artikel 24 derselben Richtlinie. Diese Bestimmungen gelten auch für Prüfstellen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 von einer nationalen Behörde zertifiziert wurden.“

    b)

    Die Tabelle wird wie folgt geändert:

    i)

    Folgende Zeile 1c wird eingefügt:

    „1c

    Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen“

    ii)

    Zeile 3 erhält folgende Fassung:

    „2

    Raffination von Öl“

    iii)

    Zeile 4 erhält folgende Fassung:

    „3

    Herstellung von Koks

    Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerzen (einschließlich Sulfiderz)

    Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb) einschließlich Stranggießen“

    iv)

    Zeile 6 erhält folgende Fassung:

    „5

    Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid (CO2 und PFC-Emissionen)“

    v)

    Zeile 9 erhält folgende Fassung:

    „8

    Herstellung von Industrieruß

    Herstellung von Ammoniak

    Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren

    Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas

    Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)“

    vi)

    Zeile 11 erhält folgende Fassung:

    „10

    Abscheidung von Treibhausgasen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

    Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte mit Ausnahme jener Emissionen, die unter eine andere Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen“

    vii)

    Zeile 13 über Tätigkeitsgruppe 12 erhält folgende Fassung:

    „12

    Luftverkehr (Emissionsdaten)“

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    einen Prozess und grundlegende Regeln für die Kommunikation mit dem Anlagenbetreiber, dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen und anderen Beteiligten;“

    b)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    einen Prozess für die Ausstellung eines überarbeiteten Prüfberichts, wenn ein Fehler im Prüfbericht oder im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens entdeckt wurde, nachdem die Prüfstelle dem Anlagenbetreiber, dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen den Prüfbericht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde übermittelt hat;“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1321/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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