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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32023R2766

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2766 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren

C/2023/8539

ABl. L, 2023/2766, 14.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2766/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2766/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2766

14.12.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2766 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2023

zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Bei den gegenüber den Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (im Folgenden „TCCA“) aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingmaßnahmen mit einem Zollsatz von 3,2 % bis 42,6 %, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission (2) eingeführt wurden. Derzeit wird eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen durchgeführt.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde am 28. Februar 2023 vom Unternehmen Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd (im Folgenden „Hebei Xingfei“ oder „Antragsteller“) eingereicht, dessen Ausfuhren in die Union dem landesweiten Antidumpingzoll von 42,6 % unterliegen.

(3)

Der Antragsteller brachte vor, im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004, keine TCCA in die Union ausgeführt zu haben.

(4)

Er führte darüber hinaus an, er sei mit keinem der ausführenden TCCA-Hersteller, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden. Abschließend gab er an, TCCA nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt zu haben.

2.2.   Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

(5)

Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nachdem den Unionsherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, leitete die Kommission die Überprüfung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 der Kommission (3) ein.

2.3.   Überprüfte Ware

(6)

Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „TCCA“).

(7)

TCCA ist ein chemisches Erzeugnis, das als organisches Desinfektions- und Bleichmittel auf Chlorbasis mit Breitbandwirkung eingesetzt wird, vor allem zur Desinfektion von Wasser in Schwimmbecken und Wellnesseinrichtungen. Weitere Einsatzbereiche sind die Wasserbehandlung in Abwassertanks und Kühltürmen sowie die Reinigung von Küchengeräten. TCCA wird als Pulver, Granulat, Tabletten oder Chips verkauft. Alle Formen von TCCA und von Zubereitungen daraus haben dieselben grundlegenden Eigenschaften (Desinfektionsmittel) und werden deshalb als eine einzige Ware angesehen.

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(8)

Am 16. Oktober 2023 zog der Antragsteller seinen Antrag auf eine Neuausführerüberprüfung offiziell zurück.

(9)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(10)

Nach Auffassung der Kommission sollte das Antidumpingverfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung kein Hinweis darauf gefunden wurde, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

4.   ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(11)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Überprüfung betreffend die in die Union getätigten Einfuhren vom Antragsteller hergestellter TCCA eingestellt werden sollte. Für die vom Antragsteller hergestellten Waren sollte der nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll gelten. Infolgedessen sollte die zollamtliche Erfassung der vom Antragsteller stammenden Einfuhren eingestellt werden und der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 eingeführte landesweite Zollsatz für andere Unternehmen (42,6 %) ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(12)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Überprüfung einzustellen, auf die TCCA-Einfuhren einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen und diesen Zoll auf die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(13)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt.

(2)   Für die Einfuhren von Waren, die von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd. hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C629), gilt der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 in Bezug auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode A999).

Artikel 2

(1)   Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 wird aufgehoben.

(2)   Auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 genannten Einfuhren wird der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode A999) eingeführt.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 1. April 2023 auf die Einfuhren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 zollamtlich erfasst wurden.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 einzustellen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 4

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 der Kommission vom 30. März 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 88).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2766/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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