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Document 32023R0203R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 2. Februar 2023)

C/2023/3653

OJ L 142, 1.6.2023, pp. 46–47 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/corrigendum/2023-06-01/oj

1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/46


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 2. Februar 2023 )

Seite 8, Artikel 15 Nummer 1 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664:

anstatt:

„‚f)

ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 implementieren und pflegen.‘“

muss es heißen:

„‚f)

ein Luftsicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 implementieren und pflegen.‘“

Seite 40, Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b zur Änderung von Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373:

anstatt:

„ ‚ ATM/ANS.OR.D.010 Sicherheitsmanagement

a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie die Netzmanager müssen im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

1.

die Sicherheit ihrer Einrichtungen und ihres Personals, sodass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;

2.

die Sicherheit der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

b)

Für das Sicherheitsmanagementsystem sind folgende Festlegungen zu treffen:

1.

Prozesse und Verfahren zur Bewertung des Sicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Sicherheit, Überprüfungen der Sicherheit und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

2.

die zur Identifizierung, Überwachung und Erkennung von Sicherheitsverletzungen sowie zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;

3.

die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen sowie zur Identifizierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und von Abhilfeverfahren mit dem Ziel, eine Wiederholung zu verhindern.

c)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

d)

Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005A geregelt werden.‘“

muss es heißen:

„ ‚ ATM/ANS.OR.D.010 Luftsicherheitsmanagement

a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie der Netzmanager müssen im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein Luftsicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

1.

der Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals, sodass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;

2.

der Schutz der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

b)

Für das Luftsicherheitsmanagementsystem sind folgende Festlegungen zu treffen:

1.

Prozesse und Verfahren zur Bewertung von Luftsicherheitsrisiken und deren Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Luftsicherheit, für Überprüfungen der Luftsicherheit und zur Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

2.

die eingerichteten Mittel zur Identifizierung, Überwachung und Erkennung von Verletzungen der Luftsicherheit sowie zur Alarmierung des Personals durch geeignete Warnsignale;

3.

die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Verletzungen der Luftsicherheit sowie zur Identifizierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und von Abhilfeverfahren mit dem Ziel, eine Wiederholung zu verhindern.

c)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen wurde, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

d)

Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005A geregelt werden.‘“


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