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Document 32022R2229

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates vom 14. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ST/14055/2022/INIT

ABl. L 293I vom 14/11/2022, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2229/oj

14.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 293/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2229 DES RATES

vom 14. November 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Das iranische Regime leistet militärische Unterstützung für den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Am 20. Oktober 2022 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1985 (2) angenommen.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass zwei an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an Russland beteiligte Personen und zwei daran beteiligte Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1985 des Rates vom 20. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 272 I vom 20.10.2022, S. 1).


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1266.

Hossein SALAMI

حسین سلامی

Geburtsdatum: 1960

Geburtsort: Golpayagan, Iran

Nationalität: iranisch

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor

Funktion: Kommandeur des Islamic Revolutionary Guard Corps (Korps der Iranischen Revolutionsgarde)

Generalmajor Hossein Salami ist Kommandeur des Islamic Revolutionary Guard Corps (Korps der Iranischen Revolutionsgarde), das die Entwicklung des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) sowie die Verbringung der UAV ins Ausland überwacht. In dieser Eigenschaft ist Generalmajor Hossein Salami für die Verteidigungszusammenarbeit im Zusammenhang mit UAV verantwortlich, einschließlich der Lieferung von UAV an die Russische Föderation zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Somit ist Generalmajor Hossein Salami verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

14.11.2022

1267.

Amir Ali HAJIZADEH

میرعلی حاجیزاده

(alias Amir Ali Haji ZADEH)

Geburtsdatum: 28.2.1962

Geburtsort: Teheran, Iran

Nationalität: iranisch

Geschlecht: männlich

Rang: Brigadegeneral

Funktion: Kommandeur der Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde)

Brigadegeneral Amir Ali Hajizadeh ist Kommandeur der Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde), die die Entwicklung des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) sowie die Verbringung der UAV ins Ausland überwachen. In dieser Eigenschaft ist Amir Ali Hajizadeh für die Verteidigungszusammenarbeit im Zusammenhang mit UAV verantwortlich, einschließlich der Lieferung von UAV an die Russische Föderation zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Somit ist Brigadegeneral Amir Ali Hajizadeh verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

14.11.2022“

Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„120.

Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde)

(IRGC ASF)

نیروی هوافضای سپاه پاسداران انقلاب اسلامی

(alias IRGC Air Force)

 

Die Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde) (IRGC ASF) sind für die Entwicklung des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) zuständig, einschließlich Shahed-136- und Mohajer-6-Drohnen, die von der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Als Hauptbetreiber der iranischen UAV-Flotte spielen die IRGC ASF eine wichtige Rolle bei der Lieferung von Drohnen an die internationalen Verbündeten Irans, einschließlich der Russischen Föderation. Somit sind die IRGC ASF verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

14.11.2022

121.

Qods Aviation Industries

صنایع هوایی قدس

(alias Qods Aeronautics Industries)

 

Qods Aviation Industries ist ein iranisches Unternehmen, das unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) entwickelt und herstellt. Es ist eine Tochtergesellschaft von Iran Aviation Industries Organization (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defense and Armed Forces Logistics) (MODAFL) untersteht. Qods Aviation Industries produziert Mohajer-6-Drohnen, die an die Russische Föderation geliefert und im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Somit ist Qods Aviation Industries verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

14.11.2022“


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