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Document 32021R2037R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 der Kommission vom 22. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen (ABl. L 416 vom 23.11.2021)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 der Kommission vom 22. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen (ABl. L 416 vom 23.11.2021)
C/2024/7700
OJ L, 2024/90678, 5.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2037/corrigendum/2024-11-05/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2037/corrigendum/2024-11-05/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90678 |
5.11.2024 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 der Kommission vom 22. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 416 vom 23. November 2021 )
In der gesamten Durchführungsverordnung:
Anstatt:
„Aquakulturtiere“
muss es heißen:
„Tiere aus Aquakultur“.
In der gesamten Durchführungsverordnung:
Anstatt:
„Aquakulturtieren“
muss es heißen:
„Tieren aus Aquakultur“.
Seite 80, Erwägungsgrund 4 Satz 4:
Anstatt:
„Überdies werden Aquakulturtiere auch häufig in Restaurants zur Ansicht gehalten und zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten, manchmal auch zum menschlichen Verzehr in Teichen oder Becken in Haushalten gehalten.“
muss es heißen:
„Überdies werden Tiere aus Aquakultur auch häufig in Restaurants zur Ansicht gehalten und zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten, manchmal auch zum menschlichen Verzehr in Teichen oder Tanks in Haushalten gehalten.“
Seite 81, Erwägungsgrund 5 Satz 2:
Anstatt:
„So sollten Einzelhandelsgeschäfte, die Zierarten an Heimtierhalter verkaufen, oder Freizeiteinrichtungen und Haushalte, in denen Aquakulturtiere in Teichen oder Becken als Endbestimmungsort im Freien gehalten werden, direkt von einem gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden, um von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden.“
muss es heißen:
„So sollten Einzelhandelsgeschäfte, die Zierarten an Heimtierhalter verkaufen, oder Freizeiteinrichtungen und Haushalte, in denen Tiere aus Aquakultur in Teichen oder Tanks als Endbestimmungsort im Freien gehalten werden, direkt von einem gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden, um von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden.“
Seite 82, Artikel 3 Buchstabe a Ziffer vi:
Anstatt:
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„vi) |
Haushalte, in denen Aquakulturtiere im Freien in Teichen oder Becken nur für den persönlichen Verzehr gehalten werden und die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden.“ |
muss es heißen:
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„vi) |
Haushalte, in denen Tiere aus Aquakultur im Freien in Teichen oder Tanks nur für den persönlichen Verzehr gehalten werden und die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2037/corrigendum/2024-11-05/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)