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Document 32020R2002R(01)
Berichztigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (Amtsblatt der Europäischen Union L 412 vom 8. Dezember 2020)
Berichztigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (Amtsblatt der Europäischen Union L 412 vom 8. Dezember 2020)
C/2023/4499
OJ L 171, 6.7.2023, pp. 43–44
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/corrigendum/2023-07-06/oj
|
6.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/43 |
Berichztigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem
( Amtsblatt der Europäischen Union L 412 vom 8. Dezember 2020 )
Seite 2, Erwägungsgrund 5 Satz 2:
Anstatt:
„Da die Berichterstattung über die Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status ‚seuchenfrei‘ nicht obligatorisch ist, ist die Verpflichtung zur Meldung von Primärherden dieser Seuchen innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung gerechtfertigt.“
muss es heißen:
„Da die Berichterstattung über die Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status ‚seuchenfrei‘ nicht obligatorisch ist, ist die Verpflichtung zur Meldung von Primärausbrüchen dieser Seuchen innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung gerechtfertigt.“
Seite 2, Erwägungsgrund 6:
Anstatt:
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„(6) |
Im Falle von Sekundärherden meldepflichtiger gelisteter Seuchen ist unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und in Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments der bewährte Einsatz wöchentlicher Sammelmeldungen angezeigt.“ |
muss es heißen:
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„(6) |
Im Falle von Sekundärausbrüchen meldepflichtiger gelisteter Seuchen ist unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und in Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments der bewährte Einsatz wöchentlicher Sammelmeldungen angezeigt.“ |
Seite 3, Artikel 2 Nummern 4 und 5:
Anstatt:
„4. ‚Primärherd‘ einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Melde- und Berichterstattungsregion eines Mitgliedstaats im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Melde- und Berichterstattungsregion desselben Mitgliedstaats;
5. ‚Sekundärherd‘ einen anderen Ausbruch als einen Primärherd;“
muss es heißen:
„4. ‚Primärausbruch‘ einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Ausbruch in derselben Melde- und Berichterstattungsregion eines Mitgliedstaats im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenausbruch in einer anderen Melde- und Berichterstattungsregion desselben Mitgliedstaats;“
5. ‚Sekundärausbruch‘ einen anderen Ausbruch als einen Primärausbruch;“
Seite 4, Artikel 3 Absätze 1 und 2:
Anstatt:
„(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung jeden Primärherd einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
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a) |
Anhang I Nummern 1 und 2; |
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b) |
Anhang I Nummer 3, wenn der Primärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; |
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c) |
Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Primärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche für die Vorwoche von Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, Sekundärherde einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß:
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a) |
Anhang I Nummern 1 und 2; |
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b) |
Anhang I Nummer 3, wenn der Sekundärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; |
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c) |
Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Sekundärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. |
Gehen bei der Kommission keine Informationen ein, wird davon ausgegangen, dass während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums keine Sekundärherde bestätigt wurden.“
muss es heißen:
„(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung jeden Primärausbruch einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
|
a) |
Anhang I Nummern 1 und 2; |
|
b) |
Anhang I Nummer 3, wenn der Primärausbruch in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; |
|
c) |
Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Primärausbruch in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche für die Vorwoche von Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, Sekundärausbrüche einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
|
a) |
Anhang I Nummern 1 und 2; |
|
b) |
Anhang I Nummer 3, wenn der Sekundärausbruch in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; |
|
c) |
Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Sekundärausbruch in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. |
Gehen bei der Kommission keine Informationen ein, wird davon ausgegangen, dass während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums keine Sekundärausbrüche bestätigt wurden.“
Seite 11, Anhang II Nummer 6:
Anstatt:
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„6. |
Art des Ausbruchs (Primärherd/Sekundärherd)“ |
muss es heißen:
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„6. |
Art des Ausbruchs (Primärausbruch/Sekundärausbruch)“ |