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Document 32024R0911

Delegierte Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu übermitteln sind

C/2023/8703

ABl. L, 2024/911, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/911/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/911/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/911

25.3.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/911 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2023

zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Umfang und Inhalt der den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 20 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben unterscheiden sich je nach Zweck und Form der Mitteilung. Daher sollte für jede Art von Mitteilung festgelegt werden, welche Angaben von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „Verwaltungsgesellschaften“) zu übermitteln sind.

(2)

Damit die zuständigen Behörden jederzeit über die Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften informiert sind und ihre Aufsichtsbefugnisse ordnungsgemäß ausüben können, sollten sie über alle Änderungen der mitgeteilten Angaben unterrichtet werden. Dies schließt den Entzug, den Widerruf oder die Änderung der einer Verwaltungsgesellschaft ursprünglich erteilten Zulassung ein.

(3)

Die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) und die Rechtsträgerkennung (LEI) des OGAW sind äußerst wichtig, um eine eindeutige elektronische Identifizierung des OGAW zu ermöglichen. In dieser Verordnung ist daher eine Mitteilungspflicht für die ISIN und die LEI vorgesehen, sofern diese dem OGAW zugewiesen wurden und somit vorhanden sind.

(4)

Den zuständigen Behörden sollten Angaben zu den für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten übermittelt werden. Eine Person sollte als für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlich angesehen werden, wenn sie befugt ist, die Strategie, die Ziele und die allgemeine Ausrichtung der Zweigniederlassung festzulegen oder die Geschäfte der Zweigniederlassung tatsächlich zu führen, oder wenn sie in leitender Funktion für die laufenden Geschäfte der Zweigniederlassung verantwortlich ist. Damit keine Lücken entstehen, sollten für alle Tätigkeitsbereiche, Geschäftsfelder und Leitungsfunktionen der Zweigniederlassung die jeweiligen Führungspersonen angegeben werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(6)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(7)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Form und Inhalt der Informationen betreffen, die zwischen den Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, auszutauschen sind. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und sowohl Verwaltungsgesellschaften als auch den zuständigen nationalen Behörden einen umfassenden Überblick darüber und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(8)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 10. Oktober 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(10)

Damit sich die Verwaltungsgesellschaften und die zuständigen Behörden an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte deren Geltungsbeginn verschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG

(1)   Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:

a)

den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft;

b)

den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.

(2)   Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen;

b)

ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört;

c)

eine Erläuterung, wie die Zweigniederlassung zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen wird;

d)

eine Beschreibung der Geschäftsstrategie der Zweigniederlassung;

e)

Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen der Zweigniederlassung für die ersten 36 Monate.

(3)   Die Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege;

b)

eine Beschreibung, wie sich die Zweigniederlassung in die interne Struktur der Verwaltungsgesellschaft oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört, in die interne Struktur der Gruppe einfügt, einschließlich Einzelheiten zu auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten operativen Einheiten und Angaben zur Personalausstattung der Zweigniederlassung;

c)

die Bestimmungen für die Berichterstattung der Zweigniederlassung an die Verwaltungsgesellschaft;

d)

eine Beschreibung des von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 40 bis 43 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission (5) eingerichteten Risikomess- und -managementverfahrens;

e)

eine Beschreibung der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Verfahren und Vorkehrungen;

f)

eine Übersicht über die von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen, die Informationen zu allen folgenden Punkten umfasst:

i)

den eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Regeln;

ii)

den eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

iii)

den Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen bezüglich der von der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten.

(4)   Die Angaben, die die Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zu den für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen vorzulegen haben, müssen den Namen, die Funktion, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Personen enthalten, die in der Zweigniederlassung in einer führenden Position Schlüsselfunktionen wahrnehmen.

Artikel 2

Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG

(1)   Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:

a)

den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft;

b)

den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.

(2)   Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen;

b)

ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört;

c)

eine Erläuterung, wie die im Aufnahmemitgliedstaat auszuführenden Tätigkeiten zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen werden.

Artikel 3

Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG

Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:

a)

eine Liste der Aufgaben des Anlagenmanagements und der Verwaltung, die Gegenstand einer Übertragung sind;

b)

Name, Anschrift und Kontaktdaten der/des Bevollmächtigten.

Artikel 4

Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 20 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben

(1)   Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über alle Änderungen der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Angaben.

(2)   Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen:

a)

den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Person(en), die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlich ist/sind;

b)

den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung;

c)

Einzelheiten und vorgeschlagene Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 25. Juni 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/911/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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