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Document 32024R0204
Commission Delegated Regulation (EU) 2024/204 of 18 December 2023 supplementing Regulation (EU) 2021/691 of the European Parliament and of the Council with specific provisions on the reporting of irregularities concerning the European Globalisation Adjustment Fund for Displaced Workers (EGF)
Delegierte Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)
Delegierte Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)
C/2023/8458
ABl. L, 2024/204, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/204/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/204 |
29.2.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/204 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2023
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dieser Verordnung soll die Bestimmung in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission zu Unregelmäßigkeiten betreffend den EGF Bericht zu erstatten, ergänzt werden. Damit die Kommission ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrnehmen und insbesondere Risikoanalysen durchführen, Systeme für eine wirksamere Risikoermittlung entwickeln und für die Zwecke dieser Aufgaben Berichte erstellen kann, sollten auch die Kriterien für die Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu meldenden Unregelmäßigkeiten sowie die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Daten festgelegt werden. |
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(2) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten in gleicher Weise geschützt werden, unabhängig von den betreffenden Fonds und der Zwecke, für die sie errichtet wurden. Zu diesem Zweck wird der Kommission mit Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/691 die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des EGF zu erlassen. Diese Vorschriften sollten den detaillierten Vorschriften für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Anhang XII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entsprechen und im Einklang mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission (3) stehen. |
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(3) |
Um eine einheitliche Anwendung der Berichtspflichten in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist der Begriff „Betrugsverdacht“ unter Berücksichtigung der Definition von Betrug und anderen Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) zu definieren. |
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(4) |
Ebenso sollte der Begriff „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ definiert werden, um die Wirksamkeit und Kohärenz bei der Umsetzung der Berichtspflichten zu gewährleisten. |
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(5) |
Es gilt klarzustellen, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ für die Zwecke der Anwendung des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung bezeichnet, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausübt. |
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(6) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Meldeschwelle festgelegt, unter der der Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten Bericht erstattet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Berichterstattung nicht erforderlich ist. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind die Meldeschwellen und Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zwischen dieser Delegierten Verordnung und jenen der Verordnung (EU) 2021/1060 einander anzugleichen. |
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(7) |
Um eine einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten für eine Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen. |
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(8) |
Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Folgeberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erhebliche Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitteilen, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen. |
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(9) |
Sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sollte dies im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Daten verarbeiten dürfen. Jede weitere Verwendung erfolgt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679. |
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(10) |
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission Unregelmäßigkeiten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 zu melden, sollte unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) gelten. |
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(11) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dieser Verordnung konsultiert. |
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(12) |
Da meldepflichtige Unregelmäßigkeiten bereits aufgetreten sein könnten und derartige Unregelmäßigkeiten im Interesse der Union behoben werden sollten, sollte diese Verordnung so bald wie möglich anwendbar sein. Sie sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu meldenden Unregelmäßigkeiten sowie die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Daten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371, bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; |
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b) |
„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegen könnte, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss. |
Artikel 3
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission Unregelmäßigkeiten zu melden, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission nicht über
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a) |
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Fonds von weniger als 10 000 EUR; diese Ausnahme gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10 000 EUR in Form von Beiträgen aus dem Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird; |
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b) |
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz eines an der Durchführung des EGF beteiligten Wirtschaftsteilnehmers eine aus dem EGF unterstützte Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt wurde; |
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c) |
Fälle, die der an der Durchführung des EGF beteiligte Wirtschaftsteilnehmer der Verwaltungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte; |
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d) |
Fälle, die von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde festgestellt und berichtigt werden, bevor sie in die Ausgabenerklärung, die der Kommission mit dem Abschlussbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vorgelegt wird, aufgenommen werden. |
Die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d gelten nicht für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Fälle von Unregelmäßigkeiten.
(3) In der Erstmeldung zu Unregelmäßigkeiten teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:
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a) |
die Kennzeichnung des EGF-Falls (Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) und Bezeichnung des Falls), die Maßnahme und das betreffende Vorhaben; |
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b) |
welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich; |
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c) |
die nationale Ausweisnummer der betreffenden Personen; |
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d) |
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der betreffenden Person; |
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e) |
die Region oder das Gebiet, wo das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) zu verwenden sind; |
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f) |
die Bestimmung(en) auf Unionsebene und nationaler Ebene, gegen die verstoßen wurde(n); |
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g) |
zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ; |
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h) |
die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken (Modi Operandi); |
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i) |
gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben; |
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j) |
wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; |
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k) |
gegebenenfalls die Fallnummer des OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung); |
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l) |
gegebenenfalls betroffene Mitgliedstaaten; |
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m) |
in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; |
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n) |
den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit; |
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o) |
die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalen Kofinanzierungsmitteln und gegebenenfalls einschließlich privater Beiträge; |
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p) |
den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalen Kofinanzierungsmitteln und gegebenenfalls einschließlich privater Beiträge; |
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q) |
bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den an der Durchführung des EGF beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalen Kofinanzierungsmitteln und gegebenenfalls einschließlich privater Beiträge; |
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r) |
die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe. |
(4) Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Meldung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.
(5) Liegen einige der in Absatz 3 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert oder ergänzt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Folgeberichten an die Kommission.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:
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a) |
ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind, und Einzelheiten der Sanktionen; |
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b) |
ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht zurückgehen; |
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c) |
ob Betrug nachgewiesen wurde. |
(7) Auf schriftliche Aufforderung der Kommission machen die Mitgliedstaaten Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.
Artikel 4
Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen
(1) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.
(2) Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission (ABl. L, 2024/205, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/205/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(5) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.
(6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/204/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)