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Dokument 02022R2292-20231218
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2292 of 6 September 2022 supplementing Regulation (EU) 2017/625 of the European Parliament and of the Council with regard to requirements for the entry into the Union of consignments of food-producing animals and certain goods intended for human consumption (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)
02022R2292 — DE — 18.12.2023 — 002.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2292 DER KOMMISSION vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1149 DER KOMMISSION vom 5. April 2023 |
L 152 |
1 |
13.6.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2652 DER KOMMISSION vom 15. September 2023 |
L |
1 |
28.11.2023 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2292 DER KOMMISSION
vom 6. September 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Die Anforderungen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes:
die Identifizierung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren, die für den Eingang in die Union den folgenden Anforderungen unterliegen:
der Anforderung, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen müssen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist;
der Anforderung, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren von Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, und die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind;
der Anforderung, dass jede Sendung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 von einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, wie einer privaten Bestätigung, begleitet wird;
Anforderungen an den Eingang in die Union von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus einem gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet;
Anforderungen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, und die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind;
Anforderungen an den Eingang in die Union für das Inverkehrbringen der folgenden spezifischen Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625:
frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Separatorenfleisch und Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen;
lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
Fischereierzeugnisse;
zusammengesetzte Erzeugnisse;
zusätzliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und private Bestätigungen, die der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren beim Eingang in die Union begleiten müssen;
Anforderungen an die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und deren Rückstände sowie an den Gehalt an Kontaminanten und Pestizidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen, wenn diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse aus Drittländern in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und diese Anforderungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse ein Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bieten, das demjenigen der einschlägigen Unionsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit gleichwertig ist;
die Anforderung, dass der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse nur aus Drittländern in die Union verbracht werden dürfen, die durch Vorlage eines Kontrollplans nachweisen und garantieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Diese Verordnung gilt nicht für:
Tiere und Waren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; wenn jedoch beim Eingang in die Union über die Bestimmung der Tiere und Waren noch nicht entschieden wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gilt diese Verordnung;
für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren, die nur für die Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, ohne in Verkehr gebracht zu werden;
für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren zur Entnahme von Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, die nicht in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Verbringung in die Union“ oder „Eingang in die Union“ die Verbringung oder den Eingang in die Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Sendung“ eine Sendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Tiere“ Tiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Waren“ Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2017/625;
„gleichwertig“ gleichwertig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
„Betrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
„amtliche Bescheinigung“ eine amtliche Bescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2017/625;
„amtliche Attestierung“ eine amtliche Attestierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2017/625;
„private Bestätigung“ eine durch den Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, unterzeichnete Bestätigung;
„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„frisches Fleisch“ frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Hackfleisch/Faschiertes“ Hackfleisch/Faschiertes im Sinne des Anhangs I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fleischzubereitungen“ Fleischzubereitungen im Sinne des Anhangs I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Separatorenfleisch“ Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Gelatine“ Gelatine im Sinne des Anhangs I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Kollagen“ Kollagen im Sinne des Anhangs I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ hochverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Muscheln“ Muscheln im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„zusammengesetztes Erzeugnis“ ein Lebensmittel, das sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält;
„pharmakologisch wirksamer Stoff“ einen pharmakologisch wirksamen Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission ( 1 );
„Kontaminant“ einen Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates ( 2 );
„Pestizidrückstände“ Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005;
„Erzeugnis tierischen Ursprungs“ ein Erzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten“ einen Kontrollplan in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstgehalte für Pestizidrückstände und die Höchstgehalte für Kontaminanten in der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden;
„Insekten“ Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten, einschließlich aller Lebensstadien von Insekten, bestehen oder daraus isoliert oder hergestellt wurden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlamentes und des Rates ( 3 ) zugelassen und in der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 4 ) erstellten Unionsliste neuartiger Lebensmittel (im Folgenden „Unionsliste neuartiger Lebensmittel“) aufgeführt sind;
„Durchfuhr“ Durchfuhr im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Reptilienfleisch“ die unverarbeiteten oder verarbeiteten genießbaren Teile von gezüchteten Reptilien der Arten Alligator mississippiensis, Crocodylus johnstoni, Crocodylus niloticus, Crocodylus porosus, Timon lepidus, Python reticulatus, Python molurus bivittatus oder Pelodiscus sinensis, die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind;
„Schnecken“ Schnecken im Sinne des Anhangs I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
„Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Futtermittel“ Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Audit“ ein Audit im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2017/625;
„zuständige Behörden“ zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Honig“ Honig, einschließlich der hauptsächlichen Honigarten, im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates ( 5 );
„Imkereierzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis oder Pollen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
„Sprossen“ Sprossen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission ( 6 );
„Primärproduktion“ Primärproduktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Schlachtbetrieb“ einen Schlachtbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Erzeugungsgebiet“ ein Erzeugungsgebiet im Sinne des Anhangs I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne des Anhangs I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne des Anhangs I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Kühlschiff“ ein Schiff, das für die Lagerung und den Transport von palettiertem oder losem (Schütt-)Frachtgut in temperaturgeregelten Laderäumen oder Kammern ausgerüstet ist;
„Milcherzeugnisse“ Milcherzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Eiprodukte“ Eiprodukte im Sinne des Anhangs I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Lebensmittelunternehmer“ einen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Unternehmer“ einen Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625.
KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION IN BEZUG AUF URSPRUNGSDRITTLÄNDER ODER -DRITTLANDSGEBIETE
Artikel 3
Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind
Sendungen der folgenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für diese Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist:
lebende Tiere, für die in Anhang I Teil II Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes“) festgelegt sind, sofern es sich bei diesen lebenden Tieren um der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere handelt;
für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Reptilienfleisch und toter ganzer Insekten, Teilen von Insekten oder verarbeiteter Insekten, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt wurden:
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder
die Positionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Positionen“) 0901 , 1702 , 2105 , 2106 , 2301 , 3001 , 3002 , 3302 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 3926 , 4101 , 4102 , 4103 oder 9602 ;
lebende Schnecken, außer Meeresschnecken, mit dem KN-Code 0307 60 00 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
Blütenpollen mit dem KN-Code ex 1212 99 95 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Artikel 4
Zusätzliche Anforderungen an den Eingang von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet in die Union
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die folgenden Anforderungen von der Kommission als mindestens gleichwertig mit den relevanten Anforderungen in der Union für die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Waren gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung anerkannt werden:
die Rechtsvorschriften des Drittlandes in Bezug auf
die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
die Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für ihr Verbot oder ihre Zulassung, ihren Vertrieb, ihr Inverkehrbringen, und die Vorschriften für die Verabreichung und Inspektion;
die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien und des Endprodukts;
die derzeit geltenden Hygienebedingungen für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Union bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
etwaige Erfahrungen mit der Vermarktung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesem Drittland und die Ergebnisse etwaiger amtlicher Kontrollen beim Eingang in die Union;
soweit verfügbar, die Ergebnisse der von der Kommission in dem Drittland durchgeführten Audits in Bezug auf andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Waren, für die das Drittland bereits gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden in dem auditierten Drittland und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Umsetzung der im Anschluss an solche Audits der Kommission an sie gerichteten Empfehlungen ergriffen haben;
falls zutreffend, das Bestehen, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;
die Anforderungen des Drittlandes in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Artikel 6.
Artikel 5
Tiere und Erzeugnisse, für die die Artikel 6 bis 12 gelten
Die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 gelten für die folgenden Tiere und Erzeugnisse:
lebende Tiere, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind, sofern es sich bei diesen Tieren um der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere handelt;
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II Kapitel 2 bis 5, 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind und für die Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Unterpositionen“) unter den Positionen 0901 , 2105 , 3501 , 3502 und 3504 des HS festgelegt sind;
zusammengesetzte Erzeugnisse, für die in Anhang I Teil II Abschnitt III Kapitel 15 und Abschnitt IV Kapitel 16 bis 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind.
Die in den Artikeln 6 bis 12 festgelegten Anforderungen gelten nicht für
Artikel 6
Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und deren Rückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände
Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das über einen Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt, der Garantien bietet, dass folgende Bestimmungen eingehalten werden:
die Anforderungen der Union in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstgehalte an Pestizidrückständen und die Höchstgehalte an Kontaminanten und
die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Artikeln 9 bis 12.
Artikel 7
Aufnahme eines Drittlandes in eine Liste von Drittländern, die die Anforderungen der Union in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Rückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände erfüllen
Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt und in der Liste der Drittländer gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, aus denen der Eingang der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.
Artikel 8
Ausnahme von den Anforderungen an den Eingang von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union
Wird ein Drittland gemäß den Absätzen 1 und 2 in die Liste der zugelassenen Drittländer für bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgenommen, so wird der Eintrag für dieses Drittland von folgendem Vermerk begleitet:
„Drittland, das gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission nur bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs — als solche oder als Zutaten zusammengesetzter Erzeugnisse — in die Union verbringt, die a) aus anderen Drittländern stammen, aus denen der Eingang solcher der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, oder b) aus Mitgliedstaaten stammen.“
Für Drittländer, die aufgrund der Tiergesundheitsvorschriften bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs als solche nicht in die Union verbringen dürfen, wird der Eintrag für ein solches Drittland von folgendem Vermerk begleitet:
„Drittland, das gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission nur zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die a) aus anderen Drittländern stammen, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, oder b) aus Mitgliedstaaten stammen.“
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG PHARMAKOLOGISCH WIRKSAMER STOFFE UND DEREN RÜCKSTÄNDE, KONTAMINANTEN UND PESTIZIDRÜCKSTÄNDE
Artikel 9
Anforderungen in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und ihre Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen
Artikel 10
Anforderungen in Bezug auf das Verbot bestimmter Stoffe
Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse aus Drittländern, die die Verwendung der in Absatz 1 genannten Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zulassen oder über keine Vorschriften für die Verwendung dieser Stoffe verfügen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Drittländer Garantien dafür bieten, dass
sie ein getrenntes Produktionssystem eingerichtet haben, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nicht mit den in Absatz 1 genannten Stoffen behandelt werden, und
sie ein geeignetes System zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Tieren sowie ein System zur Kontrolle des Vertriebs der in Absatz 1 genannten Stoffe und für die Führung von Aufzeichnungen über die Verabreichung von Tierarzneimitteln eingerichtet haben.
Artikel 11
Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass repräsentative Kontrollen auf Pestizidrückstände durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass bei diesen Erzeugnissen die Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingehalten werden. Diese Garantien müssen mindestens jenen gleichwertig sein, die in den mehrjährigen nationalen Kontrollprogrammen für Pestizidrückstände gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1355 vorgesehen sind.
Artikel 12
Anforderungen in Bezug auf Kontaminanten in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass bei diesen Erzeugnissen die Höchstwerte für Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 eingehalten werden. Diese Garantien müssen mindestens jenen gleichwertig sein, die in den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplänen vorgesehen sind.
KAPITEL IV
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION IN BEZUG AUF BETRIEBE
Artikel 13
Anforderungen an Betriebe
Sendungen der folgenden Waren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen aufgeführt sind:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt sind:
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15 oder 16 oder
die HS-Unterpositionen der Positionen 1702 , 2105 , 2106 , 2301 , 2932 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 4101 , 4102 oder 4103 ;
Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 0704 90 , 0706 90 , 0708 10 , 0708 20 , 0708 90 oder 1214 90 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
Honig und andere Imkereierzeugnisse, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 die folgenden HS-Positionen festgelegt wurden: 0409 , 0410 , 1212 , 1521 oder 1702 .
Betriebe gemäß Absatz 1 dürfen nur dann in die Listen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn das Drittland, in dem sich die Betriebe befinden, zusätzlich zu den Garantien gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2017/625 folgende Garantien bietet:
diese Betriebe sowie alle Betriebe, die Rohstoffe tierischen Ursprungs handhaben, die bei der Herstellung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, erfüllen die in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten geltenden Anforderungen, insbesondere jene der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder als diesen mindestens gleichwertig anerkannte Anforderungen;
diese Betriebe handhaben gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 oder aus Mitgliedstaaten kommen;
das Drittland ist tatsächlich befugt, diese Betriebe an der Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu hindern, falls sie die einschlägigen Anforderungen der Union oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, nicht erfüllen.
Artikel 14
Betriebe, für die die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 nicht gelten
Die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Betriebe, die nur die folgenden Tätigkeiten ausüben:
Primärproduktion;
Transporttätigkeiten;
Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die keine temperaturgeregelten Lagerbedingungen erfordern;
Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit den HS-Positionen 2932 oder 3503 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
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KAPITEL V
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTER WAREN IN DIE UNION
Artikel 15
Anforderungen an Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen sowie Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen
Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen der Betriebe aufgeführt sind, oder die in den Mitgliedstaaten gewonnen werden:
frisches Fleisch;
Hackfleisch/Faschiertes;
Fleischzubereitungen;
Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Tierdarmhüllen im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 8 );
für die Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmte Rohstoffe gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Artikel 16
Anforderungen an Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken
Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die Union verbracht werden, auch wenn sie in Gebieten geerntet wurden, die nicht von den zuständigen Behörden des Erzeugungsdrittlandes gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft wurden:
Kammmuscheln, es sei denn, die Daten aus Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ermöglichen es den zuständigen Behörden, die Erntegebiete gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzustufen;
Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.
Artikel 17
Auflistung der Erzeugungsgebiete
Artikel 18
Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse
Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes unter den Positionen 0301 , 0302 , 0303 , 0304 , 0305 , 0306 , 0307 , 0308 , 0309 , 1504 , 1516 , 1517 , 1603 , 1604 , 1605 oder 2106 festgelegt sind, dürfen nur dann zum Inverkehrbringen in die Union verbracht werden, wenn sie auf allen Stufen ihrer Produktion in einem Betrieb an Land, in einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder einem Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das in einer gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten und von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
Artikel 19
Besondere Vorschriften für die Aufnahme von Schiffen in die Listen
Ein Schiff darf in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, sofern die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und die zuständigen Behörden eines anderen Drittlandes, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffes übertragen haben, der Kommission eine gemeinsame Mitteilung vorlegen, aus der hervorgeht, dass alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
beide Drittländer sind in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen Fischereierzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen, aufgeführt;
alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem Drittland angelandet, dem das Drittland, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen hat;
die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt;
die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es die geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin erfüllt.
Ein Schiff darf auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen haben, in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem Mitgliedstaat angelandet, dem das Drittland, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen hat;
die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt;
die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es die geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin erfüllt.
Artikel 20
Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse
Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden:
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die einzelnen in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden dürfen;
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge enthalten, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen;
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 3 auf der Grundlage der Tiergesundheits- und Hygienevorschriften der Union für die Verbringung von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen oder Eiprodukten in die Union zugelassen sind und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet sind.
KAPITEL VI
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION IN BEZUG AUF BESCHEINIGUNGEN UND ATTESTIERUNGEN
Artikel 21
Amtliche Bescheinigungen
►M2 Eine Sendung der folgenden Tiere und Waren darf nur zum Inverkehrbringen in die Union verbracht werden, wenn die Sendung durch eine amtliche Bescheinigung begleitet wird: ◄
lebende Tiere, für die in Anhang I Teil II Abschnitt I Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt wurden, sofern es sich bei diesen lebenden Tieren um der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere handelt;
für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt wurden:
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder
die HS-Positionen 0901 , 1702 , 2105 , 2106 , 2301 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 3926 , 4101 , 4102 , 4103 oder 9602 ;
Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 0704 90 , 0706 90 , 0708 10 , 0708 20 , 0708 90 , 0713 10 , 0713 33 , 0713 34 , 0713 35 , 0713 39 , 0713 40 , 0713 50 , 0713 60 , 0713 90 , 0910 99 , 1201 10 , 1201 90 , 1207 50 , 1207 99 , 1209 10 , 1209 21 , 1209 91 oder 1214 90 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Blütenpollen mit dem KN-Code 1212 99 95 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
lebende Schnecken, außer Meeresschnecken, mit dem KN-Code 0307 60 00 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine anderen Fleischerzeugnisse enthalten als
Gelatine oder Kollagen, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden,
hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
In den amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen:
die in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen oder als diesen gleichwertig anerkannte Anforderungen;
alle in dieser Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Eingang in die Union.
Artikel 22
Private Bestätigung
Eine vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, erstellte und unterzeichnete private Bestätigung, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen, begleitet folgende Sendungen:
Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder keine anderen Fleischerzeugnisse enthalten als
Gelatine oder Kollagen, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden,
hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c.
Die private Bestätigung gemäß Absatz 1 gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der Sendungen und enthält Folgendes:
Angaben zum Absender und Empfänger der in die Union verbrachten Waren;
die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge des zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der zusammengesetzten Erzeugnisse erfassten Gewichts;
die Zulassungsnummer, die dem (den) Betrieb(en), der (die) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat (haben), bei der Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugeteilt wurde und die vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, angegeben wird.
In der privaten Bestätigung gemäß Absatz 1 wird bestätigt, dass
das Drittland oder das Drittlandsgebiet, das die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellt, für mindestens eine der folgenden Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist:
Fleischerzeugnisse;
Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;
Fischereierzeugnisse;
Eiprodukte;
der die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellende Betrieb Hygienestandards erfüllt, die als gleichwertig mit jenen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anerkannt sind;
die zusammengesetzten Erzeugnisse nicht temperaturgeregelt gelagert oder transportiert werden müssen;
die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die die einzelnen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbringen dürfen, oder aus den Mitgliedstaaten stammen und bei gelisteten Betrieben bezogen werden;
die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs zumindest einer der Behandlungen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, mit einer kurzen Beschreibung der Verfahren, denen die zusammengesetzten Erzeugnisse unterzogen wurden, und der angewendeten Temperaturen.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Bezugnahmen
Bezugnahmen auf Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 24
Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Delegierte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 25
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
In diesem Anhang sind die Informationen zum Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten und zum aktualisierten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten festgelegt, die von einem Drittland zum Zweck seiner Aufnahme in die in Artikel 7 genannte Liste und seines Verbleibens auf der Liste vorzulegen sind.
TEIL I
Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Vorlage des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten sowie des aktualisierten Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten
1. Der Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten, der von einem Drittland zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 7 für bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorzulegen ist, muss die in Teil II dieses Anhangs genannten Informationen enthalten.
2. Nachdem ein Drittland in die in Nummer 1 genannte Liste aufgenommen wurde, muss es zwecks Verbleibens auf dieser Liste einen jährlich aktualisierten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten mit den in Teil III genannten Informationen vorlegen.
3. Zusätzliche Informationen zur Ergänzung des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten und des aktualisierten Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß den Nummern 1 und 2 können jederzeit vorgelegt werden.
4. Die von der Kommission öffentlich zur Verfügung gestellten einschlägigen Leitlinien für verbotene Stoffe, Tierarzneimittelrückstände, Pestizidrückstände und Kontaminanten müssen bei der Vorlage des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten und des aktualisierten Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten berücksichtigt werden.
5. Der Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten muss der Kommission in dem in den Leitlinien gemäß Nummer 4 beschriebenen Format oder gegebenenfalls in einem anderen Format elektronisch übermittelt werden, sofern es alle in den Teilen II und III aufgeführten Informationen enthält.
TEIL II
Kontrollplan der Drittländer für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten — erforderliche Informationen
A. Umfang des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten
(1) Liste der Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die als Zutaten in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, sowie genaue Angaben zu den Tierarten und Unterarten.
(2) Informationen über den Ursprung der der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, insbesondere, ob sie in dem Drittland ausschließlich aus Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs hergestellt wurden, die aus diesem Land stammen, oder auch aus Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus anderen Drittländern oder Mitgliedstaaten. Werden die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in dem Drittland erzeugt, das den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten vorlegt, müssen Informationen über die Ursprungsländer und den Bestimmungszweck dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt werden, wobei insbesondere zu erläutern ist, ob die Erzeugnisse tierischen Ursprungs als solche oder als Zutaten zusammengesetzter Erzeugnisse für den Eingang in die Union bestimmt sind.
(3) Nationale Produktionsdaten aus dem Vorjahr für die Tierarten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen.
(4) Eine Erläuterung, ob der Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs die gesamte inländische Produktion oder einen Teil der inländischen Produktion abdeckt (z. B. die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe/Erzeuger und den Durchsatz bestimmter Betriebe, die für den Eingang in die Union bestimmt sind). Wird nur ein Teil der inländischen Produktion abgedeckt, eine Beschreibung des bestehenden Systems, mit dem sichergestellt wird, dass nur die Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus dieser unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden abgetrennten Teilmenge für den Eingang in die Union zulässig sind.
B. Zuständige Behörden und ihre rechtlichen Befugnisse
(1) Kontaktdaten der zuständigen Behörden: Name und Anschrift der zentralen zuständigen Behörde(n) und Angaben zu den Kontaktstellen für den Schriftverkehr über den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten (z. B. E-Mail-Adressen, Telefonnummern).
(2) Eine Beschreibung der Struktur der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der verschiedenen Organisationsebenen (z. B. zentral, regional, lokal), der beteiligten Dienststellen und der Organisationspläne.
(3) Eine Beschreibung der Aufgabe der an der Durchführung des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten beteiligten zuständigen Behörden, auch im Zusammenhang mit der Aufstellung des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten, der Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten, der Probenahme, der Zusammenstellung und Bewertung der Ergebnisse, der Anwendung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um wiederholte Verstöße zu verhindern, und der Übermittlung eines aktualisierten Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten an die Kommission.
(4) Die Rechtsgrundlage des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten mit Verweisen auf die spezifischen Bestimmungen, die den zuständigen Behörden das Recht einräumen, die betreffenden Räumlichkeiten zu betreten, Proben zu entnehmen, bei Feststellung nicht konformer Ergebnisse Folgeuntersuchungen durchzuführen und in solchen Fällen Abhilfemaßnahmen anzuordnen, z. B. Beschränkungen der Verbringung von Tieren, die Vernichtung von Tieren oder die Verhängung von Geldbußen.
C. Pharmakologisch wirksame Stoffe
(1) Die vom Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten erfüllten Anforderungen, insbesondere ob es sich bei diesen Anforderungen um Anforderungen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 oder um diesen gleichwertige Anforderungen handelt. In letzterem Fall müssen nähere Angaben dazu gemacht werden, auf welche Weise bei diesen Anforderungen alle in Teil II Buchstaben C bis K dieses Anhangs aufgeführten Punkte berücksichtigt werden.
(2) Die Liste der unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden Stoffgruppen für jede Tierart und jedes Erzeugnis gemäß
Anhang II Buchstabe A Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 für Stoffe der Gruppe A nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 für Stoffe der Gruppe B nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644. Bei Stoffen der Gruppe B müssen bei der Auswahl der unter den Kontrollplan fallenden Gruppen die Zulassung und die Verwendung dieser Stoffe sowie die Risiken von Rückständen in Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, berücksichtigt werden.
(3) Innerhalb der unter den Kontrollplan fallenden Stoffgruppen die Liste der Stoffe und ihrer Markerrückstände, die in den spezifischen Matrices für die spezifischen Tierarten und Erzeugnisse zu analysieren sind, einschließlich einer Begründung für ihre Auswahl auf der Grundlage der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 festgelegten Risikokriterien.
(4) Die Anzahl der Proben je Tierart und je Erzeugnis für jede der unter den Kontrollplan fallenden Stoffgruppen auf der Grundlage der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 festgelegten Kontrollhäufigkeiten oder gleichwertiger Garantien. Eine Beschreibung der Kriterien für die Auswahl der Probenahmestellen und der zu beprobenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf der Grundlage der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 festgelegten Kriterien.
(5) Eine Beschreibung des Probenahmeverfahrens, aus der hervorgeht, auf welche Weise die Bestimmungen von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 erfüllt werden.
D. Pestizide
(1) Die Liste der im Rahmen des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten untersuchten Stoffe und die entsprechende Anzahl der Proben je Kategorie von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1355.
(2) Eine Begründung für die Auswahl der unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden Stoffe, insbesondere dafür, warum das Spektrum der untersuchten Stoffe für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.
(3) Die Kontrollen müssen Garantien dafür bieten, dass die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gewährleistet wird. Diese Garantien sind für alle in dem Drittland zugelassenen Pestizide zu geben, insbesondere für solche Pestizide, die in dem Drittland, aber nicht in der Union zugelassen sind.
(4) Eine Begründung für die Auswahl der unter den Plan fallenden Pestizide unter Berücksichtigung der von Futtermitteln und der Umwelt ausgehenden Risiken sowie der Pestizide, für die in der Union Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, und eine Begründung für die Zahl der geplanten Proben basierend auf dem Konfidenzniveau, das bei der Ermittlung eines bestimmten Prozentsatzes der Überschreitung der in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, erreicht wurde.
E. Kontaminanten
(1) Die Liste der im Rahmen des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten untersuchten Kontaminanten und die entsprechende Anzahl der Proben je Kategorie der unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932.
(2) Eine Begründung für die Auswahl der unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden Kontaminanten unter Berücksichtigung der von Futtermitteln und der Umwelt ausgehenden Risiken sowie der Kontaminanten, für die in der Union Höchstgehalte für die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt wurden.
F. Analysemethoden und Laboratorien
(1) Die Liste der amtlichen Laboratorien und/oder der Vertragslaboratorien, die an der Durchführung von Analysen für den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten beteiligt sind.
(2) Der Akkreditierungsstatus, einschließlich des Akkreditierungsbereichs, jedes der amtlichen Laboratorien, die Analysen für den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten durchführen.
(3) Für jedes der Laboratorien eine Liste aller im Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verwendeten Methoden unter Angabe, ob sie in den Akkreditierungsbereich für die spezifischen Matrices im Rahmen des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen.
(4) Für jedes der Laboratorien eine Liste der im Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verwendeten Methoden unter Angabe, ob sie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften für die spezifischen Matrices im Rahmen des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten validiert sind, unter Angabe der für die Validierung verwendeten Norm.
(5) Für jeden der im Rahmen des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten untersuchten Stoffe eine Liste der Analysemethoden und Regulierungsstandards, die für die Auswertung der Analyseergebnisse verwendet werden, sowie der Leistungsanforderungen an die Analysemethoden, einschließlich Informationen über:
die analysierten Stoffe und Markerrückstände;
die analysierten Matrices;
die Bezeichnung der Analysemethode (z. B. ELISA, LC-MS/MS, AAS);
die Art der Analysemethode (Screening oder Bestätigung);
die verwendeten Screening- und Bestätigungsmethoden, die Nachweis- und Quantifizierungsgrenzen oder gegebenenfalls die Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα) und das Nachweisvermögen von Screening (CCβ) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummern 14 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808;
die Konzentration, bei deren Überschreitung ein Ergebnis für die Zwecke des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten als nicht konform gilt. Insbesondere sind die Abweichungen von den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Grenzwerten anzugeben.
G. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zugelassen sind, und Verwendungsverbote für diese Tiere
(1) Die nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln in Bezug auf die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, einschließlich Verweisen auf die relevanten Bestimmungen.
(2) Die Liste der zugelassenen Tierarzneimittel für die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, mit Angabe des Arzneimittelnamens, des (der) darin enthaltenen pharmakologisch wirksamen Stoffs (Stoffe) und der Zieltierarten für jedes Arzneimittel. Die Stoffe, die in dem Drittland zugelassen sind, nicht aber in der Union für diese Verwendung zugelassen sind, müssen in der Liste hervorgehoben werden. In die Liste sind auch pharmakologisch wirksame Futtermittelzusatzstoffe wie Antibiotika, Kokzidiostatika und Histomonostatika aufzunehmen.
(3) Eine Beschreibung des bestehenden Systems, mit dem für jeden der Stoffe, die in dem Drittland für die Verwendung bei den unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallenden Tierarten zugelassen sind, nicht aber für eine solche Verwendung in der Union zugelassen sind, sichergestellt wird, dass in diesen für den Eingang in die Union bestimmten Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs keine Rückstände in Konzentrationen vorhanden sind, die zuverlässig quantifiziert werden können. Dabei ist nachzuweisen, dass diese Stoffe in den geeigneten Matrices im Rahmen des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs untersucht werden.
(4) Eine Erklärung darüber, ob einer der in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführten Stoffe für die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, zugelassen ist. Sind solche Stoffe zugelassen, muss eine Beschreibung des Systems vorgelegt werden, mit dem sichergestellt wird, dass mit solchen Stoffen behandelte Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse nicht für den Eingang in die Union zulässig sind. Ist die Verwendung solcher Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren in dem Drittland verboten, muss auf die nationale Rechtsgrundlage für dieses Verbot verwiesen werden.
(5) Eine Bestätigung, dass Stilbene (d. h. Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester) oder thyreostatische Stoffe nicht für die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, zugelassen sind, unabhängig davon, ob diese für den Eingang in die Union zulässig sind, und ein Verweis auf die nationale Rechtsgrundlage für dieses Verbot.
(6) Eine Erklärung darüber, ob Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und Beta-Agonisten zur Wachstumsförderung bei den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, zugelassen sind. Sind solche Stoffe zugelassen, muss eine genaue Beschreibung des bestehenden Systems vorgelegt werden, mit dem sichergestellt wird, dass mit solchen Stoffen behandelte Tiere nicht für den Eingang in die Union zulässig sind. Sind solche Stoffe entweder nicht zugelassen oder ausdrücklich verboten, muss auf die nationale Rechtsgrundlage für das Verbot verwiesen werden.
H. Spezifische Informationen für Rinder, Ziegen und Schafe sowie daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Milch
(1) Eine Erklärung, ob 17-Beta-Östradiol und seine esterartigen Derivate in Tierarzneimitteln bei der betreffenden Art für irgendeinen Zweck zugelassen sind und verwendet werden, einschließlich tierzüchterischer oder therapeutischer Behandlungen. Sind solche Stoffe zugelassen, muss eine Beschreibung des Systems vorgelegt werden, mit dem sichergestellt wird, dass mit solchen Stoffen behandelte Tiere und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nicht für den Eingang in die Union zulässig sind. Sind solche Stoffe verboten, muss auf die nationale Rechtsgrundlage für das Verbot verwiesen werden.
(2) Rinder, Ziegen und Schafe sowie daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Milch, die für den Eingang in die Union aus einem Drittland zulässig sind, das in der Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, müssen aus dem betreffenden Drittland, aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten durchführen.
I. Spezifische Informationen für Honig
(1) Sind antimikrobielle Stoffe zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten bei Honigbienen zugelassen, eine Beschreibung des bestehenden Systems, mit dem gewährleistet wird, dass in Honig, der für den Eingang in die Union bestimmt ist, keine Rückstände in quantifizierbaren Konzentrationen vorhanden sind.
(2) Honig, der für den Eingang in die Union aus einem Drittland bestimmt ist, das in einer Liste von Drittländern mit einem genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, muss aus dem betreffenden Drittland, aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten durchführen.
J. Spezifische Informationen für die Aquakultur
(1) Sind Farbstoffe zur Behandlung und Verhütung von Krankheiten auf einer beliebigen Produktionsstufe zugelassen, eine Beschreibung der verwendeten Farbstoffe und der Fischereierzeugnisse (einschließlich Krebstiere), für die die Behandlung zugelassen ist, sowie des bestehenden Systems, mit dem gewährleistet wird, dass in Aquakulturerzeugnissen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, keine Rückstände in quantifizierbaren Konzentrationen vorhanden sind.
(2) Aquakulturerzeugnisse, die für den Eingang in die Union aus einem Drittland bestimmt sind, das in einer Liste von Drittländern mit einem genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, muss aus dem betreffenden Drittland, aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten durchführen.
K. Spezifische Informationen für Equiden
(1) Eine Beschreibung des bestehenden Systems, mit dem sichergestellt wird, dass Equiden, die mit Stoffen behandelt wurden, die in der Union für die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verboten oder nicht zugelassen sind, und von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr nicht für den Eingang in die Union zulässig sind. Die folgenden Elemente eines solchen Systems müssen beschrieben werden:
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Equiden;
Dokumentation der Verabreichung von Tierarzneimitteln;
Aufzeichnungen über alle Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen.
(2) Werden Equiden mit Stoffen behandelt, die nach den Unionsvorschriften als wesentlich gelten, eine Beschreibung des bestehenden Systems, mit dem sichergestellt wird, dass von solchen Tieren gewonnene Lebensmittel erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der letzten Behandlung für den Eingang in die Union zulässig sind.
(3) Der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden, die für den Eingang in die Union zulässig sind, müssen aus dem Drittland, das Equiden in die Union verbringen will, oder aus anderen Drittländern stammen, die einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten durchführen.
L. Spezifische Informationen, die von den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Drittländern vorzulegen sind
(1) Eine Erklärung der zuständigen Behörde des Drittlandes, in der bestätigt wird, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den Eingang in die Union als solche oder als Zutaten zusammengesetzter Erzeugnisse bestimmt sind, nur aus Drittländern stammen, die in der Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten für diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt sind, und dass ihre dafür eingerichteten Verfahren ausreichen, um die Rückverfolgbarkeit und den Ursprung dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten.
(2) Eine umfassende Beschreibung der in dem Drittland vorhandenen Verfahren durch die zuständige Behörde des Drittlandes zur Untermauerung der Erklärung gemäß Nummer 1.
M. Spezifische Informationen für Tierdarmhüllen
Eine Beschreibung des bestehenden Systems, mit dem sichergestellt wird, dass bei der Bearbeitung von Tierdarmhüllen keine antimikrobiellen Stoffe verwendet werden, deren Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren in der Union gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist.
TEIL III
Aktualisierter Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten — erforderliche Informationen
A. Änderungen im aktualisierten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten
(1) Aktualisierte Produktionsdaten zu den Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die unter den Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten fallen, und die Auswirkungen auf die Anzahl der geplanten Proben.
(2) Einzelheiten zu etwaigen Änderungen, die seit der letzten jährlichen Vorlage des Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten eingetreten sind und durch die sich die zuvor übermittelten Informationen gemäß Teil II Buchstaben A bis M ändern.
(3) Gibt es keine Änderungen, muss gegebenenfalls in Teil II Buchstaben A bis M eine Erklärung darüber aufgenommen werden, dass keine Änderungen eingetreten sind.
B. Ergebnisse der Durchführung des vorjährigen Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten
(1) Die Ergebnisse der Durchführung des vorjährigen Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten zusammen mit dem aktualisierten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten.
(2) Eine Begründung etwaiger Abweichungen zwischen der geplanten Anzahl der Proben oder den plangemäß zu analysierenden Stoffen und der tatsächlichen Anzahl der Proben und/oder den tatsächlich analysierten Stoffen.
(3) Einzelheiten zu den Ergebnissen, die den Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe, den Höchstgehalten an Pestizidrückständen oder den Höchstgehalten von Kontaminanten der Union nicht entsprechen, wobei für jedes dieser nicht konformen Ergebnisse das Datum der Probenahme, das Datum der Verfügbarkeit der Analyseergebnisse, die ermittelten Markerrückstände, die gemessenen Konzentrationen, die verwendeten Analysemethoden und die beteiligten Laboratorien anzugeben sind.
(4) Für jedes nicht konforme Ergebnis eine Beschreibung des Ergebnisses der von den zuständigen Behörden durchgeführten Folgeuntersuchungen, der Gründe für die Nichtkonformität und der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Wiederholung zu verhindern.
ANHANG II
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 24 Absatz 2
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 |
Diese Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Artikel 5 |
Artikel 13 |
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Artikel 6 |
Artikel 14 |
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Artikel 7 |
Artikel 15 |
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Artikel 8 |
Artikel 16 |
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Artikel 9 |
Artikel 17 |
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Artikel 10 |
Artikel 18 |
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Artikel 11 |
Artikel 19 |
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Artikel 12 |
Artikel 20 |
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Artikel 13 |
Artikel 21 |
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Artikel 14 |
Artikel 22 |
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28).
( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
( 5 ) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).
( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).