This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02019R2123-20250203
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/2123 of 10 October 2019 supplementing Regulation (EU) 2017/625 of the European Parliament and of the Council as regards rules for the cases where and the conditions under which identity checks and physical checks on certain goods may be performed at control points and documentary checks may be performed at distance from border control posts (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR)
02019R2123 — DE — 03.02.2025 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2123 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2021 |
L 461 |
5 |
27.12.2021 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/65 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2024 |
L 65 |
1 |
14.1.2025 |
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2123 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zuständige Behörden:
an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen der folgenden Art durchführen können:
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden;
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) unterliegen;
Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, einschließlich Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen;
Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei folgenden Sendungen durchführen können:
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.
Die zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle befinden, wobei es sich auch um eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle und einen Unionseingangsort handeln kann, handeln während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission ( 3 ).
Artikel 1a
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625;
„pflanzengesundheitliche Kontrollen“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625;
„Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse“ die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission ( 4 ).
KAPITEL I
Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen
Artikel 2
Bedingungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
►M1 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn: ◄
Der Unternehmer hat bei der Voranmeldung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle hat im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) die Kontrollstelle angegeben, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind;
das Ergebnis der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführten Dokumentenprüfungen ist zufriedenstellend;
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle eingetragen;
bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED für diese Sendung ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) übermittelt und das gesonderte GGED mit dem GGED gemäß Buchstabe a verknüpft hat;
der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;
der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendung während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer Kopie des unter Buchstabe c genannten GGED in Papierform oder elektronischer Form begleitet wird;
der Unternehmer hat sichergestellt, dass:
die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, sowie Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der amtlichen Bescheinigungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde;
Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführten Laboranalysen begleitet werden, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde;
der Unternehmer hat die Bezugsnummer des in Buchstabe c genannten GGED in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eine Kopie dieses GGED für die Zollbehörden bereitgehalten.
Verwaltet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein bestehendes nationales System, das die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erfasst, so gilt Absatz 1 Buchstaben d und h nicht für Sendungen, die die Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle innerhalb desselben Mitgliedstaats verlassen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Im bestehenden nationalen System sind die Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Kontrollstelle und über die Art des Transportmittels verfügbar;
das bestehende nationale System erfüllt die folgenden Bedingungen:
es informiert Zollbehörden und den Unternehmer zeitnah über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle;
es tauscht elektronische Daten mit dem IMSOC aus, einschließlich Informationen über Zurückweisungen von Sendungen sowie Informationen, die eine eindeutige Identifizierung der einzelnen Sendungen erlauben, z. B. durch eine einmalige Bezugsnummer;
es stellt sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED erst nach einem elektronischen Datenaustausch und einer Bestätigung durch das IMSOC vervollständigt werden kann.
Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die „Kontrollbescheinigung“) wurde das Kästchen „Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.“ angekreuzt:
pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia;
Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.
Artikel 2a
Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen
Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kontrollstelle, an der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, wurde in der Kontrollbescheinigung entweder von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Zuge der Vorabinformation gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission ( 6 ) oder von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle angegeben;
das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Dokumentenprüfungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ist zufriedenstellend;
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben in Feld 26 der Kontrollbescheinigung ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle vermerkt;
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen oder für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vermerkt;
bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, die zuständige Behörde an der Kontrollstelle, die für die Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, über das Eintreffen der Sendung, indem sie die Kontrollbescheinigung über TRACES (Trade Control and Expert System) einreicht;
der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;
der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, bis zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Kontrollbescheinigung begleitet werden:
der Unternehmer hat die Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und eine Kopie dieser Bescheinigung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereitgehalten.
Artikel 3
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
►M1 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden: ◄
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu dieser Kontrollstelle;
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung.
Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor;
der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird.
Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;
falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.
Artikel 4
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei folgenden Sendungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden;
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Buchstaben a und b, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.
Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle;
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung.
Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a vor;
der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird.
Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 Buchstabe c können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;
falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.
Artikel 5
Bestimmte Bedingungen für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle des Eingangs unverschlossene oder unverplombte Verpackungen oder Transportmittel bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Sendung besteht aus Holz von Nadelbäumen, das in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden ist, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und wofür Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat;
die Nadelbaumholz-Sendungen werden an eine Kontrollstelle befördert, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie die Grenzkontrollstelle des Eingangs;
von den Nadelbaumholz-Sendungen geht während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle kein spezifisches Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen aus, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten;
die zuständigen Behörden stellen sicher, dass derartiges Holz vor Verlassen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats so verarbeitet wurde, dass es kein Pflanzengesundheitsrisiko darstellt.
Mitgliedstaaten, die von Bestimmungen gemäß Absatz 2 Gebrauch machen:
informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Gebiet des betreffenden Drittlands und den Pflanzengesundheitsstatus in diesem Gebiet;
übermitteln jährlich einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen des betreffenden Nadelbaumholzes.
Artikel 6
Handlungen während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nicht innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung der Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle eine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung erhalten haben:
informieren sie sich bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist;
informieren sie, wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht gemäß Buchstabe a bestätigt wurde, die Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden darüber, dass sie keine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort erhalten haben;
führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden weitere Untersuchungen durch, um festzustellen, wo sich die Waren tatsächlich befinden.
Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:
das Eintreffen der Sendung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, über TRACES zu bestätigen;
das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in der Kontrollbescheinigung zu vermerken.
KAPITEL II
Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle
Artikel 7
Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle
Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:
wenn Sendungen an einer Grenzkontrollstelle ankommen — von den zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle oder der anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle befinden, vorausgesetzt sie befinden sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist; oder
wenn Sendungen einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und an einem anderen Eingangsort als der Grenzkontrollstelle eintreffen — von den für den Unionseingangsort zuständigen Behörden.
Artikel 8
Bedingungen für die Durchführung von Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden
Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 7 können nur durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden prüfen folgende Dokumente:
amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist, in das IMSOC eingestellt haben;
amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die der Unternehmer in das IMSOC eingestellt hat, wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder Ergebnisse von Laboruntersuchungen entsprechen;
amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden von Drittländern über das IMSOC übermittelt haben; oder
die Originale amtlicher Bescheinigungen, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden zu der benannten Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1012 ( 7 ) der Kommission gehören; oder
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c die Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306;
die Sendung darf erst dann vom Unternehmer für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von der Grenzkontrollstelle aus zur Kontrollstelle befördert werden, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle darüber informiert haben, dass die Dokumentenprüfungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben.
Der Unternehmer kann eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Durchführung von Dokumentenprüfungen von der Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle befördern, sofern die Kontrollstelle der Aufsicht derselben zuständigen Behörde untersteht wie die Grenzkontrollstelle.
KAPITEL III
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Aufhebungen
Artikel 10
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und Artikel 8 gelten ab dem 14. Dezember 2020.
Artikel 2 Absatz 3 gilt bis zum 13. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
( 2 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 mit ausführlichen Regelungen darüber, welche Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmen sind (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13)
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).
( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).