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Document 02018R0064-20180117
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (Text von Bedeutung für den EWR)
In force
02018R0064 — DE — 17.01.2018 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/64 DER KOMMISSION vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 012 vom 17.1.2018, S. 5) |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/64 DER KOMMISSION
vom 29. September 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Beurteilung durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden beurteilen anhand der in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Kriterien, ob sich für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.
(2) Erwarten die zuständigen Behörden, dass es in mehr als einem Mitgliedstaat zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen kommt, so nehmen sie eine gesonderte Beurteilung für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten und eine allgemeine Beurteilung für alle Mitgliedstaaten vor.
Artikel 2
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte
Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:
a) dem Wert der Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die an Handelsplätzen des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der an Handelsplätzen dieser Mitgliedstaaten gehandelten Finanzinstrumente zu betrachten sind;
b) dem Wert der Finanzkontrakte, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat ausstehenden Finanzkontrakte zu betrachten sind;
c) dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten zur Messung ihrer Wertentwicklung herangezogen wird, ►C1 wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zugelassenen oder zum Vertrieb angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind; ◄
d) der Frage, ob der Referenzwert gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 als potenzieller Ersatz für andere Referenzwerte, die in der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Liste kritischer Referenzwerte aufgeführt sind, benannt wurde oder bereits als solcher verwendet worden ist;
e) in Bezug auf Standards für Rechnungslegungs- oder andere aufsichtsrechtliche Zwecke:
i) der Frage, ob der Referenzwert bei Aufsichtsvorschriften wie Kapital- und Liquiditätsanforderungen oder Verschuldungslimits als Bezugsgrundlage verwendet wird;
ii) der Frage, ob der Referenzwert in Internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.
Artikel 3
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität
Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:
a) dem Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu:
i) den Gesamtaktiva des Finanzsektors in diesen Mitgliedstaaten;
ii) den Gesamtaktiva des Bankensektors in diesen Mitgliedstaaten;
b) der Anfälligkeit der Finanzinstitute, die Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, gezeichnet oder in diese investiert haben.
Artikel 4
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher
Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:
a) in Bezug auf Finanzinstrumente und Investmentfonds, die an Verbraucher vertrieben werden:
i) dem Wert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die in den betreffenden Mitgliedstaaten an private Verbraucher vertrieben werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, die in diesen Mitgliedstaaten an Kleinanleger vertrieben werden, zu betrachten sind;
ii) der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, erworben haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;
b) in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge:
i) dem Wert der in den betreffenden Mitgliedstaaten von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge betriebenen Altersversorgungssysteme, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten von Einrichtungen der privaten Altersversorgung betriebenen Altersversorgungssysteme zu betrachten sind;
ii) der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Mitglied von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;
iii) einer Beurteilung im Hinblick darauf, welche Bedeutung den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, beim Renteneinkommen der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten zukommt;
c) in Bezug auf Verbraucher-Kreditverträge:
i) dem Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Verbraucher-Kreditverträge in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;
ii) der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, geschlossen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;
iii) dem Grad der Verschuldung der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft
Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand des Werts der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Bruttonationaleinkommen dieser Mitgliedstaaten zu betrachten sind.
Artikel 6
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen
Ob sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:
a) dem Wert der Darlehen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten an Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergeben wurden und bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten an private Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergebenen Darlehen zu betrachten sind;
b) der geschätzten Zahl der Haushalte, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der privaten Haushalte in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;
c) der geschätzten Zahl der Nichtfinanzunternehmen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der Nichtfinanzunternehmen in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;
d) dem Grad der Verschuldung der Haushalte und Unternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.