This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017R0577R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)
C/2017/6785
OJ L 264, 13.10.2017, p. 26–26
(SV)
OJ L 264, 13.10.2017, p. 25–25
(BG, HU, RO)
OJ L 264, 13.10.2017, p. 28–28
(NL)
OJ L 264, 13.10.2017, pp. 25–26
(DE)
OJ L 264, 13.10.2017, p. 27–27
(SL)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/577/corrigendum/2017-10-13/oj
|
13.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/25 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen
Seite 175, Erwägungsgrund 8 Satz 1, Seite 177, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g, Seite 179, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs“
muss es heißen:
„der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme“.
Seite 175, Erwägungsgrund 9:
Anstatt:
|
„(9) |
Die Handelsplätze sollten verpflichtet sein, für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina anzugeben. Da die Ausnahmeregelungen auf Aufträge und nicht auf Geschäfte Anwendung finden, muss klargestellt werden, dass die zu meldenden Volumina für die Zwecke der Veröffentlichung von Geschäften in der Nachhandelsphase und wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt sämtliche mit „RFPT“ oder „NLIQ“ gekennzeichneten Geschäfte umfassen sollten. Wurde ein Geschäft auf der Grundlage von zwei Aufträgen unter Inanspruchnahme der Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen ausgeführt, so sollte dieses Geschäft nicht zu den Volumina der unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Geschäfte hinzugerechnet werden.“ |
muss es heißen:
|
„(9) |
Die Handelsplätze sollten verpflichtet sein, für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens die unter Inanspruchnahme der Referenzkursausnahme und — für liquide Instrumente — der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte ausgeführten Handelsvolumina anzugeben. Da die Ausnahmeregelungen auf Aufträge und nicht auf Geschäfte Anwendung finden, muss klargestellt werden, dass die zu meldenden Volumina für die Zwecke der Veröffentlichung von Geschäften in der Nachhandelsphase und wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt sämtliche mit „RFPT“ oder „NLIQ“ gekennzeichneten Geschäfte umfassen sollten. Wurde ein Geschäft auf der Grundlage von zwei Aufträgen unter Inanspruchnahme der Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen ausgeführt, so sollte dieses Geschäft nicht zu den Volumina der unter Inanspruchnahme der Referenzkursausnahme und der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte ausgeführten Geschäfte hinzugerechnet werden.“ |
Seite 176, Erwägungsgrund 11 Satz 1:
Anstatt:
„Für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens müssen die Handelsplätze am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und deren Durchführungsrechtsakte einen ersten Bericht vorlegen, der die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft“
muss es heißen:
„Für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens müssen die Handelsplätze am Tag des Anwendungsbeginns der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und deren Durchführungsrechtsakte einen ersten Bericht vorlegen, der die unter Inanspruchnahme der Referenzkursausnahme und — für liquide Instrumente — der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte“.
Seite 176, Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) übermittelt werden, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:“
muss es heißen:
„Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:“
Seite 178, Artikel 6 Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft“
muss es heißen:
„der Referenzkursausnahme und — für liquide Instrumente — der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte“.
Seite 179, Artikel 6 Absatz 8 Satz 1:
Anstatt:
„Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr.“
muss es heißen:
„Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Anwendungsbeginns der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr.“
Seite 179, Artikel 6 Absatz 9:
Anstatt:
„der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft“
muss es heißen:
„der Referenzkursausnahme und der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte“.
Seite 179, Artikel 7 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP erhaltenen Daten im Einklang mit Artikel 6 an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.“
muss es heißen:
„(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP im Einklang mit Artikel 6 erhaltenen Daten an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.“
Seite 182, Anhang Tabelle 2 Spalte 1 Reihe 7:
Anstatt:
„der Ausnahme vom Referenzkurs“
muss es heißen:
„der Referenzkursausnahme“.
Seite 182, Anhang Tabelle 2 Spalte 1 Reihe 8:
Anstatt:
„der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft“
muss es heißen:
„der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte“.