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Έγγραφο 32026R1455
Regulation (EU) 2026/1455 of the European Parliament and of the Council of 25 June 2026 on the adjustment of customs duties on imports of certain goods originating in the United States of America and opening of tariff quotas for imports of certain goods originating in the United States of America
Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
PE/32/2026/REV/1
ABl. L, 2026/1455, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Ισχύει
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1455 |
30.6.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/1455 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Juni 2026
zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel zwischen ihnen belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Billionen EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Billionen EUR in den Markt der jeweils anderen Seite. Die Gewährleistung der weiteren Integration dieser Volkswirtschaften, die die Grundlage der umfassenderen Partnerschaft zwischen der Union und den Vereinigten Staaten bildet, ist ein strategisches Gebot, insbesondere zu einer Zeit, in der der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union bedroht. |
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(2) |
Die Union bekräftigt ihr unerschütterliches Bekenntnis zu einem transparenten, fairen und regelbasierten multilateralen Handelssystem, das auf den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) beruht. Im Einklang mit den Verträgen setzt sich die Union weiterhin dafür ein, ihre Werte und Interessen auf globaler Ebene zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung eines offenen und gerechten Handels und die Stärkung des Völkerrechts. Die WTO ist nach wie vor der Eckpfeiler der globalen Handelsordnung und das wichtigste Forum für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln. Eine enge Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern ist von entscheidender Bedeutung, um dieses System aufrechtzuerhalten und zu stärken, für ein berechenbares und regelbasiertes globales Handelsumfeld zu sorgen, notwendige Reformen der WTO voranzubringen und einen gut funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus zu schaffen. |
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(3) |
Die Union ist nach wie vor entschlossen, dafür zu sorgen, dass sich die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten im Einklang mit den Grundsätzen des freien und fairen Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit dem regelbasierten Handelssystem der WTO entwickeln, ohne andere handelspolitische Maßnahmen der Union, einschließlich solcher im Bereich des handelspolitischen Schutzes, zu beeinträchtigen. |
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(4) |
Im Laufe des Jahres 2025 führten die Vereinigten Staaten eine Reihe von Zollmaßnahmen ein, die sich auf die Union auswirkten. Mit Wirkung vom 12. März 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle von 25 % auf Einfuhren von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen ein. Mit Wirkung vom 3. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf Einfuhren von Kraftfahrzeugen ein. Mit Wirkung vom 5. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll auf alle Einfuhren von allen Handelspartnern ein, wobei Ausnahmen möglich waren. Zu diesem zusätzlichen Zoll gehörte ein Basiszollsatz von 10 % für alle Einfuhren. Abhängig von den bilateralen Handelsbilanzen könnte dieser Basiszollsatz durch länderspezifische Zollsätze ersetzt werden. Für die Union betrug der angekündigte länderspezifische Zollsatz 20 %. Am 9. April 2025 kündigten die Vereinigten Staaten einen 90-tägigen Aufschub der Einführung der länderspezifischen Zollsätze an, wobei der Basissatz von 10 % für alle Partner beibehalten wurde. Mit Wirkung vom 3. Mai 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugteilen ein. Mit Wirkung vom 4. Juni 2025 wurden die die Zollsätze der Vereinigten Staaten auf die Einfuhr von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen auf 50 % angehoben. Am 12. Juli 2025 kündigte der Präsident der Vereinigten Staaten an, dass der Basiszollsatz von 10 % für Unionswaren mit Wirkung vom 1. August 2025 durch einen länderspezifischen Zollsatz von 30 % ersetzt wird. Mit Wirkung vom 1. August 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % auf Einfuhren von Kupfer und seinen Folgeerzeugnissen ein. |
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(5) |
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, einen stabilen Rahmen für den Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu schaffen, haben die Präsidentin der Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten am 27. Juli 2025 eine politische Einigung (im Folgenden „politische Einigung vom 27. Juli 2025“) erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zum Ausdruck kam. |
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(6) |
In der Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die Vereinigten Staaten, bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten im Einklang mit der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 zu ändern und die anwendbaren Zollsätze auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Die Vereinigten Staaten verpflichteten sich auch, nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe anwenden. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich auch verpflichtet zu erwägen, andere für ihre Volkswirtschaften und Wertschöpfungsketten wichtige Sektoren und Waren in die Liste der Waren aufzunehmen, für die nur die Meistbegünstigungszollsätze gelten würden. |
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(7) |
Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren. Die Union ist nach wie vor entschlossen, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, um eine Einigung von gegenseitigem Nutzen für andere wichtige Sektoren ihrer Wirtschaft, wie etwa dem Agrar- und Lebensmittelsektor, sowie den Sektor der Industriegüter zu erzielen. |
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(8) |
In der Gemeinsamen Erklärung hat sich die Union verpflichtet, Zölle auf alle Industriegüter der Vereinigten Staaten abzuschaffen und für ein breites Spektrum von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten — darunter Schalenfrüchte, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Pflanzsaatgut, Sojabohnenöl sowie Schweinefleisch und Bisonfleisch — einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich verpflichtet, Ursprungsregeln auszuhandeln, die für diese Handelsvorteile gelten würden. |
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(9) |
Daher sollte die Union die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren anpassen und Zollkontingente für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eröffnen, indem sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Zollpräferenzmaßnahmen festlegt. |
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(10) |
Diese Verordnung berührt nicht die Fähigkeit der Union, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die auch als „Instrument gegen Zwangsmaßnahmen“ bekannt ist, und der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die auch als „Durchsetzungsverordnung“ bekannt ist, und im Einklang mit dem Völkerrecht Maßnahmen als Reaktion auf die Maßnahmen der Vereinigten Staaten anzuwenden. |
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(11) |
Hauptziel der Gemeinsamen Erklärung ist es, einen klaren Rahmen für den transatlantischen Handel zu schaffen, durch den den Ausführern in der Union die dringend benötigte Stabilität und Berechenbarkeit geboten wird. Wenn die Handlungen der Vereinigten Staaten eine Gefahr für diese Stabilität und Berechenbarkeit darstellen, auch indem sie von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung abweichen oder dies androhen, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten die Ziele der Gemeinsamen Erklärung auf andere Weise untergraben. |
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(12) |
In der Gemeinsamen Erklärung ist keine Anwendung des Höchstzollsatzes von 15 % auf Stahl und Aluminium vorgesehen; daher werden die von den Vereinigten Staaten im Jahr 2025 eingeführten Zölle in Höhe von 50 % beibehalten. Die Union und die Vereinigten Staaten haben in der Gemeinsamen Erklärung jedoch ihre Absicht bekundet, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu prüfen, um ihre jeweiligen Inlandsmärkte vor Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium abzuschirmen und gleichzeitig untereinander sichere Lieferketten zu gewährleisten, auch durch Lösungen in Form von Zollkontingenten. |
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(13) |
Das Handelsministerium der Vereinigten Staaten kündigte am 19. August 2025 die Aufnahme von 407 Warenkategorien in die Liste der unter branchenspezifische Zölle gemäß Paragraph 232 („Section 232 sectoral tariffs“) fallenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium an. Folglich unterliegt der Stahl- und Aluminiumgehalt dieser zusätzlichen Waren einem Zollsatz von 50 %. Am 2. April 2026 wurden die Liste der diesen Zöllen unterliegenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium sowie die Methode für die Anwendung dieser Zölle weiter geändert. |
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(14) |
Die Einführung dieser Zölle zusammen mit den umständlichen Verwaltungs- und Zollvorschriften, die nach der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 eingeführt wurden, hat zu einer erhöhten Instabilität im Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geführt und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betreffenden Unternehmen der Union und ihre Arbeitnehmer verursacht. Diese Zölle wirken sich auch unverhältnismäßig stark auf kleine und mittlere Unternehmen und nachgelagerte Wirtschaftszweige in der Union aus, schwächen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Vereinigten Staaten und führen zu einem potenziellen langfristigen Verlust von Marktanteilen und zu einer dauerhaften Schädigung der transatlantischen industriellen Lieferketten. Die Union und die Vereinigten Staaten sollten daher zu einem raschen und für beide Seiten vorteilhaften Abschluss der laufenden Verhandlungen gelangen, die auf die Klärung dieser Zollfragen und die Wiederherstellung stabiler transatlantischer Handelsbeziehungen abzielen. In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen. |
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(15) |
Mit dieser Verordnung werden den Vereinigten Staaten weitreichende und außergewöhnliche Zollpräferenzen und Zollkontingente gewährt, was zu einem Anstieg der Einfuhren der unter diese Präferenzen und Kontingente fallenden Waren führen könnte, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftszweige der Union haben könnte. Daher sollte ein Schutzmechanismus eingeführt werden, mit dem die Wirtschaftszweige der Union, einschließlich des Agrarsektors, geschützt werden, falls die mit dieser Verordnung gewährten Zollpräferenzen und Zollkontingente zu einem Anstieg der Einfuhren bestimmter Waren führen würden, der den Wirtschaftszweigen der Union ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. |
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(16) |
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung der angepassten Zölle und der Zollkontingente gemäß dieser Verordnung unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
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(17) |
Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, bestimmt werden, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß der genannten Verordnung erlassen wurden, um das Ergebnis der in der Gemeinsamen Erklärung genannten Verhandlungen zu den Ursprungsregeln umzusetzen. |
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(18) |
Diese Verordnung geht nicht mit einer Folgenabschätzung einher, und die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung sind vor ihrer Annahme schwer abzuschätzen. Daher sollte die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß dieser Verordnung in der Union überwachen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union unterrichten. Bis zum 30. Juni 2029 sollte die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung vorlegen, und — wo angemessen — zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung. |
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(19) |
Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften geknüpft. |
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(20) |
Das Europäische Parlament und der Rat werden in vollem Umfang und regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen im Zuge der Anwendung dieser Verordnung unterrichtet und, wo angemessen, ordnungsgemäß konsultiert, und zwar nach Maßgabe der Verträge. |
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(21) |
Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anpassung der Zölle
(1) Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.
(2) Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.
Artikel 2
Eröffnung von Zollkontingenten
(1) Für die Einfuhren der Waren der in Anhang III aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union werden Zollkontingente der Union eröffnet.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zollkontingente gelten Präferenzzollsätze im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Diese Zollsätze entsprechen den in der Spalte „Kontingentzollsatz“ der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Zollsätzen und gelten bis zu den in der Spalte „Kontingentsmenge“ dieser Tabelle angegebenen Mengen.
Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung gelten für aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten, wobei der erste dieser Zeiträume am 1. Juli 2026 beginnt.
(3) Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
Artikel 3
Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 und 2
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle — etwa von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Parlament — stammen, die Anwendung der Artikel 1 und 2 ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
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a) |
die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren; |
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b) |
die Vereinigten Staaten untergraben die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele zur Förderung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handels auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten, diskriminieren Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die in den Vereinigten Staaten wirtschaftlich tätig sein wollen oder bereits tätig sind, oder nehmen sie ins Visier oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig; |
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c) |
es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Weise handeln werden; oder |
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d) |
die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der KN erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.
Bis zum 1. Dezember 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Zollbehandlung von aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführten Folgeerzeugnissen aus Stahl und Aluminium durch die Vereinigten Staaten.
(3) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte gelten, solange die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände andauern.
Artikel 4
Schutzmaßnahmen
(1) Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass infolge der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union in einer derart erhöhten Menge und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten untersucht die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
Die Kommission leitet eine solche Untersuchung auch auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union oder im Namen von Gewerkschaften handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit ein, wenn hinreichende Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
Die Kommission kann eine solche Untersuchung auch auf eigene Initiative, unter anderem auf der Grundlage von Informationen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, einleiten.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse aller Untersuchungen gemäß Absatz 2.
(4) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, andauern.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, die im Gebiet der Union tätig sind, oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion in der Union dieser Ware ausmacht, |
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b) |
„Unionshersteller“ die Unionshersteller von Industriegütern sowie die unter diese Verordnung fallenden Unionshersteller von Meereserzeugnissen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen. |
Artikel 5
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 6
Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Artikel 7
Überwachung, Bewertung und Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 in der Union. Bis zum 2. Januar 2027 und danach alle drei Monate unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union.
(2) Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung (im Folgenden „umfassende Bewertung“) vor. Die umfassende Bewertung umfasst unter anderem Folgendes:
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a) |
die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf alle Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und den Vereinigten Staaten, |
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b) |
Veränderungen der Handelsströme in den Mitgliedstaaten und in den Sektoren der Industrie und der Landwirtschaft, |
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c) |
Veränderungen der Handelsströme der Union in Bezug auf den Handel mit Drittländern, |
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d) |
die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Zolleinnahmen, |
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e) |
die Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen. |
Die Kommission macht die für die umfassende Bewertung verwendeten Daten und Methoden der Öffentlichkeit zugänglich.
Der umfassenden Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Die Kommission legt, wo angemessen, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung zusammen mit der umfassenden Bewertung vor.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DAMIANOS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2026.
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
(3) Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L, 2023/2675, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/654/oj).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
(8) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).
ANHANG I
Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 1
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
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KN-Code 2025 (1) |
Warenbezeichnung |
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0701 90 50 |
Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. Juni |
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0701 90 90 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Stärke) |
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0703 10 19 |
Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen für Saatzwecke „Steckzwiebeln“) |
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0708 20 00 |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
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0709 20 00 |
Spargel, frisch oder gekühlt |
|
0709 60 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt |
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0710 80 69 |
Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausgenommen der Gattung „Agaricus“) |
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0710 80 95 |
Anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren — Andere |
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0712 20 00 |
Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
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0712 90 90 |
Gemüse und Mischungen von Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet — andere |
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0714 20 10 |
Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr |
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0805 10 80 |
Orangen, frisch oder getrocknet (ausgenommen frische Süßorangen) |
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0805 40 00 |
Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet |
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0805 50 90 |
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet |
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0805 90 00 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet — andere |
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0806 20 30 |
Sultanas, getrocknet |
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0806 20 90 |
Weintrauben, getrocknet (ausgenommen Korinthen und Sultaninen) |
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0808 10 10 |
Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember |
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0808 30 10 |
Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember |
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0810 20 10 |
Himbeeren, frisch |
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0810 40 30 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch |
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0810 40 50 |
Früchte der Arten Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum, frisch |
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0810 40 90 |
Früchte der Gattung Vaccinium, frisch (ausgenommen der Arten Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum) |
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0811 90 19 |
Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von > 13 GHT — andere |
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0811 90 50 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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0811 90 95 |
Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln — andere |
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0813 10 00 |
Aprikosen [Marillen], getrocknet |
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0813 20 00 |
Pflaumen, getrocknet |
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0813 40 95 |
Früchte, getrocknet — andere |
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0813 50 19 |
Mischungen von getrockneten Aprikosen/Marillen, Äpfeln, Pfirsichen, einschließlich Prunus persica nectarina und Nektarinen, Birnen, Papaya-Früchten oder anderen genießbaren und getrockneten Früchten, mit Pflaumen |
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1007 10 10 |
Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat |
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1007 90 00 |
Körner-Sorghum (ausgenommen zur Aussaat) |
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1008 21 00 |
Hirse zur Aussaat (ausgenommen Körner-Sorghum) |
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1102 90 10 |
von Gerste |
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1209 10 00 |
Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat |
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1209 21 00 |
Samen von Luzerne, zur Aussaat |
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1209 23 80 |
Samen von Schwingel, zur Aussaat (ausgenommen von Wiesenschwingel Festuca pratensis Huds. und von Rotschwingel Festuca rubra L.) |
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1209 29 50 |
Samen von Lupinen, zur Aussaat |
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1209 29 60 |
Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat |
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1209 29 80 |
Samen von Futterpflanzen, zur Aussaat — andere |
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1209 30 00 |
Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat |
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1209 91 30 |
Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva), zur Aussaat |
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1209 91 80 |
Samen von Gemüsen, zur Aussaat (ausgenommen Rote Rüben (Beta vulgaris var. conditiva) |
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1209 99 91 |
Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat (ausg. krautartige Pflanzen) |
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1209 99 99 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat — andere |
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1512 11 10 |
Sonnenblumenöl und Safloröl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |
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1515 90 99 |
Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg, oder flüssig, anderweit nicht genannt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fette und Öle) |
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1517 90 99 |
Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausg. Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle [für Backwaren usw.] verwendeten Art sowie feste Margarine) |
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2001 10 00 |
Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
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2001 90 20 |
Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
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2004 10 |
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
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2005 20 10 |
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken (ausgenommen gefroren) |
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2005 60 00 |
Spargel, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren) |
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2005 70 00 |
Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren) |
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2005 99 80 |
Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren — andere |
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2007 99 |
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse oder Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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2008 20 90 |
Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker |
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2008 93 |
Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon und Vaccinium oxycoccos, Moosbeeren Vaccinium vitis-idaea), zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit nicht genannt |
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2008 99 28 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 % mas |
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2008 99 34 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas |
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2008 99 37 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 % mas |
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2008 99 40 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas |
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2008 99 45 |
Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg |
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2008 99 48 |
Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg |
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2008 99 49 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg |
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2008 99 67 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg |
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2008 99 99 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker — andere |
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2009 49 30 |
Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von > 20 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend |
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2009 81 |
Saft aus Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon und Vaccinium oxycoccos, Moosbeeren Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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2009 89 35 |
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrus-, Passions-, Mango-, Mangostan-, Papaya-, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen) |
|
2009 89 38 |
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen) |
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2009 89 69 |
Birnensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend) |
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2009 89 73 |
Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen) |
|
2009 89 79 |
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren, Birnen und Kirschen) |
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2009 89 86 |
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen) |
|
2009 89 89 |
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen) |
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2009 89 99 |
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und Preiselbeeren) |
|
25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
|
26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
|
27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse |
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28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
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ex 29 |
Organische chemische Erzeugnisse Ausgenommen: 2905 43 — Mannitol 2905 44 — D-Glucitol (Sorbit) |
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30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
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31 |
Düngemittel |
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32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
|
ex 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel Ausgenommen: 3302 10 — Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art |
|
34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
|
3506 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
3507 |
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
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37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
|
ex 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Ausgenommen: 3809 10 — Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten; 3824 60 — Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
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39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
|
40 |
Kautschuk und Waren daraus |
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41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
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42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
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43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
|
44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
|
45 |
Kork und Korkwaren |
|
46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
|
47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
|
48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
|
49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
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50 |
Seide |
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51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
|
52 |
Baumwolle |
|
53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
|
54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
|
55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
|
56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
|
57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
|
58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
|
59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
|
60 |
Gewirke und Gestricke |
|
61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
|
62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
|
64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
|
65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
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66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
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67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
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68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
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69 |
Keramische Waren |
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70 |
Glas und Glaswaren |
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71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
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72 |
Eisen und Stahl |
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73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
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74 |
Kupfer und Waren daraus |
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75 |
Nickel und Waren daraus |
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76 |
Aluminium und Waren daraus |
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78 |
Blei und Waren daraus |
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79 |
Zink und Waren daraus |
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80 |
Zinn und Waren daraus |
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81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
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82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
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83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
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84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
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85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
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86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
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87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
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88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
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89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
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90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
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91 |
Uhrmacherwaren |
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92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
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93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
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94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
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95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör |
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96 |
Verschiedene Waren |
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97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
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(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen. |
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ANHANG II
Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.
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KN-Code 2025 (1) |
Warenbezeichnung |
Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze |
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0702 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0709 91 00 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 10,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0709 93 10 |
Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 10 22 |
Navel Orangen, frisch |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 10 24 |
Blondorangen, frisch |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 10 28 |
Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel Orangen und Blondorangen) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 21 10 |
Satsumas |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0805 21 90 |
Mandarinen, einschließlich Tangerinen (ausgenommen Clementinen und Satsumas) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 22 00 |
Clementinen, einschließlich Monreales |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 29 00 |
Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
|
0805 50 10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 6,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0808 10 80 |
Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0808 30 90 |
Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0809 29 00 |
Kirschen, frisch (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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0809 40 05 |
Pflaumen, frisch |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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2009 61 10 |
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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2009 69 19 |
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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2009 69 51 |
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, konzentriert, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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2009 69 59 |
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
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(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen. |
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ANHANG III
Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
1. Zollkontingent für Schweinefleisch
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 (1) |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9001 |
0203 22 19 |
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren |
0 % |
25 000 Tonnen |
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0203 29 11 |
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren |
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0203 29 15 |
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren |
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0203 29 55 |
Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausgenommen Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
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0203 29 59 |
Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
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0210 11 19 |
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake |
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0210 11 39 |
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert |
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0210 11 90 |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. von Hausschweinen) |
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0210 12 |
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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0210 19 10 |
Bacon-Hälften oder spencers, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake |
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0210 19 20 |
3/4-sides oder middles, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake |
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0210 19 30 |
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake |
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0210 19 50 |
Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, „bacon“-Hälften oder „spencers“, „3/4-sides“ oder „middles“ sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon) |
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0210 19 60 |
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert |
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0210 19 70 |
Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert |
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0210 19 89 |
Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon) |
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0210 19 90 |
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen sowie Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
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1602 41 90 |
Schinken und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen) |
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1602 42 |
Schultern und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
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1602 49 13 |
Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
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1602 49 15 |
Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern) |
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1602 49 19 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 80 GHT (ausgenommen Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) |
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1602 49 30 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 40 GHT, jedoch < 80 GHT (ausgenommen Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) |
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1602 49 50 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von < 40 GHT (ausgenommen Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) |
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1602 49 90 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken, Schultern, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) |
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(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen. |
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2. Zollkontingent für Bisons
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9002 |
ex 0201 10 00 |
ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, frisch oder gekühlt |
0 % |
3 000 t |
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ex 0201 20 20 |
„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt |
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ex 0201 20 30 |
Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt |
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ex 0201 20 50 |
Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt |
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ex 0201 20 90 |
Fleisch von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel) |
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ex 0201 30 00 |
Fleisch von Bisons, ohne Knochen, frisch oder gekühlt |
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ex 0202 10 00 |
ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, gefroren |
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ex 0202 20 10 |
„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, gefroren |
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ex 0202 20 30 |
Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren |
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ex 0202 20 50 |
Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren |
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ex 0202 20 90 |
Fleisch von Bisons, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel) |
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ex 0202 30 10 |
Vorderviertel von Bisons, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet |
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ex 0202 30 50 |
Crops, chucks and blades und briskets, von Bisons, ohne Knochen, gefroren |
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ex 0202 30 90 |
Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gefroren — andere |
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ex 0206 10 95 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, frisch oder gekühlt |
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ex 0206 29 91 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gefroren |
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ex 0210 20 10 |
Fleisch von Bisons, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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ex 0210 20 90 |
Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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ex 0210 99 51 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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ex 0210 99 59 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch) |
3. Zollkontingent für Milcherzeugnisse
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9003 |
0401 10 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 1 GHT |
0 % |
10 000 Tonnen |
|
0401 20 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 1 GHT, jedoch ≤ 6 GHT |
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0401 40 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 6 GHT, jedoch ≤ 10 GHT |
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0403 20 |
Joghurt |
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0403 90 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert oder mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
|||
|
0405 20 |
Milchstreichfette |
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0405 90 |
Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausgenommen natürliche, rekombinierte Butter und Molkenbutter) |
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1702 11 |
Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von ≥ 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse |
|
|
|
1702 19 |
Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von < 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse |
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|
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
4. Zollkontingent für Käsesorten
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9004 |
0406 10 |
Frischkäse „nichtgereifter Käse“, einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen |
0 % |
10 000 Tonnen |
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0406 20 |
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
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0406 30 |
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform |
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0406 40 90 |
Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti (ausgenommen Roquefort und Gorgonzola) |
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0406 90 01 |
Käse für die Verarbeitung |
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0406 90 21 |
Cheddar |
5. Zollkontingent für Nüsse
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9005 |
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
0 % |
500 000 Tonnen |
|
2008 19 |
Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Erdnüsse) |
6. Zollkontingent für Sojaöl
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9006 |
1507 10 |
Sojaöl, roh, auch entschleimt |
0 % |
400 000 Tonnen |
7. Zollkontingent für bestimmte Tierfutterzubereitungen
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9007 |
2309 10 51 |
Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT |
0 % |
40 000 Tonnen |
|
2309 10 90 |
Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend |
|||
|
2309 90 31 |
Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup, jedoch keine Stärke und keine Milcherzeugnisse enthaltend, oder mit einem Gehalt an Stärke von ≤ 10 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT |
|||
|
2309 90 41 |
Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 10, jedoch ≤ 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT |
|||
|
2309 90 96 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend — andere |
8. Zollkontingent für Pazifischen Pollack
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9008 |
0303 67 |
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren |
0 % |
340 000 Tonnen |
|
0304 75 |
Fischfilets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren |
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0304 94 |
Fischfleisch, auch fein zerkleinert, vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren (ausgenommen Filets) |
9. Zollkontingent für Kalmare
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9009 |
0307 43 |
Tintenfische und Kalmare, gefroren, auch ohne Schale |
0 % |
5 000 Tonnen |
10. Zollkontingent für unverarbeiteten Lachs
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9010 |
0303 11 |
Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), gefroren |
0 % |
20 000 Tonnen |
|
0303 12 |
Pazifische Lachse, gefroren (ausgenommen Roter Lachs) |
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|
0304 81 |
Fischfilets vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gefroren |
11. Zollkontingent für verarbeiteten Lachs
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9011 |
1604 11 |
Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) |
0 % |
5 000 Tonnen |
12. Zollkontingent für zubereitete Garnelen
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9012 |
1605 21 |
Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert) |
0 % |
5 000 Tonnen |
|
1605 29 |
Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert) |
13. Zollkontingent für Seehechte und Dornhaie
|
Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
|
09.9013 |
0303 81 15 |
Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.), gefroren |
0 % |
20 000 Tonnen |
|
0304 74 19 |
Gefrorene Fischfilets von Seehechten (Merluccius spp.) (ausgenommen Kap-Hecht, Tiefenwasser-Kapseehecht und Patagonischer Seehecht) |
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0304 88 11 |
Gefrorene Fischfilets von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.) |
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0304 96 10 |
Gefrorenes Fischfleisch von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.), auch fein zerkleinert |
14. Zollkontingent für Kakaopulver und Schokolade
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9014 |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
2 % |
40 000 Tonnen |
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1806 10 15 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von < 5 GHT |
2 % |
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1806 10 20 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 5 GHT, jedoch < 65 GHT |
2 % + 6,3 EUR/100kg/net |
||
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1806 10 30 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 65 GHT, jedoch < 80 GHT |
2 % + 7,85 EUR/100kg/net |
|
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1806 10 90 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 80 GHT |
2 % + 10,48 EUR/100kg/net |
||
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1806 20 10 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 31 GHT oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 31 GHT |
2,1 % + 6,07 EUR/100kg/net |
||
|
1806 20 30 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 25 GHT, jedoch < 31 GHT |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
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1806 20 50 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 18 GHT, jedoch < 31 GHT |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
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1806 20 70 |
Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg |
3,9 % + 10,41 EUR/100kg/net |
||
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1806 20 80 |
Kakaoglasur in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
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1806 20 95 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT (ausgenommen Kakaopulver, Kakaoglasur sowie chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen) |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
|
|
1806 31 00 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, gefüllt |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
|
1806 32 10 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
|
1806 32 90 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, ohne Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
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1806 90 11 |
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, alkoholhaltig |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
||
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1806 90 19 |
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, nichtalkoholhaltig |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
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1806 90 31 |
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen) |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
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1806 90 39 |
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, nicht gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen) |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
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1806 90 50 |
kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
2,1 % + 5,76 EUR/100kg/net |
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1806 90 60 |
kakaohaltige Brotaufstriche |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
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1806 90 70 |
kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
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1806 90 90 |
Kakaohaltige Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 kg — andere |
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net |
15. Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 19
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9015 |
1901 10 00 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1,9 % + 16,03 EUR /100kg/net |
50 000 Tonnen |
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1901 20 00 |
Mischungen und Teig aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt sowie Mischungen und Teig aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1,9 % + 6,01 EUR /100kg/net |
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1901 90 11 |
Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von ≥ 90 GHT |
1,3 % + 4,5 EUR / 100kg/net |
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1901 90 19 |
Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von < 90 GHT |
1,3 % + 3,68 EUR/ 100 kg/net |
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1901 90 91 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder < 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, ohne oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao (ausgenommen Malzextrakt sowie zur Kinderernährung, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und in Pulverform aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404 ) |
3,2 % |
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1901 90 95 |
Lebensmittelzubereitungen in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus entrahmter Milch und/oder Molke und pflanzlichen Fetten/Ölen mit einem Gehalt an Fetten/Ölen von ≤ 30 GHT |
1,9 % + 16,03 EUR /100kg/net |
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1901 90 99 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404 , ohne oder mit Gehalt an Kakao < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt (ausgenommen Malzextrakt sowie zur Ernährung von Kindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf und Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und Waren der Unterpositionen 1901 90 91 und 1901 90 95 ) |
1,9 % + 7,71 EUR /100kg/net |
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1902 11 00 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend |
1,9 % + 6,15 EUR /100kg/net |
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1902 19 10 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß sowie keine Eier enthaltend |
1,9 % + 6,15 EUR /100kg/net |
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1902 19 90 |
Teigwaren, Weichweizenmehl oder Weichweizengrieß enthaltend, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend |
1,9 % + 5,28 EUR /100kg/net |
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1902 20 10 |
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
2,1 % |
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1902 20 30 |
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Wurst und ähnl. Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
13,58 EUR /100 kg/net |
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1902 20 91 |
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, gekocht (ausgenommen > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend) |
2,1 % + 1,53 EUR /100kg/net |
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1902 20 99 |
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch noch in anderer Weise zubereitet (ausgenommen gekocht oder > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend) |
2,1 % + 4,28 EUR /100kg/net |
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1902 30 10 |
Teigwaren, in Form von getrockneten Zubereitungen (ausgenommen gefüllte Teigwaren) |
1,6 % + 6,15 EUR /100kg/net |
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1902 30 90 |
Teigwaren, gekocht oder anders zubereitet (ausgenommen gefüllte oder getrocknete Teigwaren) |
1,6 % + 2,43 EUR /100kg/net |
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1902 40 10 |
Couscous, unzubereitet |
1,9 % + 6,15 EUR /100kg/net |
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1902 40 90 |
Couscous, gekocht oder anders zubereitet |
1,6 % + 2,43 EUR /100kg/net |
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1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1,6 % + 3,78 EUR /100kg/net |
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1904 10 10 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais „z. B. Cornflakes“ |
1 % + 5 EUR /100kg/net |
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1904 10 30 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis |
1,3 % + 11,5 EUR /100kg/net |
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1904 10 90 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis) |
1,3 % + 8,4 EUR /100kg/net |
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1904 20 10 |
Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1904 20 91 |
Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Mais (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken) |
1 % + 5 EUR/100kg/net |
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1904 20 95 |
Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken) |
1,3 % + 11,5 EUR /100kg/net |
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1904 20 99 |
Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis sowie Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken) |
1,3 % + 8,4 EUR /100kg/net |
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1904 30 00 |
Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt |
2,1 % + 6,43 EUR /100kg/net |
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1904 90 10 |
Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) |
2,1 % + 11,5 EUR /100kg/net |
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1904 90 80 |
Getreide in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit nicht genannt (ausgenommen Reis und Mais, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel durch Aufblähen oder Rösten zubereitet, Lebensmittelzubereitungen aus nichtgerösteten Getreideflocken, Lebensmittelzubereitungen aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide sowie Bulgur-Weizen) |
2,1 % + 6,43 EUR /100kg/net |
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1905 10 00 |
Knäckebrot |
1,5 % + 3,25 EUR /100kg/net |
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1905 20 10 |
Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von < 30 GHT |
2,4 % + 4,58 EUR /100kg/net |
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1905 20 30 |
Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 30 GHT, jedoch < 50 GHT |
2,5 % + 6,15 EUR /100kg/net |
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1905 20 90 |
Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 50 GHT |
2,5 % + 7,85 EUR /100kg/net |
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1905 31 11 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 31 19 |
Kekse und ähnl. Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 85 g |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 31 30 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 31 91 |
Doppelkekse mit Füllung, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt) |
2,3 % + 4,74 EUR/ 100kg/net |
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1905 31 99 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt sowie Doppelkekse mit Füllung) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 32 05 |
Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 32 11 |
Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 32 19 |
Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt (ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g sowie Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 32 91 |
Waffeln, gesalzen, auch gefüllt (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 32 99 |
Waffeln, auch kakaohaltig, auch gefüllt (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen, gesalzen sowie solche mit einem Wassergehalt von > 10 GHT) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 40 10 |
Zwieback |
2,4 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 40 90 |
Brot, geröstet, und ähnl. geröstete Waren (ausgenommen Zwieback) |
2,4 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 90 10 |
ungesäuertes Brot (Matzen) |
1 % + 3,98 EUR /100kg/net |
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1905 90 20 |
Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnl. Waren |
1,1 % + 15,13 EUR /100kg/net |
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1905 90 30 |
Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils ≤ 5 GHT |
2,4 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 90 45 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 90 55 |
Backwaren, extrudierte und expandierte, gesalzen oder aromatisiert (ausgenommen Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Waffeln) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
|
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1905 90 70 |
Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von ≥ 5 GHT (ausgenommen Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln und Zwieback) |
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net |
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1905 90 80 |
Pizzas, Quiches und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von < 5 % (ausgenommen Knäckebrot, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln, Zwieback und ähnliche geröstete Waren, Brot, Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneien verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren) |
2,3 % + 3,5 EUR /100kg/net |
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16. Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9016 |
2101 11 00 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee |
2,3 % |
250 000 Tonnen |
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2101 12 92 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee |
2,9 % |
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2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
2,3 % + 3,56 EUR /100kg/net |
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2101 20 20 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate |
1,5 % |
||
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2101 20 92 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
1,5 % |
||
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2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
1,6 % + 3,56 EUR /100kg/net |
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2101 30 11 |
geröstete Zichorien |
2,9 % |
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2101 30 19 |
Kaffeemittel, geröstet (ausgenommen Zichorien) |
1,3 % + 3,18 EUR /100kg/net |
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2101 30 91 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien |
3,5 % |
||
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2101 30 99 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausgenommen Zichorien) |
2,7 % + 5,68 EUR /100kg/net |
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2102 10 10 |
ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) |
2,7 % |
||
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2102 10 31 |
Backhefen, getrocknet |
3 % |
||
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2102 10 39 |
Backhefen (ausgenommen getrocknet) |
3 % |
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2102 10 90 |
Hefen, lebend (ausgenommen ausgewählte Mutterhefen und Backhefen) |
3,7 % |
||
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2102 20 11 |
Hefen, ohne Leben, in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg |
2,1 % |
||
|
2102 20 19 |
Hefen, ohne Leben (ausgenommen in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg) |
1,3 % |
||
|
2102 20 90 |
Einzeller-Mikroorganismen, ohne Leben (ausgenommen in Aufmachung als Arzneiwaren sowie Hefen) |
0 % |
||
|
2102 30 00 |
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
1,5 % |
||
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2103 10 00 |
Sojasoße |
1,9 % |
||
|
2103 20 00 |
Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
2,6 % |
||
|
2103 30 10 |
Senfmehl (ausgenommen zubereitet) |
0 % |
||
|
2103 30 90 |
Senf, einschließlich zubereitetes Senfmehl |
2,3 % |
||
|
2103 90 10 |
Mango-Chutney, flüssig |
0 % |
||
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2103 90 30 |
Bitter, aromatische, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 0,5 l |
0 % |
||
|
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2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen sowie zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Mango-Chutney, flüssig sowie aromatische Bitter der Unterposition 2103 90 30 ) |
1,9 % |
|
|
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
2,9 % |
||
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2104 20 00 |
Lebensmittel in Form von Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g |
3,5 % |
||
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2105 00 10 |
Speiseeis, auch kakaohaltig, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von < 3 GHT |
2,2 % + 5,05 EUR /100kg/net |
||
|
2105 00 91 |
Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 3 GHT, jedoch < 7 GHT |
2 % + 9,63 EUR /100kg/net |
||
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2105 00 99 |
Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 7 GHT |
2 % + 13,5 EUR /100kg/net |
||
|
2106 10 20 |
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder < 1,5 GHT Milchfett, < 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, < 5 GHT Glucose oder < 5 GHT Stärke enthaltend |
3,2 % |
||
|
2106 10 80 |
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend |
66,75 EUR /100kg/net |
||
|
2106 90 20 |
Zubereitungen, zusammengesetzt, alkoholhaltig, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen) |
4,3 % MIN 0,25 EUR/% vol/hl |
||
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2106 90 30 |
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
10,68 EUR /100kg/net mas |
||
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2106 90 51 |
Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
3,5 EUR /100kg/net |
||
|
|
2106 90 55 |
Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt |
5 EUR /100kg/net |
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2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup) |
0,1 EUR /100kg/net pro 1 GHT an Saccharose, einschließlich anderer als Saccharose berechneter Zucker |
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2106 90 92 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder < 1,5 GHT Milchfett, < 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, < 5 GHT Glucose oder < 5 GHT Stärke enthaltend |
3,2 % |
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2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweitig nicht genannt, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend |
2,3 % + 8,35 EUR /100kg/net |
17. Zollkontingent für bestimmte nicht alkoholhaltige Getränke
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9017 |
2202 10 00 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
0 % |
20 000 Tonnen |
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2202 91 00 |
alkoholfreies Bier |
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2202 99 19 |
Getränke, nicht alkoholhaltig, keine Milch oder Milcherzeugnisse und keine Fette hieraus enthaltend |
18. Zollkontingent für Mannitol und Sorbit
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9018 |
2905 43 |
Mannitol |
0 % |
2 500 Tonnen |
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2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
19. Zollkontingent für Riechstoffe
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9019 |
3302 10 29 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausgenommen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol) |
0 % |
1 400 Tonnen |
20. Zollkontingent für Dextrine
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Laufende Nummer |
KN-Code 2025 |
Warenbezeichnung |
Kontingentzollsatz |
Kontingentsmenge |
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09.9020 |
3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken, z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke |
0 % |
11 000 Tonnen |
Zu dieser Verordnung wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C, C/2026/3482, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3482/oj, und in ABl. C, C/2026/3483, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3483/oj, zu finden sind.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)