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Έγγραφο 32026R1455

Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

PE/32/2026/REV/1

ABl. L, 2026/1455, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Νομικό καθεστώς του εγγράφου Ισχύει

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1455

30.6.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/1455 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Juni 2026

zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel zwischen ihnen belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Billionen EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Billionen EUR in den Markt der jeweils anderen Seite. Die Gewährleistung der weiteren Integration dieser Volkswirtschaften, die die Grundlage der umfassenderen Partnerschaft zwischen der Union und den Vereinigten Staaten bildet, ist ein strategisches Gebot, insbesondere zu einer Zeit, in der der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union bedroht.

(2)

Die Union bekräftigt ihr unerschütterliches Bekenntnis zu einem transparenten, fairen und regelbasierten multilateralen Handelssystem, das auf den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) beruht. Im Einklang mit den Verträgen setzt sich die Union weiterhin dafür ein, ihre Werte und Interessen auf globaler Ebene zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung eines offenen und gerechten Handels und die Stärkung des Völkerrechts. Die WTO ist nach wie vor der Eckpfeiler der globalen Handelsordnung und das wichtigste Forum für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln. Eine enge Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern ist von entscheidender Bedeutung, um dieses System aufrechtzuerhalten und zu stärken, für ein berechenbares und regelbasiertes globales Handelsumfeld zu sorgen, notwendige Reformen der WTO voranzubringen und einen gut funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus zu schaffen.

(3)

Die Union ist nach wie vor entschlossen, dafür zu sorgen, dass sich die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten im Einklang mit den Grundsätzen des freien und fairen Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit dem regelbasierten Handelssystem der WTO entwickeln, ohne andere handelspolitische Maßnahmen der Union, einschließlich solcher im Bereich des handelspolitischen Schutzes, zu beeinträchtigen.

(4)

Im Laufe des Jahres 2025 führten die Vereinigten Staaten eine Reihe von Zollmaßnahmen ein, die sich auf die Union auswirkten. Mit Wirkung vom 12. März 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle von 25 % auf Einfuhren von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen ein. Mit Wirkung vom 3. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf Einfuhren von Kraftfahrzeugen ein. Mit Wirkung vom 5. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll auf alle Einfuhren von allen Handelspartnern ein, wobei Ausnahmen möglich waren. Zu diesem zusätzlichen Zoll gehörte ein Basiszollsatz von 10 % für alle Einfuhren. Abhängig von den bilateralen Handelsbilanzen könnte dieser Basiszollsatz durch länderspezifische Zollsätze ersetzt werden. Für die Union betrug der angekündigte länderspezifische Zollsatz 20 %. Am 9. April 2025 kündigten die Vereinigten Staaten einen 90-tägigen Aufschub der Einführung der länderspezifischen Zollsätze an, wobei der Basissatz von 10 % für alle Partner beibehalten wurde. Mit Wirkung vom 3. Mai 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugteilen ein. Mit Wirkung vom 4. Juni 2025 wurden die die Zollsätze der Vereinigten Staaten auf die Einfuhr von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen auf 50 % angehoben. Am 12. Juli 2025 kündigte der Präsident der Vereinigten Staaten an, dass der Basiszollsatz von 10 % für Unionswaren mit Wirkung vom 1. August 2025 durch einen länderspezifischen Zollsatz von 30 % ersetzt wird. Mit Wirkung vom 1. August 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % auf Einfuhren von Kupfer und seinen Folgeerzeugnissen ein.

(5)

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, einen stabilen Rahmen für den Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu schaffen, haben die Präsidentin der Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten am 27. Juli 2025 eine politische Einigung (im Folgenden „politische Einigung vom 27. Juli 2025“) erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zum Ausdruck kam.

(6)

In der Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die Vereinigten Staaten, bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten im Einklang mit der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 zu ändern und die anwendbaren Zollsätze auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Die Vereinigten Staaten verpflichteten sich auch, nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe anwenden. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich auch verpflichtet zu erwägen, andere für ihre Volkswirtschaften und Wertschöpfungsketten wichtige Sektoren und Waren in die Liste der Waren aufzunehmen, für die nur die Meistbegünstigungszollsätze gelten würden.

(7)

Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren. Die Union ist nach wie vor entschlossen, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, um eine Einigung von gegenseitigem Nutzen für andere wichtige Sektoren ihrer Wirtschaft, wie etwa dem Agrar- und Lebensmittelsektor, sowie den Sektor der Industriegüter zu erzielen.

(8)

In der Gemeinsamen Erklärung hat sich die Union verpflichtet, Zölle auf alle Industriegüter der Vereinigten Staaten abzuschaffen und für ein breites Spektrum von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten — darunter Schalenfrüchte, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Pflanzsaatgut, Sojabohnenöl sowie Schweinefleisch und Bisonfleisch — einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich verpflichtet, Ursprungsregeln auszuhandeln, die für diese Handelsvorteile gelten würden.

(9)

Daher sollte die Union die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren anpassen und Zollkontingente für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eröffnen, indem sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Zollpräferenzmaßnahmen festlegt.

(10)

Diese Verordnung berührt nicht die Fähigkeit der Union, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die auch als „Instrument gegen Zwangsmaßnahmen“ bekannt ist, und der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die auch als „Durchsetzungsverordnung“ bekannt ist, und im Einklang mit dem Völkerrecht Maßnahmen als Reaktion auf die Maßnahmen der Vereinigten Staaten anzuwenden.

(11)

Hauptziel der Gemeinsamen Erklärung ist es, einen klaren Rahmen für den transatlantischen Handel zu schaffen, durch den den Ausführern in der Union die dringend benötigte Stabilität und Berechenbarkeit geboten wird. Wenn die Handlungen der Vereinigten Staaten eine Gefahr für diese Stabilität und Berechenbarkeit darstellen, auch indem sie von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung abweichen oder dies androhen, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten die Ziele der Gemeinsamen Erklärung auf andere Weise untergraben.

(12)

In der Gemeinsamen Erklärung ist keine Anwendung des Höchstzollsatzes von 15 % auf Stahl und Aluminium vorgesehen; daher werden die von den Vereinigten Staaten im Jahr 2025 eingeführten Zölle in Höhe von 50 % beibehalten. Die Union und die Vereinigten Staaten haben in der Gemeinsamen Erklärung jedoch ihre Absicht bekundet, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu prüfen, um ihre jeweiligen Inlandsmärkte vor Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium abzuschirmen und gleichzeitig untereinander sichere Lieferketten zu gewährleisten, auch durch Lösungen in Form von Zollkontingenten.

(13)

Das Handelsministerium der Vereinigten Staaten kündigte am 19. August 2025 die Aufnahme von 407 Warenkategorien in die Liste der unter branchenspezifische Zölle gemäß Paragraph 232 („Section 232 sectoral tariffs“) fallenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium an. Folglich unterliegt der Stahl- und Aluminiumgehalt dieser zusätzlichen Waren einem Zollsatz von 50 %. Am 2. April 2026 wurden die Liste der diesen Zöllen unterliegenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium sowie die Methode für die Anwendung dieser Zölle weiter geändert.

(14)

Die Einführung dieser Zölle zusammen mit den umständlichen Verwaltungs- und Zollvorschriften, die nach der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 eingeführt wurden, hat zu einer erhöhten Instabilität im Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geführt und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betreffenden Unternehmen der Union und ihre Arbeitnehmer verursacht. Diese Zölle wirken sich auch unverhältnismäßig stark auf kleine und mittlere Unternehmen und nachgelagerte Wirtschaftszweige in der Union aus, schwächen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Vereinigten Staaten und führen zu einem potenziellen langfristigen Verlust von Marktanteilen und zu einer dauerhaften Schädigung der transatlantischen industriellen Lieferketten. Die Union und die Vereinigten Staaten sollten daher zu einem raschen und für beide Seiten vorteilhaften Abschluss der laufenden Verhandlungen gelangen, die auf die Klärung dieser Zollfragen und die Wiederherstellung stabiler transatlantischer Handelsbeziehungen abzielen. In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.

(15)

Mit dieser Verordnung werden den Vereinigten Staaten weitreichende und außergewöhnliche Zollpräferenzen und Zollkontingente gewährt, was zu einem Anstieg der Einfuhren der unter diese Präferenzen und Kontingente fallenden Waren führen könnte, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftszweige der Union haben könnte. Daher sollte ein Schutzmechanismus eingeführt werden, mit dem die Wirtschaftszweige der Union, einschließlich des Agrarsektors, geschützt werden, falls die mit dieser Verordnung gewährten Zollpräferenzen und Zollkontingente zu einem Anstieg der Einfuhren bestimmter Waren führen würden, der den Wirtschaftszweigen der Union ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht.

(16)

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung der angepassten Zölle und der Zollkontingente gemäß dieser Verordnung unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(17)

Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, bestimmt werden, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß der genannten Verordnung erlassen wurden, um das Ergebnis der in der Gemeinsamen Erklärung genannten Verhandlungen zu den Ursprungsregeln umzusetzen.

(18)

Diese Verordnung geht nicht mit einer Folgenabschätzung einher, und die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung sind vor ihrer Annahme schwer abzuschätzen. Daher sollte die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß dieser Verordnung in der Union überwachen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union unterrichten. Bis zum 30. Juni 2029 sollte die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung vorlegen, und — wo angemessen — zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung.

(19)

Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften geknüpft.

(20)

Das Europäische Parlament und der Rat werden in vollem Umfang und regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen im Zuge der Anwendung dieser Verordnung unterrichtet und, wo angemessen, ordnungsgemäß konsultiert, und zwar nach Maßgabe der Verträge.

(21)

Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anpassung der Zölle

(1)   Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.

(2)   Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.

Artikel 2

Eröffnung von Zollkontingenten

(1)   Für die Einfuhren der Waren der in Anhang III aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union werden Zollkontingente der Union eröffnet.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zollkontingente gelten Präferenzzollsätze im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Diese Zollsätze entsprechen den in der Spalte „Kontingentzollsatz“ der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Zollsätzen und gelten bis zu den in der Spalte „Kontingentsmenge“ dieser Tabelle angegebenen Mengen.

Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung gelten für aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten, wobei der erste dieser Zeiträume am 1. Juli 2026 beginnt.

(3)   Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

Artikel 3

Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 und 2

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle — etwa von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Parlament — stammen, die Anwendung der Artikel 1 und 2 ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren;

b)

die Vereinigten Staaten untergraben die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele zur Förderung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handels auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten, diskriminieren Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die in den Vereinigten Staaten wirtschaftlich tätig sein wollen oder bereits tätig sind, oder nehmen sie ins Visier oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig;

c)

es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Weise handeln werden; oder

d)

die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der KN erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.

Bis zum 1. Dezember 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Zollbehandlung von aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführten Folgeerzeugnissen aus Stahl und Aluminium durch die Vereinigten Staaten.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte gelten, solange die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände andauern.

Artikel 4

Schutzmaßnahmen

(1)   Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass infolge der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union in einer derart erhöhten Menge und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten untersucht die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.

Die Kommission leitet eine solche Untersuchung auch auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union oder im Namen von Gewerkschaften handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit ein, wenn hinreichende Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.

Die Kommission kann eine solche Untersuchung auch auf eigene Initiative, unter anderem auf der Grundlage von Informationen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, einleiten.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse aller Untersuchungen gemäß Absatz 2.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, andauern.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, die im Gebiet der Union tätig sind, oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion in der Union dieser Ware ausmacht,

b)

„Unionshersteller“ die Unionshersteller von Industriegütern sowie die unter diese Verordnung fallenden Unionshersteller von Meereserzeugnissen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.

Artikel 7

Überwachung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 in der Union. Bis zum 2. Januar 2027 und danach alle drei Monate unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union.

(2)   Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung (im Folgenden „umfassende Bewertung“) vor. Die umfassende Bewertung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf alle Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und den Vereinigten Staaten,

b)

Veränderungen der Handelsströme in den Mitgliedstaaten und in den Sektoren der Industrie und der Landwirtschaft,

c)

Veränderungen der Handelsströme der Union in Bezug auf den Handel mit Drittländern,

d)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Zolleinnahmen,

e)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen.

Die Kommission macht die für die umfassende Bewertung verwendeten Daten und Methoden der Öffentlichkeit zugänglich.

Der umfassenden Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029.

Die Kommission legt, wo angemessen, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung zusammen mit der umfassenden Bewertung vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DAMIANOS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2026.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L, 2023/2675, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/654/oj).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).


ANHANG I

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 1

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

KN-Code 2025 (1)

Warenbezeichnung

0701 90 50

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. Juni

0701 90 90

Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Stärke)

0703 10 19

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen für Saatzwecke „Steckzwiebeln“)

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausgenommen der Gattung „Agaricus“)

0710 80 95

Anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren — Andere

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712 90 90

Gemüse und Mischungen von Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet — andere

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

0805 10 80

Orangen, frisch oder getrocknet (ausgenommen frische Süßorangen)

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

0805 90 00

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet — andere

0806 20 30

Sultanas, getrocknet

0806 20 90

Weintrauben, getrocknet (ausgenommen Korinthen und Sultaninen)

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

0808 30 10

Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

0810 20 10

Himbeeren, frisch

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum, frisch

0810 40 90

Früchte der Gattung Vaccinium, frisch (ausgenommen der Arten Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum)

0811 90 19

Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von > 13 GHT — andere

0811 90 50

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 95

Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln — andere

0813 10 00

Aprikosen [Marillen], getrocknet

0813 20 00

Pflaumen, getrocknet

0813 40 95

Früchte, getrocknet — andere

0813 50 19

Mischungen von getrockneten Aprikosen/Marillen, Äpfeln, Pfirsichen, einschließlich Prunus persica nectarina und Nektarinen, Birnen, Papaya-Früchten oder anderen genießbaren und getrockneten Früchten, mit Pflaumen

1007 10 10

Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1007 90 00

Körner-Sorghum (ausgenommen zur Aussaat)

1008 21 00

Hirse zur Aussaat (ausgenommen Körner-Sorghum)

1102 90 10

von Gerste

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat

1209 21 00

Samen von Luzerne, zur Aussaat

1209 23 80

Samen von Schwingel, zur Aussaat (ausgenommen von Wiesenschwingel Festuca pratensis Huds. und von Rotschwingel Festuca rubra L.)

1209 29 50

Samen von Lupinen, zur Aussaat

1209 29 60

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat

1209 29 80

Samen von Futterpflanzen, zur Aussaat — andere

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

1209 91 30

Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva), zur Aussaat

1209 91 80

Samen von Gemüsen, zur Aussaat (ausgenommen Rote Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat (ausg. krautartige Pflanzen)

1209 99 99

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat — andere

1512 11 10

Sonnenblumenöl und Safloröl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1515 90 99

Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg, oder flüssig, anderweit nicht genannt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fette und Öle)

1517 90 99

Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausg. Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle [für Backwaren usw.] verwendeten Art sowie feste Margarine)

2001 10 00

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 20 10

Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken (ausgenommen gefroren)

2005 60 00

Spargel, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren)

2005 70 00

Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren)

2005 99 80

Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren — andere

2007 99

Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse oder Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008 20 90

Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

2008 93

Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon und Vaccinium oxycoccos, Moosbeeren Vaccinium vitis-idaea), zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit nicht genannt

2008 99 28

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85  % mas

2008 99 34

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85  % mas

2008 99 37

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85  % mas

2008 99 40

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85  % mas

2008 99 45

Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

2008 99 48

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

2008 99 49

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

2008 99 67

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg

2008 99 99

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker — andere

2009 49 30

Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von > 20 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

2009 81

Saft aus Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon und Vaccinium oxycoccos, Moosbeeren Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2009 89 35

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrus-, Passions-, Mango-, Mangostan-, Papaya-, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen)

2009 89 38

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)

2009 89 69

Birnensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend)

2009 89 73

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen)

2009 89 79

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren, Birnen und Kirschen)

2009 89 86

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)

2009 89 89

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)

2009 89 99

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und Preiselbeeren)

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

ex 29

Organische chemische Erzeugnisse

Ausgenommen:

2905 43  — Mannitol

2905 44  — D-Glucitol (Sorbit)

30

Pharmazeutische Erzeugnisse

31

Düngemittel

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

ex 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Ausgenommen:

3302 10  — Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

ex 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Ausgenommen:

3809 10  — Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten;

3824 60  — Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

39

Kunststoffe und Waren daraus

40

Kautschuk und Waren daraus

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

45

Kork und Korkwaren

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

50

Seide

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

52

Baumwolle

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

60

Gewirke und Gestricke

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

65

Kopfbedeckungen und Teile davon

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

69

Keramische Waren

70

Glas und Glaswaren

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

91

Uhrmacherwaren

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

96

Verschiedene Waren

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

(1)  Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.


ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.

KN-Code 2025 (1)

Warenbezeichnung

Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 10,4  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0709 93 10

Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 10 22

Navel Orangen, frisch

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 10 24

Blondorangen, frisch

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 10 28

Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel Orangen und Blondorangen)

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 21 10

Satsumas

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 21 90

Mandarinen, einschließlich Tangerinen (ausgenommen Clementinen und Satsumas)

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 22 00

Clementinen, einschließlich Monreales

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 29 00

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 6,4  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0808 30 90

Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0809 29 00

Kirschen, frisch (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln)

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0809 40 05

Pflaumen, frisch

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 61 10

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 69 19

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 69 51

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, konzentriert, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 69 59

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4  % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

(1)  Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.


ANHANG III

Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

1.   Zollkontingent für Schweinefleisch

Laufende Nummer

KN-Code 2025 (1)

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9001

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

0 %

25 000 Tonnen

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausgenommen Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0210 11 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 11 39

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

0210 11 90

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. von Hausschweinen)

0210 12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 19 10

Bacon-Hälften oder spencers, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 19 20

3/4-sides oder middles, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

 

0210 19 50

Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, „bacon“-Hälften oder „spencers“, „3/4-sides“ oder „middles“ sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon)

 

 

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

0210 19 70

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

0210 19 89

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon)

0210 19 90

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen sowie Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

1602 41 90

Schinken und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen)

1602 42

Schultern und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 49 15

Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern)

1602 49 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 80 GHT (ausgenommen Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

 

1602 49 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 40 GHT, jedoch < 80 GHT (ausgenommen Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

 

 

1602 49 50

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von < 40 GHT (ausgenommen Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1602 49 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken, Schultern, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

(1)  Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.

2.   Zollkontingent für Bisons

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9002

ex 0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, frisch oder gekühlt

0 %

3 000  t

ex 0201 20 20

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 30

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 50

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

 

ex 0201 20 90

Fleisch von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

 

 

ex 0201 30 00

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, gefroren

ex 0202 20 10

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 30

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 50

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 90

Fleisch von Bisons, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

ex 0202 30 10

Vorderviertel von Bisons, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

ex 0202 30 50

Crops, chucks and blades und briskets, von Bisons, ohne Knochen, gefroren

ex 0202 30 90

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gefroren — andere

ex 0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, frisch oder gekühlt

ex 0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gefroren

ex 0210 20 10

Fleisch von Bisons, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

ex 0210 20 90

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

ex 0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 59

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch)

3.   Zollkontingent für Milcherzeugnisse

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9003

0401 10

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 1 GHT

0 %

10 000 Tonnen

0401 20

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 1 GHT, jedoch ≤ 6 GHT

0401 40

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 6 GHT, jedoch ≤ 10 GHT

0403 20

Joghurt

0403 90

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert oder mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0405 20

Milchstreichfette

0405 90

Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausgenommen natürliche, rekombinierte Butter und Molkenbutter)

 

1702 11

Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von ≥ 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse

 

 

1702 19

Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von < 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

4.   Zollkontingent für Käsesorten

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9004

0406 10

Frischkäse „nichtgereifter Käse“, einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

0 %

10 000 Tonnen

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406 40 90

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti (ausgenommen Roquefort und Gorgonzola)

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

0406 90 21

Cheddar

5.   Zollkontingent für Nüsse

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9005

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0 %

500 000 Tonnen

2008 19

Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Erdnüsse)

6.   Zollkontingent für Sojaöl

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9006

1507 10

Sojaöl, roh, auch entschleimt

0 %

400 000 Tonnen

7.   Zollkontingent für bestimmte Tierfutterzubereitungen

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9007

2309 10 51

Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT

0 %

40 000 Tonnen

2309 10 90

Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend

2309 90 31

Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup, jedoch keine Stärke und keine Milcherzeugnisse enthaltend, oder mit einem Gehalt an Stärke von ≤ 10 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT

2309 90 41

Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 10, jedoch ≤ 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT

2309 90 96

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend — andere

8.   Zollkontingent für Pazifischen Pollack

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9008

0303 67

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren

0 %

340 000 Tonnen

0304 75

Fischfilets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren

0304 94

Fischfleisch, auch fein zerkleinert, vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren (ausgenommen Filets)

9.   Zollkontingent für Kalmare

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9009

0307 43

Tintenfische und Kalmare, gefroren, auch ohne Schale

0 %

5 000 Tonnen

10.   Zollkontingent für unverarbeiteten Lachs

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9010

0303 11

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), gefroren

0 %

20 000 Tonnen

0303 12

Pazifische Lachse, gefroren (ausgenommen Roter Lachs)

0304 81

Fischfilets vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gefroren

11.   Zollkontingent für verarbeiteten Lachs

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9011

1604 11

Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert)

0 %

5 000 Tonnen

12.   Zollkontingent für zubereitete Garnelen

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9012

1605 21

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert)

0 %

5 000 Tonnen

1605 29

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert)

13.   Zollkontingent für Seehechte und Dornhaie

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9013

0303 81 15

Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.), gefroren

0 %

20 000 Tonnen

0304 74 19

Gefrorene Fischfilets von Seehechten (Merluccius spp.) (ausgenommen Kap-Hecht, Tiefenwasser-Kapseehecht und Patagonischer Seehecht)

0304 88 11

Gefrorene Fischfilets von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

0304 96 10

Gefrorenes Fischfleisch von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.), auch fein zerkleinert

14.   Zollkontingent für Kakaopulver und Schokolade

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9014

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2 %

40 000 Tonnen

1806 10 15

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von < 5 GHT

2 %

1806 10 20

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 5 GHT, jedoch < 65 GHT

2 % + 6,3 EUR/100kg/net

 

1806 10 30

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 65 GHT, jedoch < 80 GHT

2 % + 7,85 EUR/100kg/net

 

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 80 GHT

2 % + 10,48 EUR/100kg/net

1806 20 10

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 31 GHT oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 31 GHT

2,1  % + 6,07 EUR/100kg/net

1806 20 30

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 25 GHT, jedoch < 31 GHT

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 20 50

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 18 GHT, jedoch < 31 GHT

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 20 70

Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg

3,9  % + 10,41 EUR/100kg/net

1806 20 80

Kakaoglasur in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

 

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT (ausgenommen Kakaopulver, Kakaoglasur sowie chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen)

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

 

1806 31 00

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, gefüllt

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 32 10

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 32 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, ohne Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 11

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, alkoholhaltig

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 19

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, nichtalkoholhaltig

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 31

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 39

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, nicht gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

2,1  % + 5,76 EUR/100kg/net

 

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

 

1806 90 70

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 90

Kakaohaltige Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 kg — andere

2,1  % + 3,56 EUR/100kg/net

15.   Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 19

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9015

1901 10 00

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1,9  % + 16,03 EUR /100kg/net

50 000 Tonnen

 

1901 20 00

Mischungen und Teig aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt sowie Mischungen und Teig aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1,9  % + 6,01 EUR /100kg/net

 

 

1901 90 11

Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von ≥ 90 GHT

1,3  % + 4,5 EUR / 100kg/net

 

 

1901 90 19

Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von < 90 GHT

1,3  % + 3,68 EUR/ 100 kg/net

 

 

1901 90 91

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder < 1,5  GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, ohne oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao (ausgenommen Malzextrakt sowie zur Kinderernährung, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und in Pulverform aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401  bis 0404 )

3,2  %

 

 

1901 90 95

Lebensmittelzubereitungen in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus entrahmter Milch und/oder Molke und pflanzlichen Fetten/Ölen mit einem Gehalt an Fetten/Ölen von ≤ 30 GHT

1,9  % + 16,03 EUR /100kg/net

 

 

1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401  bis 0404 , ohne oder mit Gehalt an Kakao < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt (ausgenommen Malzextrakt sowie zur Ernährung von Kindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf und Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und Waren der Unterpositionen 1901 90 91 und 1901 90 95 )

1,9  % + 7,71 EUR /100kg/net

 

1902 11 00

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

1,9  % + 6,15 EUR /100kg/net

 

1902 19 10

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß sowie keine Eier enthaltend

1,9  % + 6,15 EUR /100kg/net

 

1902 19 90

Teigwaren, Weichweizenmehl oder Weichweizengrieß enthaltend, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend

1,9  % + 5,28 EUR /100kg/net

 

1902 20 10

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

2,1  %

 

1902 20 30

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Wurst und ähnl. Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft, enthaltend

13,58 EUR /100 kg/net

 

 

1902 20 91

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, gekocht (ausgenommen > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend)

2,1  % + 1,53 EUR /100kg/net

 

 

1902 20 99

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch noch in anderer Weise zubereitet (ausgenommen gekocht oder > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend)

2,1  % + 4,28 EUR /100kg/net

 

 

1902 30 10

Teigwaren, in Form von getrockneten Zubereitungen (ausgenommen gefüllte Teigwaren)

1,6  % + 6,15 EUR /100kg/net

 

 

1902 30 90

Teigwaren, gekocht oder anders zubereitet (ausgenommen gefüllte oder getrocknete Teigwaren)

1,6  % + 2,43 EUR /100kg/net

 

 

1902 40 10

Couscous, unzubereitet

1,9  % + 6,15 EUR /100kg/net

 

 

1902 40 90

Couscous, gekocht oder anders zubereitet

1,6  % + 2,43 EUR /100kg/net

 

 

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1,6  % + 3,78 EUR /100kg/net

 

 

1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais „z. B. Cornflakes“

1 % + 5 EUR /100kg/net

 

 

1904 10 30

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis

1,3  % + 11,5 EUR /100kg/net

 

 

1904 10 90

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis)

1,3  % + 8,4 EUR /100kg/net

 

 

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1904 20 91

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Mais (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

1 % + 5 EUR/100kg/net

 

 

1904 20 95

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

1,3  % + 11,5 EUR /100kg/net

 

 

1904 20 99

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis sowie Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

1,3  % + 8,4 EUR /100kg/net

 

 

1904 30 00

Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt

2,1  % + 6,43 EUR /100kg/net

 

 

1904 90 10

Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide)

2,1  % + 11,5 EUR /100kg/net

 

 

1904 90 80

Getreide in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit nicht genannt (ausgenommen Reis und Mais, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel durch Aufblähen oder Rösten zubereitet, Lebensmittelzubereitungen aus nichtgerösteten Getreideflocken, Lebensmittelzubereitungen aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide sowie Bulgur-Weizen)

2,1  % + 6,43 EUR /100kg/net

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

1,5  % + 3,25 EUR /100kg/net

 

 

1905 20 10

Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von < 30 GHT

2,4  % + 4,58 EUR /100kg/net

 

 

1905 20 30

Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 30 GHT, jedoch < 50 GHT

2,5  % + 6,15 EUR /100kg/net

 

 

1905 20 90

Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 50 GHT

2,5  % + 7,85 EUR /100kg/net

 

 

1905 31 11

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 31 19

Kekse und ähnl. Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 85 g

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 31 30

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 31 91

Doppelkekse mit Füllung, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)

2,3  % + 4,74 EUR/ 100kg/net

 

 

1905 31 99

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt sowie Doppelkekse mit Füllung)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 32 05

Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 32 11

Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 32 19

Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt (ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g sowie Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 32 91

Waffeln, gesalzen, auch gefüllt (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 32 99

Waffeln, auch kakaohaltig, auch gefüllt (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen, gesalzen sowie solche mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 40 10

Zwieback

2,4  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 40 90

Brot, geröstet, und ähnl. geröstete Waren (ausgenommen Zwieback)

2,4  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 10

ungesäuertes Brot (Matzen)

1 % + 3,98 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnl. Waren

1,1  % + 15,13 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils ≤ 5 GHT

2,4  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 55

Backwaren, extrudierte und expandierte, gesalzen oder aromatisiert (ausgenommen Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Waffeln)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 70

Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von ≥ 5 GHT (ausgenommen Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln und Zwieback)

2,3  % + 4,74 EUR /100kg/net

 

 

1905 90 80

Pizzas, Quiches und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von < 5 % (ausgenommen Knäckebrot, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln, Zwieback und ähnliche geröstete Waren, Brot, Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneien verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren)

2,3  % + 3,5 EUR /100kg/net

 

16.   Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9016

2101 11 00

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

2,3  %

250 000 Tonnen

2101 12 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

2,9  %

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2,3  % + 3,56 EUR /100kg/net

2101 20 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate

1,5  %

2101 20 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

1,5  %

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

1,6  % + 3,56 EUR /100kg/net

2101 30 11

geröstete Zichorien

2,9  %

2101 30 19

Kaffeemittel, geröstet (ausgenommen Zichorien)

1,3  % + 3,18 EUR /100kg/net

2101 30 91

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien

3,5  %

 

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausgenommen Zichorien)

2,7  % + 5,68 EUR /100kg/net

 

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

2,7  %

2102 10 31

Backhefen, getrocknet

3 %

2102 10 39

Backhefen (ausgenommen getrocknet)

3 %

2102 10 90

Hefen, lebend (ausgenommen ausgewählte Mutterhefen und Backhefen)

3,7  %

2102 20 11

Hefen, ohne Leben, in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg

2,1  %

2102 20 19

Hefen, ohne Leben (ausgenommen in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg)

1,3  %

2102 20 90

Einzeller-Mikroorganismen, ohne Leben (ausgenommen in Aufmachung als Arzneiwaren sowie Hefen)

0 %

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

1,5  %

2103 10 00

Sojasoße

1,9  %

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2,6  %

2103 30 10

Senfmehl (ausgenommen zubereitet)

0 %

2103 30 90

Senf, einschließlich zubereitetes Senfmehl

2,3  %

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

0 %

2103 90 30

Bitter, aromatische, mit einem Alkoholgehalt von 44,2  % vol bis 49,2  % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5  bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 0,5  l

0 %

 

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen sowie zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Mango-Chutney, flüssig sowie aromatische Bitter der Unterposition 2103 90 30 )

1,9  %

 

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

2,9  %

2104 20 00

Lebensmittel in Form von Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g

3,5  %

2105 00 10

Speiseeis, auch kakaohaltig, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von < 3 GHT

2,2  % + 5,05 EUR /100kg/net

2105 00 91

Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 3 GHT, jedoch < 7 GHT

2 % + 9,63 EUR /100kg/net

2105 00 99

Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 7 GHT

2 % + 13,5 EUR /100kg/net

2106 10 20

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder < 1,5  GHT Milchfett, < 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, < 5 GHT Glucose oder < 5 GHT Stärke enthaltend

3,2  %

2106 10 80

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ≥ 1,5  GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend

66,75 EUR /100kg/net

2106 90 20

Zubereitungen, zusammengesetzt, alkoholhaltig, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5  % vol (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen)

4,3  % MIN 0,25 EUR/% vol/hl

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

10,68 EUR /100kg/net mas

2106 90 51

Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt

3,5 EUR /100kg/net

 

2106 90 55

Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

5 EUR /100kg/net

 

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)

0,1 EUR /100kg/net pro 1 GHT an Saccharose, einschließlich anderer als Saccharose berechneter Zucker

2106 90 92

Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder < 1,5  GHT Milchfett, < 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, < 5 GHT Glucose oder < 5 GHT Stärke enthaltend

3,2  %

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig nicht genannt, ≥ 1,5  GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend

2,3  % + 8,35 EUR /100kg/net

17.   Zollkontingent für bestimmte nicht alkoholhaltige Getränke

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9017

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

0 %

20 000 Tonnen

2202 91 00

alkoholfreies Bier

2202 99 19

Getränke, nicht alkoholhaltig, keine Milch oder Milcherzeugnisse und keine Fette hieraus enthaltend

18.   Zollkontingent für Mannitol und Sorbit

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9018

2905 43

Mannitol

0 %

2 500 Tonnen

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

19.   Zollkontingent für Riechstoffe

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9019

3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, ≥ 1,5  GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausgenommen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5  % vol)

0 %

1 400 Tonnen

20.   Zollkontingent für Dextrine

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9020

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken, z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke

0 %

11 000 Tonnen

Zu dieser Verordnung wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C, C/2026/3482, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3482/oj, und in ABl. C, C/2026/3483, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3483/oj, zu finden sind.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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