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Dokument 32025R0070
Commission Delegated Regulation (EU) 2025/70 of 21 November 2024 amending Delegated Regulation (EU) 2015/1829 supplementing Regulation (EU) No 1144/2014 of the European Parliament and of the Council on information provision and promotion measures concerning agricultural products
Delegierte Verordnung (EU) 2025/70 der Kommission vom 21. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
Delegierte Verordnung (EU) 2025/70 der Kommission vom 21. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
C/2024/8008
ABl. L, 2025/70, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/70/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/70 |
24.1.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/70 DER KOMMISSION
vom 21. November 2024
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Informations- und Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse gesammelt wurden, hat sich gezeigt, dass die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar definierter öffentlicher Auftrag erteilt wurde, Informationen über Agrarerzeugnisse bereitzustellen und diese zu fördern, repräsentativ für die vom Programm abgedeckten Sektoren sind. Daher ist Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), wonach die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vorgeschrieben, die Repräsentativität für die Sektoren mit anderen Mitteln als der Erteilung eines klar umrissenen öffentlichen Auftrags zur Bereitstellung von Informationen über und zur Förderung von Agrarerzeugnissen nachzuweisen haben, nicht mehr erforderlich. |
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(2) |
Die Bedingungen, unter denen die vorschlagenden Organisationen einen Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm für Agrarerzeugnisse einreichen können, sollten einen einfachen Zugang für vorschlagende Organisationen bieten. Mit diesen Bedingungen sollte auch sichergestellt werden, dass die vorschlagenden Organisationen keine Unterstützung für mehr als zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung erhalten, die im Hoheitsgebiet desselben Ziellandes oder eines Teils desselben entweder hintereinander oder parallel durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die in Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 enthaltene Bestimmung geändert werden, die es einer Organisation verbietet, für dasselbe Informations- und Absatzförderungsprogramm auf demselben geografischen Markt mehr als zweimal hintereinander Unterstützung zu erhalten. |
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(3) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Informations- und Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse gesammelt wurden, sollten die Bedingungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten verschärft werden. Die vorschlagenden Organisationen sollten daher sicherstellen müssen, dass bei der Ausarbeitung von Vorschlägen, die zur Bewertung gemäß Artikel 11 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingereicht werden, sowie während der Durchführung eines Programms kein Interessenkonflikt besteht. |
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(4) |
Um Interessenkonflikte besser zu vermeiden, sollten die vorschlagenden Organisationen darüber hinaus in den Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstellen dazu verpflichtet werden, die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zu informieren, die ergriffen wurden, um die unparteiische und objektive Auswahl der Stellen, die mit der Durchführung der Einzellandprogramme betraut werden, weiter zu stärken. |
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(5) |
Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 werden die Finanzhilfen in Form der Erstattung förderfähiger Kosten gewährt, die der vorschlagenden Organisation tatsächlich entstanden sind. Um die finanzielle Verwaltung der Programme zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte in diesem Artikel eine alternative Methode zur Berechnung der förderfähigen Kosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen eingeführt werden. |
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(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die vorschlagenden Organisationen wählen für die Durchführung der Einzellandprogramme diejenigen Stellen aus, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Dabei treffen die vorschlagenden Organisationen — auch während der Ausarbeitung des Vorschlags — alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen. Die vorschlagenden Organisationen unterrichten die Mitgliedstaaten vor Abschluss der Verträge über die Durchführung der Einzellandprogramme über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um bei der Auswahl der Stellen, die für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständig sind, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten und Interessenkonflikte auszuschließen.“ |
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. November 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1144/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1829/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/70/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)