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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32025R0070

Delegierte Verordnung (EU) 2025/70 der Kommission vom 21. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

C/2024/8008

ABl. L, 2025/70, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/70/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/70/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/70

24.1.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/70 DER KOMMISSION

vom 21. November 2024

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Informations- und Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse gesammelt wurden, hat sich gezeigt, dass die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar definierter öffentlicher Auftrag erteilt wurde, Informationen über Agrarerzeugnisse bereitzustellen und diese zu fördern, repräsentativ für die vom Programm abgedeckten Sektoren sind. Daher ist Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), wonach die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vorgeschrieben, die Repräsentativität für die Sektoren mit anderen Mitteln als der Erteilung eines klar umrissenen öffentlichen Auftrags zur Bereitstellung von Informationen über und zur Förderung von Agrarerzeugnissen nachzuweisen haben, nicht mehr erforderlich.

(2)

Die Bedingungen, unter denen die vorschlagenden Organisationen einen Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm für Agrarerzeugnisse einreichen können, sollten einen einfachen Zugang für vorschlagende Organisationen bieten. Mit diesen Bedingungen sollte auch sichergestellt werden, dass die vorschlagenden Organisationen keine Unterstützung für mehr als zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung erhalten, die im Hoheitsgebiet desselben Ziellandes oder eines Teils desselben entweder hintereinander oder parallel durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die in Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 enthaltene Bestimmung geändert werden, die es einer Organisation verbietet, für dasselbe Informations- und Absatzförderungsprogramm auf demselben geografischen Markt mehr als zweimal hintereinander Unterstützung zu erhalten.

(3)

Auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Informations- und Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse gesammelt wurden, sollten die Bedingungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten verschärft werden. Die vorschlagenden Organisationen sollten daher sicherstellen müssen, dass bei der Ausarbeitung von Vorschlägen, die zur Bewertung gemäß Artikel 11 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingereicht werden, sowie während der Durchführung eines Programms kein Interessenkonflikt besteht.

(4)

Um Interessenkonflikte besser zu vermeiden, sollten die vorschlagenden Organisationen darüber hinaus in den Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstellen dazu verpflichtet werden, die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zu informieren, die ergriffen wurden, um die unparteiische und objektive Auswahl der Stellen, die mit der Durchführung der Einzellandprogramme betraut werden, weiter zu stärken.

(5)

Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 werden die Finanzhilfen in Form der Erstattung förderfähiger Kosten gewährt, die der vorschlagenden Organisation tatsächlich entstanden sind. Um die finanzielle Verwaltung der Programme zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte in diesem Artikel eine alternative Methode zur Berechnung der förderfähigen Kosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen eingeführt werden.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Außer bei Programmen zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen erhält eine vorschlagende Organisation keine Unterstützung für mehr als zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung, die parallel oder hintereinander im Gebiet desselben Ziellandes oder eines Teils desselben durchgeführt werden. Nach Erhalt der Unterstützung für zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme, die parallel oder hintereinander für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung durchgeführt werden, darf die vorschlagende Organisation nur dann Unterstützung für Informations- und Absatzförderungsprogramme erhalten, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die vorschlagende Organisation beantragt ein neues Programm nach Abschluss der Durchführung der vorangegangenen Programme und

ii)

die Durchführung des neuen Programms beginnt frühestens 12 Monate nach dem Ende der Durchführung der vorangegangenen Programme.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes: Zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme werden parallel durchgeführt, wenn sich ihre Durchführungszeiträume ganz oder teilweise überschneiden, und sie werden hintereinander durchgeführt, wenn die Durchführung des zweiten Programms weniger als 12 Monate nach Ende der Durchführung des ersten Programms aufgenommen wurde.“

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die vorschlagende Organisationen muss sicherstellen, dass bei der Ausarbeitung eines Vorschlags, der zur Bewertung gemäß Artikel 11 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingereicht wird, sowie während der Durchführung des Programms kein Interessenkonflikt besteht.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die vorschlagenden Organisationen wählen für die Durchführung der Einzellandprogramme diejenigen Stellen aus, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Dabei treffen die vorschlagenden Organisationen — auch während der Ausarbeitung des Vorschlags — alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen.

Die vorschlagenden Organisationen unterrichten die Mitgliedstaaten vor Abschluss der Verträge über die Durchführung der Einzellandprogramme über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um bei der Auswahl der Stellen, die für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständig sind, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten und Interessenkonflikte auszuschließen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Kriterien nicht für Pauschalbeträge.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die unter den Buchstaben b, c, e und f jenes Unterabsatzes genannten Kriterien für die Zwecke der Bewertung von Vorschlägen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für Pauschalbeträge.“

b)

Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Angabe, welche der folgenden Formen der Finanzhilfe für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen:

a)

Erstattung förderfähiger Kosten, die einem Begünstigten während der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden sind, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen sowie der Erstattung indirekter förderfähiger Kosten gemäß Absatz 3;

b)

Pauschalbeträge.

(5)   Die vorschlagende Organisation legt die Beträge für die Finanzhilfe gemäß Absatz 4 Buchstabe b auf eine der folgenden Arten fest:

a)

Anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i)

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;

ii)

überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b)

im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Pauschalbeträge, die in den Politikbereichen der Union für ähnliche Tätigkeiten gelten;

c)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung der entsprechenden Pauschalbeträge, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für ähnliche Tätigkeiten gelten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1144/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1829/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/70/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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