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Dokument 02025R0038-20250115
Regulation (EU) 2025/38 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 laying down measures to strengthen solidarity and capacities in the Union to detect, prepare for and respond to cyber threats and incidents and amending Regulation (EU) 2021/694 (Cyber Solidarity Act)
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)
Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)
02025R0038 — DE — 15.01.2025 — 000.001
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VERORDNUNG (EU) 2025/38 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 38 vom 15.1.2025, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2025/38 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen festgelegt, und zwar insbesondere durch die Einrichtung
eines europaweiten Netzes von Cyber-Hubs (im Folgenden „europäisches Warnsystem für Cybersicherheit“), um Fähigkeiten zur koordinierten Erkennung und gemeinsamen Lageerfassung aufzubauen und zu verbessern;
eines Cybernotfallmechanismus zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für, Bewältigung und Eindämmung der Auswirkungen von und Einleitung der Wiederherstellung nach schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und zur Unterstützung anderer Nutzer bei der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle;
eines europäischen Überprüfungsmechanismus für Cybersicherheitsvorfälle zur Überprüfung und Bewertung von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes.
Zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
Stärkung der gemeinsamen koordinierten Kapazitäten der Union zur Erkennung und gemeinsamen Lageerfassung im Bereich der Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle;
Stärkung der Abwehrbereitschaft der in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen in der gesamten Union und Stärkung der Solidarität durch den Aufbau von Kapazitäten für koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft, für die Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie für die anschließende Wiederherstellung, unter anderem durch die Möglichkeit, Unionsunterstützung für die Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen auch mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern zur Verfügung zu stellen;
Stärkung der Resilienz der Union und Leistung eines Beitrags zu einer wirksamen Bewältigung von Sicherheitsvorfällen durch die Überprüfung und Bewertung von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes, einschließlich der Gewinnung von Erkenntnissen und gegebenenfalls der Formulierung von Empfehlungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„grenzübergreifender Cyber-Hub“ ist eine durch eine schriftliche Konsortialvereinbarung eingerichtete länderübergreifende Plattform, auf der nationale Cyber-Hubs aus mindestens drei Mitgliedstaaten in einer koordinierten Netzstruktur zusammenarbeiten und die dazu bestimmt ist, die Überwachung, Erkennung und Analyse von Cyberbedrohungen zu verbessern um Cybersicherheitsvorfälle zu verhindern und die Gewinnung von Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen zu unterstützen, insbesondere durch den Austausch relevanter — gegebenenfalls anonymisierter — Daten und Informationen sowie die gemeinsame Nutzung modernster Instrumente und die gemeinsame Entwicklung von Erkennungs-, Analyse-, Präventions- und Schutzfähigkeiten gegenüber Cyberangriffen in einem vertrauenswürdigen Umfeld;
„Aufnahmekonsortium“ ist ein Konsortium aus beteiligten Mitgliedstaaten, die vereinbart haben, einen grenzübergreifenden Cyber-Hub einzurichten und hierzu an der Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten sowie dessen Betrieb mitzuwirken;
„CSIRT“ ist ein gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benanntes oder eingerichtetes Computer-Notfallteam (CSIRT);
„Einrichtung“ ist eine Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
„in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen“ sind die Arten von Einrichtungen, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführt sind;
„in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen“ sind die Arten von Einrichtungen, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführt sind;
„Risiko“ ist ein Risiko im Sinne des Artikels 6 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
„Cyberbedrohung“ ist eine Cyberbedrohung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
„Sicherheitsvorfall“ ist ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Artikels 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
„schwerwiegender Cybersicherheitsvorfall“ ist ein Vorfall, der die Kriterien in Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt;
„schwerwiegender Sicherheitsvorfall“ ist ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ ist ein Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes im Sinne des Artikels 6 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
„einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertiger Sicherheitsvorfall“ ist im Falle von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall und im Falle von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern ein Sicherheitsvorfall, der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit eines mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten betroffenen Drittlands übersteigt;
„mit dem Programm ‚Digitales Europa‘ assoziiertes Drittland“ ist ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen geschlossen hat, die seine Teilnahme am Programm „Digitales Europa“ gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/694 ermöglicht;
„öffentlicher Auftraggeber“ ist die Kommission oder, insoweit die ENISA gemäß Artikel 14 Absatz 5 mit der Verwaltung und dem Betrieb der EU-Cybersicherheitsreserve betraut wurde, die ENISA;
„Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste“ ist ein Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste im Sinne des Artikels 6 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
„vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste“ sind Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, die gemäß Artikel 17 ausgewählt wurden, um in die EU-Cybersicherheitsreserve einbezogen zu werden.
KAPITEL II
DAS EUROPÄISCHE WARNSYSTEM FÜR CYBERSICHERHEIT
Artikel 3
Einrichtung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit
Das europäische Warnsystem für Cybersicherheit hat folgende Aufgaben:
Leisten eines Beitrags zu einem besseren Schutz und einer besseren Reaktion auf Cyberbedrohungen durch die Unterstützung von und die Zusammenarbeit mit sowie die Verstärkung der Fähigkeiten der einschlägigen Einrichtungen, insbesondere CSIRTs, dem CSIRTs-Netz, dem EU-CyCLONe und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden;
Zusammenführung relevanter Daten und Informationen über Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle aus verschiedenen Quellen innerhalb der grenzübergreifenden Cyber-Hubs sowie Weitergabe analysierter oder aggregierter Informationen durch grenzübergreifende Cyber-Hubs, gegebenenfalls auch an das CSIRTs-Netz;
Sammlung und Unterstützung der Erstellung hochwertiger, handlungsrelevanter Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen unter Nutzung modernster Instrumente und fortgeschrittener Technologien sowie Weitergabe solcher Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen;
Leisten eines Beitrags zur Verbesserung der koordinierten Erkennung von Cyberbedrohungen und zur gemeinsamen Lageerfassung in der gesamten Union sowie zur Abgabe von Warnmeldungen, gegebenenfalls auch durch die Formulierung konkreter Empfehlungen an Einrichtungen;
Erbringung von Dienstleistungen und Durchführung von Tätigkeiten für die Cybersicherheitskreise in der Union, einschließlich eines Beitrags zur Entwicklung fortgeschrittener Instrumente und Technologien wie beispielsweise Instrumente der künstlichen Intelligenz und der Datenanalyse.
Artikel 4
Nationale Cyber-Hubs
Ein nationaler Cyber-Hub ist eine einzige Einrichtung, die der Aufsicht eines Mitgliedstaats untersteht. Dabei kann es sich um ein CSIRT oder gegebenenfalls um eine nationale Behörde für das Cyberkrisenmanagement, um eine andere gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte bzw. eingerichtete zuständige Behörde oder um eine andere Einrichtung handeln. Der nationale Cyber-Hub,
verfügt über die Kapazität, als Bezugspunkt und Zugangstor zu anderen öffentlichen und privaten Organisationen auf nationaler Ebene für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle zu fungieren und zu einem grenzübergreifenden Cyber-Hub gemäß Artikel 5 beizutragen, und
verfügt über die Fähigkeit, Daten und Informationen, die in Bezug auf Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle relevant sind, wie beispielsweise Erkenntnisse über Cyberbedrohungen, zu erkennen, zu aggregieren und zu analysieren, insbesondere unter Einsatz modernster Technologien, wobei das Ziel darin besteht, Sicherheitsvorfälle zu verhindern.
Artikel 5
Grenzübergreifende Cyber-Hubs
Wird ein Aufnahmekonsortium gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgewählt, schließen seine Mitglieder eine schriftliche Konsortialvereinbarung, in der
die internen Regelungen für die Durchführung der Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegt werden,
das grenzübergreifende Cyber-Hubs des Aufnahmekonsortiums eingerichtet wird und
die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erforderlichen spezifischen Klauseln enthalten sind.
Artikel 6
Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen in und zwischen grenzübergreifenden Cyber-Hubs
Die Mitglieder eines Aufnahmekonsortiums stellen sicher, dass ihre nationalen Cyber-Hubs untereinander im grenzübergreifenden Cyber-Hub gemäß der in Artikel 5 Absatz 3 genannten schriftlichen Konsortialvereinbarung relevante Informationen, gegebenenfalls anonymisiert, weitergeben, darunter Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Erkennung von Cyberangriffen, sofern durch diese Weitergabe von Informationen
die Erkennung von Cyberbedrohungen unterstützt und verbessert und die Fähigkeiten des CSIRTs-Netzes, Sicherheitsvorfälle zu verhindern und darauf zu reagieren oder ihre Folgen einzudämmen, gestärkt werden,
das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, beispielsweise indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten, eingedämmt bzw. behindert wird und eine Reihe von Abwehrfähigkeiten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Erforschung von Bedrohungen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.
In der schriftlichen Konsortialvereinbarung gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird Folgendes festgelegt:
eine Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen unter den Mitgliedern des Aufnahmekonsortiums gemäß Absatz 1 und die Bedingungen, unter denen diese Informationen weiterzugeben sind;
ein Governance-Rahmen, der Klarstellungen und Anreize in Bezug auf die Weitergabe von relevanten Informationen, gegebenenfalls anonymisiert, gemäß Absatz 1 durch alle Teilnehmer bietet;
Zielsetzungen für Beiträge zur Entwicklung fortgeschrittener Instrumente und Technologien, darunter auch Instrumente der künstlichen Intelligenz und der Datenanalyse.
In der schriftlichen Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht weiterzugeben sind.
Artikel 7
Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen mit Netzen auf Unionsebene
Artikel 8
Sicherheit
Artikel 9
Finanzierung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit
KAPITEL III
CYBERNOTFALLMECHANISMUS
Artikel 10
Einrichtung des Cybernotfallmechanismus
Artikel 11
Arten von Maßnahmen
Der Cybernotfallmechanismus unterstützt folgende Arten von Maßnahmen:
Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, und zwar
koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen in der gesamten Union gemäß Artikel 12,
sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft in Bezug auf in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen gemäß Artikel 13;
Maßnahmen zur Unterstützung der Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie zur Einleitung der Wiederherstellung durch vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, die sich an der gemäß Artikel 14 eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve beteiligen;
Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18.
Artikel 12
Koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von Einrichtungen
Artikel 13
Sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft
Artikel 14
Einrichtung der EU-Cybersicherheitsreserve
Bei den Nutzern der von der EU-Cybersicherheitsreserve erbrachten Dienste handelt es sich um
die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Behörden für das Cyberkrisenmanagement und CSIRTs der Mitgliedstaaten,
CERT-EU gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841,
zuständige Behörden wie Computer-Notfallteams oder Behörden für das Cyberkrisenmanagement von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern gemäß Artikel 19 Absatz 8.
Artikel 15
Beantragung der Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve
Unterstützungsanträge werden dem öffentlichen Auftraggeber wie folgt übermittelt:
im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern über die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zentrale Anlaufstelle;
im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers durch diesen Nutzer;
im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern über die in Artikel 19 Absatz 9 genannte zentrale Anlaufstelle.
Anträge auf Sicherheitsvorfall-Notdienste und auf Unterstützung bei der anfänglichen Wiederherstellung müssen Folgendes enthalten:
angemessene Informationen über die betroffene Einrichtung und die möglichen Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf
im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Nutzern, die betroffenen Mitgliedstaaten und Nutzer, einschließlich des Risikos einer Ausbreitung auf einen anderen Mitgliedstaat,
im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers, betroffene Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union,
im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern, die betroffenen mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Länder;
Informationen über die beantragten Dienste, zusammen mit der geplanten Verwendung der beantragten Unterstützung, einschließlich einer Bedarfsschätzung;
angemessene Informationen über gemäß Absatz 2 ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls, für den die Unterstützung beantragt wird;
sofern angezeigt, verfügbare Informationen über andere Formen der Unterstützung, die der betroffenen Einrichtung zur Verfügung stehen.
Artikel 16
Umsetzung der Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve
In Bezug auf im Zuge der Beantragung und Bereitstellung der Dienste der EU-Cybersicherheitsreserve weitergegebene Informationen sind alle an der Anwendung der vorliegenden Verordnung beteiligten Parteien verpflichtet,
die Verwendung und Weitergabe dieser Informationen auf das zur Erfüllung ihrer Pflichten oder Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung erforderliche Maß zu beschränken,
Informationen, die gemäß Unionsrecht und nationalem Recht vertraulich oder als Verschlusssache eingestuft sind, nur gemäß diesem Recht zu verwenden und weiterzugeben und
einen wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch, gegebenenfalls durch Verwendung und Einhaltung der einschlägigen Protokolle für die Weitergabe von Informationen, einschließlich des Traffic Light Protocol.
Bei der Prüfung einzelner Anträge gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 10 prüft der öffentliche Auftraggeber bzw. die Kommission zunächst, ob die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, prüft er bzw. sie die angemessene Dauer und die angemessene Art der Unterstützung unter Berücksichtigung des in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannten Ziels und gegebenenfalls der im Folgenden genannten Kriterien:
Ausmaß und Schwere des Sicherheitsvorfalls,
Art der betroffenen Einrichtung, wobei Sicherheitsvorfälle, die wesentliche Einrichtungen gemäß Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 betreffen, eine höhere Priorität haben;
potenzielle Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf betroffene Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer;
potenziell grenzüberschreitender Charakter des Sicherheitsvorfalls und Risiko einer Ausbreitung auf andere Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer;
vom Nutzer ergriffene Maßnahmen zur Unterstützung der Reaktion und Bemühungen zur anfänglichen Wiederherstellung gemäß Artikel 15 Absatz 2.
Nutzer dürfen die auf Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 bereitgestellten Dienste im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve nur in Anspruch nehmen, um die Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle zu unterstützen und die anschließende Wiederherstellung einzuleiten. Sie dürfen diese Dienste nur für in Bezug auf folgende Akteure in Anspruch nehmen:
in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern und gleichwertige Einrichtungen im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern und
Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers.
Binnen zwei Monaten nach Abschluss einer Unterstützung müssen die Nutzer, denen Unterstützung bereitgestellt wurde, einen zusammenfassenden Bericht über den erbrachten Dienst, die erzielten Ergebnisse und gewonnene Erkenntnisse vorlegen, und zwar:
der Kommission, der ENISA, dem CSIRTs-Netz und dem EU-CyCLONe im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Nutzern.
der Kommission, der ENISA und dem Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers.
der Kommission im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzer.
Die Kommission leitet alle zusammenfassenden Berichte, die sie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes von den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern erhält, an den Rat und den Hohen Vertreter weiter.
Artikel 17
Vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste
In Beschaffungsverfahren zur Einrichtung der EU-Cybersicherheitsreserve handelt der öffentliche Auftraggeber gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsätzen und gemäß den folgenden Grundsätzen:
Sicherstellung, dass die von der EU-Cybersicherheitsreserve umfassten Dienste insgesamt betrachtet dazu führen, dass die EU-Cybersicherheitsreserve auch Dienste umfasst, die in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden können, wobei insbesondere nationale Anforderungen an die Erbringung solcher Dienste, auch in Bezug auf Sprache, Zertifizierung oder Akkreditierung, zu berücksichtigen sind;
Sicherstellung des Schutzes der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
Sicherstellung, dass die EU-Cybersicherheitsreserve einen Mehrwert für die Union erbringt, indem sie zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/694 gesetzten Zielen beiträgt, einschließlich der Förderung der Entwicklung von Cybersicherheitskompetenzen in der Union.
Bei der Beschaffung von Diensten für die EU-Cybersicherheitsreserve nimmt der öffentliche Auftraggeber die folgenden Kriterien und Anforderungen in die Beschaffungsunterlagen auf:
Der Anbieter weist nach, dass sein Personal über ein Höchstmaß an beruflicher Integrität, Unabhängigkeit, Verantwortungsbewusstsein und die erforderlichen technischen Kompetenzen verfügt, um die Tätigkeiten in seinem betreffenden Bereich durchzuführen, und er stellt die Dauerhaftigkeit und Kontinuität des Fachwissens sowie die erforderlichen technischen Ressourcen sicher;
der Anbieter sowie alle einschlägigen Tochterunternehmen und Unterauftragnehmer befolgen die geltenden Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen und verfügen über geeignete Vorkehrungen, darunter gegebenenfalls Vereinbarungen untereinander, um vertrauliche Informationen in Bezug auf den Dienst, insbesondere Beweismittel, Erkenntnisse und Berichte, zu schützen;
der Anbieter legt ausreichende Nachweise dafür vor, dass seine Leitungsstruktur transparent ist und dass es nicht wahrscheinlich ist, dass sie seine Unparteilichkeit und die Qualität seiner Dienstleistungen beeinträchtigt oder Interessenkonflikte verursacht;
der Anbieter verfügt über eine angemessene Sicherheitsüberprüfung, zumindest für das Personal, das für den Einsatz des Dienstes bestimmt ist, sofern ein Mitgliedstaat dies erfordert;
der Anbieter stellt das entsprechende Sicherheitsniveau für seine IT-Systeme sicher;
der Anbieter verfügt über die für die Unterstützung des beantragten Dienstes erforderliche Hardware und Software, welche keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen enthalten darf, im Hinblick auf sicherheitsbezogene Aspekte auf dem neuesten Stand ist und in jedem Fall allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) entspricht;
der Anbieter kann seine Erfahrung mit der Erbringung ähnlicher Dienste für einschlägige nationale Behörden, in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen nachweisen;
der Anbieter kann den Dienst kurzfristig in den Mitgliedstaaten erbringen, in denen er ihn anbietet;
der Anbieter kann den Dienst in einer oder mehreren Amtssprachen der Organe der Union oder eines Mitgliedstaats erbringen, die gegebenenfalls von Mitgliedstaaten oder von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Nutzern verlangt werden, in denen bzw. für die der Anbieter den Dienst anbietet;
sobald ein europäisches System für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 besteht, wird der Anbieter innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Anwendung des Systems nach diesem System zertifiziert;
der Anbieter sieht in seinem Angebot die Bedingungen für die Umwandlung nicht in Anspruch genommener Sicherheitsvorfall-Notdienste vor, die in eng mit der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle zusammenhängende Dienste in Bezug auf die Abwehrbereitschaft wie Übungen oder Schulungen umgewandelt können.
Artikel 18
Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe
Artikel 19
Unterstützung für mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer
Die Kommission überprüft für jedes mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland gemäß Absatz 1 regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die folgenden Kriterien:
ob das Land die Bedingungen des in Absatz 1 genannten Abkommens einhält, soweit sich diese Bedingungen auf die Teilnahme an der EU-Cybersicherheitsreserve beziehen;
ob das Land angemessene Schritte zur Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle unternommen hat, wobei die in Absatz 2 genannten Informationen als Grundlage für die Prüfung dienen;
ob die Bereitstellung von Unterstützung gemäß der Politik der Union gegenüber dem Land und ihren allgemeinen Beziehungen zu diesem erfolgt und ob sie mit ihren anderweitigen Sicherheitsstrategien vereinbar ist.
Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission in Bezug auf das unter Buchstabe c des genannten Unterabsatzes genannte Kriterium den Hohen Vertreter.
Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland alle in Unterabsatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, legt sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 4 vor, mit dem die Bereitstellung von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve für dieses Land genehmigt wird.
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels handelt der Rat zügig und erlässt in der Regel die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte binnen acht Wochen nach der Annahme des jeweiligen Vorschlags der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3.
Ist der Rat der Auffassung, dass sich in Bezug auf das in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Kriterium wesentliche Änderungen ergeben haben, so kann er einen gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf ordnungsgemäß begründete Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ändern oder aufheben.
Artikel 20
Koordinierung mit Krisenmanagementmechanismen der Union
KAPITEL IV
EUROPÄISCHER ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMUS FÜR CYBERSICHERHEITSVORFÄLLE
Artikel 21
Europäischer Überprüfungsmechanismus für Cybersicherheitsvorfälle
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/694
Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
Unterstützung des Aufbaus des mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) eingerichteten europäischen Warnsystems für Cybersicherheit (im Folgenden ‚europäisches Warnsystem für Cybersicherheit‘), einschließlich der Entwicklung, der Einführung und des Betriebs nationaler und grenzübergreifender Cyber-Hubs, die zur Lageerfassung in der Union und zur Erweiterung der Kapazitäten der Union zur Gewinnung von Erkenntnissen über Cyberbedrohungen beitragen;
Folgender Buchstabe wird angefügt:
Einrichtung und Betrieb des mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/38 eingerichteten Cybernotfallmechanismus, einschließlich der mit Artikel 14 der genannten Verordnung eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve (im Folgenden ‚EU-Cybersicherheitsreserve‘), zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes, ergänzend zu nationalen Ressourcen und Fähigkeiten und anderen auf Unionsebene verfügbaren Formen der Unterstützung, und zur Unterstützung anderer Nutzer bei der Reaktion auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Vorfälle.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:
1 760 806 000 EUR für das spezifische Ziel 2 — Künstliche Intelligenz;
1 372 020 000 EUR für das spezifische Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen;
482 640 000 EUR für das spezifische Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze werden eingefügt:
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Instrumente, Infrastruktur oder Dienste, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die betreffende Maßnahme angemessen zu den Zielen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit beitragen kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;
das mit einer Beschaffung über solche Rechtsträger im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Technologien, Fachkenntnisse oder Kapazitäten, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die EU-Cybersicherheitsreserve ihre Funktionen angemessen ausüben kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;
das mit einer Aufnahme solcher Rechtsträger in die EU-Cybersicherheitsreserve einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Unterabsatz 1 auch Anwendung in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3
zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit in Fällen, in denen Absatz 5a Anwendung findet und
zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve in Fällen, in denen Absatz 5b Anwendung findet.“
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Erfordert die Erreichung des Ziels einer Maßnahme die Beschaffung innovativer Güter und Dienstleistungen, so dürfen Finanzhilfen nur Begünstigten gewährt werden, die Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU ( *3 ) und 2014/25/EU ( *4 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.
Ist die Bereitstellung innovativer Güter oder Dienstleistungen, die noch nicht in großem Umfang kommerziell verfügbar sind, für die Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich, so kann der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Vergabeverfahrens genehmigen.
Der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber kann aus hinreichend gerechtfertigten Gründen der öffentlichen Sicherheit verlangen, dass der Erfüllungsort des Auftrags im Gebiet der Union liegt.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren für die EU-Cybersicherheitsreserve können die Kommission und die ENISA als zentrale Beschaffungsstelle auftreten, um Aufträge anstelle oder im Namen von mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zu vergeben. Die Kommission und die ENISA können auch als Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, zugunsten dieser Drittländer. Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) reicht hierzu der Antrag eines einzigen Drittlands als Handlungsauftrag für die Kommission oder die ENISA aus.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren für die EU-Cybersicherheitsreserve können die Kommission und die ENISA als zentrale Beschaffungsstelle auftreten, um Aufträge anstelle oder im Namen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu vergeben. Die Kommission und die ENISA können auch als ein Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, zugunsten der Organe, Einrichtungen und oder sonstigen Stellen der Union. Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 reicht hierzu der Antrag eines einzigen Organs, einer einzigen Einrichtung oder einer einzigen sonstigen Stelle der Union als Handlungsauftrag für die Kommission oder die ENISA aus.
Ferner können durch das Programm Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen bereitgestellt werden.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 16a
Normenkonflikte
Für Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit gelten die Regeln in den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38 gehen Letztere vor und finden auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.
In Bezug auf die EU-Cybersicherheitsreserve sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 spezifische Regeln für die Teilnahme von mit dem Programm assoziierten Drittländern festgelegt. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 geht Letzterer vor und findet auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.“
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19
Finanzhilfen
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten decken, unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. Solche Finanzhilfen werden entsprechend den Vorgaben für jedes spezifische Ziel gewährt und verwaltet.
Unterstützung in Form von Finanzhilfen kann den gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2025/38 ausgewählten Mitgliedstaaten und dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/38 genannten Aufnahmekonsortium nach Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom ECCC direkt gewährt werden.
Unterstützung in Form von Finanzhilfen für den Cybernotfallmechanismus kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom ECCC direkt gewährt werden.
In Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/38 unterrichtet das ECCC die Kommission und die ENISA über Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung direkter Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
In Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/38 können die Kosten gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung in hinreichend begründeten Fällen auch dann als förderfähig betrachtet werden, wenn sie vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.“
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 24
Ausschussverfahren
Artikel 25
Bewertung und Überarbeitung
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft:
die Anzahl der eingerichteten nationalen Cyber-Hubs und grenzübergreifenden Cyber-Hubs, der Umfang der weitergegebenen Informationen, soweit möglich einschließlich der Auswirkungen auf die Arbeit des CSIRTs-Netzes und das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen zur Stärkung der gemeinsamen Erkennung und Lageerfassung der Union in Bezug auf Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle und zur Entwicklung von Spitzentechnologien beigetragen haben; die Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“ für gemeinsam beschaffte Instrumente, Infrastruktur oder, Dienste im Bereich der Cybersicherheit; sowie — sofern diese Informationen verfügbar sind — das Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen nationalen Cyber-Hubs und sektoralen und sektorübergreifenden Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen, wie in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannt;
die Nutzung und Wirksamkeit von Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft, einschließlich Schulungen, zur Unterstützung der Reaktion auf und anfänglichen Wiederherstellung im Falle von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen, Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertigen Sicherheitsvorfällen, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“, sowie die bei der Umsetzung des Cybernotfallmechanismus gewonnenen Erkenntnisse und die sich daraus ergebenden Empfehlungen;
die Nutzung und Wirksamkeit der EU-Cybersicherheitsreserve in Bezug auf die Art der Nutzer, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“, die Inanspruchnahme von Diensten, einschließlich der Art der Dienste, die durchschnittliche Zeit für die Beantwortung von Anträgen und für den Einsatz der EU-Cybersicherheitsreserve, den prozentualen Anteil der Dienste, die in Dienste in Bezug auf die Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit der Prävention von und der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle umgewandelt wurden, sowie die bei der Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve gewonnenen Erkenntnisse und die sich daraus ergebenden Empfehlungen;
der Beitrag der vorliegenden Verordnung zur Stärkung der Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen, sowie der Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Stärkung der Kompetenzen und Kapazitäten von Fachkräften im Bereich der Cybersicherheit.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:
In Anhang I erhält der Abschnitt „Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen“ folgende Fassung:
„Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
Das Programm regt die Verstärkung, den Aufbau und den Erwerb grundlegender Kapazitäten zur Sicherung der digitalen Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie in der Union an, indem es das industrielle Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im Bereich der Cybersicherheit stärkt und die Kapazitäten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors zum Schutz der Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen verbessert, einschließlich durch Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
Koinvestitionen mit Mitgliedstaaten in fortgeschrittene Cybersicherheitsausrüstung und -infrastruktur sowie Know-how im Bereich der Cybersicherheit, die für den Schutz kritischer Infrastrukturen und des digitalen Binnenmarkts insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind. Solche Koinvestitionen könnten Investitionen in Quantencomputeranlagen und Datenressourcen für Cybersicherheit, die Lageerfassung im Cyberraum, einschließlich der nationalen Cyber-Hubs und der grenzübergreifenden Cyber-Hubs, die das europäische Warnsystem für Cybersicherheit bilden, sowie weitere Instrumente umfassen, die dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft in ganz Europa zugänglich zu machen sind;
Ausweitung der vorhandenen technologischen Kapazitäten und Vernetzung der Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten sowie Sicherstellung, dass diese Kapazitäten dem Bedarf des öffentlichen Sektors und der Industrie entsprechen, einschließlich durch Produkte und Dienstleistungen zur Stärkung der Cybersicherheit und des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt;
Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner cybersicherheits- und vertrauensfördernder Lösungen in allen Mitgliedstaaten. Zu einer solchen Einführung gehört auch die Stärkung der Produktsicherheit vom Design bis zur Kommerzialisierung der Produkte;
Unterstützung bei der Schließung der Kompetenzlücke im Bereich der Cybersicherheit unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, beispielsweise durch die Angleichung der entsprechenden Qualifikationsprogramme, ihre Anpassung an die sektorspezifischen Bedürfnisse und die Erleichterung des Zugangs zu gezielten spezialisierten Schulungen;
Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes durch eine grenzüberschreitende Einführung von Cybersicherheitsdiensten, einschließlich der Unterstützung der Amtshilfe zwischen Behörden und der Einrichtung einer Reserve vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste auf Unionsebene.“
In Anhang II erhält der Abschnitt „Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen“ folgende Fassung:
„Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
3.1. Anzahl der gemeinsam beschafften Cybersicherheitsinfrastrukturen oder -werkzeuge oder beider, auch im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit
3.2. Anzahl der Nutzer und Nutzergemeinschaften, die Zugang zu europäischen Cybersicherheitseinrichtungen erhalten
3.3 Anzahl der Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft und der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle im Rahmen des Cybernotfallmechanismus“.
Zu diesem Rechtsakt wurde eine Erklärung abgegeben, die in ABl. C, C/2025/310, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/310/oj, zu finden ist.
( ) Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (ABl. L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj).
( ) Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
( *1 ) Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität für und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung) (ABl. L, 2025/38, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/38/oj).“
( *2 ) Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1).“
( *3 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( *4 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
( *5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“