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Dokument 02025R0038-20250115

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/38/2025-01-15

02025R0038 — DE — 15.01.2025 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2025/38 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2024

über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

(ABl. L 38 vom 15.1.2025, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90063 vom 24.1.2025, S.  1 (2025/38)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2025/38 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2024

über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)  

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen festgelegt, und zwar insbesondere durch die Einrichtung

a) 

eines europaweiten Netzes von Cyber-Hubs (im Folgenden „europäisches Warnsystem für Cybersicherheit“), um Fähigkeiten zur koordinierten Erkennung und gemeinsamen Lageerfassung aufzubauen und zu verbessern;

b) 

eines Cybernotfallmechanismus zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für, Bewältigung und Eindämmung der Auswirkungen von und Einleitung der Wiederherstellung nach schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und zur Unterstützung anderer Nutzer bei der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle;

c) 

eines europäischen Überprüfungsmechanismus für Cybersicherheitsvorfälle zur Überprüfung und Bewertung von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes.

(2)  
Mit dieser Verordnung werden die allgemeinen Ziele verfolgt, die Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen, zu stärken und zur technologischen Souveränität und offenen strategischen Autonomie der Union im Bereich der Cybersicherheit beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Innovationen im digitalen Binnenmarkt. Diese Ziele werden durch eine Stärkung der Solidarität auf Unionsebene, des Cybersicherheitsökosystems und der Cyberresilienz der Mitgliedstaaten sowie durch die Entwicklung der Fähigkeiten, des Fachwissens und der Kompetenzen von Fachkräften im Bereich der Cybersicherheit verfolgt.
(3)  

Zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a) 

Stärkung der gemeinsamen koordinierten Kapazitäten der Union zur Erkennung und gemeinsamen Lageerfassung im Bereich der Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle;

b) 

Stärkung der Abwehrbereitschaft der in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen in der gesamten Union und Stärkung der Solidarität durch den Aufbau von Kapazitäten für koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft, für die Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie für die anschließende Wiederherstellung, unter anderem durch die Möglichkeit, Unionsunterstützung für die Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen auch mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern zur Verfügung zu stellen;

c) 

Stärkung der Resilienz der Union und Leistung eines Beitrags zu einer wirksamen Bewältigung von Sicherheitsvorfällen durch die Überprüfung und Bewertung von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes, einschließlich der Gewinnung von Erkenntnissen und gegebenenfalls der Formulierung von Empfehlungen.

(4)  
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durchgeführt und ergänzen die Tätigkeiten des CSIRTs-Netzes, des EU-CyCLONe und der NIS-Kooperationsgruppe.
(5)  
Diese Verordnung lässt die grundlegenden staatlichen Funktionen der Mitgliedstaaten, darunter auch die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit, unberührt. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
(6)  
Die Weitergabe oder der Austausch von Informationen im Rahmen dieser Verordnung, die gemäß Unions- oder nationalen Vorschriften vertraulich sind, wird auf die Weitergabe und den Austausch solcher Daten beschränkt, die für den Zweck dieser Weitergabe oder dieses Austauschs relevant und verhältnismäßig sind. Bei der Weitergabe oder dem Austausch von Informationen werden die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betreffenden Einrichtungen geschützt. Dies umfasst nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„grenzübergreifender Cyber-Hub“ ist eine durch eine schriftliche Konsortialvereinbarung eingerichtete länderübergreifende Plattform, auf der nationale Cyber-Hubs aus mindestens drei Mitgliedstaaten in einer koordinierten Netzstruktur zusammenarbeiten und die dazu bestimmt ist, die Überwachung, Erkennung und Analyse von Cyberbedrohungen zu verbessern um Cybersicherheitsvorfälle zu verhindern und die Gewinnung von Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen zu unterstützen, insbesondere durch den Austausch relevanter — gegebenenfalls anonymisierter — Daten und Informationen sowie die gemeinsame Nutzung modernster Instrumente und die gemeinsame Entwicklung von Erkennungs-, Analyse-, Präventions- und Schutzfähigkeiten gegenüber Cyberangriffen in einem vertrauenswürdigen Umfeld;

2. 

„Aufnahmekonsortium“ ist ein Konsortium aus beteiligten Mitgliedstaaten, die vereinbart haben, einen grenzübergreifenden Cyber-Hub einzurichten und hierzu an der Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten sowie dessen Betrieb mitzuwirken;

3. 

„CSIRT“ ist ein gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benanntes oder eingerichtetes Computer-Notfallteam (CSIRT);

4. 

„Einrichtung“ ist eine Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

5. 

„in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen“ sind die Arten von Einrichtungen, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführt sind;

6. 

„in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen“ sind die Arten von Einrichtungen, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführt sind;

7. 

„Risiko“ ist ein Risiko im Sinne des Artikels 6 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

8. 

„Cyberbedrohung“ ist eine Cyberbedrohung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;

9. 

„Sicherheitsvorfall“ ist ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Artikels 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

10. 

„schwerwiegender Cybersicherheitsvorfall“ ist ein Vorfall, der die Kriterien in Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt;

11. 

„schwerwiegender Sicherheitsvorfall“ ist ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

12. 

„Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ ist ein Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes im Sinne des Artikels 6 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

13. 

„einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertiger Sicherheitsvorfall“ ist im Falle von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall und im Falle von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern ein Sicherheitsvorfall, der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit eines mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten betroffenen Drittlands übersteigt;

14. 

„mit dem Programm ‚Digitales Europa‘ assoziiertes Drittland“ ist ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen geschlossen hat, die seine Teilnahme am Programm „Digitales Europa“ gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/694 ermöglicht;

15. 

„öffentlicher Auftraggeber“ ist die Kommission oder, insoweit die ENISA gemäß Artikel 14 Absatz 5 mit der Verwaltung und dem Betrieb der EU-Cybersicherheitsreserve betraut wurde, die ENISA;

16. 

„Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste“ ist ein Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste im Sinne des Artikels 6 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

17. 

„vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste“ sind Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, die gemäß Artikel 17 ausgewählt wurden, um in die EU-Cybersicherheitsreserve einbezogen zu werden.

KAPITEL II

DAS EUROPÄISCHE WARNSYSTEM FÜR CYBERSICHERHEIT

Artikel 3

Einrichtung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit

(1)  
Es wird ein europaweites Infrastrukturnetz aus freiwillig teilnehmenden nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Hubs eingerichtet, das europäische Warnsystem für Cybersicherheit, um die Entwicklung fortgeschrittener Fähigkeiten in der Union zur Erkennung, Analyse und Datenverarbeitung in Bezug auf Cyberbedrohungen sowie die Prävention von Sicherheitsvorfällen in der Union zu unterstützen.
(2)  

Das europäische Warnsystem für Cybersicherheit hat folgende Aufgaben:

a) 

Leisten eines Beitrags zu einem besseren Schutz und einer besseren Reaktion auf Cyberbedrohungen durch die Unterstützung von und die Zusammenarbeit mit sowie die Verstärkung der Fähigkeiten der einschlägigen Einrichtungen, insbesondere CSIRTs, dem CSIRTs-Netz, dem EU-CyCLONe und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden;

b) 

Zusammenführung relevanter Daten und Informationen über Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle aus verschiedenen Quellen innerhalb der grenzübergreifenden Cyber-Hubs sowie Weitergabe analysierter oder aggregierter Informationen durch grenzübergreifende Cyber-Hubs, gegebenenfalls auch an das CSIRTs-Netz;

c) 

Sammlung und Unterstützung der Erstellung hochwertiger, handlungsrelevanter Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen unter Nutzung modernster Instrumente und fortgeschrittener Technologien sowie Weitergabe solcher Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen;

d) 

Leisten eines Beitrags zur Verbesserung der koordinierten Erkennung von Cyberbedrohungen und zur gemeinsamen Lageerfassung in der gesamten Union sowie zur Abgabe von Warnmeldungen, gegebenenfalls auch durch die Formulierung konkreter Empfehlungen an Einrichtungen;

e) 

Erbringung von Dienstleistungen und Durchführung von Tätigkeiten für die Cybersicherheitskreise in der Union, einschließlich eines Beitrags zur Entwicklung fortgeschrittener Instrumente und Technologien wie beispielsweise Instrumente der künstlichen Intelligenz und der Datenanalyse.

(3)  
Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit werden mit Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“ (DEP) unterstützt und gemäß der Verordnung (EU) 2021/694, insbesondere deren spezifischen Ziel 3, durchgeführt.

Artikel 4

Nationale Cyber-Hubs

(1)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, sich am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit zu beteiligen, so benennt er für die Zwecke der vorliegenden Verordnung einen nationalen Cyber-Hub bzw. richtet einen solchen nationalen Cyber-Hub ein.
(2)  

Ein nationaler Cyber-Hub ist eine einzige Einrichtung, die der Aufsicht eines Mitgliedstaats untersteht. Dabei kann es sich um ein CSIRT oder gegebenenfalls um eine nationale Behörde für das Cyberkrisenmanagement, um eine andere gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte bzw. eingerichtete zuständige Behörde oder um eine andere Einrichtung handeln. Der nationale Cyber-Hub,

a) 

verfügt über die Kapazität, als Bezugspunkt und Zugangstor zu anderen öffentlichen und privaten Organisationen auf nationaler Ebene für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle zu fungieren und zu einem grenzübergreifenden Cyber-Hub gemäß Artikel 5 beizutragen, und

b) 

verfügt über die Fähigkeit, Daten und Informationen, die in Bezug auf Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle relevant sind, wie beispielsweise Erkenntnisse über Cyberbedrohungen, zu erkennen, zu aggregieren und zu analysieren, insbesondere unter Einsatz modernster Technologien, wobei das Ziel darin besteht, Sicherheitsvorfälle zu verhindern.

(3)  
Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Funktionen können nationale Cyber-Hubs mit Einrichtungen des Privatsektors zusammenarbeiten, um zwecks Erkennung und Prävention von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen relevante Daten und Informationen auszutauschen, auch mit sektoralen und sektorübergreifenden Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555. Sofern angezeigt und mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar können die von nationalen Cyber-Hubs angeforderten oder erhaltenen Informationen Telemetrie-, Sensor- und Protokolldaten umfassen.
(4)  
Ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgewählter Mitgliedstaat verpflichtet sich, für seinen nationalen Cyber-Hub einen Antrag auf Teilnahme an einem grenzübergreifenden Cyber-Hub zu stellen.

Artikel 5

Grenzübergreifende Cyber-Hubs

(1)  
Haben sich mindestens drei Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zusammenarbeit ihrer nationalen Cyber-Hubs bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten zur Erkennung und Überwachung von Cyberbedrohungen sicherzustellen, können diese Mitgliedstaaten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein Aufnahmekonsortium bilden.
(2)  
Ein Aufnahmekonsortium setzt sich aus mindestens drei beteiligten Mitgliedstaaten zusammen, die vereinbart haben, einen grenzübergreifenden Cyber-Hub gemäß Absatz 4 einzurichten und hierzu an der Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten sowie dessen Betrieb mitzuwirken.
(3)  

Wird ein Aufnahmekonsortium gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgewählt, schließen seine Mitglieder eine schriftliche Konsortialvereinbarung, in der

a) 

die internen Regelungen für die Durchführung der Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegt werden,

b) 

das grenzübergreifende Cyber-Hubs des Aufnahmekonsortiums eingerichtet wird und

c) 

die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erforderlichen spezifischen Klauseln enthalten sind.

(4)  
Ein grenzübergreifender Cyber-Hub ist eine länderübergreifende Plattform, die durch eine schriftliche Konsortialvereinbarung gemäß Absatz 3 eingerichtet wurde. In einem grenzübergreifenden Cyber-Hub arbeiten die nationalen Cyber-Hubs der Mitgliedstaaten des Aufnahmekonsortiums in einer koordinierten Netzstruktur zusammen. Er ist dazu bestimmt, die Überwachung, Erkennung und Analyse von Cyberbedrohungen zu verbessern, Sicherheitsvorfälle zu verhindern und die Gewinnung von Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen zu unterstützen, insbesondere durch den Austausch relevanter — und gegebenenfalls anonymisierter — Daten und Informationen sowie die gemeinsame Nutzung modernster Instrumente und die gemeinsame Entwicklung von Erkennungs-, Analyse-, Präventions- und Schutzfähigkeiten gegenüber Cyberangriffen in einem vertrauenswürdigen Umfeld.
(5)  
Ein grenzübergreifender Cyber-Hub wird zu rechtlichen Zwecken durch ein Mitglied des entsprechenden Aufnahmekonsortiums, das als Koordinierungsstelle fungiert, oder durch das Aufnahmekonsortium, falls es Rechtspersönlichkeit besitzt, vertreten. Die Verantwortung für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung durch den grenzübergreifenden Cyber-Hub wird in der in Absatz 3 genannten schriftlichen Konsortialvereinbarung verteilt.
(6)  
Ein Mitgliedstaat kann mit Zustimmung der Mitglieder des Aufnahmekonsortiums einem bestehenden Aufnahmekonsortium beitreten. Die in Absatz 3 genannte schriftliche Konsortialvereinbarung und die Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung werden entsprechend geändert. Die Eigentumsrechte des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit (ECCC) an den bereits gemeinsam mit diesem Aufnahmekonsortium beschafften Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten bleiben davon unberührt.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen in und zwischen grenzübergreifenden Cyber-Hubs

(1)  

Die Mitglieder eines Aufnahmekonsortiums stellen sicher, dass ihre nationalen Cyber-Hubs untereinander im grenzübergreifenden Cyber-Hub gemäß der in Artikel 5 Absatz 3 genannten schriftlichen Konsortialvereinbarung relevante Informationen, gegebenenfalls anonymisiert, weitergeben, darunter Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Erkennung von Cyberangriffen, sofern durch diese Weitergabe von Informationen

a) 

die Erkennung von Cyberbedrohungen unterstützt und verbessert und die Fähigkeiten des CSIRTs-Netzes, Sicherheitsvorfälle zu verhindern und darauf zu reagieren oder ihre Folgen einzudämmen, gestärkt werden,

b) 

das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, beispielsweise indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten, eingedämmt bzw. behindert wird und eine Reihe von Abwehrfähigkeiten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Erforschung von Bedrohungen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.

(2)  

In der schriftlichen Konsortialvereinbarung gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird Folgendes festgelegt:

a) 

eine Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen unter den Mitgliedern des Aufnahmekonsortiums gemäß Absatz 1 und die Bedingungen, unter denen diese Informationen weiterzugeben sind;

b) 

ein Governance-Rahmen, der Klarstellungen und Anreize in Bezug auf die Weitergabe von relevanten Informationen, gegebenenfalls anonymisiert, gemäß Absatz 1 durch alle Teilnehmer bietet;

c) 

Zielsetzungen für Beiträge zur Entwicklung fortgeschrittener Instrumente und Technologien, darunter auch Instrumente der künstlichen Intelligenz und der Datenanalyse.

In der schriftlichen Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht weiterzugeben sind.

(3)  
Grenzübergreifende Cyber-Hubs schließen Kooperationsvereinbarungen miteinander, in denen die Grundsätze in Bezug auf die Interoperabilität und die Weitergabe von Informationen zwischen den grenzübergreifenden Cyber-Hubs festgelegt werden. Die grenzübergreifenden Cyber-Hubs unterrichten die Kommission über die geschlossenen Kooperationsvereinbarungen.
(4)  
Die Weitergabe von Informationen gemäß Absatz 1 zwischen grenzübergreifenden Cyber-Hubs wird durch ein hohes Maß an Interoperabilität sichergestellt. Zur Unterstützung dieser Interoperabilität gibt die ENISA unverzüglich und in jedem Fall bis zum 5. Februar 2026 in enger Abstimmung mit der Kommission Leitlinien zur Interoperabilität heraus, in denen insbesondere Formate und Protokolle für den Informationsaustausch festgelegt werden, die internationalen Standards und bewährten Verfahren sowie der Funktionsweise bestehender grenzübergreifender Cyber-Hubs Rechnung tragen. Die in Kooperationsvereinbarungen der grenzübergreifenden Cyber-Hubs festgelegten Interoperabilitätsanforderungen beruhen auf den von ENISA herausgegebenen Leitlinien.

Artikel 7

Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen mit Netzen auf Unionsebene

(1)  
Grenzübergreifende Cyber-Hubs und das CSIRTs-Netz arbeiten insbesondere zwecks Weitergabe von Informationen eng zusammen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Verfahrensregelungen für die Zusammenarbeit und die Weitergabe relevanter Informationen sowie — unbeschadet des Absatzes 2 — welche Arten von Informationen weiterzugeben sind.
(2)  
Wenn die grenzübergreifenden Cyber-Hubs Informationen über einen potenziellen oder andauernden Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes erhalten, stellen sie zu Zwecken der gemeinsamen Lageerfassung sicher, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission über das EU-CyCLONe und das CSIRTs-Netz unverzüglich relevante Informationen und Frühwarnungen übermittelt werden.

Artikel 8

Sicherheit

(1)  
Die am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit beteiligten Mitgliedstaaten sorgen für ein hohes Maß an Cybersicherheit, einschließlich Vertraulichkeit und Datensicherheit, sowie an physischer Sicherheit des Netzes des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit und stellen sicher, dass das Netz angemessen verwaltet und kontrolliert wird, um es vor Bedrohungen zu schützen und seine Sicherheit sowie die Sicherheit der Systeme, einschließlich der über das Netz weitergegebenen Daten und Informationen, sicherzustellen.
(2)  
Die am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit beteiligten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 innerhalb des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit an Einrichtungen, bei denen es sich nicht um eine Behörde oder öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats handelt, die Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 9

Finanzierung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit

(1)  
Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit zu beteiligen, wählt der ECCC die Mitgliedstaaten aus, die sich mit dem ECCC an der gemeinsamen Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten beteiligen, um gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte oder eingerichtete Cyber-Hubs einzurichten oder deren Fähigkeiten auszubauen. Das ECCC kann den ausgewählten Mitgliedstaaten Finanzhilfen zur Finanzierung des Betriebs dieser Instrumente, Infrastruktur oder Dienste gewähren. Der Finanzbeitrag der Union deckt bis zu 50 % der Beschaffungskosten der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste und bis zu 50 % der Betriebskosten. Die verbleibenden Kosten werden von den ausgewählten Mitgliedstaaten getragen. Bevor das Verfahren für die Beschaffung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste eingeleitet wird, schließen das ECCC und die ausgewählten Mitgliedstaaten eine Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung, in der die Verwendung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste geregelt wird.
(2)  
Nimmt der nationale Cyber-Hub eines Mitgliedstaats binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Instrumente, Infrastruktur und Dienste beschafft wurden oder zu dem er Finanzhilfen erhalten hat — je nachdem, welches Ereignis früher eintritt —, nicht an einem grenzübergreifenden Cyber-Hub teil, so kommt der Mitgliedstaat nicht für weitere Unterstützung durch die Union im Rahmen des vorliegenden Kapitels infrage, bis er einem grenzübergreifenden Cyber-Hub beitritt.
(3)  
Im Anschluss an eine Aufforderung zu Interessenbekundung wählt das ECCC ein Aufnahmekonsortium zur Teilnahme an einer gemeinsamen Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur und Diensten mit dem ECCC aus. Das ECCC kann dem Aufnahmekonsortium eine Finanzhilfe zur Finanzierung des Betriebs der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste gewähren. Der Finanzbeitrag der Union deckt bis zu 75 % der Beschaffungskosten der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste und bis zu 50 % der Betriebskosten. Die verbleibenden Kosten werden von dem Aufnahmekonsortium getragen. Bevor das Verfahren für die Beschaffung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste eingeleitet wird, schließen das ECCC und das Aufnahmekonsortium eine Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung, in der die Verwendung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste geregelt wird.
(4)  
Das ECCC arbeitet mindestens alle zwei Jahre eine Aufstellung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste von angemessener Qualität, die für die Einrichtung nationaler oder grenzübergreifender Cyber-Hubs oder den Ausbau ihrer Fähigkeiten erforderlich sind, sowie ihrer Verfügbarkeit aus, auch von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden. Bei der Ausarbeitung dieser Aufstellung konsultiert das ECCC das CSIRTs-Netz, bestehende grenzübergreifende Cyber-Hubs, die ENISA und die Kommission.

KAPITEL III

CYBERNOTFALLMECHANISMUS

Artikel 10

Einrichtung des Cybernotfallmechanismus

(1)  
Ein Cybernotfallmechanismus wird eingerichtet, um die Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber Cyberbedrohungen und die Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie Eindämmung deren kurzfristiger Auswirkungen im Geiste der Solidarität zu unterstützen.
(2)  
Im Falle der Mitgliedstaaten werden die im Rahmen des Cybernotfallmechanismus vorgesehenen Maßnahmen auf Antrag bereitgestellt; sie ergänzen die Bemühungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Vorbereitung auf Sicherheitsvorfälle, die Reaktion darauf sowie die anschließende Wiederherstellung.
(3)  
Die Maßnahmen zur Umsetzung des Cybernotfallmechanismus werden mit Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“ unterstützt und gemäß der Verordnung (EU) 2021/694, insbesondere deren spezifischen Ziel 3, durchgeführt.
(4)  
Die Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus werden in erster Linie durch das ECCC gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 durchgeführt. Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve gemäß Artikel 11 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung werden jedoch von der Kommission und der ENISA durchgeführt.

Artikel 11

Arten von Maßnahmen

Der Cybernotfallmechanismus unterstützt folgende Arten von Maßnahmen:

a) 

Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, und zwar

i) 

koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen in der gesamten Union gemäß Artikel 12,

ii) 

sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft in Bezug auf in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen gemäß Artikel 13;

b) 

Maßnahmen zur Unterstützung der Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie zur Einleitung der Wiederherstellung durch vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, die sich an der gemäß Artikel 14 eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve beteiligen;

c) 

Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18.

Artikel 12

Koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von Einrichtungen

(1)  
Der Cybernotfallmechanismus unterstützt freiwillige koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen.
(2)  
Die koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft können Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, wie Penetrationstests, und Bedrohungsanalysen umfassen.
(3)  
Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten in erster Linie in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten Bedingungen gelten.
(4)  
Zur Unterstützung der in Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft von Einrichtungen in der gesamten Union legt die Kommission nach Konsultation der NIS-Kooperationsgruppe, des EU-CyCLONe und der ENISA die betroffenen Sektoren oder Teilsektoren aus den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführten Sektoren mit hoher Kritikalität fest, für die ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen veröffentlicht werden kann. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an diesen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ist freiwillig.
(5)  
Bei der Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 4 berücksichtigt die Kommission koordinierte Risikobewertungen und Resilienztests auf Unionsebene sowie deren Ergebnisse.
(6)  
Die NIS-Kooperationsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und der ENISA sowie — im Rahmen des Mandats des EU-CyCLONe — mit dem EU-CyCLONe gemeinsame Risikoszenarien und -methodiken für die Durchführung der koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i bzw. gegebenenfalls für sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des genannten Artikels.
(7)  
Beteiligt sich eine in einem Sektor mit hoher Kritikalität tätige Einrichtung freiwillig an koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft und ergeben sich aus diesen Tests Empfehlungen für spezifische Maßnahmen, die von der teilnehmenden Einrichtung in einen Abhilfeplan aufgenommen werden könnten, so überprüft die für die koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls die Weiterverfolgung dieser Maßnahmen durch die teilnehmenden Einrichtungen zwecks Verbesserung der Abwehrbereitschaft.

Artikel 13

Sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft

(1)  
Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus werden überdies Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft unterstützt, die nicht unter Artikel 12 fallen. Diese Maßnahmen umfassen Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft in Bezug auf Einrichtungen, die in nicht für koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft gemäß Artikel 12 bestimmten Sektoren tätig sind. Im Rahmen solcher Maßnahmen können die Überwachung von Schwachstellen und Risiken sowie Übungs- und Schulungsmaßnahmen unterstützt werden.
(2)  
Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten auf Antrag in erster Linie in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Bedingungen gelten.

Artikel 14

Einrichtung der EU-Cybersicherheitsreserve

(1)  
Eine EU-Cybersicherheitsreserve wird eingerichtet, um den in Absatz 3 genannten Nutzern auf Antrag bei der Reaktion bzw. der Unterstützung der Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertiger Sicherheitsvorfälle und bei der Einleitung der Wiederherstellung nach solchen Sicherheitsvorfällen Hilfe zu leisten.
(2)  
Die EU-Cybersicherheitsreserve besteht aus Notdiensten vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, die nach den in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Kriterien ausgewählt wurden. Die EU-Cybersicherheitsreserve kann vorab zugesagte Dienste umfassen. Vorab zugesagte Dienste eines vertrauenswürdigen Anbieters verwalteter Sicherheitsdienste können in Dienste in Bezug auf die Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit der Prävention von und der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle umgewandelt werden, wenn diese vorab zugesagten Dienste während des Zeitraums, für den sie vorab zugesagt wurden, nicht zwecks Reaktion auf Sicherheitsvorfälle in Anspruch genommen werden. Die EU-Cybersicherheitsreserve kann auf Antrag in allen Mitgliedstaaten, in Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und in mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern gemäß Artikel 19 Absatz 1 zum Einsatz kommen.
(3)  

Bei den Nutzern der von der EU-Cybersicherheitsreserve erbrachten Dienste handelt es sich um

a) 

die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Behörden für das Cyberkrisenmanagement und CSIRTs der Mitgliedstaaten,

b) 

CERT-EU gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841,

c) 

zuständige Behörden wie Computer-Notfallteams oder Behörden für das Cyberkrisenmanagement von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern gemäß Artikel 19 Absatz 8.

(4)  
Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve. Die Kommission legt die Prioritäten und die Entwicklung der EU-Cybersicherheitsreserve in Abstimmung mit der NIS-Kooperationsgruppe und gemäß den Anforderungen der in Absatz 3 genannten Nutzer fest; sie überwacht ihre Umsetzung und sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen mit anderen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sowie mit anderen Maßnahmen und Programmen der Union. Diese Prioritäten werden alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über diese Prioritäten und alle entsprechenden Überarbeitungen.
(5)  
Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kommission für die Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und vorbehaltlich einer Beitragsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 betraut die Kommission die ENISA ganz oder teilweise mit dem Betrieb und der Verwaltung der EU-Cybersicherheitsreserve. Aspekte, mit denen die ENISA nicht betraut wird, werden direkt durch die Kommission verwaltet.
(6)  
Die ENISA arbeitet mindestens alle zwei Jahre eine Aufstellung der von den in Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Nutzern benötigten Dienste aus. Diese Aufstellungen umfassen auch die Verfügbarkeit dieser Dienste, auch von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden. Im Rahmen dieser Aufstellungen der Verfügbarkeit bewertet die ENISA die für die Ziele der EU-Cybersicherheitsreserve relevanten Kompetenzen und Kapazitäten der Fachkräfte der Union im Bereich der Cybersicherheit. Bei der Ausarbeitung der Aufstellungen konsultiert die ENISA die NIS-Kooperationsgruppe, das EU-CyCLONe, die Kommission und gegebenenfalls den gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 eingerichteten Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat. Darüber hinaus konsultiert die ENISA bei der Ausarbeitung der Aufstellungen einschlägige Interessenträger der Cybersicherheitsbranche, einschließlich der Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste. Nach Unterrichtung des Rates und nach Konsultation des EU-CyCLONe, der Kommission sowie gegebenenfalls des Hohen Vertreters arbeitet die ENISA eine ähnliche Aufstellung der Erfordernisse der in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Nutzer aus.
(7)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der Art und der Anzahl der für die EU-Cybersicherheitsreserve erforderlichen Notdienste zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Aufstellungen und kann sich mit der NIS-Kooperationsgruppe und der ENISA beraten und mit diesen zusammenarbeiten.

Artikel 15

Beantragung der Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve

(1)  
Die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Nutzer können Dienste der EU-Cybersicherheitsreserve beantragen, um die Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle zu unterstützen und die anschließende Wiederherstellung einzuleiten.
(2)  
Um Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve zu erhalten, ergreifen die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Nutzer alle geeigneten Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls, für den die Unterstützung beantragt wird, und stellen gegebenenfalls direkte technische Unterstützung und andere Ressourcen zur Unterstützung der Reaktion auf den Sicherheitsvorfall und der anschließenden Wiederherstellung bereit.
(3)  

Unterstützungsanträge werden dem öffentlichen Auftraggeber wie folgt übermittelt:

a) 

im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern über die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zentrale Anlaufstelle;

b) 

im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers durch diesen Nutzer;

c) 

im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern über die in Artikel 19 Absatz 9 genannte zentrale Anlaufstelle.

(4)  
Im Falle von Anträgen von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Nutzern unterrichten die Mitgliedstaaten das CSIRTs-Netz und gegebenenfalls das EU-CyCLONe über die Anträge ihrer Nutzer auf Sicherheitsvorfall-Notdienste und auf Unterstützung bei der anfänglichen Wiederherstellung nach diesem Artikel.
(5)  

Anträge auf Sicherheitsvorfall-Notdienste und auf Unterstützung bei der anfänglichen Wiederherstellung müssen Folgendes enthalten:

a) 

angemessene Informationen über die betroffene Einrichtung und die möglichen Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf

i) 

im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Nutzern, die betroffenen Mitgliedstaaten und Nutzer, einschließlich des Risikos einer Ausbreitung auf einen anderen Mitgliedstaat,

ii) 

im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers, betroffene Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union,

iii) 

im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern, die betroffenen mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Länder;

b) 

Informationen über die beantragten Dienste, zusammen mit der geplanten Verwendung der beantragten Unterstützung, einschließlich einer Bedarfsschätzung;

c) 

angemessene Informationen über gemäß Absatz 2 ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls, für den die Unterstützung beantragt wird;

d) 

sofern angezeigt, verfügbare Informationen über andere Formen der Unterstützung, die der betroffenen Einrichtung zur Verfügung stehen.

(6)  
Die ENISA erstellt in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EU-CyCLONe ein Muster, um das Beantragen von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve zu erleichtern.
(7)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Verfahrensmodalitäten für die Beantragung der Unterstützungsdienste der EU-Cybersicherheitsreserve und für die Beantwortung solcher Anträge gemäß dem vorliegenden Artikel, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 10 festlegen, einschließlich der Modalitäten für die Einreichung dieser Anträge und die Übermittlung der Antworten sowie Vorlagen für die in Artikel 16 Absatz 9 genannten Berichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Umsetzung der Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve

(1)  
Im Falle von Anträgen von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Nutzern werden Anträge auf Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve vom öffentlichen Auftraggeber geprüft. Eine Antwort wird den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Nutzern unverzüglich und in jedem Fall spätestens 48 Stunden nach Einreichung des Antrags übermittelt, damit die Wirksamkeit der Unterstützung sichergestellt ist. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Rat und die Kommission über die Ergebnisse des Verfahrens.
(2)  

In Bezug auf im Zuge der Beantragung und Bereitstellung der Dienste der EU-Cybersicherheitsreserve weitergegebene Informationen sind alle an der Anwendung der vorliegenden Verordnung beteiligten Parteien verpflichtet,

a) 

die Verwendung und Weitergabe dieser Informationen auf das zur Erfüllung ihrer Pflichten oder Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung erforderliche Maß zu beschränken,

b) 

Informationen, die gemäß Unionsrecht und nationalem Recht vertraulich oder als Verschlusssache eingestuft sind, nur gemäß diesem Recht zu verwenden und weiterzugeben und

c) 

einen wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch, gegebenenfalls durch Verwendung und Einhaltung der einschlägigen Protokolle für die Weitergabe von Informationen, einschließlich des Traffic Light Protocol.

(3)  

Bei der Prüfung einzelner Anträge gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 10 prüft der öffentliche Auftraggeber bzw. die Kommission zunächst, ob die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, prüft er bzw. sie die angemessene Dauer und die angemessene Art der Unterstützung unter Berücksichtigung des in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannten Ziels und gegebenenfalls der im Folgenden genannten Kriterien:

a) 

Ausmaß und Schwere des Sicherheitsvorfalls,

b) 

Art der betroffenen Einrichtung, wobei Sicherheitsvorfälle, die wesentliche Einrichtungen gemäß Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 betreffen, eine höhere Priorität haben;

c) 

potenzielle Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf betroffene Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer;

d) 

potenziell grenzüberschreitender Charakter des Sicherheitsvorfalls und Risiko einer Ausbreitung auf andere Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer;

e) 

vom Nutzer ergriffene Maßnahmen zur Unterstützung der Reaktion und Bemühungen zur anfänglichen Wiederherstellung gemäß Artikel 15 Absatz 2.

(4)  
Im Falle mehrerer gleichzeitig eingehender Anträge von in Artikel 14 Absatz 3 genannten Nutzern werden — unbeschadet des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien berücksichtigt, sofern sie relevant sind. Dabei wird Anträgen von Nutzern aus den Mitgliedstaaten eine höhere Priorität eingeräumt, wenn zwei oder mehr Anträge auf der Grundlage dieser Kriterien als gleichwertig eingestuft werden. Wurde gemäß Artikel 14 Absatz 5 die ENISA ganz oder teilweise mit dem Betrieb und der Verwaltung der EU-Cybersicherheitsreserve betraut, arbeiten die ENISA und die Kommission eng zusammen, um Anträge gemäß dem vorliegenden Absatz zu priorisieren.
(5)  
Die Bereitstellung der Dienste im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve erfolgt nach besonderen Vereinbarungen zwischen dem vertrauenswürdigen Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste und dem Nutzer, dem die Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve gewährt wird. Die Bereitstellung dieser Dienste kann nach besonderen Vereinbarungen zwischen dem vertrauenswürdigen Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, dem Nutzer und der betroffenen Einrichtung erfolgen. Alle in dem vorliegenden Absatz genannten Vereinbarungen enthalten unter anderem Haftungsbedingungen.
(6)  
Die in Absatz 5 genannten Vereinbarungen beruhen auf Mustern, die von der ENISA nach Konsultation der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderer Nutzer der EU-Cybersicherheitsreserve erstellt werden.
(7)  
Die Kommission, die ENISA und die Nutzer der EU-Cybersicherheitsreserve übernehmen keine vertragliche Haftung für Schäden, die Dritten durch die im Rahmen der Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve bereitgestellten Dienste entstehen.
(8)  

Nutzer dürfen die auf Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 bereitgestellten Dienste im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve nur in Anspruch nehmen, um die Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle zu unterstützen und die anschließende Wiederherstellung einzuleiten. Sie dürfen diese Dienste nur für in Bezug auf folgende Akteure in Anspruch nehmen:

a) 

in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern und gleichwertige Einrichtungen im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern und

b) 

Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers.

(9)  

Binnen zwei Monaten nach Abschluss einer Unterstützung müssen die Nutzer, denen Unterstützung bereitgestellt wurde, einen zusammenfassenden Bericht über den erbrachten Dienst, die erzielten Ergebnisse und gewonnene Erkenntnisse vorlegen, und zwar:

a) 

der Kommission, der ENISA, dem CSIRTs-Netz und dem EU-CyCLONe im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Nutzern.

b) 

der Kommission, der ENISA und dem Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Nutzers.

c) 

der Kommission im Falle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzer.

Die Kommission leitet alle zusammenfassenden Berichte, die sie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes von den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern erhält, an den Rat und den Hohen Vertreter weiter.

(10)  
Wurde gemäß Artikel 14 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung die ENISA ganz oder teilweise mit dem Betrieb und der Verwaltung der EU-Cybersicherheitsreserve betraut, erstattet die ENISA der Kommission diesbezüglich regelmäßig Bericht und konsultiert sie. In diesem Zusammenhang leitet die ENISA der Kommission unverzüglich sämtliche Anträge, die sie von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern erhält, sowie, sofern dies für die Zwecke der Priorisierung gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlich ist, sämtliche Anträge, die sie von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung genannten Nutzern erhält, weiter. Die Verpflichtungen nach dem vorliegenden Absatz lassen Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/881 unbeschadet.
(11)  
Im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a oder b genannten Nutzern erstattet der öffentliche Auftraggeber der NIS-Kooperationsgruppe regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, Bericht über die Inanspruchnahme und die Ergebnisse der Unterstützung.
(12)  
Im Falle des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzers erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Inanspruchnahme und die Ergebnisse der Unterstützung und setzt den Hohen Vertreter darüber in Kenntnis; diese Berichterstattung und Inkenntnissetzung erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich.

Artikel 17

Vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste

(1)  

In Beschaffungsverfahren zur Einrichtung der EU-Cybersicherheitsreserve handelt der öffentliche Auftraggeber gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsätzen und gemäß den folgenden Grundsätzen:

a) 

Sicherstellung, dass die von der EU-Cybersicherheitsreserve umfassten Dienste insgesamt betrachtet dazu führen, dass die EU-Cybersicherheitsreserve auch Dienste umfasst, die in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden können, wobei insbesondere nationale Anforderungen an die Erbringung solcher Dienste, auch in Bezug auf Sprache, Zertifizierung oder Akkreditierung, zu berücksichtigen sind;

b) 

Sicherstellung des Schutzes der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

c) 

Sicherstellung, dass die EU-Cybersicherheitsreserve einen Mehrwert für die Union erbringt, indem sie zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/694 gesetzten Zielen beiträgt, einschließlich der Förderung der Entwicklung von Cybersicherheitskompetenzen in der Union.

(2)  

Bei der Beschaffung von Diensten für die EU-Cybersicherheitsreserve nimmt der öffentliche Auftraggeber die folgenden Kriterien und Anforderungen in die Beschaffungsunterlagen auf:

a) 

Der Anbieter weist nach, dass sein Personal über ein Höchstmaß an beruflicher Integrität, Unabhängigkeit, Verantwortungsbewusstsein und die erforderlichen technischen Kompetenzen verfügt, um die Tätigkeiten in seinem betreffenden Bereich durchzuführen, und er stellt die Dauerhaftigkeit und Kontinuität des Fachwissens sowie die erforderlichen technischen Ressourcen sicher;

b) 

der Anbieter sowie alle einschlägigen Tochterunternehmen und Unterauftragnehmer befolgen die geltenden Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen und verfügen über geeignete Vorkehrungen, darunter gegebenenfalls Vereinbarungen untereinander, um vertrauliche Informationen in Bezug auf den Dienst, insbesondere Beweismittel, Erkenntnisse und Berichte, zu schützen;

c) 

der Anbieter legt ausreichende Nachweise dafür vor, dass seine Leitungsstruktur transparent ist und dass es nicht wahrscheinlich ist, dass sie seine Unparteilichkeit und die Qualität seiner Dienstleistungen beeinträchtigt oder Interessenkonflikte verursacht;

d) 

der Anbieter verfügt über eine angemessene Sicherheitsüberprüfung, zumindest für das Personal, das für den Einsatz des Dienstes bestimmt ist, sofern ein Mitgliedstaat dies erfordert;

e) 

der Anbieter stellt das entsprechende Sicherheitsniveau für seine IT-Systeme sicher;

f) 

der Anbieter verfügt über die für die Unterstützung des beantragten Dienstes erforderliche Hardware und Software, welche keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen enthalten darf, im Hinblick auf sicherheitsbezogene Aspekte auf dem neuesten Stand ist und in jedem Fall allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) entspricht;

g) 

der Anbieter kann seine Erfahrung mit der Erbringung ähnlicher Dienste für einschlägige nationale Behörden, in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen nachweisen;

h) 

der Anbieter kann den Dienst kurzfristig in den Mitgliedstaaten erbringen, in denen er ihn anbietet;

i) 

der Anbieter kann den Dienst in einer oder mehreren Amtssprachen der Organe der Union oder eines Mitgliedstaats erbringen, die gegebenenfalls von Mitgliedstaaten oder von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Nutzern verlangt werden, in denen bzw. für die der Anbieter den Dienst anbietet;

j) 

sobald ein europäisches System für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 besteht, wird der Anbieter innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Anwendung des Systems nach diesem System zertifiziert;

k) 

der Anbieter sieht in seinem Angebot die Bedingungen für die Umwandlung nicht in Anspruch genommener Sicherheitsvorfall-Notdienste vor, die in eng mit der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle zusammenhängende Dienste in Bezug auf die Abwehrbereitschaft wie Übungen oder Schulungen umgewandelt können.

(3)  
Für die Zwecke der Beschaffung von Diensten für die EU-Cybersicherheitsreserve kann der öffentliche Auftraggeber in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Kriterien und Anforderungen entwickeln, die über die in Absatz 2 genannten hinausgehen.

Artikel 18

Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe

(1)  
Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus wird Hilfe für die Erbringung technischer Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen, von einem schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaat geleistet, auch in Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555.
(2)  
Die Unterstützung für technische Amtshilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Bedingungen gelten.

Artikel 19

Unterstützung für mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer

(1)  
Ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland kann Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve beantragen, sofern seine Teilnahme an der EU-Cybersicherheitsreserve in dem Abkommen über seine Assoziierung mit dem Programm „Digitales Europa“ vorgesehen ist. Dieses Abkommen enthält Bestimmungen, wonach das betreffende mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland die in den Absätzen 2 und 9 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen erfüllen muss. Für die Zwecke der Teilnahme eines Drittlands an der EU-Cybersicherheitsreserve kann die teilweise Assoziierung eines Drittlands mit dem Programm „Digitales Europa“ eine auf das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/694 genannte operative Ziel beschränkte Assoziierung umfassen.
(2)  
Binnen drei Monaten nach Abschluss des in Absatz 1 genannten Abkommens und in jedem Fall vor dem Erhalt von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve, übermittelt ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland der Kommission Informationen über seine Cyberresilienz- und Risikomanagementfähigkeiten, darunter zumindest Informationen über nationale Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle getroffen wurden, sowie Informationen über ihre zuständigen nationalen Stellen, einschließlich Computer-Notfallteams oder gleichwertige Einrichtungen, deren Fähigkeiten und die ihnen zugewiesenen Ressourcen. Die genannten Informationen werden von dem mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittland regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert. Die Kommission leitet diese Informationen an den Hohen Vertreter und die ENISA weiter, um die Anwendung von Absatz 11 zu erleichtern.
(3)  

Die Kommission überprüft für jedes mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland gemäß Absatz 1 regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die folgenden Kriterien:

a) 

ob das Land die Bedingungen des in Absatz 1 genannten Abkommens einhält, soweit sich diese Bedingungen auf die Teilnahme an der EU-Cybersicherheitsreserve beziehen;

b) 

ob das Land angemessene Schritte zur Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle unternommen hat, wobei die in Absatz 2 genannten Informationen als Grundlage für die Prüfung dienen;

c) 

ob die Bereitstellung von Unterstützung gemäß der Politik der Union gegenüber dem Land und ihren allgemeinen Beziehungen zu diesem erfolgt und ob sie mit ihren anderweitigen Sicherheitsstrategien vereinbar ist.

Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission in Bezug auf das unter Buchstabe c des genannten Unterabsatzes genannte Kriterium den Hohen Vertreter.

Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland alle in Unterabsatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, legt sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 4 vor, mit dem die Bereitstellung von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve für dieses Land genehmigt wird.

(4)  
Der Rat kann die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für höchstens ein Jahr. Ihre Geltungsdauer kann verlängert werden. Sie können eine mindestens 75 Tagen betragende Höchstdauer der Unterstützung vorsehen, die auf einen einzigen Antrag hin bereitgestellt werden kann.

Für die Zwecke des vorliegenden Artikels handelt der Rat zügig und erlässt in der Regel die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte binnen acht Wochen nach der Annahme des jeweiligen Vorschlags der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3.

(5)  
Der Rat kann einen gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt jederzeit auf Vorschlag der Kommission ändern oder aufheben.

Ist der Rat der Auffassung, dass sich in Bezug auf das in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Kriterium wesentliche Änderungen ergeben haben, so kann er einen gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf ordnungsgemäß begründete Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ändern oder aufheben.

(6)  
Bei der Ausübung seiner Durchführungsbefugnisse nach dem vorliegenden Artikel wendet der Rat die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien an und legt erläutert seine Überprüfung dieser Kriterien. Insbesondere legt der Rat, wenn er gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 auf eigene Initiative handelt, Erläuterungen zu den in jenem Unterabsatz genannten wesentlichen Änderungen vor.
(7)  
Die Unterstützung eines mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittlands aus der EU-Cybersicherheitsreserve unterliegt allen besonderen Bedingungen, die in dem in Absatz 1 genannten Abkommen festgelegt sind.
(8)  
Zu den Nutzern aus mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern, die Dienste aus der EU-Cybersicherheitsreserve in Anspruch nehmen können, gehören zuständige Behörden wie Computer-Notfallteams oder gleichwertige Einrichtungen und Behörden für das Cyberkrisenmanagement.
(9)  
Jedes mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland, das Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve in Anspruch nehmen kann, benennt eine Behörde als zentrale Anlaufstelle für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
(10)  
Anträge auf Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve nach dem vorliegenden Artikel werden von der Kommission geprüft. Der öffentliche Auftraggeber darf einem Drittland nur dann Unterstützung gewähren, wenn und solange ein gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassener Durchführungsrechtsakt des Rates in Kraft ist, der eine solche Unterstützung dieses Landes genehmigt. Eine Antwort wird den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern unverzüglich übermittelt.
(11)  
Nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel unterrichtet die Kommission unverzüglich den Rat. Die Kommission übermittelt dem Rat aktuelle Informationen über die Prüfung des Antrags. Die Kommission arbeitet in Bezug auf die eingegangenen Anträge und die Umsetzung der mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern aus der EU-Cybersicherheitsreserve gewährten Unterstützung ferner mit dem Hohen Vertreter zusammen. Die Kommission berücksichtigt zudem etwaige Stellungnahmen der ENISA in Bezug auf solche Anträge.

Artikel 20

Koordinierung mit Krisenmanagementmechanismen der Union

(1)  
Wenn ein schwerwiegender Cybersicherheitsvorfall, ein Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes oder ein einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertiger Sicherheitsvorfall von einer Katastrophe im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verursacht wird oder zu einer solche Katastrophe führt, ergänzt die im Rahmen der vorliegenden Verordnung geleistete Unterstützung der Reaktion auf solche Sicherheitsvorfälle die Maßnahmen im Rahmen des genannten Beschlusses, der davon unberührt bleibt.
(2)  
Im Falle eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes oder eines einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertigen Sicherheitsvorfalls, bei dem die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 (IPCR-Regelung) aktiviert wird, erfolgt die im Rahmen der vorliegenden Verordnung geleistete Unterstützung der Reaktion auf einen solchen Sicherheitsvorfall gemäß den einschlägigen Verfahren der IPCR-Regelung.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHER ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMUS FÜR CYBERSICHERHEITSVORFÄLLE

Artikel 21

Europäischer Überprüfungsmechanismus für Cybersicherheitsvorfälle

(1)  
Auf Ersuchen der Kommission oder des EU-CyCLONe nimmt die ENISA mit Unterstützung des CSIRTs-Netzes und mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten eine Überprüfung und Bewertung von Cyberbedrohungen, bekannten ausnutzbaren Schwachstellen und Eindämmungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem bestimmten schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall oder Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes vor. Nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung eines Sicherheitsvorfalls legt die ENISA dem EU-CyCLONe, dem CSIRTs-Netz, den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission einen Bericht über die Überprüfung des Sicherheitsvorfalls vor, der darauf abzielt, zwecks Vermeidung oder Eindämmung künftiger Sicherheitsvorfälle gewonnene Erkenntnisse festzuhalten, um die genannten Adressaten des Berichts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben — insbesondere der in den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Aufgaben — zu unterstützen. Hat ein Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland, leitet die ENISA den Bericht auch dem Rat weiter. In solchen Fällen leitet die Kommission den Bericht an den Hohen Vertreter weiter.
(2)  
Bei der Erstellung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts über die Überprüfung des Sicherheitsvorfalls arbeitet die ENISA mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen und holt Rückmeldungen von diesen ein, darunter Vertreter der Mitgliedstaaten, die Kommission, andere einschlägige Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die Branche, einschließlich Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, und Nutzer von Cybersicherheitsdiensten. Soweit dies angemessen ist, arbeitet die ENISA in Kooperation mit CSIRTs sowie gegebenenfalls mit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden auch mit Einrichtungen zusammen, die von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen oder Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes betroffen sind. Befragte Vertreter müssen etwaige Interessenkonflikte offenlegen.
(3)  
Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bericht über die Überprüfung des Sicherheitsvorfalls enthält eine Überprüfung und Analyse des konkreten schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfalls oder Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes, einschließlich der Hauptursachen, der bekannten ausnutzbaren Schwachstellen und der gewonnenen Erkenntnisse. Die ENISA stellt sicher, dass der Bericht den Rechtsvorschriften der Union oder den nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssache eingestufter Informationen entspricht. Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten oder andere in Artikel 14 Absatz 3 genannte Nutzer, die von dem Sicherheitsvorfall betroffen sind, dies verlangen, werden die in dem Bericht enthaltenen Daten und Informationenanonymisiert. Der Bericht darf keine Angaben über aktiv ausgenutzte Schwachstellen enthalten, die noch nicht behoben wurden.
(4)  
Gegebenenfalls enthält der Bericht über die Überprüfung des Sicherheitsvorfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Cyberabwehr der Union und kann bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse einschlägiger Interessenträger umfassen.
(5)  
Die ENISA kann eine öffentlich zugängliche Fassung des Berichts über die Überprüfung des Sicherheitsvorfalls herausgeben. Diese Fassung des Berichts darf nur zuverlässige öffentliche Informationen oder andere zuverlässige Informationen nur mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. — bei Informationen über einen in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b oder c genannten Nutzer — nur mit Zustimmung dieses Nutzers enthalten.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/694

Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) 

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa) 

Unterstützung des Aufbaus des mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) eingerichteten europäischen Warnsystems für Cybersicherheit (im Folgenden ‚europäisches Warnsystem für Cybersicherheit‘), einschließlich der Entwicklung, der Einführung und des Betriebs nationaler und grenzübergreifender Cyber-Hubs, die zur Lageerfassung in der Union und zur Erweiterung der Kapazitäten der Union zur Gewinnung von Erkenntnissen über Cyberbedrohungen beitragen;

ii) 

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g) 

Einrichtung und Betrieb des mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/38 eingerichteten Cybernotfallmechanismus, einschließlich der mit Artikel 14 der genannten Verordnung eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve (im Folgenden ‚EU-Cybersicherheitsreserve‘), zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes, ergänzend zu nationalen Ressourcen und Fähigkeiten und anderen auf Unionsebene verfügbaren Formen der Unterstützung, und zur Unterstützung anderer Nutzer bei der Reaktion auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Vorfälle.“

b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 werden in erster Linie durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und das Netz nationaler Koordinierungszentren gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) durchgeführt. Die EU-Cybersicherheitsreserve wird jedoch von der Kommission und, gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/38, von der ENISA durchgeführt.
2. 

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

„b) 

1 760 806 000  EUR für das spezifische Ziel 2 — Künstliche Intelligenz;

c) 

1 372 020 000  EUR für das spezifische Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen;

d) 

482 640 000  EUR für das spezifische Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;“

b) 

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)  
Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die für im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve und der Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß der Verordnung (EU) 2025/38 zur Verfolgung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Ziele vorgesehen sind, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgezahlt werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 12 Absatz 6 Haushaltsordnung über die übertragenen Mittel informiert.“
3. 

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) 

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(5a)  

Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Instrumente, Infrastruktur oder Dienste, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die betreffende Maßnahme angemessen zu den Zielen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit beitragen kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;

b) 

das mit einer Beschaffung über solche Rechtsträger im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.

(5b)  

Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Technologien, Fachkenntnisse oder Kapazitäten, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die EU-Cybersicherheitsreserve ihre Funktionen angemessen ausüben kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;

b) 

das mit einer Aufnahme solcher Rechtsträger in die EU-Cybersicherheitsreserve einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.“

b) 

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.  
Wenn dies aus Sicherheitsgründen hinreichend gerechtfertigt ist, kann im Arbeitsprogramm auch vorgesehen werden, dass sich Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1 und 2 nur dann beteiligen dürfen, wenn sie den von diesen Rechtsträgern zu erfüllenden Anforderungen genügen, damit der Schutz der grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Die entsprechenden Anforderungen sind im Arbeitsprogramm enthalten.

Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Unterabsatz 1 auch Anwendung in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3

a) 

zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit in Fällen, in denen Absatz 5a Anwendung findet und

b) 

zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve in Fällen, in denen Absatz 5b Anwendung findet.“

4. 

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe — als primärer Form — oder als Finanzhilfen und Preisgelder.

Erfordert die Erreichung des Ziels einer Maßnahme die Beschaffung innovativer Güter und Dienstleistungen, so dürfen Finanzhilfen nur Begünstigten gewährt werden, die Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU ( *3 ) und 2014/25/EU ( *4 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.

Ist die Bereitstellung innovativer Güter oder Dienstleistungen, die noch nicht in großem Umfang kommerziell verfügbar sind, für die Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich, so kann der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Vergabeverfahrens genehmigen.

Der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber kann aus hinreichend gerechtfertigten Gründen der öffentlichen Sicherheit verlangen, dass der Erfüllungsort des Auftrags im Gebiet der Union liegt.

Bei der Durchführung von Vergabeverfahren für die EU-Cybersicherheitsreserve können die Kommission und die ENISA als zentrale Beschaffungsstelle auftreten, um Aufträge anstelle oder im Namen von mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zu vergeben. Die Kommission und die ENISA können auch als Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, zugunsten dieser Drittländer. Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) reicht hierzu der Antrag eines einzigen Drittlands als Handlungsauftrag für die Kommission oder die ENISA aus.

Bei der Durchführung von Vergabeverfahren für die EU-Cybersicherheitsreserve können die Kommission und die ENISA als zentrale Beschaffungsstelle auftreten, um Aufträge anstelle oder im Namen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu vergeben. Die Kommission und die ENISA können auch als ein Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, zugunsten der Organe, Einrichtungen und oder sonstigen Stellen der Union. Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 reicht hierzu der Antrag eines einzigen Organs, einer einzigen Einrichtung oder einer einzigen sonstigen Stelle der Union als Handlungsauftrag für die Kommission oder die ENISA aus.

Ferner können durch das Programm Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen bereitgestellt werden.

5. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Normenkonflikte

Für Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit gelten die Regeln in den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38 gehen Letztere vor und finden auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.

In Bezug auf die EU-Cybersicherheitsreserve sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 spezifische Regeln für die Teilnahme von mit dem Programm assoziierten Drittländern festgelegt. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 geht Letzterer vor und findet auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.“

6. 

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten decken, unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. Solche Finanzhilfen werden entsprechend den Vorgaben für jedes spezifische Ziel gewährt und verwaltet.

Unterstützung in Form von Finanzhilfen kann den gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2025/38 ausgewählten Mitgliedstaaten und dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/38 genannten Aufnahmekonsortium nach Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom ECCC direkt gewährt werden.

Unterstützung in Form von Finanzhilfen für den Cybernotfallmechanismus kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom ECCC direkt gewährt werden.

In Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/38 unterrichtet das ECCC die Kommission und die ENISA über Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung direkter Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

In Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/38 können die Kosten gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung in hinreichend begründeten Fällen auch dann als förderfähig betrachtet werden, wenn sie vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.“

7. 

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Koordinierungsausschuss für das Programm „Digitales Europa“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Bewertung und Überarbeitung

(1)  
Bis zum 5. Februar 2027 und danach mindestens alle vier Jahre bewertet die Kommission die Funktionsweise der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
(2)  

Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft:

a) 

die Anzahl der eingerichteten nationalen Cyber-Hubs und grenzübergreifenden Cyber-Hubs, der Umfang der weitergegebenen Informationen, soweit möglich einschließlich der Auswirkungen auf die Arbeit des CSIRTs-Netzes und das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen zur Stärkung der gemeinsamen Erkennung und Lageerfassung der Union in Bezug auf Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle und zur Entwicklung von Spitzentechnologien beigetragen haben; die Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“ für gemeinsam beschaffte Instrumente, Infrastruktur oder, Dienste im Bereich der Cybersicherheit; sowie — sofern diese Informationen verfügbar sind — das Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen nationalen Cyber-Hubs und sektoralen und sektorübergreifenden Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen, wie in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannt;

b) 

die Nutzung und Wirksamkeit von Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft, einschließlich Schulungen, zur Unterstützung der Reaktion auf und anfänglichen Wiederherstellung im Falle von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen, Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertigen Sicherheitsvorfällen, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“, sowie die bei der Umsetzung des Cybernotfallmechanismus gewonnenen Erkenntnisse und die sich daraus ergebenden Empfehlungen;

c) 

die Nutzung und Wirksamkeit der EU-Cybersicherheitsreserve in Bezug auf die Art der Nutzer, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“, die Inanspruchnahme von Diensten, einschließlich der Art der Dienste, die durchschnittliche Zeit für die Beantwortung von Anträgen und für den Einsatz der EU-Cybersicherheitsreserve, den prozentualen Anteil der Dienste, die in Dienste in Bezug auf die Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit der Prävention von und der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle umgewandelt wurden, sowie die bei der Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve gewonnenen Erkenntnisse und die sich daraus ergebenden Empfehlungen;

d) 

der Beitrag der vorliegenden Verordnung zur Stärkung der Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen, sowie der Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Stärkung der Kompetenzen und Kapazitäten von Fachkräften im Bereich der Cybersicherheit.

(3)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:

1. 

In Anhang I erhält der Abschnitt „Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen“ folgende Fassung:

„Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen

Das Programm regt die Verstärkung, den Aufbau und den Erwerb grundlegender Kapazitäten zur Sicherung der digitalen Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie in der Union an, indem es das industrielle Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im Bereich der Cybersicherheit stärkt und die Kapazitäten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors zum Schutz der Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen verbessert, einschließlich durch Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148.

Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:

1. 

Koinvestitionen mit Mitgliedstaaten in fortgeschrittene Cybersicherheitsausrüstung und -infrastruktur sowie Know-how im Bereich der Cybersicherheit, die für den Schutz kritischer Infrastrukturen und des digitalen Binnenmarkts insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind. Solche Koinvestitionen könnten Investitionen in Quantencomputeranlagen und Datenressourcen für Cybersicherheit, die Lageerfassung im Cyberraum, einschließlich der nationalen Cyber-Hubs und der grenzübergreifenden Cyber-Hubs, die das europäische Warnsystem für Cybersicherheit bilden, sowie weitere Instrumente umfassen, die dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft in ganz Europa zugänglich zu machen sind;

2. 

Ausweitung der vorhandenen technologischen Kapazitäten und Vernetzung der Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten sowie Sicherstellung, dass diese Kapazitäten dem Bedarf des öffentlichen Sektors und der Industrie entsprechen, einschließlich durch Produkte und Dienstleistungen zur Stärkung der Cybersicherheit und des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt;

3. 

Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner cybersicherheits- und vertrauensfördernder Lösungen in allen Mitgliedstaaten. Zu einer solchen Einführung gehört auch die Stärkung der Produktsicherheit vom Design bis zur Kommerzialisierung der Produkte;

4. 

Unterstützung bei der Schließung der Kompetenzlücke im Bereich der Cybersicherheit unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, beispielsweise durch die Angleichung der entsprechenden Qualifikationsprogramme, ihre Anpassung an die sektorspezifischen Bedürfnisse und die Erleichterung des Zugangs zu gezielten spezialisierten Schulungen;

5. 

Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes durch eine grenzüberschreitende Einführung von Cybersicherheitsdiensten, einschließlich der Unterstützung der Amtshilfe zwischen Behörden und der Einrichtung einer Reserve vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste auf Unionsebene.“

2. 

In Anhang II erhält der Abschnitt „Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen“ folgende Fassung:

„Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen

3.1. Anzahl der gemeinsam beschafften Cybersicherheitsinfrastrukturen oder -werkzeuge oder beider, auch im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit

3.2. Anzahl der Nutzer und Nutzergemeinschaften, die Zugang zu europäischen Cybersicherheitseinrichtungen erhalten

3.3 Anzahl der Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft und der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle im Rahmen des Cybernotfallmechanismus“.

▼C1

Zu diesem Rechtsakt wurde eine Erklärung abgegeben, die in ABl. C, C/2025/310, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/310/oj, zu finden ist.



( ) Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (ABl. L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj).

( ) Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).

( *1 ) Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität für und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung) (ABl. L, 2025/38, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/38/oj).“

( *2 ) Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1).“

( *3 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( *4 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( *5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“

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