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Documento 32025R2269

Verordnung (EU) 2025/2269 der Kommission vom 12. November 2025 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen

C/2025/7530

ABl. L, 2025/2269, 13.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2269/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Stato giuridico del documento In vigore

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2269/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2269

13.11.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2269 DER KOMMISSION

vom 12. November 2025

zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben h, i, k und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission (2) enthält Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Im Verlauf der Durchführung der genannten Verordnung wurden einige Fehler festgestellt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 betrifft die Anforderungen, die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff bei ihrer Herstellung erfüllen müssen. Da in Absatz 8 auch eine solche Anforderung festgelegt ist, muss auf diese in Absatz 1 ebenfalls hingewiesen werden.

(3)

In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 sollte klargestellt werden, dass die Kennzeichnung der Behälter für den Transport von recyceltem Kunststoff zur Information über den recycelten Kunststoff anstatt über die Zusammensetzung der Behälter selbst dienen soll.

(4)

In Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/1616 sind die die Verpflichtungen des Entwicklers neuartiger Recyclingtechnologien festgelegt, diese der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden, in dessen Hoheitsgebiet der Entwickler ansässig ist. Artikel 10 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass der Recycler zum Zeitpunkt der Meldung außerdem einen ausführlichen Bericht über die Sicherheit des hergestellten Kunststoffs auf seiner Website veröffentlicht. Da Artikel 10 die Verpflichtungen des Entwicklers und nicht des Recyclers enthält und die Veröffentlichung des ausführlichen Berichts Aufgabe des Entwicklers ist, sollte der erste Satz von Artikel 10 Absatz 4 auf den Entwickler Bezug nehmen.

(5)

Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/1616 nimmt irrtümlich Bezug auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 7 sowie die Anforderungen gemäß Absatz 8 anstatt auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 sowie die Anforderungen gemäß Absatz 7.

(6)

Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 nimmt Bezug auf die Absätze 3 und 4 anstatt auf die Absätze 4 und 5.

(7)

In Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 ist fälschlicherweise von Belegen anstatt von zusätzlichen Informationen die Rede, was der Gegenstand des genannten Artikels ist.

(8)

Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 sehen vor, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme veröffentlicht. Ebenso wird in Artikel 23 Absatz 3 auf die gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichte Stellungnahme der Behörde Bezug genommen. Da die Veröffentlichung einer Stellungnahme geraume Zeit nach deren Annahme erfolgen kann und in Anbetracht der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendeten Formulierung sollte an den betreffenden Stellen in den Artikeln 14 und 18 nicht auf die Veröffentlichung der Stellungnahmen, sondern auf die Abgabe solcher Stellungnahmen Bezug genommen werden. In gleicher Weise sollte Artikel 23 Absatz 3 neu gefasst werden.

(9)

Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1616 erlaubt der Behörde die Verlängerung der Frist für ihre Bewertung. Allerdings wird dort fälschlicherweise auf die in Absatz 3 vorgesehene Frist Bezug genommen, wohingegen eine solche Frist in Absatz 4 festgelegt ist.

(10)

Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Behörde den Entwickler der neuartigen Technologie ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß den Artikeln 10 und 12 zusammengestellt wurden, zu ergänzen. Die Bezugnahme auf Artikel 10 in seiner Gesamtheit in dieser Bestimmung ist unzutreffend, da bestimmte gemäß Artikel 10 zusammengestellte Informationen nur für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt und für die Arbeit der Behörde nicht relevant sind. Lediglich die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Informationen sind möglicherweise für ihre Arbeit relevant. Daher sollte Artikel 14 Absatz 6 entsprechend berichtigt werden.

(11)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Kommission nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen. Der Wortlaut sollte dahingehend berichtigt werden, dass auf die Absätze 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, da Absatz 6 eine Bezugnahme auf eine Frist enthält, Absatz 3 hingegen nicht.

(12)

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1616 sieht vor, dass die Behörde die von ihr angeforderten zusätzlichen Informationen zu spezifischen Aspekten einzelner Recyclingverfahren und -anlagen, die von einem Recycler verwendet werden, vertraulich behandelt. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und e und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen dürfen jedoch nicht vertraulich behandelt werden. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c nimmt Bezug auf Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, nämlich auf eine kurze Zusammenfassung der neuartigen Technologie und auf ein Blockdiagramm, aus dem die Abfolge der Herstellungsstufen der Recyclinganlage hervorgeht. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d nimmt Bezug auf ähnliche, jedoch wesentlich umfangreichere Informationen, nämlich auf eine ausführliche Zusammenfassung mit einer Beschreibung der gesamten Recyclinganlage und des angewandten Verfahrens sowie auf ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema des Dekontaminierungsverfahrens, das viel genauer ist als das Blockdiagramm. Die Offenlegung dieser detaillierten Informationen könnte die wirtschaftlichen Interessen des Recyclers und des Entwicklers beeinträchtigen, ohne dass dadurch die Öffentlichkeit die neuartige Technologie besser versteht. Daher dürfen die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen vertraulich behandelt werden, wohingegen dies für die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen nicht gilt. Des Weiteren existiert der in Artikel 14 Absatz 8 genannte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e nicht. Daher sollte die derzeitige Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und e durch eine Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c ersetzt werden.

(13)

Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 schreibt vor, dass sich im Fall einer Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten dieser Dritte per Einschreiben mit der Kommission in Verbindung zu setzen hat, während der Zulassungsinhaber die Übertragung der Kommission mitteilen muss. Auf welchem Wege diese letztere Mitteilung zu erfolgen hat, wird jedoch nicht gesagt. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der erste Satz des genannten Absatzes berichtigt werden, indem hinzugefügt wird, auf welchem Wege die Mitteilung vorzunehmen ist.

(14)

Anhang III Teil A der Verordnung (EU) 2022/1616 enthält drei Fußnoten, die jeweils mit einem, zwei bzw. drei Sternchen versehen sind. Die mit drei Sternchen versehene Fußnote gilt für die Nummern 3.1.3 und 3.2.1, die beide Beschränkungen betreffen. In diesen beiden Nummern erscheinen jedoch nur zwei Sternchen. Daher sollte die Bezugnahme in diesen beiden Nummern entsprechend berichtigt werden.

(15)

Diese Fehler in der Verordnung (EU) 2022/1616 betreffen alle Sprachfassungen.

(16)

Die Verordnung (EU) 2022/1616 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2022/1616 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Herstellung die Anforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt werden.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„An Verarbeiter gelieferter recycelter Kunststoff ist auf jedem Behälter mit einem Etikett zu versehen, auf dem sich das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Symbol befindet, gefolgt von:“.

3.

Artikel 10 wird wie folgt berichtigt:

a)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Zum Zeitpunkt der Meldung veröffentlicht der Entwickler auf seiner Website unter der gemäß Absatz 2 angegebenen URL außerdem einen ausführlichen ersten Bericht über die Sicherheit des hergestellten Kunststoffs basierend auf den in Absatz 3 genannten Informationen.“

b)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine gemäß Absatz 2 benachrichtigte zuständige Behörde überprüft innerhalb von fünf Monaten nach der Meldung, ob die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 erfüllt sind, und überprüft danach regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 7.“

4.

Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die in Absatz 4 genannten zusätzlichen Informationen, einschließlich etwaiger Belege, und die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Absatz 5 sind dem Entwickler und den zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln.“

5.

In Artikel 12 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die zusätzlichen Informationen mindestens Folgendes:“.

6.

Artikel 14 wird wie folgt berichtigt:

a)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags auf Bewertung der neuartigen Technologie gibt die Behörde eine Stellungnahme zum Ergebnis ihrer Bewertung ab.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist die Behörde der Auffassung, dass sie neue Sachverständige hinzuziehen muss, um eine neuartige Technologie zu bewerten, kann sie die in Absatz 4 vorgesehene Frist um bis zu ein Jahr verlängern.“

c)

Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn dies für den Abschluss ihrer Bewertung erforderlich ist, kann die Behörde die Entwickler der zu bewertenden neuartigen Technologien ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 zusammengestellt wurden, sowie um weitere Informationen oder Erläuterungen, die sie zu diesem Zweck für erforderlich hält, zu ergänzen, und zwar innerhalb der von ihr festgelegten Fristen, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten dürfen.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission kann nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen.“

e)

Absatz 8 Unterabsatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen dürfen nicht vertraulich behandelt werden.“

7.

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde gibt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags eine Stellungnahme dazu ab, ob bei dem Recyclingverfahren die verwendete geeignete Recyclingtechnologie so eingesetzt werden kann, dass die damit hergestellten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und mikrobiologisch sicher sind.“

8.

Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Betrifft die Änderung die Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten, so teilt der derzeitige Zulassungsinhaber des zugelassenen Verfahrens dies der Kommission vor der Übertragung per Einschreiben unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten dieses Dritten mit.“

9.

Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 1 abgegebenen Stellungnahme der Behörde kann die Kommission beschließen, die Zulassung zu ändern oder zu widerrufen.“

10.

Anhang III TEIL A Teil 3 Nummern 3.1.3 und 3.2.1 erhalten in der zweiten Spalte folgende Fassung:

„Verwendungsbeschränkungen (***)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1616/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2269/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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