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Dokument 32025R1501
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1501 of 25 July 2025 amending Implementing Regulation (EU) 2022/191 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain iron or steel fasteners originating in the People’s Republic of China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1501 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1501 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2025/4836
ABl. L, 2025/1501, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1501/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1501 |
28.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1501 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(1) |
Am 17. Februar 2022 führte die Kommission mit der ursprünglichen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) in die Union ein. |
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(2) |
Bei der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), wurde unter den ausführenden Herstellern in China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet. |
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(3) |
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 22,1 % bis 48,4 % auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „Verbindungselemente“ oder „betroffene Ware“) ein. Auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde ein Zollsatz von 39,6 % angewandt, der dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China entspricht, bei denen Dumping festgestellt wurde. Eine Liste der Namen der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China ist im Anhang der ursprünglichen Verordnung enthalten. Für Verbindungselemente von Unternehmen in China, die nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde ein landesweiter Zoll von 86,5 % festgesetzt. |
2. ANTRAG UND ANALYSE
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(4) |
Das Unternehmen Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission die Anwendung des Antidumpingzolls für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, und zwar aufgrund seiner Verbindung zu dem Unternehmen Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd., das in der ursprünglichen Verordnung als mitarbeitender, aber nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller aufgeführt wurde. |
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(5) |
Der Antragsteller legte Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. sein Hauptanteilseigner ist. |
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(6) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller seine Geschäftslizenz vor, aus der seine Gründung im März 2025 — d. h. nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung — hervorgeht; die Kommission bestätigte daher, dass Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. den Antragsteller zum Zeitpunkt des Stichprobenverfahrens in der Ausgangsuntersuchung nicht als verbundenes Unternehmen hätte angeben können. Da der für das Unternehmen Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. geltende Zollsatz auf dem durchschnittlichen Zollsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beruhte, ändert die Einbeziehung des Antragstellers nichts an den diesbezüglichen Feststellungen der Kommission. Daher hält es die Kommission für angemessen, dass der Antidumpingzoll auf die Ausfuhren von Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. auf die Ausfuhren des Antragstellers Anwendung findet. |
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(7) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hielt es die Kommission für angezeigt, den Anhang der ursprünglichen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co., Ltd. als verbundener ausführender Hersteller zu dem unter TARIC-Zusatzcode C837 aufgeführten Unternehmen Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. hinzugefügt wird. |
3. UNTERRICHTUNG
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(8) |
Der Antragsteller, der Wirtschaftszweig der Union und andere interessierte Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, den Anhang der ursprünglichen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co., Ltd. als verbundener ausführender Hersteller zu dem unter TARIC-Zusatzcode C837 aufgeführten Unternehmen Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. hinzugefügt wird. |
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(9) |
Der TARIC-Zusatzcode C837, der zuvor nur Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd. zugeordnet wurde, sollte auch für Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co., Ltd. gelten. |
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(10) |
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission (2) wird wie folgt geändert:
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„Volksrepublik China |
SHANGHAI MOREGOOD HARDWARE CO., LTD. |
C837“ |
wird ersetzt durch:
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„Volksrepublik China |
SHANGHAI MOREGOOD HARDWARE CO., LTD. Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co., Ltd. |
C837“ |
Artikel 2
Der zuvor SHANGHAI MOREGOOD HARDWARE CO., LTD. zugeordnete TARIC-Zusatzcode C837 gilt für SHANGHAI MOREGOOD HARDWARE CO., LTD. und Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co., Ltd.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1501/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)