Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32024R2634
Commission Delegated Regulation (EU) 2024/2634 of 29 July 2024 amending Regulation (EU) 2019/287 of the European Parliament and of the Council as regards specific provisions contained in the Economic Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Kenya
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2634 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kenia
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2634 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kenia
C/2024/5222
ABl. L, 2024/2634, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2634/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/2634 |
4.10.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2634 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kenia
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) 2019/287 werden Bestimmungen über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem oder mehreren Drittländern vereinbarten Präferenzen festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/287 lassen die besonderen Bestimmungen dieser Handelsabkommen unberührt, sofern diese Bestimmungen nicht mit der genannten Verordnung im Einklang stehen. Solche besonderen in bestimmten Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen werden im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 aufgeführt. |
|
(2) |
Die Europäische Union und Kenia haben ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (2) geschlossen, das einige Bestimmungen über bilaterale Schutzklauseln enthält, die nicht mit der Verordnung (EU) 2019/287 im Einklang stehen. Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird dem Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/287/oj.
(2) ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj.
ANHANG
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
|
Anwendungsbeginn |
1.7.2024 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bilaterale Schutzklauseln und/oder andere Mechanismen |
Titel VI Handelspolitische Schutzmaßnahmen |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 50 Absatz 1 „(1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von Artikel 10 und 11 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.“ Artikel 50 Absatz 2 „(2) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:
Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben b und c „(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
Artikel 50 Absatz 4 „(4) Wenn eine Ware mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU eintritt oder einzutreten droht, kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.“ Artikel 50 Absatz 5
Artikel 50 Absatz 6
Artikel 50 Absatz 7 „(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:
Artikel 50 Absatz 8 „(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene Einfuhrvertragspartei die in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten ergriffen wird oder wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller beteiligten Vertragsparteien, einschließlich ihres jeweiligen Entwicklungsstands, berücksichtigt werden. Die betroffene Einfuhrvertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Prüfung der Sache.“ Artikel 50 Absatz 9 „(9) Unterwirft eine Einfuhrpartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Ausschuss hoher Beamter mit.“ Artikel 50 Absatz 10 „(10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Artikel vereinbar sind.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2634/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)