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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32024R2634

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2634 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kenia

C/2024/5222

ABl. L, 2024/2634, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2634/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2634/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2634

4.10.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2634 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kenia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2019/287 werden Bestimmungen über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem oder mehreren Drittländern vereinbarten Präferenzen festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/287 lassen die besonderen Bestimmungen dieser Handelsabkommen unberührt, sofern diese Bestimmungen nicht mit der genannten Verordnung im Einklang stehen. Solche besonderen in bestimmten Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen werden im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 aufgeführt.

(2)

Die Europäische Union und Kenia haben ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (2) geschlossen, das einige Bestimmungen über bilaterale Schutzklauseln enthält, die nicht mit der Verordnung (EU) 2019/287 im Einklang stehen. Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird dem Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/287/oj.

(2)   ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj.


ANHANG

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits

Anwendungsbeginn

1.7.2024

Bilaterale Schutzklauseln und/oder andere Mechanismen

Titel VI Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 50 Absatz 1

„(1)   Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von Artikel 10 und 11 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.“

Artikel 50 Absatz 2

„(2)   Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

a)

ein ernsthafter Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig, der im Gebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt,

b)

Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere jene Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder

c)

Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse (*1) oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.“

Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben b und c

„(3)   Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:

b)

Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls, und

c)

Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.“

Artikel 50 Absatz 4

„(4)   Wenn eine Ware mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU eintritt oder einzutreten droht, kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.“

Artikel 50 Absatz 5

a)

Wenn eine Ware mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten eintritt oder einzutreten droht, kann der OAG-Partnerstaat bzw. können die OAG-Partnerstaaten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind.

b)

Der OAG-Partnerstaat bzw. die OAG-Partnerstaaten kann bzw. können Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EU aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Dieser Zeitraum kann vom WPA-Rat um bis zu fünf (5) Jahre verlängert werden.“

Artikel 50 Absatz 6

a)

Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.

b)

Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei (2) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, so können die Maßnahmen um bis zu zwei (2) Jahre verlängert werden. Wendet der OAG-Partnerstaat bzw. wenden die OAG-Partnerstaaten eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EU eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Schutzmaßnahme an, so können diese Maßnahmen dennoch für einen Zeitraum von bis zu vier (4) Jahren angewandt werden; sie können um weitere vier (4) Jahre verlängert werden, wenn die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen.

c)

Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel mit einer Dauer von mehr als einem (1) Jahr müssen klare Angaben bezüglich ihrer schrittweisen Beseitigung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten.

d)

Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, dürfen in einem Zeitraum von mindestens einem (1) Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt werden.“

Artikel 50 Absatz 7

„(7)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:

a)

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Angelegenheit.

b)

Der Ausschuss hoher Beamter kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen; gibt der Ausschuss hoher Beamter binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, kann die Einfuhrvertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen.

c)

Der OAG-Partnerstaat unterbreitet bzw. die OAG-Partnerstaaten unterbreiten dem Ausschuss hoher Beamter vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

d)

Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen gemäß diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.

e)

Die gemäß diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden dem Ausschuss hoher Beamter unverzüglich schriftlich notifiziert und sind in diesem Gremium Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.“

Artikel 50 Absatz 8

„(8)   Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene Einfuhrvertragspartei die in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten ergriffen wird oder wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller beteiligten Vertragsparteien, einschließlich ihres jeweiligen Entwicklungsstands, berücksichtigt werden. Die betroffene Einfuhrvertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Prüfung der Sache.“

Artikel 50 Absatz 9

„(9)   Unterwirft eine Einfuhrpartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Ausschuss hoher Beamter mit.“

Artikel 50 Absatz 10

„(10)   Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Artikel vereinbar sind.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2634/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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