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Document 32024R2516

Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/13/2024/REV/1

ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2516/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2516/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2516

30.9.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/2516 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. September 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten festgelegt. Die in diesem Anhang genannten Informationen sind auf einem Etikett in physischer Form, das auf der Verpackung angebracht ist, oder — bei Kennzeichnungselementen, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, weil die Verpackung zu klein ist — in einem gesonderten Merkblatt anzugeben, das der Verpackung beigefügt ist (im Folgenden „physisches Etikett“), während Produkten ohne Verpackung ein Merkblatt beiliegt. Die Kennzeichnungsanforderungen betreffen Parameter im Zusammenhang mit der agronomischen Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten, z. B. ihren Nährstoffgehalt, und andere Parameter im Zusammenhang mit diesen Produkten, etwa ihre Menge. Die Kennzeichnungsanforderungen erstrecken sich auch auf Informationen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Verwendung von EU-Düngeprodukten notwendig sind, z. B. Informationen, die zur richtigen Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (4) erforderlich sind, und Informationen, die für die richtige Handhabung und Verwendung solcher Produkte nach dem Kauf erforderlich sind, etwa Informationen über Lagerbedingungen.

(2)

Die Form, in der EU-Düngeprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gekennzeichnet werden, sollte an technologische und gesellschaftliche Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst werden. Dies sollte ohne Beeinträchtigung der Qualität oder Zugänglichkeit der Informationen und zur Bereitstellung besserer Informationen erfolgen, wobei den Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure und Endnutzer und deren Vorteilen Rechnung zu tragen ist.

(3)

Die Bereitstellung von Informationen auf einem Etikett in digitaler Form (im Folgenden „digitales Etikett“) hat eindeutige Vorteile. Digitale Kennzeichnungen können die Weitergabe von Kennzeichnungsangaben verbessern, da durch sie überladene physische Etiketten vermieden werden und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Lautsprecher oder Übersetzung in andere Sprachen. Darüber hinaus kann die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten zu den laufenden Fortschritten beim digitalen und beim grünen Wandel des europäischen Agrarsektors beitragen, indem Verpackungsabfälle verringert und die Berichterstattungspflichten von Landwirten in Bezug auf die Verwendung solcher Produkte erleichtert werden. Die digitale Kennzeichnung kann auch zu mehr Effizienz bei der Verwaltung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, indem sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsangaben erleichtert und die Bereitstellung gezielterer Informationen für die Nutzer ermöglicht. Zwar könnten durch die Verwendung digitaler Etiketten Platzbeschränkungen im Vergleich zu physischen Etiketten überwunden werden, indem die Rückverfolgung der Informationen ermöglicht wird, und die Düngemittelpreise aufgrund niedrigerer Kennzeichnungskosten gesenkt werden, doch sollten irrelevante oder unnötige Informationen vermieden werden, um eine optimale Qualität der wesentlichen Informationen für die Nutzer zu gewährleisten. Darüber hinaus kann die digitale Kennzeichnung dazu beitragen, die Kennzeichnungskosten entlang der gesamten Lieferkette zu senken, da die Etiketten von EU-Düngeprodukten nach einer Transaktion zwischen Wirtschaftsakteuren geändert werden können, bevor die Produkte die Endnutzer erreichen.

(4)

Die digitale Kennzeichnung kann jedoch auch neue Herausforderungen mit sich bringen. So ist es beispielsweise möglich, dass die digitale Kennzeichnung schutzbedürftigen Gruppen Probleme bereitet, insbesondere Menschen, die über keine oder unzureichende digitale Kompetenzen oder über keinen oder einen unzureichenden Zugang zu digitalen Geräten verfügen, die für den Abruf der digitalen Etiketten erforderlich sind, und für Menschen mit Behinderungen. Die digitale Kennzeichnung könnte es diesen Gruppen erschweren, leicht auf wesentliche Informationen über die agronomische Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten sowie auf Anweisungen für die sichere Verwendung und den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt zuzugreifen, und damit letztlich die digitale Kluft verstärken. Daher sollte die digitale Kennzeichnung unter bestimmten Bedingungen in die Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden, und digitale Etiketten sollten für schutzbedürftige Gruppen und Menschen mit Behinderungen leicht verständlich und zugänglich sein, wobei der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt sicherzustellen, und der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen ist, ohne dass die Kosten dadurch übermäßig steigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Sicherheit der Nutzer nicht beeinträchtigt wird, wenn die Kennzeichnung durch digitale Mittel benutzerfreundlicher gestaltet wird, und dass die Möglichkeiten und Fähigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen zur Digitalisierung der Etiketten berücksichtigt werden.

(5)

Die Wirtschaftsakteure sollten frei entscheiden können, ob sie ein digitales oder physisches Etikett bereitstellen möchten. Dadurch wird sichergestellt, dass sie über die Flexibilität verfügen, um sich für die Vorschriften entscheiden zu können, die ihrer Situation am angemessensten sind. Es ist besonders wichtig, keine ungerechtfertigten Kosten für kleine und mittlere Unternehmen zu verursachen, für die eine digitale Kennzeichnung angesichts der geringeren Mengen oder Arten der von ihnen gehandhabten EU-Düngeprodukte ein Problem darstellen könnte. Es ist auch wichtig, Unterstützung in Form von Beratungs- und Schulungsprogrammen anzubieten, damit solche Unternehmen die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben können.

(6)

Die Entscheidung, ein digitales Etikett bereitzustellen, liegt in erster Linie bei den Herstellern und Importeuren, die für die Erfüllung der Kennzeichnungsanforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 verantwortlich sind. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass sie fundierte Entscheidungen treffen können, die auf ihre Produktpalette und ihre Zielkunden zugeschnitten sind. Um jedoch die Verwendung digitaler Etiketten zu maximieren und dadurch die Informationsübermittlung an die Nutzer zu verbessern, sollten die Händler auch in der Lage sein, die Etiketten von EU-Düngeprodukten, die sie auf dem Markt bereitstellen, auf der Grundlage der vom Hersteller bereitgestellten Informationen zu digitalisieren. Durch die Verwendung digitaler Etiketten sollte ein kohärenter Informationsfluss entlang der gesamten Lieferkette gewährleistet werden. Der Umfang der digitalen Kennzeichnung sollte von zwei Faktoren abhängen: davon, ob die EU-Düngeprodukte für Wirtschaftsakteure oder Endnutzer bereitgestellt werden und ob die Produkte mit oder ohne Verpackung geliefert werden.

(7)

Bei EU-Düngeprodukten, die mit oder ohne Verpackung an andere Wirtschaftsakteure geliefert werden, sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, alle in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitzustellen. Die Verwendung digitaler Etiketten kann in solchen Fällen das Abfallaufkommen und die Kennzeichnungskosten in der Lieferkette senken. Importeure oder Händler können unmittelbar auf dem EU-Düngeprodukt ein physisches Etikett in den Amtssprachen anbringen, die für ihre besondere Situation erforderlich sind. Darüber hinaus können Kennzeichnungskosten vermieden werden, wenn EU-Düngeprodukte gemischt, verpackt oder umgepackt werden, da die Produkte nur einmal mit einem physischen Etikett gekennzeichnet werden können, bevor sie die Endnutzer erreichen. Da diese Produkte an Wirtschaftsakteure geliefert werden, wird die Übermittlung von Informationen an die Endnutzer durch die ausschließliche Verwendung digitaler Etiketten nicht beeinträchtigt. Wenn sich die Wirtschaftsakteure dafür entscheiden, zusätzlich zu einem digitalen Etikett ein physisches Etikett bereitzustellen, sollten sie entscheiden können, welche Kennzeichnungselemente in dieses physische Etikett gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 aufzunehmen sind.

(8)

Für Endnutzer sind physische Etiketten nach wie vor eine bevorzugte Wahl, um wesentliche Informationen über die Verwendung von EU-Düngeprodukten zu erhalten, da sie auf der Verpackung angebracht sind und so unmittelbaren, zuverlässigen Zugang zu Informationen gewähren. Darüber hinaus wird die überwiegende Mehrheit der auf dem Markt verfügbaren EU-Düngeprodukte von professionellen Nutzern wie Landwirten und landwirtschaftlichen Auftragnehmern verwendet. Professionelle Nutzer sind zwar mit Düngeprodukten gut vertraut und nehmen für ihre Düngepläne häufig Beratung in Anspruch, gehören aber tendenziell zu höheren Altersgruppen mit geringeren digitalen Kompetenzen und könnten beim Zugriff auf die digitalen Etiketten auf Schwierigkeiten stoßen. Darüber hinaus unterliegt der Internetzugang in weniger entwickelten ländlichen Gebieten auf dem Feld oder in dem landwirtschaftlichen Betrieb möglicherweise Schwankungen.

(9)

Wenn sich Wirtschaftsakteure für eine digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten entscheiden, die in einer Verpackung an Endnutzer geliefert werden, sollten sie sicherstellen, dass auch auf dem physischen Etikett ein Mindestsatz wesentlicher Informationen über die agronomische Wirksamkeit und die Verwendung des Produkts verfügbar ist. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf andere spezifische Vorschriften für Produkte, die in einer Verpackung bereitgestellt werden, sollte eine Verpackung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (5) höchstens 1 000 kg enthalten, um sicherzustellen, dass größere Mengen, die gewöhnlich im industriellen Bereich verwendet werden, anders behandelt werden als Verpackungen, die normalerweise an Verbraucher geliefert werden. Produkte, die in einer Verpackung geliefert werden, die diesen Grenzwert überschreitet, sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1009 als ohne Verpackung geliefert gelten. Damit wird auch den Herausforderungen Rechnung getragen, mit denen schutzbedürftige Gruppen konfrontiert sein könnten. Die spezifischen Informationen, bei denen es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein sollte, sie nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen, sollten daher den aktuellen Stand der Digitalisierung der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von EU-Düngeprodukten widerspiegeln; auch die Vielfältigkeit des Nutzerkreises sollte berücksichtigt werden. Damit alle Endnutzer vor dem Kauf von EU-Düngeprodukten fundierte Entscheidungen treffen können und die sichere Handhabung und Verwendung solcher Produkte durch alle Gruppen von Endnutzern gewährleistet ist, sollten Kennzeichnungsangaben, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze und der Umwelt betreffen, sowie Mindestinformationen über die agronomische Wirksamkeit, den Inhalt und die richtige Verwendung der EU-Düngeprodukte stets auf dem physischen Etikett bereitgestellt werden. Die digitalen Etiketten könnten auch Informationen über die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess, die Auswirkungen des Düngemittels auf die Umwelt, einschließlich seines Produktionsprozesses, und die agrarökologische Wirksamkeit umfassen. In der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte eindeutig angegeben werden, bei welchen Informationen eine rein digitale Bereitstellung zulässig ist.

(10)

Bei EU-Düngeprodukten, die ohne Verpackung geliefert werden, müssen die Wirtschaftsakteure die Kennzeichnungselemente in einem Merkblatt angeben, um sicherzustellen, dass auch ohne unmittelbare Verpackung wesentliche Informationen für den Nutzer zugänglich sind, einschließlich solcher, die über keine grundlegenden Lese- und Schreibfertigkeiten verfügen. Das Merkblatt weist im Gegensatz zu den physischen Etiketten keine physische Verbindung zum Produkt selbst auf und bietet daher bei der Handhabung des Produkts keinen unmittelbaren Zugang zu den dafür relevanten Informationen. Das Merkblatt sollte daher als Brücke zwischen dem Produkt und dem Nutzer dienen, um sicherzustellen, dass keine wichtigen Details verloren gehen. Die Bereitstellung der gleichen Kennzeichnungselemente in digitaler Form würde eine Anpassung der Art und Weise bedeuten, wie die Informationen abgerufen werden. Diese Anpassung wäre gerechtfertigt, sobald die Risiken für die Nutzer angemessen angegangen und gemindert werden. Das digitale Format sollte flexibel sein, harmonisiert und in Echtzeit aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Nutzer auf die aktuellsten Informationen zugreifen können. Bei EU-Düngeprodukten, die ohne Verpackung geliefert werden, sollte es den Wirtschaftsakteuren daher gestattet sein, alle in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitzustellen. Wenn sich die Wirtschaftsakteure dafür entscheiden, zusätzlich zu einem digitalen Etikett ein Merkblatt bereitzustellen, sollten sie die Möglichkeit haben, zu entscheiden, welche Kennzeichnungselemente in dieses Merkblatt aufzunehmen sind.

(11)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Endnutzer bei der Handhabung solcher Produkte zu schützen, sollten harmonisierte Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden.

(12)

Um sicherzustellen, dass die Nutzer alle erforderlichen Kennzeichnungselemente auf dem digitalen Etikett erhalten und die Informationen nicht sowohl von einem physischen als auch von einem digitalen Etikett zusammenstellen müssen, sollten Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett verwenden, verpflichtet werden, alle solchen Kennzeichnungselemente in das digitale Etikett aufzunehmen, auch wenn sie ebenfalls auf dem physischen Etikett enthalten sind, um dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Informationen an einer einzigen Stelle erhalten werden können. Informationen, die es den Endnutzern ermöglichen, den Hersteller und den Importeur der EU-Düngeprodukte zu ermitteln und zu kontaktieren, sind wesentliche Informationen und sollten daher auch in digitalen Etiketten enthalten sein, da ein direkter Kommunikationskanal zur Verfügung stehen muss, um das Vertrauen und die Transparenz zu verbessern; die Bereitstellung dieses Kanals in digitaler Form erleichtert die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Produkt und dem digitalen Etikett sowie zwischen dem Hersteller oder Importeur und dem Endnutzer. Da Düngeprodukte auch als nicht harmonisierte Produkte in Verkehr gebracht werden, ist es darüber hinaus von wesentlicher Bedeutung, die CE-Kennzeichnung und alle entsprechenden Verweise auf eine notifizierte Stelle in das digitale Etikett aufzunehmen, damit die Endnutzer allein anhand des digitalen Etiketts ableiten können, dass das Produkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr gebracht wird. Um jedoch die Aktualisierung bestimmter von den Herstellern bereitzustellender Informationen zu erleichtern, die sich häufig ändern und von den Endnutzern nicht täglich verwendet werden, insbesondere die Chargennummer und das Herstellungsdatum, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, sie nur physisch oder digital bereitzustellen. Diese Flexibilität sollte zu rascheren und genaueren Aktualisierungen führen. Wirtschaftsakteure sollten auch die Möglichkeit haben, die Menge nicht auf dem digitalen Etikett anzugeben, wenn sie bereits in physischer Form bereitgestellt wird, da sich dieses Element entlang der Lieferkette oder — im Falle von Produkten, die ohne Verpackung geliefert werden — bei jeder Transaktion ändern könnte. Es sei darauf hingewiesen, dass es für den Endnutzer ferner von wesentlicher Bedeutung ist, über die in der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten erforderlichen Informationen zu verfügen, um die für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person ermitteln und kontaktieren zu können.

(13)

Da digitale Etiketten ähnlich wie physische Etiketten ein Mittel sind, um Nutzern verpflichtende Informationen über EU-Düngeprodukte bereitzustellen, sollten die Wirtschaftsakteure freien Zugang zu digitalen Etiketten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des betreffenden EU-Düngeprodukts gewährleisten. Darüber hinaus und zur Verbesserung der Möglichkeiten, dass die Nutzer die Informationen abrufen, sollten die auf dem digitalen Etikett bereitgestellten Informationen für Endnutzer in der Union über weitverbreitete digitale Technologien, die mit allen gängigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel sind, leicht zugänglich sein, sollte dafür gesorgt werden, dass für den Zugang zu einem Etikett weder ein Kennwort noch eine Registrierung oder eine spezifische Anwendung erforderlich ist, und sollten die Bedürfnisse benachteiligter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Der Datenträger sollte direkt zum digitalen Etikett führen, ohne dass es einer vorherigen Registrierung, des Durchsuchens einer Website, des Herunterladens oder Installierens von Anwendungen oder der Eingabe eines Passworts bedarf, und der Zugang zu den Informationen sollte nicht von der geografischen Lage innerhalb des Gebiets der Union abhängen. Die Wirtschaftsakteure sollten die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlichen Informationen nicht mit anderen Informationen kombinieren, die in der genannten Verordnung nicht vorgeschrieben werden, etwa Marketing- oder kommerziellen Aussagen. Da digitale Etiketten keinen Platzbeschränkungen unterliegen, wie sie für auf der Verpackung angebrachte physische Etiketten typisch sind, ist es wichtig, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 bereitgestellten Kennzeichnungselemente an einer Stelle zu konzentrieren und sie nicht zusammen mit anderen von den Wirtschaftsakteuren bereitgestellten Informationen anzugeben, was es erschweren würde, sie zu finden. Um die Herausforderungen, mit denen schutzbedürftige Gruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, konfrontiert sein könnten, weiter zu verringern, sollten die Wirtschaftsakteure auch sicherstellen, dass digitale Etiketten so präsentiert werden, dass den Bedürfnissen dieser Gruppen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig ermöglicht die Tatsache, dass digitale Etiketten keinen Platzbeschränkungen unterliegen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen zur Verwendung des EU-Düngeprodukts, wie etwa Empfehlungen und bewährte Verfahren, um Nährstoffverluste zu begrenzen. Wirtschaftsakteure sollten daher in der Lage sein, solche Informationen auf dem digitalen Etikett bereitzustellen.

(14)

Unter Berücksichtigung sowohl des Interesses der Nutzer am Zugang zu Informationen über EU-Düngeprodukte mit relativ langer Haltbarkeitsdauer als auch des Interesses der Wirtschaftsakteure an der Vermeidung unnötiger Kosten sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass das digitale Etikett für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des EU-Düngeprodukts verfügbar ist.

(15)

Um potenzielle Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit des digitalen Etiketts für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen ergeben können, insbesondere bei EU-Düngeprodukten, die ohne Verpackung an Endnutzer geliefert werden und bei denen alle Kennzeichnungselemente digital bereitgestellt werden können, sollte es den Wirtschaftsakteuren obliegen, den Endnutzern die Kennzeichnungselemente auf Anforderung auf alternative Weise bereitzustellen. Potenzielle Endnutzer sollten unabhängig von einem Kauf das Recht haben, Informationen auf alternative Weise zu erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Wenn das digitale Etikett vorübergehend nicht verfügbar ist, sollten die Informationen auch ohne Anforderung auf alternative Weise bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten die gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 bereitgestellten Kennzeichnungsangaben bei Produkten, die ohne Verpackung und nur mit einem digitalen Etikett an Endnutzer geliefert werden, auch am Verkaufsort in den Räumlichkeiten an einer sichtbaren Stelle angebracht werden. Dies wird dazu beitragen, dass potenzielle Endnutzer angemessen informiert und in die Lage versetzt werden, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Ferner würde der direkte Zugang zu Informationen gewährleistet, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt relevant sind, etwa Informationen über den Stickstoffgehalt, und die für die Umsetzung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates erforderlich sind.

(16)

Die Anforderungen an die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 sollten angepasst werden, um der Einführung digitaler Etiketten Rechnung zu tragen. Da digitale Plattformen sich ständig weiterentwickeln und die Etiketten durchgehend zugänglich sein müssen, sollten diese Anpassungen regelmäßig überprüft werden. Angesichts der Möglichkeit, EU-Düngeprodukte, die den Herstellern von Mischungen bereitgestellt werden, nur mit einem digitalen Etikett zu versehen, sollten die technischen Unterlagen von Düngeproduktmischungen zur Erleichterung der Marktüberwachung ein Muster der nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 bereitgestellten Informationen zu den Komponenten-EU-Düngeprodukten umfassen, um sicherzustellen, dass alle Interessenträger ein klares Verständnis der Produktkomponenten und ihres jeweiligen Ursprungs haben.

(17)

Damit die Verordnung (EU) 2019/1009 mit dem technischen Fortschritt, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung der Digitalisierung der Gesellschaft Schritt halten kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen an die digitale Kennzeichnung ergänzt und Anhang III der genannten Verordnung im Hinblick darauf geändert wird, bei welchen Kennzeichnungselementen Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitstellen, die Möglichkeit haben, sie ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) festgelegt wurden. Außerdem ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Tätigkeiten die Standpunkte aller Interessenträger berücksichtigt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)

Bei der Festlegung detaillierterer Vorschriften für die digitale Kennzeichnung sollte die Kommission anderen Unionsvorschriften über die Bereitstellung von Informationen über Produkte, Stoffe und Gemische in digitaler Form besonderes Augenmerk widmen. Es sollte möglich sein, an einer einzigen Stelle im digitalen Raum auf alle in verschiedenen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Informationen zuzugreifen, damit die Nutzer über einen einfachen Zugang zu allen erforderlichen Informationen verfügen. Dies würde das Nutzererlebnis vereinfachen und das Vertrauen in digitale Informationsquellen stärken. Darüber hinaus würde so eine umfassendere und nutzerfreundlichere Schnittstelle geboten, mit der die Transparenz gegenüber Verbrauchern und eine fundierte Entscheidungsfindung gefördert wird.

(19)

Bei der Entscheidung darüber, bei welchen Kennzeichnungselementen Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitstellen, die Möglichkeit haben, sie ausschließlich digital bereitzustellen, sollte die Kommission die digitale Bereitschaft unter den Nutzern von EU-Düngeprodukten und die Notwendigkeit, die Sicherheit für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze und die Umwelt bei der Verwendung solcher Produkte weiterhin zu gewährleisten, sowie die Notwendigkeit, für die Verfügbarkeit des digitalen Etiketts für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des EU-Düngeprodukts zu sorgen, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte der sich wandelnden digitalen Landschaft Rechnung getragen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die digitale Kennzeichnung im Einklang mit dem technologischen Fortschritt zugänglich und benutzerfreundlich bleibt. Es ist äußerst wichtig, die Rückmeldungen von Endnutzern und Interessenträgern auszuwerten, um sicherzustellen, dass das System zur digitalen Kennzeichnung ihren Bedürfnissen gerecht wird und etwaigen neuen Problemen Rechnung trägt.

(20)

Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Da mit dieser Verordnung die Möglichkeit eingeführt wird, alle oder einen Teil der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 nur in Bezug auf digitale Etiketten vorzusehen, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden, damit ausreichend Zeit für die Entwicklung der ergänzenden Anforderungen an die digitale Kennzeichnung vorhanden ist.

(22)

Da die spezifischen Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Lesbarkeit der Etiketten von EU-Düngeprodukten und die Erleichterung der Verwaltung solcher Etiketten durch die Wirtschaftsakteure, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„10a.

‚Verpackung‘ einen verschließbaren Behälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;“.

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„16a.

‚Datenträger‘ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;“.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden physisch auf der Verpackung oder im Begleitdokument, digital oder in beiden Formaten bereitgestellt. Werden die Informationen digital bereitgestellt, gelten die Anforderungen an digitale Etiketten gemäß Artikel 11b und die Verpflichtungen gemäß Artikel 11c.“

b)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden physisch auf der Verpackung oder im Begleitdokument oder sowohl physisch auf der Verpackung oder im Begleitdokument als auch digital bereitgestellt. Werden die Informationen digital bereitgestellt, gelten die Anforderungen an digitale Etiketten gemäß Artikel 11b und die Verpflichtungen gemäß Artikel 11c.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Hersteller stellen sicher, dass EU-Düngeprodukten die nach Anhang III erforderlichen Kennzeichnungselemente in der entsprechenden in Artikel 11a festgelegten Form beigefügt sind. Diese Kennzeichnungselemente müssen

a)

in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein und

b)

klar, verständlich, zutreffend, deutlich und gut sichtbar auf der Verpackung angebracht sein;

c)

für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird.“

3.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Importeure stellen sicher, dass EU-Düngeprodukten die nach Anhang III erforderlichen Kennzeichnungselemente in der entsprechenden in Artikel 11a festgelegten Form beigefügt sind. Diese Kennzeichnungselemente müssen

a)

in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein und

b)

für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird.“

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Formen der Kennzeichnung

(1)   Werden EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Wirtschaftsakteure auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt:

a)

auf einem Etikett in digitaler Form (im Folgenden ‚digitales Etikett‘) oder

b)

auf einem Etikett in physischer Form, das auf der Verpackung angebracht ist, oder — bei Kennzeichnungselementen, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, da die Verpackung zu klein ist — in einem gesonderten Merkblatt, das dieser Verpackung beigefügt ist (im Folgenden ‚physisches Etikett‘).

(2)   Werden EU-Düngeprodukte ohne Verpackung für Wirtschaftsakteure auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt:

a)

auf einem digitalen Etikett oder

b)

auf einem Merkblatt, das dem EU-Düngeprodukt beigefügt ist.

(3)   Werden EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt:

a)

auf einem physischen Etikett oder

b)

auf einem digitalen und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen die in Anhang III mit einem Sternchen gekennzeichneten Kennzeichnungselemente nicht auf dem physischen Etikett wiederholt werden.

(4)   Werden EU-Düngeprodukte ohne Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt:

a)

auf einem digitalen Etikett oder

b)

auf einem Merkblatt, das dem EU-Düngeprodukt beigefügt ist.

(5)   Wenn Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß diesem Artikel bereitstellen, stellen sie bei Duplikaten eine übereinstimmende Kennzeichnung sicher und erfüllen die Anforderungen der Artikel 11b und 11c.

Artikel 11b

Anforderungen an digitale Etiketten

(1)   Das digitale Etikett muss Folgendes enthalten:

a)

die nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 erforderlichen Informationen;

b)

die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß den Artikeln 17 und 18;

c)

alle nach Anhang III erforderlichen Kennzeichnungselemente mit Ausnahme des Herstellungsdatums und der Menge, wenn diese Elemente auf dem physischen Etikett angegeben wurden.

(2)   Das digitale Etikett kann Empfehlungen und bewährte Verfahren zur Verwendung des EU-Düngeprodukts umfassen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zusammen an einer Stelle und getrennt von den in Absatz 2 genannten Informationen und nicht im Rahmen dieser Verordnung angegebenen Informationen bereitgestellt.

(4)   Das digitale Etikett ist

a)

kostenlos verfügbar;

b)

leicht und direkt über alle gängigen Betriebssysteme und Browser zugänglich, ohne dass es einer vorherigen Registrierung, des Herunterladens oder Installierens von Anwendungen oder der Eingabe eines Passworts bedarf, sowie allen potenziellen Nutzern in der Union zugänglich;

c)

durchsuchbar;

d)

in einer Weise gestaltet, die auch den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung trägt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt, um den Zugang für diese Gruppen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu erleichtern;

e)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden EU-Düngeprodukts verfügbar, auch im Falle einer Insolvenz oder Liquidierung des Wirtschaftsakteurs, der es geschaffen hat, oder wenn dieser seine Tätigkeit in der Union einstellt.

Ist das digitale Etikett in mehr als einer Sprache verfügbar, darf die Wahl der Sprachen nicht von der geografischen Lage abhängen.

(5)   Der Datenträger, der für ein digitales Etikett verwendet wird, ist so auf der Verpackung oder, wenn die EU-Düngeprodukte ohne Verpackung auf dem Markt bereitgestellt werden, auf dem Begleitdokument oder dem Merkblatt aufzudrucken oder anzubringen, dass er von außen sichtbar, leserlich und für schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich ist sowie automatisch mit digitalen Geräten verarbeitet werden kann.

Artikel 11c

Pflichten der Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen

(1)   Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen Nutzungsinformationen nur für die Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die für die digitale Bereitstellung der relevanten Informationen unbedingt erforderlich sind.

(2)   Auf Verlangen der Endnutzer und unabhängig von einem Kauf oder ohne ein solches Verlangen, wenn das digitale Etikett zum Kaufzeitpunkt vorübergehend nicht verfügbar ist, stellen Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte für diese Endnutzer auf dem Markt bereitstellen, die auf dem digitalen Etikett enthaltenen Informationen auf alternative Weise unentgeltlich zur Verfügung.

(3)   Werden EU-Düngeprodukte gemäß Artikel 11a Absatz 4 Buchstabe a mit einem digitalen Etikett auf dem Markt bereitgestellt, so bringt der Wirtschaftsakteur, der diese Produkte an die Endnutzer liefert, die Kennzeichnungsangaben gemäß Artikel 11b Absatz 1 am Verkaufsort an einer sichtbaren Stelle an.“

5.

In Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)   Bis zum 1. Mai 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Artikel 11b und 11c, in denen spezifische Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten und Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, festgelegt werden. In diesen Anforderungen werden insbesondere die Arten elektronischer technischer Lösungen, die die Wirtschaftsakteure für die Bereitstellung des digitalen Etiketts verwenden können, und die alternativen Mittel für die Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 11c Absatz 2 festgelegt. Beim Erlass der delegierten Rechtsakte:

a)

gewährleistet die Kommission, dass die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union gewahrt wird;

b)

fördert die Kommission Innovationen und die Nutzung modernster Technologie;

c)

gewährleistet die Kommission die technologische Neutralität, indem sie die Wahl der Technologie oder der Ausrüstung innerhalb der Grenzen der Kompatibilität und der Vermeidung von Störungen nicht einschränkt;

d)

gewährleistet die Kommission, dass die digitale Kennzeichnung die Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt nicht beeinträchtigt;

e)

gewährleistet die Kommission, dass etwaige Änderungen des digitalen Etiketts die Fähigkeit der Marktüberwachungsbehörden, den vor der Änderung bestehenden Inhalt des Etiketts zu überprüfen, nicht beeinträchtigen;

f)

berücksichtigt die Kommission den Grad der digitalen Bereitschaft der Endnutzer von EU-Düngeprodukten;

g)

berücksichtigt die Kommission die in dieser Verordnung festgelegten Anforderung, die Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des EU-Düngeprodukts bereitzustellen;

h)

berücksichtigt die Kommission die Verbesserung des freien Verkehrs von EU-Düngeprodukten auf dem Binnenmarkt;

i)

berücksichtigt die Kommission die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen und ihre Fähigkeit, diese Anforderungen zu erfüllen.

(10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III in Bezug auf die Kennzeichnungsangaben zu ändern, die die Wirtschaftsakteure gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 11a Absatz 3 Unterabsatz 2 ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitstellen, um diesen Anhang an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder den Grad der digitalen Bereitschaft der Endnutzer von EU-Düngeprodukten anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, Sicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt sicherzustellen.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 49a

Beurteilung

Bis zum 21. Oktober 2031 führt die Kommission eine Beurteilung der mit der Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingeführten digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten durch. Im Rahmen dieser Beurteilung wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)

die Auswirkungen der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, das Verbraucherschutzniveau und die Auswirkungen der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen;

b)

die Auswirkungen von Artikel 11a und insbesondere das Ausmaß, in dem sich die Wirtschaftsakteure für die Verwendung eines digitalen Etiketts entschieden haben.

Die Kommission erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen und legt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(*1)  Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten (ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2516/oj).“ "

7.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. September 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)   ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024.

(3)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).

(7)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck in Bezug auf Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;“.

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

andere als die unter Buchstabe d aufgeführten Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck;*“.

iii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, bei Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse, ausmachen, in absteigender Größenordnung;*“.

iv)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„i)

eine Identifizierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jedes Inhaltsstoffs, der in der Liste nach Buchstabe h aufgeführt ist und bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt;*

j)

die Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I für jeden unter Buchstabe h aufgeführten Bestandteil.*“

v)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Natürlich vorkommende Stoffe können zusätzlich zu den unter Buchstabe i vorgeschriebenen Informationen mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.“

b)

Folgende Nummern werden angefügt:

„12.

Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absätze 1 und 2 bereit, ist dem auf diesem digitalen Etikett verwendeten Datenträger der folgende oder ein ähnlicher Warnhinweis beizufügen: ‚Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein physisches Etikett bereitzustellen, bevor das Produkt für Endnutzer in Verpackungen von bis zu 1 000 kg auf dem Markt bereitgestellt werden kann.‘

13.

Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 3 Unterabsatz 2 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbar. Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen.

14.

Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 4 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Informationen über die agronomische Wirksamkeit und die sichere Handhabung des Produkts sind online verfügbar. Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen.“

2.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Der Abschnitt „PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert:

i)

Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung:

„v)

organischer Kohlenstoff (Corg);*

vi)

Trockenmasse;*“.

ii)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);*

f)

Herstellungsdatum;*“.

b)

Der Abschnitt „PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert:

i)

Unter Nummer 1 Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung:

„v)

organischer Kohlenstoff (Corg);*

vi)

Trockenmasse;*“.

ii)

Nummer 5 Buchstabe ca erhält folgende Fassung:

„ca)

wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.

c)

Der Abschnitt „PFC 1(C)(I)(A): FESTES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Korngröße eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Massenanteil des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.*“

ii)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben:“;

folgende Buchstaben -a und -aa werden eingefügt:

„-a)

die Bezeichnung der Überzugmittel;

-aa)

der prozentuale Anteil der mit jedem Überzugmittel umhüllten Düngemittel;*“.

iii)

Nummer 8 Buchstabe ca erhält folgende Fassung:

„ca)

wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.

d)

Der Abschnitt „PFC 1(C)(I)(b): FLÜSSIGES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet.*“

ii)

Nummer 6 Buchstabe ca erhält folgende Fassung:

„ca)

wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.

e)

Der Abschnitt „PFC 1(C)(II): ANORGANISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei anorganischen Spurennährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben:

die deklarierten Spurennährstoffe mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn);

die Bezeichnung ihrer Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.*“

ii)

Nummer 2a erhält folgende Fassung:

„2a.

Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.*“

f)

Der Abschnitt „PFC 1(C)(II)(a): ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Auf dem Etikett muss die betreffende Typologie gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II angebracht sein.*“

g)

Im Abschnitt „PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL“ erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).*“

h)

Der Abschnitt „PFC 3(A): ORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL“ wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

pH-Wert;*“.

ii)

Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);*“.

i)

Der Abschnitt „PFC 4: KULTURSUBSTRAT“ wird wie folgt geändert:

i)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

pH-Wert;*“.

ii)

Der vierte, fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

Stickstoff (N), der mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn er 150 mg/l überschreitet;*

Phosphorpentoxid (P2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 20 mg/l überschreitet;*

Kaliumoxid (K2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 150 mg/l überschreitet;*

Herstellungsdatum.*“

j)

Der Abschnitt „PFC 5: HEMMSTOFF“ erhält folgende Fassung:

„PFC 5: HEMMSTOFF

1.

Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Größenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.*

2.

Der Gehalt des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe) ist ausgedrückt als Massen- oder Volumenanteil anzugeben.*

3.

Die in Teil I Nummer 1 Buchstabe da dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über

a)

die Arten von EU-Düngeprodukten, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann*, insbesondere

i)

für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH4 +) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;*

ii)

für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH4N2O) bestehen;*

b)

die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden),

i)

für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist;

ii)

für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-);

iii)

für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.“

k)

Der Abschnitt „PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS“ erhält folgende Fassung:

„PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Folgende Angaben sind zu machen:

a)

physikalische Form;

b)

Herstellungsdatum;*

c)

Verfalldatum;

d)

Anwendungsmethode(n);*

e)

Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;* und

f)

alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, empfohlenem Sprühdruck und anderen Maßnahmen zur Abdriftminderung.*“

l)

Im Abschnitt „PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG“ erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Enthält die Düngeproduktmischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20 oC anzugeben.*“


ANHANG II

Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt „MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder ihres Merkblatts gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.

2.

Im Abschnitt „MODUL A 1 — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN PRODUKTPRÜFUNGEN“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.

3.

Im Abschnitt „MODUL B — EU-TYPPRÜFUNG“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.

4.

Im Abschnitt „MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2516/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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