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Document 32024R1745R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1745, 24.6.2024)

ST/12088/2024/INIT

OJ L, 2024/90435, 22.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1745/corrigendum/2024-07-22/oj (DE, GA, IT, MT, RO, SK, FI)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1745/corrigendum/2024-07-22/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90435

22.7.2024

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1745, 24. Juni 2024 )

1.

Seite 12, Nummer 11:

Anstatt:

„11.

In Artikel 31 werden die folgenden Absätze eingefügt:“

muss es heißen:

„11.

In Artikel 3l werden die folgenden Absätze eingefügt:“.

2.

Seite 12, Nummer 11 Absatz 2:

Anstatt:

„(1c)   Ab dem 26. Juli 2024 ist es in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.“

muss es heißen:

„(1c)   Ab dem 26. Juli 2024 ist es in der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.“

3.

Seite 16, neuer Artikel 3s Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über“

muss es heißen:

„(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen von Absatz 4 innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1745/corrigendum/2024-07-22/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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