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Dokument 32024R1281

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

C/2024/2848

ABl. L, 2024/1281, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1281/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1281/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1281

17.5.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1281 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Übermittlung der Daten aus den Treibhausgasinventaren an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die einheitliche Berichtstabelle und die Gliederung für die im Rahmen des Übereinkommens von Paris verwendeten Dokumente zum Treibhausgasinventar. Im Jahr 2021 erließ die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien den Beschluss 5/CMA.3 zur Festlegung der einheitlichen Berichtstabelle und der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar, die von den Vertragsparteien bei der Vorlage ihrer nationalen Inventarberichte zu verwenden sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission (2) müssen geändert werden, um die Verweise auf den Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien zur Festlegung der oben genannten Tabelle und Gliederung zu aktualisieren.

(2)

Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 wurde geändert, um die Kommission zu verpflichten, die Treibhausgasdaten aus den nationalen Inventaren zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen in den Jahren 2027 und 2032 auch im Jahr 2025 einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Daher müssen die Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sowie Anhang XXII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden, in denen das Verfahren und der Zeitplan für die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchzuführenden umfassenden Überprüfungen festgelegt sind.

(3)

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über die Verwendung der erzielten Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Die Formate für die Übermittlung dieser Informationen sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 festgelegt.

(4)

Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, wobei mehrere Änderungen in Bezug auf die Verwendung der Einkünfte aus Versteigerungen vorgenommen wurden. Diesen Änderungen muss in den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 festgelegten Formaten Rechnung getragen werden.

(5)

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht nun vor, dass alle Versteigerungseinnahmen, die nicht in Form von Eigenmitteln dem Unionshaushalt zugewiesen werden, oder der entsprechende finanzielle Wert solcher Versteigerungseinnahmen für in dem genannten Artikel aufgeführte klimabezogene Zwecke verwendet werden müssen, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter Kosten von CO2-Emissionen verwendet werden. Dies umfasst die aufgrund der Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS gestiegenen Versteigerungseinkünfte der Mitgliedstaaten, da die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, die Einkünfte aus dem EU-EHS stärker zu verwenden, um zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung von Meeresökosystemen, insbesondere von Meeresschutzgebieten, beizutragen. Um die Fortschritte bei der Erreichung des verbindlichen Ziels, alle Einkünfte für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 auszugeben, nachvollziehen zu können, sollte in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 eine neue Tabelle 2 für die Berichterstattung über die kumulative Auszahlung der Einkünfte für jedes Jahr aufgenommen werden.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Berichterstattung über Versteigerungseinnahmen nun ausreichend detailliert sein, damit die Kommission die Einhaltung von Unterabsatz 1 des genannten Artikels durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Die Kommission sollte daher von den Mitgliedstaaten verlangen, die Informationen über die Verwendung der Einkünfte erneut vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu bewerten, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, diese Unzulänglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

(7)

Die Liste der klimabezogenen Zwecke in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG wurde um weitere Zwecke mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt erweitert. Darüber hinaus erstatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 nun jährlich über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen Bericht und geben — insoweit dies erheblich und angemessen ist — an, welche Einnahmen und Maßnahmen für die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang verwendet bzw. ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate ferner die Notwendigkeit, die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in finanziell schwächeren Drittländern weiter aufzustocken. Die Tabelle für die Berichterstattung über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale und EU-Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG sollte als neue Tabelle 3 angepasst werden, um diesen neuen Anforderungen und Zwecken Rechnung zu tragen. Um ein genaueres Verständnis der Verwendung von Versteigerungseinkünften im Rahmen der Zwecke der erweiterten Liste in Artikel 10 Absatz 3 zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Tabelle die genaue Ausgabenkategorie angeben, einschließlich internationaler Zwecke und der internationalen Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen; weiterhin sollten sie angeben, wann die Einkünfte für ein Projekt oder ein Programm zur Fertigung von Netto-Null-Technologien verwendet wurden.

(8)

Gemäß Artikel 30m Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bemühen sich die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 der genannten Richtlinie festlegen. Die neue Tabelle 3 sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, darüber Bericht zu erstatten, wie sie sich um eine solche Sichtbarkeit bemüht haben.

(9)

Mitgliedstaaten, die für einen hohen Anteil von Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung verantwortlich sind, erhalten einen Anteil an Zertifikaten und sollten die Einkünfte aus der Versteigerung dieses Anteils von Zertifikaten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehrssektor und gemäß den Buchstaben f und i des genannten Unterabsatzes verwenden. Die neue Tabelle 3 sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen, über die Verwendung dieser zusätzlichen Einkünfte für Seeverkehrszwecke Bericht zu erstatten.

(10)

Seit dem 1. Januar 2021 können sowohl Anlagenbetreiber als auch Luftfahrzeugbetreiber allgemeine Zertifikate und Luftverkehrszertifikate gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG abgeben. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (5) wurde außerdem die Definition des Begriffs „allgemeine Zertifikate“ geändert, um alle nach dem 1. Januar 2025 gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate, alle gemäß Artikel 3ga der genannten Richtlinie für Seeverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate und alle gemäß den Artikeln 3c und 3d der genannten Richtlinie für Luftverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate einzubeziehen. Diese Zertifikate werden ab dem 1. Januar 2025 in denselben Zeitfenstern für Gebote gemeinsam versteigert. Daher sollte bei der Berichterstattung über Versteigerungseinkünfte in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 nicht mehr zwischen Luftverkehrszertifikaten und sonstigen Zertifikaten unterschieden werden.

(11)

Die Berichterstattung über Versteigerungseinkünfte im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sollte auf der Grundlage der Erfahrungen aus der entsprechenden Berichterstattung gestrafft werden. Erstens sollten die Tabellen 1a und 1b zusammengefasst werden, um die Berichterstattung in einer neuen Tabelle 1 zu vereinfachen, die einen Überblick über die im Berichtsjahr erzielten Einkünfte und ihre Verwendung gibt. Zweitens haben sich die Tabellen 3, 4, 5 und 6 in Anhang II der Durchführungsverordnung als zu detailliert erwiesen, um sie ordnungsgemäß zu Berichts- und folglich zu Vergleichszwecken verwenden zu können. Daher sollten die Tabellen 3, 4 und 5 durch eine einzige Tabelle ersetzt werden, in der alle Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke als neue Tabelle 4 in einer einzigen Übersicht zusammengefasst werden, und Tabelle 6 sollte gestrichen werden.

(12)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 ist das Format der Berichte festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln müssen. Diese Berichte betreffen unter anderem Treibhausgasemissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen.

(13)

Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 wird unter Bezugnahme auf Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt, in dem die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten aufgeführt sind.

(14)

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wurde geändert, um die Tätigkeit „Seeverkehr“ sowie für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der genannten Richtlinie ab dem 1. Januar 2024 die Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW“ aufzunehmen. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 wurde geändert, um sicherzustellen, dass durch eine solche Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 geändert wird.

(15)

Die Vorlagen für die Berichterstattung in den Anhängen XII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 enthalten Felder, in denen die Mitgliedstaaten die Menge der Emissionen angeben müssen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Es ist erforderlich, durch Hinzufügung einer Fußnote 5 in Anhang XII und durch Änderung der Fußnote 7 in Anhang XV festzulegen, dass die durch die Tätigkeit „Seeverkehr“ verursachten Emissionen sowie die Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der genannten Richtlinie nicht in die Mengen einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten in diesen Feldern angeben müssen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (7), die Vorschriften für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten enthält, wurde geändert, um sie an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) anzupassen, in der die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geregelt ist. Infolgedessen sind ab dem 1. Januar 2023 (Emissionsjahr) nicht alle Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit dem Emissionsfaktor Null zu melden, sondern nur diejenigen, bei denen die verwendete Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt. Diese Änderung wirkt sich auf die Berechnung der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 aus, da die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit dem Emissionsfaktor Null zu melden sind, zu einem Anstieg der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden müssen, und zu einer Senkung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 berechneten Emissionen in entsprechender Höhe führen würden. Daher sollte in den Anhängen XII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 klargestellt werden, dass CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, für die Zwecke der Anhänge XII und XV der genannten Durchführungsverordnung mit Null verbucht werden.

(17)

Im Jahr 2021 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dass die dauerhaft gespeicherten Treibhausgasemissionen, die bei der Verbrennung von Biomasse oder bei Industrieprozessen abgeschieden werden, ab 2024 für die Zwecke des Übereinkommens von Paris von den Gesamtemissionen der einzelnen Vertragsparteien abzuziehen sind.

(18)

In Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wird anerkannt, wie wichtig es ist, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme von Kohlendioxid zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen von Kohlenstoff nach dem Unionsrecht vorgenommen werden.

(19)

In der Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen CO2-Management in der EU“ wird betont, dass industrielle Wertschöpfungsketten für die CO2-Entnahmen der Schlüssel dafür sind, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verankerte Ziel der CO2-Neutralität zu erreichen. Darüber hinaus wird in der Mitteilung aber auch festgestellt, dass industrielle CO2-Entnahmen derzeit weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/842 oder die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallen, und hervorgehoben, dass es wichtig ist, zu prüfen, wie Anreize für industrielle CO2-Entnahmen am besten durch bestehende EU-Rechtsvorschriften oder durch neue Instrumente geschaffen werden können.

(20)

Um die ordnungsgemäße Verbuchung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 zu gewährleisten, in der ihr Abzug nicht vorgesehen ist, sollten an das UNFCCC gemeldete negative Emissionen bei der Berechnung der Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 fallen, nicht berücksichtigt werden.

(21)

Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit ist es angezeigt, in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 die Zeitpunkte anzugeben, zu denen die Mitgliedstaaten die Daten über die geprüften Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Bestimmung der Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, zu erfassen haben.

(22)

Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 bewertet die Kommission jährlich, ob die Mitgliedstaaten hinreichende Fortschritte bei der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 erzielt haben. Während die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Hinblick auf ihre LULUCF-Konten zusammengestellten Informationen über die Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen nur in den Jahren 2027 und 2032 zu melden sind, könnte die Kommission anhand der jährlichen Meldung dieser Daten die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 angemessen bewerten. Es ist daher angezeigt, in Anhang XX darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angehalten werden, die dort genannten Daten jährlich zu übermitteln.

(23)

Die Mehrheit der nach Anhang XX Tabelle 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 erforderlichen Angaben kann automatisch aus den für die Berichterstattung über das Treibhausgasinventar übermittelten einheitlichen Berichtstabellen abgeleitet werden, sofern die Dropdown-Menüs verwendet werden, die die Auswahl von Unterkategorien in diesen Tabellen ermöglichen. Um die Berichtspflichten zu straffen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Zwecke der Meldung bestimmter nach Anhang XX Tabelle 1a erforderlicher Angaben auf ihre Treibhausgasinventarberichte Bezug zu nehmen, sofern sie die Dropdown-Menüs verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin verpflichtet werden, Informationen über bewirtschaftete Waldflächen und aufgeforstete Flächen sowie über die nicht berücksichtigten Emissionen/Entnahmen aufgrund natürlicher Störungen in diesen Flächenkategorien zu übermitteln, da diese Informationen von der Europäischen Umweltagentur oder der Kommission auf der Grundlage der Treibhausgasinventarberichte nicht abgerufen werden können. In Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 ist Tabelle 1b ab 2027 nicht mehr erforderlich, da die in dieser Tabelle geforderten Angaben aus den Treibhausgasemissionsinventaren abgerufen werden können. Die entsprechende zusammenfassende Tabelle 5a wird ab dem genannten Jahr ebenfalls überflüssig. Es ist daher angezeigt, die Tabellen 1b und 5a in Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 mit Wirkung vom 1. Januar 2028 zu streichen.

(24)

Das in Anhang XXII festgelegte Verfahren für die Vornahme technischer Korrekturen sollte weiter an die Artikel 31 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 angeglichen werden, um den Bedenken der gesetzgebenden Organe hinsichtlich der nach der Verordnung (EU) 2018/841 zulässigen Änderungen der Methodik besser Rechnung zu tragen.

(25)

Nach der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten im ersten Erfüllungszeitraum 2021-2025 auf der Grundlage der verbuchten Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen zu bewerten, während im zweiten Erfüllungszeitraum (2026-2030) die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen zu bewerten ist. Der Übergang von verbuchten zu gemeldeten Werten wird eine weitere Straffung der Berichterstattungspflichten zwischen der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/1999 ermöglichen. Aufgrund des überarbeiteten Umfangs und der Struktur des zweiten Erfüllungszeitraums sind auch begrenzte Änderungen der Tabellen 1a und 5b in Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 erforderlich.

(26)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zum 31. Juli Informationen über die Verwendung der von dem Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten erzielten Einkünfte. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese Frist unter Verwendung der geänderten Fassung der Vorlagen für die Berichterstattung in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 einhalten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 14. Mai 2024 gelten.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚einheitliche Berichtstabelle‘ (common reporting table, CRT) eine in Anlage I des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden ‚Beschluss 5/CMA.3‘) enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen nach Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;“.

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar‘ die Gliederung in Anlage V des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Beschluss 18/CMA.1.“

2.

In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bewerten zu können, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, den Bericht mit ausreichend detaillierten Informationen erneut vorzulegen. Diese erneute Vorlage erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung.“

3.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   „Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.“

4.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Endgültige Prüfberichte

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2025, bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.“

5.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

7.

Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang XX wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang XXII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

10.

Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

11.

Die Tabellen 1b und 5a in Anhang XXV werden gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Mai 2024.

Artikel 1 Nummer 11 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1208/oj).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/2023-06-05).

(4)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/857/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/839/oj).


ANHANG I

„ANHANG II

Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 5

Tabelle 1

Aus der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr X-1 erzielte und verwendete Einkünfte

1

 

Betrag für das Jahr X-1

2

 

1 000  EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

3

A

B

C

4

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten

 

 

5

Gesamtbetrag der Einkünfte aus zusätzlichen Zertifikaten gemäß Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 (2)

 

 

6

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke ausgezahlt wurde

 

 

7

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke gebunden(3), aber nicht ausgezahlt wurde

 

 

8

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der weder gebunden noch ausgezahlt wurde

 

 

9

Finanzieller Ansatz

Bitte erläutern Sie den einschlägigen nationalen Ansatz (Fonds, Ad-hoc-Projekte, entsprechender finanzieller Wert im Gesamthaushaltsplan oder eine Kombination daraus) und etwaige Änderungen des Ansatzes seit der letzten Berichterstattung.

 

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(2)

Gemäß Artikel 3ga Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG wird den Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2030 ein Anteil der Zertifikate zugeteilt. Die Einkünfte aus der Versteigerung dieses Anteils von Zertifikaten sind hier getrennt auszuweisen und in den in Zeile 4 ausgewiesenen Betrag aufzunehmen.

(3)

‚Mittelbindung‘ bedeutet, dass der Mitgliedstaat die Mittel einem spezifischen Programm oder einer spezifischen Maßnahme zugewiesen hat, z. B. in Form einer Haushaltslinie in einem speziellen Fonds oder in Form eines Vertrags mit einem Begünstigten, diese Mittel aber noch nicht ausgezahlt hat.


Tabelle 2

Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten seit dem 5. Juni 2023, die im Jahr X-1 für die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwecke kumulativ für 100 % der Ausgaben ausgezahlt wurden

 

Berichterstattung über

im Jahr X-1 erzielte Versteigerungseinkünfte, die für die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwecke ausgezahlt wurden, in 1 000  EUR (oder Landeswährung) im Jahr X-1 und als Prozentsatz der im Jahr X-1 erzielten Einkünfte

im Jahr X-2 erzielte Versteigerungseinkünfte insgesamt, die für die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwecke ausgezahlt wurden, in 1 000  EUR (oder Landeswährung) im Jahr X-1 und als Prozentsatz der im Jahr X-2 erzielten Einkünfte(1)

Anmerkungen

Jahr

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

%·insgesamt

Wenn 100 % noch nicht erreicht sind, erläutern Sie bitte, warum und wann das Ziel von 100 % erreicht wird.

2023(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2025

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2026

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2027

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2028

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2029

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)

Die zweite weiße Zelle der Zeile für das jeweilige Jahr enthält die Summe der Einkünfte aus dem Jahr X-2, die im Jahr X-1 und im Jahr X-2 ausgezahlt wurden. Beispiel: Die Zelle für das Jahr 2023 und die Auszahlung im Jahr 2024 enthält die Summe der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte, die 2023 und 2024 ausgezahlt wurden. Mit dieser Tabelle sollen die Ausgaben aus Einkünften für ein bestimmtes Jahr zur Erfüllung der 100 %-Verpflichtung nachverfolgt werden.

(2)

Vom 5. Juni bis zum 31. Dezember 2023.


Tabelle 3

Im Jahr X-1 ausgezahlte oder gebundene Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale, Unions- und internationale Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG

1

Art der Verwendung (1)

Name des Projekts oder Programms

Kurzbeschreibung

Kategorie (2)

Betrag für das Jahr X-1

Stand der Auszahlung und Jahr(3)

Stand der Mittelbindung und Jahr(4)

Sichtbarkeit (5)

Umverteilungsmechanismus für den Seeverkehrssektor (6)

NEKP/

JTP (7)

Fertigung von Netto-Null-Technologien

Anmerkungen

2

z. B. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG usw.

z. B. Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts

Einschließlich Durchführungsstelle und Verweis auf eine Online-Quelle mit ausführlicherer Beschreibung

Wählen Sie die passendste Kategorie aus den angebotenen Optionen aus

1 000  EUR

1 000 Landeswährung

Angabe des Jahres, in dem die Einkünfte erzielt wurden

Angabe des Jahres, in dem die Einkünfte erzielt wurden

Geben Sie an, wie und von wem die Sichtbarkeit gewährleistet wird (z. B. Begünstigter oder einschlägige öffentliche Stelle)

Setzen Sie ein Kreuz im Kästchen, wenn für das Projekt oder Programm Einnahmen nach Artikel 3ga Absatz 3 verwendet werden

Geben Sie an, ob der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) oder ein Plan für einen gerechten Übergang (JTP) mit der Maßnahme umgesetzt wird

Setzen Sie ein Kreuz im Kästchen, wenn das Projekt oder Programm der Fertigung von Netto-Null-Technologien dient(8)

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen)

6

 

Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder verwendeter entsprechender finanzieller Gegenwert

 

 

Summe der Spalte D

Summe der Spalte E

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)

Wählen Sie einen Zweck aus der nachstehenden Liste gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aus. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Wenn ein einzelnes Programm oder Projekt zu mehreren Zwecken beiträgt, wählen Sie bitte den Zweck aus, zu dem es am meisten beiträgt:

a)

Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP14 und COP/MOP4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

b)

Entwicklung erneuerbarer Energien und von Netzen für die Stromübertragung, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien sowie die Zielvorgaben der Union für Vernetzung zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige CO2-arme Wirtschaft beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern, einschließlich der Stromerzeugung von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;

c)

Maßnahmen zur Verhinderung des Abholzens von Wäldern, zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung von Torfland, Wäldern und anderen Land- oder Meeresökosystemen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung dieser Systeme beitragen, insbesondere in Bezug auf geschützte Meeresgebiete, und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung, die der biologischen Vielfalt förderlich sind, auch in den Entwicklungsländern, die das Übereinkommen von Paris ratifiziert haben, und Maßnahmen des Technologietransfers und zur Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

CO2-Speicherung durch Forstwirtschaft und im Boden in der Union;

e)

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten, sowie innovative technologische Verfahren zur Entnahme von Kohlendioxid, wie CO2-Gewinnung aus der Luft und Speicherung;

f)

Investitionen in und Beschleunigung des Übergangs zu Verkehrsträgern, die erheblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen, einschließlich der Entwicklung eines klimafreundlichen Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene sowie von Busdiensten und -technologien, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen, Häfen, innovativen Technologien und entsprechender Infrastruktur, sowie nachhaltiger alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien, und die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung von Flughäfen im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr;

g)

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen und Wärmedämmung, zur Unterstützung einer effizienten und aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wärme- und Kälteversorgung oder zur Unterstützung der umfassenden und der umfassenden abgestuften Gebäuderenovierung im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, beginnend mit der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz;

ha)

finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die Senkung verzerrend wirkender Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom;

hb)

Finanzierung der nationalen Klimadividendensysteme mit nachgewiesenen positiven Umweltauswirkungen, wie in dem in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Jahresbericht dokumentiert;

i)

Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHS;

j)

Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels;

k)

Förderung der Umschulung von Arbeitskräften und der Umstrukturierung des Arbeitsmarktes, um in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beizutragen und in die Weiterbildung und Umschulung von potenziell von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer im Seeverkehr, zu investieren;

l)

Bekämpfung des Restrisikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Wirtschaftszweigen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung dieser Branchen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(2)

Bitte wählen Sie aus der folgenden Liste aus. Wenn ein einzelnes Programm oder Projekt zu mehreren Bereichen beiträgt, wählen Sie bitte den Bereich aus, zu dem es am meisten beiträgt:

1.

Energieversorgung, -netze und -speicherung (z. B. erneuerbare Energien, Eigenverbraucher);

2.

Energieeffizienz, Heizung und Kühlung in Gebäuden;

3.

Dekarbonisierung der Industrie (CO2-arme Technologien, CCUS sowie Energieeffizienz in Industriesektoren mit Ausnahme des Energiesektors);

4.

dauerhafte Entnahmen (BECCS/DACCS);

5.

soziale Unterstützung und gerechter Übergang;

6.

internationale Zwecke und internationale Klimaschutzfinanzierung;

7.

öffentliche Verkehrsmittel und Mobilität (Schiene, Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Fahrrad, Zufußgehen);

8.

Straßenverkehr (Pkw, Lkw);

9.

Luftverkehr (einschließlich alternativer Kraftstoffe);

10.

Seeverkehr (einschließlich Energieeffizienz, Infrastruktur und alternative Kraftstoffe);

11.

Anpassung;

12.

LULUCF, Landwirtschaft und landbasierte CO2-Entnahmen;

13.

Abfallbewirtschaftung;

14.

Verwaltungsaufwendungen;

15.

Sonstige

(3)

Bitte geben Sie an, auf welches Jahr sich die ausgezahlten Beträge beziehen, d. h. in welchem Jahr sie bei Versteigerungen erzielt wurden. Diese Informationen sind erforderlich, um zu berechnen, ob 100 % der Einkünfte eines bestimmten Jahres ausgezahlt wurden.

(4)

Bitte geben Sie an, auf welches Jahr sich die gebundenen Beträge beziehen, d. h. in welchem Jahr sie bei Versteigerungen erzielt wurden. ‚Mittelbindung‘ bedeutet, dass der Mitgliedstaat die Mittel einem spezifischen Programm oder einer spezifischen Maßnahme zugewiesen hat, z. B. in Form einer Haushaltslinie in einem speziellen Fonds oder in Form eines Vertrags mit einem Begünstigten, diese Mittel aber noch nicht ausgezahlt hat.

(5)

Gemäß Artikel 30m Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 der genannten Richtlinie festlegen.“ Wurde die Sichtbarkeit der Mittel nicht gewährleistet, erklären Sie bitte, wie sich darum bemüht wurde.

(6)

Gemäß Artikel 3ga Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG wird den Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die ihrer Verantwortung unterliegen, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung bis zum 31. Dezember 2030 ein Anteil der Zertifikate zugeteilt. Die Einkünfte aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g – in Bezug auf den Seeverkehrssektor – und Buchstaben f und i verwendet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten geben in Spalte J an, wo diese Einkünfte verwendet wurden.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2003/87/EG präzisieren die Mitgliedstaaten, soweit dies erheblich und angemessen ist, welche Einnahmen verwendet werden und welche Maßnahmen zur Umsetzung ihrer gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang (JTP) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj) getätigt werden. Bitte geben Sie die Nummer der Maßnahme an, die durchgeführt wird (z. B. NEKP-Maßnahme 1.1 oder JTP XX.1)

(8)

Bitte geben Sie an, wann die Einkünfte für ein Projekt oder Programm zur Fertigung einer der folgenden Netto-Null-Technologien verwendet wurden:

Solartechnologie, darunter Fotovoltaik-Technologien, thermoelektrische und thermische Solartechnologien;

Onshore-Windkraft- und erneuerbare Offshore-Technologien;

Batterie- und Energiespeichertechnologien;

Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie;

Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen;

nachhaltige Biogas- und Biomethantechnologien;

CO2-Abscheidungs- und -Speicherungstechnologien;

Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes;

Kernspaltungsenergie-Technologien, einschließlich Kernbrennstoffkreislauf-Technologien;

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,

Wasserkrafttechnologien;

erneuerbare Technologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen;

energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien;

erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen;

transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen;

Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2.


Tabelle 4

Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke im Jahr X-1

1

 

Im Jahr X-1 ausgezahlter Betrag

Im Jahr X-1 gebundener Betrag

Anmerkungen

2

Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts für internationale Zwecke (1)

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (2)

1 000  EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (2)

1 000  EUR

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

A

B

C

D

E

F

4

Für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

5

Für die Unterstützung von Entwicklungsländern gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

6

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle

 

 

 

 

Bitte geben Sie an, welche Kanäle und welche Beträge pro Kanal (3)

7

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über bilaterale oder regionale Kanäle

 

 

 

 

Bitte beschreiben Sie kurz und geben Sie das Drittland an.

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)

Die für internationale Zwecke ausgezahlten oder gebundenen Beträge müssen den in Tabelle 3 aufgeführten Projekten und Programmen entsprechen, soweit diese außerhalb der Union finanziert werden. Diese Beträge umfassen unter anderem unter Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe j als Einkünfte zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern eingestufte Posten, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, sowie Posten, bei denen in Tabelle 3, Spalte D, Kategorie 6 ‚internationale Zwecke und internationale Klimaschutzfinanzierung‘ ausgewählt wurde.

(2)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(3)

Beispielsweise der Globale Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF), der Anpassungsfonds gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG, der Sonderfonds für Klimaänderungen (SCCF) im Rahmen des UNFCCC, der globale Klimaschutzfonds im Rahmen des UNFCCC, der Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder, der UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen, die multilaterale Unterstützung von REDD+-Tätigkeiten, die Globale Umweltfazilität, die Weltbank, die Internationale Finanz-Corporation, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Interamerikanische Entwicklungsbank.


ANHANG II

„ANHANG XII

Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionsdaten mit den Daten aus dem EU-Emissionshandelssystem gemäß Artikel 14

Zuordnung der von den Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars

Mitgliedstaat

Berichtsjahr:

Datengrundlage: im für das Jahr X-2 vorgelegten Inventar gemeldete geprüfte EHS-Emissionen und Treibhausgasemissionen


 

Gesamtemissionen (CO2-Äq.)

 

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt CO2-Äq.] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt CO2-Äq.] (3)(5)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

Treibhausgasemissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-THG-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: THG-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 

CO2-Emissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-CO2-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne CO2-Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: CO2-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 


Kategorie (1)

CO2-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt] (3)(5)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

1.A

Verbrennung von Brennstoffen, insgesamt

 

 

 

 

1.A

Verbrennung von Brennstoffen, stationäre Verbrennung

 

 

 

 

1.A.1

Energiewirtschaft

 

 

 

 

1.A.1.a

Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke

 

 

 

 

1.A.1.b

Mineralölraffinerien

 

 

 

 

1.A.1.c

Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger

 

 

 

 

Eisen und Stahl (für THG-Inventar Kombination der CRT-

Kategorien 1.A.2.a und 2.C.1 und 1.A.1.c sowie andere relevante CRT-Kategorien, die Emissionen aus der Eisen- und Stahlproduktion einschließen

(z. B. 1A1a, 1B1) ( 4 ))

 

 

 

 

1.A.2

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

1.A.2.a

Eisen und Stahl

 

 

 

 

1.A.2.b

Nichteisenmetalle

 

 

 

 

1.A.2.c

Chemikalien

 

 

 

 

1.A.2.d

Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

 

 

 

 

1.A.2.e

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren

 

 

 

 

1.A.2.f

Steine und Erden

 

 

 

 

1.A.2.g

Sonstige

 

 

 

 

1.A.3

Verkehr/Transport

 

 

 

 

1.A.3.e

Sonstiger Transport (Transport in Pipelines)

 

 

 

 

1.A.4

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

1.A.4.a

Handel/Behörden

 

 

 

 

1.A.4.c

Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei

 

 

 

 

1.B

Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

1.C

CO2-Transport und -Speicherung

 

 

 

 

1.C.1

CO2-Transport

 

 

 

 

1.C.2

Injektion und Speicherung

 

 

 

 

1.C.3

Sonstige

 

 

 

 

2.A

Mineralische Erzeugnisse

 

 

 

 

2.A.1

Zementproduktion

 

 

 

 

2.A.2

Kalkproduktion

 

 

 

 

2.A.3

Glasproduktion

 

 

 

 

2.A.4

Sonstige Prozessanwendungen von Karbonaten

 

 

 

 

2.B

Chemische Industrie

 

 

 

 

2.B.1

Ammoniakproduktion

 

 

 

 

2.B.3

Adipinsäureproduktion (CO2)

 

 

 

 

2.B.4

Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure

 

 

 

 

2.B.5

Carbidproduktion

 

 

 

 

2.B.6

Titaniumdioxidproduktion

 

 

 

 

2.B.7

Sodaproduktion

 

 

 

 

2.B.8

Produktion von petrochemischen Erzeugnissen und Industrieruß

 

 

 

 

2.C

Metallproduktion

 

 

 

 

2.C.1

Eisen- und Stahlproduktion

 

 

 

 

2.C.2

Produktion von Ferrolegierungen

 

 

 

 

2.C.3

Aluminiumproduktion

 

 

 

 

2.C.4

Magnesiumproduktion

 

 

 

 

2.C.5

Bleiproduktion

 

 

 

 

2.C.6

Zinkproduktion

 

 

 

 

2.C.7

Produktion sonstiger Metalle

 

 

 

 


Kategorie (1)

N2O-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt CO2-Äq.] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt CO2-Äq.] (3)(5)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

2.B.2

Salpetersäureproduktion

 

 

 

 

2.B.3

Adipinsäureproduktion

 

 

 

 

2.B.4

Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure

 

 

 

 

Kategorie (1)

PFC-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt CO2-Äq.] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt CO2-Äq.] (3)(5)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

2.C.3

Aluminiumproduktion

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Zuordnung geprüfter Emissionen zu disaggregierten Inventarkategorien mit vier Stellen muss angegeben werden, wenn eine solche Zuordnung geprüfter Emissionen möglich ist und Emissionen freigesetzt werden. Dabei sollten folgende Kürzel verwendet werden:

NO = not occurring – keine Emissionen; IE = included elsewhere – anderweitig inbegriffen; C = confidential – vertraulich;

Negligible = zu vernachlässigen – in der jeweiligen CRT-Kategorie können kleine Menge geprüfter Emissionen freigesetzt werden, sie betragen jedoch weniger als 5 % der Kategorie.

(2)

Die Spalte ‚Anmerkung‘ ist für eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen oder, falls gewünscht, für zusätzliche Erläuterungen des Mitgliedstaats zu der angegebenen Zuordnung vorgesehen.

(3)

kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.

(4)

Auszufüllen auf der Grundlage einer Kombination von unter ‚Eisen und Stahl‘ fallenden CRT-Kategorien, die jeder Mitgliedstaat für sich bestimmt; die genannte Kombination ist nur ein Beispiel.

(5)

Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht.


ANHANG III

„ANHANG XV

Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 (ESR) fallenden Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19(1)

A

 

X-2

X-3 (2)

X-4 (3)

X-5 (4)

X-6 (5)

B

Treibhausgasemissionen

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

C

Treibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF ( 6 )

 

 

 

 

 

Ca

Negative Emissionen aus CO2, das bei der Verbrennung von Biomasse abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde, zuzüglich biogenes CO2, das bei Industrieprozessen abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde.

 

 

 

 

 

D

Geprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ( 7 )

 

 

 

 

 

E

CO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a.)

 

 

 

 

 

F

ESR-Gesamtemissionen (= C-Ca-D-E)

 

 

 

 

 

G

Im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisung

 

 

 

 

 

H

Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Emissionen (= G-F)

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Für die Jahre 2027 und 2032 muss Bericht erstattet werden; für die Jahre 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031 ist die Berichterstattung fakultativ.

(2)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-3 entfällt in den Jahren 2023 und 2028.

(3)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-4 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2028 und 2029.

(4)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-5 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2028, 2029 und 2030.

(5)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-6 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031.

(6)

Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Erfassungsbereich in der Union mit indirekten CO2-Emissionen, sofern gemeldet, entsprechen den in der zusammenfassenden Tabelle der CRT für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF.

(7)

Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht. Die gemeldeten Daten entsprechen den geprüften Emissionen, die für die Vorlage der vorläufigen Inventarberichte und der endgültigen Inventarberichte bis 18.30 Uhr am 8. Januar bzw. 8. März in dem in Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG genannten EU-Transaktionsprotokoll ausgewiesen sind.


ANHANG IV

„ANHANG XX

Berichterstattung über verbuchte Emissionen und Entnahmen gemäß Artikel 24

Tabelle 1a

Im nationalen Treibhausgasinventar ausgewiesene Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor (1)(2)(3)

Teil 1: Im Inventar ausgewiesene Emissionen und Entnahmen von LULUCF-THG und entsprechende Angaben in der Verbuchungskategorie der vergleichbaren Ebene

 

Nettoemissionen und -entnahmen, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O

(kt CO2-Äq.)

Nettoemissionen und -entnahmen

(kt CO2-Äq.)

(automatisch berechnet)

Treibhausgasquelle und -senke Unterkategorien

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien

LULUCF-Verordnung Verbuchungsunterkategorie

LULUCF-Verordnung Verbuchungskategorie

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

4.A.1

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

4.A

Waldflächen

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.1

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A

Waldflächen

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.2

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

4.A

Waldflächen

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.3

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A

Waldflächen

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.4

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A

Waldflächen

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.5

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A

Waldflächen

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.1

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

4.B

Ackerflächen

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.1

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.2

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

4.B

Ackerflächen

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.3

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.4

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.5

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.1

Grünland, das Grünland bleibt

4.C

Grünland

Grünland, das Grünland bleibt

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.1

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.2

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.3

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.4

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.5

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.1

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

4.D

Feuchtgebiete

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.1

Waldflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.2

Ackerflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.3

Grünland, das in Torfabbauflächen umgewandelt wurde

4.D

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.4

Siedlungen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.5

Sonstige Flächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.1

Waldflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.2

Ackerflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.3

Grünland, das in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurde

4.D

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.4

Siedlungen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.5

Sonstige Flächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.1

Waldflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.2

Ackerflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.3

Grünland, das in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurde

4.D

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.4

Siedlungen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.5

Sonstige Flächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.1

Siedlungen, die Siedlungen bleiben

4.E

Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.1

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E

Siedlungen

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.2

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E

Siedlungen

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.3

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

4.E

Siedlungen

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.4

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E

Siedlungen

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.5

Sonstige Flächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E

Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2

Sonstige Flächen, die sonstige Flächen bleiben

4.F

Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.1

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F

Sonstige Flächen

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.2

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F

Sonstige Flächen

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.3

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

4.F

Sonstige Flächen

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.4

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F

Sonstige Flächen

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.5

Siedlungen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F

Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen(2)

4.G

Holzprodukte

Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841

4.G

Holzprodukte

Holzprodukte gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841 von bewirtschafteten Waldflächen

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen(2)

4.G

Holzprodukte

Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von entwaldeten Flächen

4.G

Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von sonstigen Flächen

4.G

Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H

Sonstige (bitte angeben)

4.H

Sonstige

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1a Teil 2: Zusammenfassung zwecks Vergleichs mit der einheitlichen Berichtstabelle (automatisch berechnet)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettoemissionen und -entnahmen, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O

(kt CO2-Äq.)

Nettoemissionen und -entnahmen

(kt CO2-Äq.)

(automatisch berechnet)

 

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

 

4.A

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1a Teil 3: Zusammenfassung in Verbuchungskategorien (automatisch berechnet)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettoemissionen und -entnahmen, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O

(kt CO2-Äq.)

Nettoemissionen und -entnahmen

(kt CO2-Äq.)

(automatisch berechnet)

 

 

 

LULUCF-Verordnung

Verbuchungskategorie

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

 

 

 

Summe aufgeforstete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe nicht berücksichtigte Unterkategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Informationen, einschließlich der Angaben in Verbuchungstabelle 1b, jährlich zur Verfügung zu stellen. Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) und Entnahmen mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.

(2)

Holzprodukte einschließlich der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841.

(3)

Die Mitgliedstaaten können sich für die für diese Tabelle erforderlichen Informationen auf die Daten aus dem Treibhausgasinventar beziehen, sofern die entsprechenden CRT-Tabellen für die Inventarberichterstattung unter Anwendung der Dropdown-Menüauswahl, soweit verfügbar, ausgefüllt wurden. Diese Option ist derzeit in den CRT-Tabellen 4.A–4.F, 4(II) und 4(III) vorgesehen.


Tabelle 1b

Verbuchungstabelle

 

Flächenverbuchungskategorien

NETTOEMISSIONEN/-ENTNAHMEN(10)

Verbuchungsparameter

Verbuchungsmenge (3)

 

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt(2)

 

 

A

Obligatorische Verbuchungskategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Waldflächen, die Waldflächen bleiben

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen(8)(9)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Holzprodukte der Kategorie Papier von bewirtschafteten Waldflächen(8)(9)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Totholz(8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigte Emissionen infolge natürlicher Störungen(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigte spätere Entnahmen auf von natürlichen Störungen betroffenen Flächen(5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Referenzwert für Wälder( 6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Korrekturen des Referenzwerts für Wälder( 7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze Waldbewirtschaftung( 8)

 

 

 

 

 

 

 

 

A.2

Aufgeforstete Flächen

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen(9)(11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigte Emissionen infolge natürlicher Störungen(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigte spätere Entnahmen auf von natürlichen Störungen betroffenen Flächen(5)

 

 

 

 

 

 

 

 

A.3

Entwaldete Flächen

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

A.4

Bewirtschaftete Ackerflächen(1)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

A.5

Bewirtschaftetes Grünland(1)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

B

Ausgewählte Verbuchungskategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

B.1

Bewirtschaftete Feuchtgebiete (sofern ausgewählt)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Verbuchungsparameter für die Kategorien bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und/oder bewirtschaftete Feuchtgebiete (sofern ausgewählt): Durchschnitt des Referenzzeitraums 2005–2009 gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/841.

(2)

Nettoemissionen und -entnahmen, kumuliert für alle Jahres des Erfüllungszeitraums, für den diese Angaben gemeldet werden.

(3)

Die Verbuchungsmenge ist die Summe der gesamten Emissionen und Entnahmen auf seinem Gebiet in den in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien zusammengenommen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 verbucht wurden.

(4)

Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht erklärt hat, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, kann Emissionen infolge natürlicher Störungen zu jedem Zeitpunkt bis zum Ende des Erfüllungszeitraums ausschließen, siehe Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/841.

(5)

Alle späteren Entnahmen von Flächen, für die Emissionen infolge natürlicher Störungen ausgeschlossen wurden, wird von der Verbuchungsmenge der betreffenden Tätigkeit subtrahiert.

(6)

Referenzwert für Wälder gemäß dem nach Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2018/841 verabschiedeten delegierten Rechtsakt, in kt CO2-Äq. pro Jahr.

(7)

Technische Korrekturen gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2018/841, ausgedrückt in kt CO2-Äq. pro Jahr. Die Mitgliedstaaten müssen die technischen Korrekturen im Jahr 2027 melden, werden jedoch aufgefordert, diese Informationen zu melden, sobald Daten verfügbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 maximal das Äquivalent von 3,5 % der Emissionen des Mitgliedstaats in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III der Verordnung. Für Totholz und Holzprodukte (mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841) gelten Ausnahmen.

(9)

Diese Emissionen sind nicht in die Emissionen der entsprechenden Verbuchungskategorie (aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen) einzubeziehen. Schätzungen für Holzprodukte sind im Einklang mit Anhang IV Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/841 separat auszuweisen: der Referenzwert muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist.

(10)

Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) und Entnahmen mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.


Tabelle 2

Informationen über Emissionen und Entnahmen infolge natürlicher Störungen( 1 )

Kennung der geografischen Lage(2)

IDENTIFIZIERUNG VON NATÜRLICHEN STÖRUNGEN

GEBIET, IN DEM NATÜRLICHE STÖRUNGEN IN DEM JAHR AUFGETRETEN SIND, IN DEM DIES ERSTMALS GEMELDET WURDE

EMISSIONEN IN VON NATÜRLICHEN STÖRUNGEN BETROFFENEN GEBIETEN

Grundbelastung

(7)

Marge

(7)

Triggertest(8)

VERBUCHUNGSMENGEN

Gebiet, das in dem Jahr von natürlichen Störungen betroffen war, in dem dies erstmals gemeldet wurde

Gebiet, das im Inventarjahr von natürlichen Störungen betroffen war

Gesamtemissionen

(4)

Schadholzaufbereitung

(5)

Emissionen infolge natürlicher Störungen

(6)

Emissionen im Inventarjahr, die im Inventarjahr nicht berücksichtigt werden müssen(9)

Spätere Entnahmen im Inventarjahr(10)

 

 

 

Jahr der natürlichen Störungen(3)

Art der Störung

CO2

CH4

N2O

Emissionen

Entnahmen

(kha)

(kt CO2-Äq.)

(kt CO2-Äq.)

(kt CO2-Äq.)

(Ja/Nein)

(kt CO2-Äq.)

Insgesamt für natürliche Störungen 2021( 11 ), ( 12)

Jahr: 2021

Insgesamt für natürliche Störungen 2021(11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2022( 11 ), ( 12)

Jahr: 2022

Insgesamt für natürliche Störungen 2022(11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2023( 11 ), ( 12)

Jahr: 2023

Insgesamt für natürliche Störungen 2023(11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2024( 11 ), ( 12)

Jahr: 2024

Insgesamt für natürliche Störungen 2024(11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2025( 11 ), ( 12)

Jahr: 2025

Insgesamt für natürliche Störungen 2025(11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dokumentationsfeld

Die Parteien müssen im entsprechenden Anhang des nationalen Inventarberichts ausführlich erläutern, wie die späteren, nicht anzurechnenden Entnahmen berechnet werden. In diesem Dokumentationsfeld kann auf die entsprechenden Abschnitte des nationalen Inventarberichts verwiesen werden, sofern zum Verständnis des Inhalts dieser Tabelle zusätzliche Angaben erforderlich sind.

Dokumentationsfeld

 

Hinweise:

(1)

Die Meldung in dieser Tabelle ist für Mitgliedstaaten obligatorisch, die die Bestimmung anwenden, Emissionen infolge natürlicher Störungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/841 nicht zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Informationen, wenn relevant, jährlich zur Verfügung zu stellen.

(2)

‚Geografische Lage‘ dient der Abgrenzung von Gebieten, die getrennte Flächen umfassen, die auf wiederaufgeforsteten und bewirtschafteten Waldflächen natürlichen Störungen ausgesetzt waren. Die Angaben sind gegebenenfalls in das Dokumentationsfeld einzutragen. Gemäß Teil 3 des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1999 ist zu berücksichtigen, dass geografisch explizite Daten erforderlich sind.

(3)

Jahr, in dem die natürlichen Störungen auftraten.

(4)

Der Mitgliedstaat muss die Emissionen infolge natürlicher Störungen melden. Die hier gemeldeten Werte sollten mindestens internationalen Anforderungen an die Berichterstattung, z. B. im Rahmen des Übereinkommens von Paris, entsprechen. Ungeachtet der Methode zur Schätzung der Kohlenstoffbestandsänderungen muss der Mitgliedstaat im nationalen Inventarbericht ggf. angeben, wie die CO2-Emissionen infolge natürlicher Störungen separat ermittelt wurden.

(5)

Emissionen aus der Schadholzaufbereitung im Inventarjahr (im nationalen Inventarbericht sollte die Methode zur Schätzung der Emissionen aus der Schadholzaufbereitung erläutert werden).

(6)

Ohne Emissionen aus der Schadholzaufbereitung.

(7)

Angaben zur Berechnung der Grundbelastung und der Marge sollten im nationalen Inventarbericht übermittelt werden. Dies gilt auch für Angaben zu etwaigen Neuberechnungen der Grundbelastung und der Marge im Interesse der methodischen Konsistenz mit den ausgewiesenen Emissionen.

(8)

Wenn die Emissionen infolge natürlicher Störungen die Grundbelastung, falls notwendig zuzüglich der Marge, übersteigen, ist in diesem Feld ‚ja‘ einzutragen.

(9)

Emissionen, die von der Anrechnung im Inventarjahr ausgeschlossen werden können, entsprechen den ‚Emissionen infolge natürlicher Störungen‘ abzüglich der ‚Grundbelastung‘.

(10)

Die Mitgliedstaaten müssen im Dokumentationsfeld und im nationalen Inventarbericht dokumentieren, wie die von der Anrechnung auszuschließenden späteren Entnahmen berechnet werden. Zudem müssen die Mitgliedstaaten belegen, dass die entsprechende Methode mit jener zur Ermittlung der Grundbelastung und ggf. der Marge übereinstimmt. Die Mitgliedstaaten müssen angeben, wo diese Informationen im nationalen Inventarbericht zu finden sind.

(11)

Störungen sind nach Jahr und Art der Störung auszuweisen (in dieser Reihenfolge, geschätzte Gesamtauswirkungen der natürlichen Störungen je Jahr). Mehrfach eingetretene natürliche Störungen derselben Art wie z. B. Brände aufgrund einer schweren Dürre können zusammengefasst werden, sofern sämtliche relevanten Informationen in den nationalen Inventarbericht bzw. dessen Anhänge aufgenommen wurden. Für den Fall, dass ein Gebiet von verschiedenen Arten von Störungen betroffen war, sollte im nationalen Inventarbericht dargelegt werden, wie die doppelte Erfassung von Emissionen und Entnahmen vermieden wird. Für den Fall, dass das Gebiet mehrere Jahre lang von Störungen betroffen war, sollte im nationalen Inventarbericht dargelegt werden, wie die Doppelerfassung von Emissionen und Entnahmen für dieses Gebiet vermieden wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten müssen Emissionen infolge natürlicher Störungen ausweisen, die im Inventarjahr auftraten. Ferner können Emissionen infolge natürlicher Störungen in früheren Jahren, die mit zeitlicher Verzögerung freigesetzt werden, angegeben werden, sofern dies mit der Methode zur Berechnung der Grundbelastung im Einklang steht.


ANHANG V

„ANHANG XXII

Zeitplan und Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 30

Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 30 Absatz 2:

(1)

Aufstellung des Arbeitsplans für die umfassende Überprüfung (die ‚Überprüfung‘);

(2)

Zusammenstellung und Bereitstellung der Informationen, die die Gruppe technischer Prüfexperten für ihre Arbeit benötigt;

(3)

Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfarbeiten, einschließlich der Kommunikation zwischen der Gruppe technischer Prüfexperten und der/den benannten Kontaktperson(en) des geprüften Mitgliedstaats sowie andere praktische Regelungen;

(4)

Überwachung der Fortschritte bei der Überprüfung und Information der Mitgliedstaaten über Fälle, in denen die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten größere Probleme im Sinne von Artikel 31 aufweisen, in Absprache mit der Kommission;

(5)

Zusammenstellung, Qualitätskontrolle und Redaktion der Entwürfe und Endfassungen der Prüfberichte und Übermittlung an den betreffenden Mitgliedstaat und die Europäische Kommission.

Kontrollen gemäß Artikel 30:

(6)

eingehende Prüfung der Inventarschätzungen einschließlich der Methoden, nach denen der Mitgliedstaat die Inventare vorbereitet hat;

(7)

eingehende Analyse der durch den Mitgliedstaat erfolgten Umsetzung der Empfehlungen für die Verbesserung von Inventarschätzungen, die im neuesten jährlichen UNFCCC-Prüfbericht enthalten sind, der dem Mitgliedstaat vor der Vorlage des zu prüfenden Inventars zur Verfügung gestellt wurde, wenn Empfehlungen nicht umgesetzt wurden;

(8)

eingehende Analyse der vom Mitgliedstaat angeführten Gründe, warum sie nicht umgesetzt wurden;

(9)

eingehende Beurteilung der Konsistenz der Zeitreihen der Schätzungen der Treibhausgasemissionen;

(10)

eingehende Beurteilung, ob die Neuberechnungen, die ein Mitgliedstaat im aktuellen Inventar gegenüber dem vorherigen vorgenommen hat, transparent mitgeteilt und im Einklang mit den Leitlinien für Treibhausgasinventare vorgenommen wurden;

(11)

Weiterverfolgung der Ergebnisse der ersten Kontrollen und aller zusätzlichen Informationen, die der überprüfte Mitgliedstaat auf Fragen der Gruppe technischer Prüfexperten übermittelt hat, sowie andere relevante Kontrollen;

(12)

sonstige relevante Kontrollen zur Ergänzung der ersten Kontrollen.

Einzelheiten technischer Korrekturen gemäß Artikel 31:

(13)

In den Prüfbericht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung dürfen nur technische Korrekturen von Emissions- und Entnahmeschätzungen zusammen mit einer fundierten Begründung aufgenommen werden. Bei der Überprüfung im Jahr 2027 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2021–2025;

(14)

bei der Überprüfung im Jahr 2032 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2026–2030.

(15)

Übersteigt eine technische Korrektur von Emissionen die Erheblichkeitsschwelle für mindestens ein Jahr des geprüften Inventars, aber nicht für alle Jahre der Zeitreihe, so wird die technische Korrektur für alle übrigen geprüften Jahre berechnet, damit die Konsistenz der Zeitreihe gesichert ist.

Tabelle

Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 gemäß Artikel 34

Tätigkeit

Aufgabenbeschreibung

Zeitplan

Vorbereitung von Prüfunterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032

Die Unterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 werden auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaten vom 15. April vorbereitet.

15. April–25. April

Unterlagenprüfung und Übermittlung von Fragen an die Mitgliedstaaten

Die Gruppe technischer Prüfexperten (im Folgenden die ‚TERT‘) führt Kontrollen durch und stellt auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. April Fragen an die Mitgliedstaaten zusammen. Die Fragen werden den Mitgliedstaaten übermittelt.

25. April–13. Mai

Antworten auf die Fragen aus der Unterlagenprüfung

Die Mitgliedstaaten beantworten die aus der Unterlagenprüfung resultierenden Fragen der TERT.

13. Mai–27. Mai

Zentrale Überprüfung und Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten

Die TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Konsistenz der Feststellungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen, potenzielle technische Korrekturen zu erstellen usw. Dabei werden weitere Fragen ermittelt und an die Mitgliedstaaten versandt.

Eine Woche im Zeitraum 25. Mai–15. Juni

Antwort auf weitere Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen

Während der zentralen Prüfung legen die Mitgliedstaaten Antworten auf zusätzliche Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen vor.

Während der zentralen Prüfung

Mitteilung von Entwürfen technischer Korrekturen

Den Mitgliedstaaten werden Entwürfe technischer Korrekturen übermittelt.

Einen Tag nach Ende der zentralen Prüfung

Antwort auf die Entwürfe technischer Korrekturen

Die Mitgliedstaaten legen Antworten auf die Entwürfe technischer Korrekturen vor oder sie übermitteln überarbeitete Schätzungen.

15 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

Zusammenstellung der Prüfberichte im Entwurf

Die TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen und Entwürfe von Empfehlungen aufnimmt, und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für die Entwürfe technischer Korrekturen.

21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

Möglicher Besuch des Landes

In Sonderfällen, wenn die von den Mitgliedstaaten übermittelten Inventare weiterhin größere Qualitätsprobleme aufweisen oder die TERT Fragen nicht lösen kann, ist ein Ad-hoc-Besuch im Land möglich.

29. Juni–9. August

Übermittlung der Entwürfe der Prüfberichte an die Mitgliedstaaten

Den Mitgliedstaaten werden Entwürfe der Prüfberichte übermittelt.

21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen.

40 Tage nach Eingang des Entwurfs des Prüfberichts

Fertigstellung der Prüfberichte

Erforderlichenfalls informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Die TERT stellt die Prüfberichte fertig. Die Prüfberichte werden einer Qualitätskontrolle unterzogen und redaktionell bearbeitet.

75 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

Vorlage der endgültigen Prüfberichte

Die endgültigen Prüfberichte werden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.

83 Tage nach Ende der zentralen Prüfung


ANHANG VI

ANHANG XXV

Berichterstattung über nationale Projektionen gemäß Artikel 38

Tabelle 1a

Treibhausgasprojektionen nach Gasen und Kategorien( 1 )

Kategorie(2)

Aufgeschlüsselt nach

CO2, CH4, N2O,

SF6, NF3, (kt) und HFKW, PFCs,

unspezifisches Gemisch aus HFKW und PFCs (kt CO2-Äq.) (3)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

EHS-Emissionen (kt CO2-Äq.) (4)

ESR-Emissionen (kt CO2-Äq.) (5)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

 

Projektion

Basisjahr(6)

t-5 (7)

t

t+5

t+10

t+15

Projektion

Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektion

Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektion

Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Insgesamt ohne LULUCF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt mit LULUCF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Öffentliche Strom- und Wärmeversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Mineralölraffinerien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Straßenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Schienenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d.

Inländische Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e.

Sonstige Verkehrsträger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Handel/Behörden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

CO2-Transport und -Speicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon 2.A.1 (Zementproduktion)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon 2.C.1 (Eisen- und Stahlproduktion)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Elektronikindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Ersatzstoffe für ODS(8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Enterische Fermentation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Reisanbau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Traditionelles Abbrennen von Grasland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Kalkdüngung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Harnstoffaufbringung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF, gemeldete Emissionen und Entnahmen)(9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.

Atmosphärische Deposition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.

Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Sonstige (bitte angeben):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Memo-Items

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Bunker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionen aus Biomasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebundenes CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indirektes CO2 (soweit verfügbar)(10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

(1)

Konsistenz mit den gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Daten erwünscht.

(2)

Verwendung von Kürzeln: Für die in den IPCC-Leitlinien von 2006 für nationale Treibhausgasinventare definierten Nutzungsbedingungen (Kapitel 8: Reporting Guidance and Tables) können soweit zutreffend folgende Kürzel verwendet werden: IE (included elsewhere – anderweitig inbegriffen), NO (not occurring – keine Emissionen), C (confidential – vertraulich) und NA (not applicable – entfällt), wenn die Projektionen auf einer bestimmten Berichterstattungsebene keine Daten ergeben (siehe IPCC-Leitlinien von 2006).

Die Verwendung des Kürzels NE (Not estimated – keine Schätzung) ist auf den Fall beschränkt, dass sich für eine Kategorie oder ein Gas einer bestimmten Kategorie, die für das Gesamtniveau und den Gesamttrend der nationalen Emissionen unbedeutend ist, Daten nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erheben ließen. In diesem Fall führt ein Mitgliedstaat alle Kategorien oder Gase von Kategorien, die aus diesem Grund ausgeschlossen wurden, auf und begründet den Ausschluss anhand des mutmaßlichen Umfangs ihrer Emissionen oder ihrer Entnahmen und gibt durch Einsetzen des Kürzels ‚NE‘ in die Berichterstattungstabellen für die Kategorie an, dass keine Schätzung vorgenommen wurde.

(3)

‚unspezifisches Gemisch aus HFKW und PFCs‘ ist nur zu melden, wenn die Emissionen projiziert werden und eine Meldung unter HFKW oder PFCs nicht möglich ist.

(4)

Unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Emissionen.

(5)

Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen.

(6)

Es ist anzugeben, anhand welcher Inventarvorlage (Jahr, Version) das Basisjahr kalibriert wurde.

(7)

Für t-5 sind nur dann Angaben zu machen, wenn t-5 nach dem Basisjahr der Projektion liegt.

(8)

ODS = ozone-depleting substances (ozonabbauende Stoffe).

(9)

Für die Zwecke der Berichterstattung werden die Entnahmen stets mit negativem Vorzeichen (-) und die Emissionen mit positivem Vorzeichen (+) ausgewiesen. Wenn Tabelle 1b lückenlos ausgefüllt ist, muss dieser Abschnitt nicht ausgefüllt werden.

(10)

Die Berichterstattung über atmosphärische Deposition sowie Stickstoffauswaschung und -Stickstoffabfluss ab 2026 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 erfolgt je Flächenkategorie im Einklang mit CRT-Tabelle 4(I).

(11)

Die in dieser Tabelle gemeldeten projizierten indirekten CO2-Emissionen sind Teil der projizierten THG-Gesamtemissionen (ohne und mit LULUCF) und sind als solche zu melden, wenn sie verfügbar sind und separat von anderen gemeldeten Emissionen projiziert werden.


Tabelle 1b

Projektionen der gemeldeten THG-Emissionen und -Entnahmen im LULUCF-Sektor, wie im nationalen Treibhausgasinventar ausgewiesen (nur zu melden, wenn Tabelle 5a nicht lückenlos ausgefüllt ist) (1)(2)

Teil 1: Im Inventar ausgewiesene Emissionen und Entnahmen von LULUCF-THG und entsprechende Angaben in der Verbuchungskategorie der vergleichbaren Ebene

 

aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O

(kt CO2-Äq.)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

Treibhausgasquelle und - senke Kategorien

In Tabelle 1a verwendete Kategorie

LULUCF-Verordnung Verbuchungsunterkategorie (vgl. Tabelle 5a)

LULUCF-Verordnung Verbuchungskategorie

Projektionsbasisjahr(3)

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

4.A.1

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

4.A Waldflächen

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.1

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A Waldflächen

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.2

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

4.A Waldflächen

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.3

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A Waldflächen

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.4

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A Waldflächen

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.5

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A Waldflächen

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.1

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

4.B Ackerflächen

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.1

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B Ackerflächen

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.2

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

4.B Ackerflächen

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.3

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B Ackerflächen

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.4

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B Ackerflächen

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.5

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B Ackerflächen

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.1

Grünland, das Grünland bleibt

4.C Grünland

Grünland, das Grünland bleibt

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.1

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C Grünland

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.2

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C Grünland

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.3

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C Grünland

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.4

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C Grünland

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.5

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C Grünland

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.1

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

4.D Feuchtgebiete

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.1

Waldflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.2

Ackerflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.3

Grünland, das in Torfabbauflächen umgewandelt wurde

4.D Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.4

Siedlungen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.5

Sonstige Flächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.1

Waldflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.2

Ackerflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.3

Grünland, das in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurde

4.D Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.4

Siedlungen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.5

Sonstige Flächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.1

Waldflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.2

Ackerflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.3

Grünland, das in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurde

4.D Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.4

Siedlungen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.5

Sonstige Flächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.1

Siedlungen, die Siedlungen bleiben

4.E Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.1

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E Siedlungen

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.2

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E Siedlungen

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.3

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

4.E Siedlungen

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.4

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E Siedlungen

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.5

Sonstige Flächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.1

Sonstige Flächen, die sonstige Flächen bleiben

4.F Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.1

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F Sonstige Flächen

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.2

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F Sonstige Flächen

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.3

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

4.F Sonstige Flächen

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.4

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F Sonstige Flächen

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.5

Siedlungen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen

4.G Holzprodukte

Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen

4.G Holzprodukte

Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von entwaldeten Flächen

4.G Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von sonstigen Flächen

4.G Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H

Sonstige (bitte angeben)

4.H Sonstige

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1b Teil 2: Zusammenfassung von Tabelle 1a (automatisch berechnet)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien (vgl. Tabelle 1a)

 

 

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

 

4.A

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1b Teil 3: Zusammenfassung von Tabelle 5a (automatisch berechnet)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

 

 

LULUCF-Verordnung Verbuchungskategorie

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

 

 

 

Summe aufgeforstete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe nicht berücksichtigte Unterkategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

(1)

Berichterstattung bis t-10 auf jährlicher Basis fakultativ.

(2)

Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) auszuweisen; Entnahmen sind mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.

(3)

Für t-5 sind nur dann Angaben zu machen, wenn t-5 nach dem Basisjahr der Projektion liegt.


Tabelle 2

Für die Überwachung und Bewertung der voraussichtlichen Fortschritte der Politiken und Maßnahmen ggf. verwendete Indikatoren

Indikator( 1 )/Zähler/Nenner

Einheit

Leitlinien/Definitionen

Leitlinien/Quelle

Indikator verwendet (Ja/Nein)

Mit derzeitigen Maßnahmen

Mit zusätzlichen Maßnahmen

Basisjahr

t

t+5

t+10

t+15

Basisjahr

t

t+5

t+10

t+15

CO2-Intensität der Gesamtwirtschaft

t CO2-Äq./BIP

EUR (2016); CO2-Intensität, zu berechnen auf der Basis des BIP gemäß der Definition von Eurostat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

THG-Intensität der inländischen Strom- und Wärmeerzeugung

t CO2-Äq./MWh

MWh Bruttostrom- und -wärmeerzeugung, wie von Eurostat definiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

THG-Intensität des Endenergieverbrauchs nach Sektoren

 

 

Industrie

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tertiärsektor

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personenverkehr (sofern verfügbar)

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachtverkehr (sofern verfügbar)

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für jeden weiteren Indikator eine Zeile hinzufügen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

(1)

Bitte fügen Sie für jeden in den Projektionen verwendeten Indikator eine Zeile an.


Tabelle 3

Berichterstattung über die für Projektionen ggf. verwendeten Parameter/Variablen (1)(2)

Verwendete Parameter( 3 ) (Szenario ‚mit derzeitigen Maßnahmen‘)

 

Jahr

Werte

Standardeinheit

 

 

 

Sektorprojektionen, für die der Parameter verwendet wird( 6 )

 

Parameter/Variablen der Projektionen( 7 )

Basis = Referenzjahr

Basis = Referenzjahr

t - 5

t

t + 5

t + 10

t + 15

Datenquelle

Jahr der Veröffentlichung der Datenquelle

Jahr der Veröffentlichung der Datenquelle

1.A.1 Energiewirtschaft

1.A.2 Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

1.A.3 Verkehr ohne 1.A.3.a inländischer Luftverkehr

1.A.4.a Handel/Behörden

1.A.4.b Haushalte

1.B Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

2 Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

3 Landwirtschaft

4 LULUCF

5 Abfall

Internationaler Luftverkehr im EU-EHS

1.A.3.a Inländischer Luftverkehr

Leitlinien zur Einheit

1.

Allgemeine Parameter und Variablen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Reale Wachstumsrate

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)( 8 )

Konstante Preise

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Dienstleistungssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Energiesektor

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Anzahl der Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

in Tausend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Größe des Haushalts

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitglieder/Haushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbares Einkommen der Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon öffentliche Straßenverkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Privatwagen

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Motorräder

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Busse

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – Schiene

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – internationaler Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – inländische Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – Schiene

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – internationaler Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – inländische Schifffahrt (Binnenschifffahrt und nationaler Seeverkehr)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale (Großhandels-)Einfuhrpreise für Brennstoffe

Kohle

 

 

 

 

 

 

 

 

entweder

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird; für Heizwerte bitte von Eurostat veröffentlichte Werte zugrunde legen

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

EUR/RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohöl

 

 

 

 

 

 

 

 

entweder

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

EUR/RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

entweder

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird; für Heizwerte bitte von Eurostat veröffentlichte Werte zugrunde legen

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

EUR/RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Preis im EU-EHS

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/EUA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird

ggf. Euro-Umrechnungskurse (für Länder außerhalb der Euro-Zone)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

ggf. US-Dollar-Umrechnungskurse

 

 

 

 

 

 

 

 

USD/

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

USD (2016)

Anzahl Heizgradtage (HDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Kühlgradtage (CDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Energiebilanzen und -indikatoren

 

 

für Heizwerte bitte von Eurostat veröffentlichte Werte zugrunde legen

2.1

Energieversorgung

 

 

Inländische Produktion nach Brennstofftyp (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkraft

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfall und Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettoeinfuhren Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoinlandsverbrauch nach Brennstofftyp (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohöl und Mineralölerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkraft

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeleitete Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Strom und Wärme

 

 

Brutto-Stromerzeugung (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkraft

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl (inkl. Raffineriegas)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas (inkl. abgeleitete Gase)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Brennstoffe (Wasserstoff, Methanol)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmeerzeugung in Wärmekraftwerken

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, einschließlich industrieller Abwärme

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3

Umwandlungssektor

 

 

Brennstoffeinsatz in Wärmekraftwerken

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brennstoffeinsatz bei anderen Umwandlungsprozessen

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4

Energieverbrauch

 

 

Endenergieverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeleitete Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Umgebungswärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tertiärsektor

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Personenverkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Frachtverkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon internationaler Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtenergetischer Endverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5

Preise

 

 

Strompreise nach Art des Verbrauchssektors

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (MWh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (MWh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Tertiärsektor

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (MWh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Nationale Endkundenhandelspreise für Brennstoff (einschließlich Steuern, nach Quellen und Sektoren)

 

 

Kohle, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Kohle, Privathaushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Privathaushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Privatfahrzeuge (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, öffentlicher Verkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Benzin, Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Benzin, Privatfahrzeuge (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Benzin, öffentlicher Verkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Erdgas, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Erdgas, Privathaushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

3.

Parameter für andere Emissionen als CO2-Emissionen

 

 

3.1

Landwirtschaft

 

 

Tierbestand

 

 

Milchkühe

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mastvieh

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schweine

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geflügel

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Kunstdünger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Dung

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch stickstoffbindende Pflanzen gebundener Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoff in in den Boden eingebrachten Ernterückständen

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche bestellter organischer Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Abfälle

 

 

Aufkommen an festen Siedlungsabfällen (FSA)

 

 

 

 

 

 

 

 

t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Deponien gelagerte feste Siedlungsabfälle (FSA)

 

 

 

 

 

 

 

 

t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der CH4-Rückgewinnung an der aus Deponien freigesetzten CH4-Gesamtmenge

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

LULUCF

 

 

4.1

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

Holzeinschlag für energetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzeinschlag für nichtenergetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldzuwachs

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldstörungen, bei der Modellierung berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2

Aufgeforstete Flächen

 

 

Holzeinschlag für energetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzeinschlag für nichtenergetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldzuwachs

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3

Entwaldete Flächen

 

 

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.4

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen (ausgenommen Waldflächen) umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.5

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

Grünland, das Grünland bleibt

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.6

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen oder sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Siedlungen oder sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.7

Holzprodukte

 

 

Holzprodukte Gewinne ( 4 )

 

 

 

 

 

 

 

 

kt C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzprodukte Verluste ( 4 )

 

 

 

 

 

 

 

 

kt C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Halbwertszeit von Holzprodukten ( 5 )

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige Parameter und Variablen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die wichtigsten relevanten Technologien angenommene Technologiekosten:

Bitte für jede relevante Technologie eine Zeile hinzufügen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte für jeden relevanten Parameter eine Zeile hinzufügen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

(1)

Bitte fügen Sie für jeden bei den Projektionen verwendeten landesspezifischen Parameter am Ende der Tabelle eine Zeile hinzu. Dies schließt auch den Begriff ‚Variablen‘ ein, da je nach verwendetem Modell manche der aufgeführten Parameter für einige verwendete Projektionstools Variablen sein können.

(2)

Es sind nur die Parameter/Variablen anzugeben, die Teil der Projektionen sind (Input oder Output).

(3)

Verwendung von Kürzeln: Soweit zutreffend können die folgenden Kürzel verwendet werden: IE (included elsewhere – anderweitig inbegriffen), NO (not occurring – keine Emissionen), C (confidential – vertraulich), NA (not applicable – entfällt) und NE (Not estimated/not used – keine Schätzung/nicht verwendet). Die Verwendung des Kürzels NE (keine Schätzung) ist für Fälle vorgesehen, in denen der vorgeschlagene Parameter weder als Faktor verwendet, noch zusammen mit den Projektionen der Mitgliedstaaten übermittelt wird. Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

(4)

Darf Holzprodukte von bewirtschafteten und aufgeforsteten Waldflächen umfassen.

(5)

Bitte geben Sie in den folgenden Zeilen die verschiedenen Arten von Holzprodukten an (unter ‚Bitte für jeden relevanten Parameter eine Zeile hinzufügen‘).

(6)

‚Ja‘ oder ‚Nein‘ eintragen.

(7)

Bitte geben Sie zusätzliche andere Werte für Parameter an, die in verschiedenen Sektormodellen verwendet wurden.

(8)

Dieses Basisjahr für die Angabe des Geldwerts darf nur auf Empfehlung der Kommission über harmonisierte länderübergreifend festgelegte Schlüsselparameter gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung geändert werden.


Tabelle 4

Angaben zum Modell

Name des Modells (Abkürzung)

 

Vollständiger Name des Modells

 

Version und Status des Modells

 

Datum der letzten Überarbeitung

 

URL der Modellbeschreibung

 

Modelltyp

 

Zusammenfassung

 

Vorgesehener Anwendungsbereich

 

Beschreibung der wichtigsten Eingabedaten-Kategorien und Datenquellen

 

Validierung und Bewertung

 

Output-Mengen

 

Erfasste THG

 

Erfasste Sektoren

 

Erfasste geografische Gebiete

 

Erfasste Zeit (z. B. Zeitschritte, Zeitspanne)

 

Andere Modelle, die mit diesem Modell interagieren, und Art der Interaktion (z. B. Daten-Input bei diesem Modell, Verwendung des Daten-Outputs von diesem Modell)

 

Input von anderen Modellen

 

Verweise auf die Bewertung und die technischen Berichte, die den Projektionen und verwendeten Modellen zugrunde liegen

 

Modellstruktur (falls Schaubild, bitte dem Formblatt hinzufügen)

 

Anmerkungen und sonstige sachdienliche Informationen

 

Hinweise:

Die Mitgliedstaaten können diese Tabelle reproduzieren, um Einzelheiten zu einzelnen Modellen und Submodellen aufzunehmen, die sie für die THG-Projektionen verwendet haben.


Tabelle 5a

Projektionen für die gemeldeten Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor nach Gasen und Verbuchungskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2018/841

(nur zu melden, wenn Tabelle 1b nicht lückenlos ausgefüllt ist)

Kategorie

CO2 (kt)

CH4 (kt)

N2O (kt)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

Projektionsbasisjahr

t-5(2)

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das Grünland bleibt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.


Tabelle 5b

Projektionen für die Emissionen und Entnahmen im LULUCF-Sektor gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und im Rahmen der Lastenteilung gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 (1)(2)

Kategorie

2021–2025

2026–2029

2030

 

Kumulierte Emissionen/Entnahmen insgesamt

(kt CO2-Äq.)

Kumulierte Emissionen/Entnahmen insgesamt

(kt CO2-Äq.)

Kumulierte Emissionen/Entnahmen insgesamt

(kt CO2-Äq.)

Lastenteilungssektoren (3)

 

 

 

LULUCF: Aufgeforstete Flächen

 

 

 

LULUCF: Entwaldete Flächen

 

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

LULUCF: Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Waldflächen, einschließlich Holzprodukten

 

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Waldflächen, einschließlich Holzprodukten bei Annahme der sofortigen Oxidation

 

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Feuchtgebiete (4)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Hinweise:

(1)

Verbuchungskategorien für LULUCF wie in der Verordnung (EU) 2018/841 definiert.

(2)

Die verbuchten LULUCF-Emissionen für bewirtschaftete Waldflächen sind die gemeldeten Emissionen/Entnahmen im Vergleich zu einem Referenzwert und werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/841 berechnet. Diese verbuchten Werte sind nur zu melden, wenn die Referenzwerte für Waldflächen, die in dem gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2018/841 verabschiedeten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, im entsprechenden Zeitraum (2021–2025) angewandt werden.

(3)

Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen.

(4)

Die Mitgliedstaaten, die diese Kategorie für die Verbuchung im Zeitraum 2021–2025 nicht auswählen wollen, müssen für diesen Zeitraum die Angabe ‚nicht ausgewählt‘ eintragen.


Tabelle 6

Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse (für jedes berechnete Sensitivitätsszenario zu übermitteln)

Kategorie

THG-Emissionen/-Entnahmen (kt CO2-Äq.)

 

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Insgesamt ohne LULUCF

 

 

 

 

 

 

Emissionen aus ortsfesten EHS-Anlagen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Unter die Lastenteilungs-VO fallende Emissionen insgesamt

 

 

 

 

 

 

LULUCF (gemeldet)

 

 

 

 

 

 

Bitte Zeilen hinzufügen für andere relevante Sektoren/Kategorien (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.


Tabelle 7

In der Sensitivitätsanalyse variierte Schlüsselparameter

(Bitte für jedes berechnete Sensitivitätsszenario übermitteln.) Bitte nur die Parameter melden, die in einem Szenario variiert wurden.

Parameterwerte im Sensitivitätsszenario

 

Jahr

Werte

Standardeinheit

 

Variierte Parameter (1)

Basis = Referenzjahr

Basis = Referenzjahr

t - 5

t

t + 5

t + 10

t + 15

Anmerkung als Hinweis

Allgemeine Parameter und Variablen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Reale Wachstumsrate

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

Konstante Preise

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)(2)

Bruttowertschöpfung (BWS) – insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Dienstleistungssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Energiesektor

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

EUR (2016)

Internationale (Großhandels-)Einfuhrpreise für Brennstoffe

Kohle

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

EUR (2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/RÖE

EUR (2016)

Rohöl

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

EUR (2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/RÖE

EUR (2016)

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

EUR (2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/RÖE

EUR (2016)

CO2-Preis im EU-EHS

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/EUA

EUR (2016)

Anzahl Heizgradtage (HDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

Anzahl Kühlgradtage (CDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

Anzahl Personenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

Frachttonnenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

(Für jeden weiteren variierten Parameter bitte Zeile hinzufügen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise: Für weitere variierte Parameter bitte am Ende der Tabelle Zeilen hinzufügen. Im Falle der Szenarios, bei denen keine Parameter variiert wurden, Zeilen bitte nicht ausfüllen.

(1)

‚Ja‘ oder ‚Nein‘ angeben.

(2)

Dieses Basisjahr für die Angabe des Geldwerts darf nur auf Empfehlung der Kommission über harmonisierte länderübergreifend festgelegte Schlüsselparameter gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung geändert werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1281/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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