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Dokument 32023R0056
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/56 of 19 July 2022 amending Regulation (EU) 2019/1241 of the European Parliament and of the Council as regards specific technical measures for red seabream (Pagellus bogaraveo) in ICES subareas 6 to 8
Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8
Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8
C/2022/5024
ABl. L 5 vom , S. 1-6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2023
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6.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 5/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/56 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden „Verordnung über technische Maßnahmen“) ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. In den Anhängen VI und VII der genannten Verordnung sind spezifische regionale technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer und die südwestlichen Gewässer der Unionsgewässer festgelegt. |
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(2) |
Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande (im Folgenden die „Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern; Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal (im Folgenden die „Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien der südwestlichen Gewässer. Am 5. März 2021 legten die beiden regionalen Gruppen zwei gemeinsame Empfehlungen vor, in denen Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) vorgeschlagen wurden, für die der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) für den Zeitraum 2021-2022 ein Nullfang-Gutachten für die ICES-Untergebiete 6 bis 8 abgegeben hatte (2). Im März 2022 legten die Mitgliedstaaten aktualisierte Fassungen dieser gemeinsamen Empfehlungen vor, in denen eine Verlängerung des vorgeschlagenen Enddatums für bestimmte Maßnahmen vorgeschlagen wurde. |
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(3) |
Der Beirat für die nordwestlichen Gewässer und der Beirat für die südwestlichen Gewässer wurden im März 2021 bzw. im Februar 2021 zu diesen gemeinsamen Empfehlungen konsultiert. |
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(4) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die gemeinsamen Empfehlungen und die von den Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer und der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer vorgelegten Nachweise auf seiner Plenartagung im Mai 2021 (3). In diesen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Art der technischen Maßnahmen zu erweitern, die zuvor von Frankreich und Spanien auf nationaler Ebene ergriffen und vom STECF auf seinen Plenartagungen im April 2019 (4) und Juni 2019 (5) bewertet wurden, um sie in den Meeresbecken der nordwestlichen und südwestlichen Gewässer anwendbar zu machen. |
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(5) |
Die Sachverständigengruppe „Fischerei und Aquakultur“ (EGFA) wurde im Mai 2022 im schriftlichen Verfahren zu den gemeinsamen Empfehlungen konsultiert. |
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(6) |
In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer wird eine vorübergehende räumliche Schließung des Fangs von Roter Fleckbrasse für Schiffe unter französischer Flagge in den ICES-Untergebieten 6 und 7 vorgeschlagen. Der STECF (6) kam zu dem Schluss, dass die Bewirtschaftungsmaßnahme geeignet ist, die Fänge von Roter Fleckbrasse zu verringern, und dass die vorübergehende räumliche Schließung für die kommerzielle Fischerei mit der Laichzeit für diese Art zusammenfällt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden. |
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(7) |
In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten in den südwestlichen Gewässern wird eine saisonale vorübergehende räumliche Schließung für die gewerbliche Fischerei und eine ganzjährige Schließung für die Freizeitfischerei in mehreren Gebieten vorgeschlagen. Die gemeinsame Empfehlung enthält auch eine zusätzliche saisonale Schließung für Schiffe unter französischer Flagge, die Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8 befischen. Der STECF (7) kam zu dem Schluss, dass die Schließungen für die gewerbliche Fischerei in dem Gebiet erfolgen, in dem wahrscheinlich das Laichen erfolgt, und dass die Schließung für die Freizeitfischerei sich auf Gebiete ausrichtet, in denen sich Jungfische der Roten Fleckbrasse ansammeln. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden. |
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(8) |
In beiden gemeinsamen Empfehlungen wird zusätzlich vorgeschlagen, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von 36 cm bzw. 40 cm für Fänge von Roter Fleckbrasse in der gewerblichen Fischerei bzw. in der Freizeitfischerei festzulegen. In Bezug auf die nordwestlichen Gewässer wird mit dieser Verordnung vorgeschlagen, Anhang VI zu ändern, um die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die gewerbliche Fischerei auf 36 cm und für die Freizeitfischerei auf 40 cm zu erhöhen. In Bezug auf die südwestlichen Gewässer wird mit dieser Verordnung vorgeschlagen, Anhang VII dahingehend zu ändern, dass die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 36 cm für die gewerbliche Fischerei aufgenommen wird. Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für die Freizeitfischerei ist bereits eine rechtliche Verpflichtung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2013 der Kommission (8). |
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(9) |
Der STECF (9) kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung positive Elemente enthält, die die Bewirtschaftung der Bestände verbessern werden, dass es jedoch aufgrund fehlender unterstützender Daten nicht möglich ist, die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die jeweiligen Bestände umfassend zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 im Lichte der laufenden wissenschaftlichen Studien und in Erwartung des neuen Gutachtens zu Roter Fleckbrasse, das 2023 vom ICES veröffentlicht werden soll, überprüfen. Da sowohl die kommerzielle als auch die Freizeitfischerei zur allgemeinen fischereilichen Sterblichkeit eines Bestands beitragen, für den nur wenige Daten und ein Nullfang-Gutachten vorliegen, sollte die vorgeschlagene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden, mit Ausnahme der Freizeitfischerei in Anhang VII, für die bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. |
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(10) |
Obwohl der STECF (10) nicht beurteilen kann, ob die Fänge von Roter Fleckbrasse verringert werden, stellen diese Bewirtschaftungsmaßnahmen insgesamt eine Verbesserung gegenüber den 2019 vorgelegten Maßnahmen dar und haben das Potenzial, die Fänge von Roter Fleckbrasse im Vergleich zu den Basismaßnahmen der Verordnung (EU) 2019/1241 zu verringern. Daher sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 geändert werden, um diese Maßnahmen aufzunehmen. |
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(11) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
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(12) |
Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (11) verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten –– |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(2) https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/2020/sbr.27.6-8.pdf
(3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(4) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2485362/STECF+PLEN+19-01.pdf
(5) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2620849/STECF+PLEN+19-03.pdf
(6) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Nordsee und in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3).
(9) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(10) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
ANHANG
Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang VI Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang VI wird in Teil C folgende Nummer angefügt:
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3. |
In Anhang VII Teil A erhält der zwanzigste Eintrag der Tabelle folgende Fassung:
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4. |
In Anhang VII wird in Teil C folgende Nummer angefügt:
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(1) Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
(2) In den ICES-Untergebieten 6 und 7 gilt für Fänge von Roter Fleckbrasse in der Freizeitfischerei eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm.
(3) Werden bis zum 31. Dezember 2023 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2024 33 cm.“
(4) Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
(5) Werden bis zum 31. Dezember 2023 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2024 33 cm.“