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Document 32023R2419

Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

PE/33/2023/REV/1

ABl. L, 2023/2419, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2419/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2419/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2419

27.10.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2419 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Oktober 2023

über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und den Anforderungen der Gesellschaft an Lebensmittel und Gesundheit gerecht zu werden, bietet die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Chance, den Heimtierfuttermittelsektor weiter auszubauen und das Einkommen der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, zu steigern. Die Anerkennung der Tatsache, dass der Heimtierfuttermittelsektor eine Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt, sowie die Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Kennzeichnungsmaßnahmen und die einheitliche Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollten dazu beitragen, die Branche für Heimtierfuttermittel zu entwickeln und zu fördern, indem einerseits Produkte an Verbraucher verkauft werden, die auf den ökologischen/biologischen Inhalt der von ihnen gekauften Produkte achten, und andererseits die Möglichkeit geschaffen wird, ökologischen/biologischen Nebenprodukten und Koprodukten einen Mehrwert zu verleihen. Die Branche für Heimtierfuttermittel sollte somit in der Lage sein, einen — wenn auch bescheidenen — Beitrag zur Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Union im ökologischen/biologischen Landbau bis 2030 zu leisten, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2021 über einen Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion vorgesehen ist.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Die genannte Verordnung gilt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für Futtermittel für Heimtiere, d. h. Heimtierfuttermittel. Gemäß der genannten Verordnung dürfen nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für alle Arten von ökologischem/biologischem Futtermittel zugelassen werden, die Verkehrsbezeichnung darf jedoch keine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten, wenn nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind, unabhängig davon, in welchem Umfang dies der Fall ist. Außerdem darf bei solchen Futtermitteln nicht das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion aufgebracht werden. Somit werden die Endverbraucher nicht unmittelbar darüber informiert, ob das Erzeugnis mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion im Einklang steht.

(3)

Unternehmer werden gemäß Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 über die Zusammensetzung und den jeweiligen Anteil an Bestandteilen aus ökologischer/biologischer Produktion, aus Produktion in Umstellung und aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion in Mischfutter informiert. Wenn Futtermittel auf Einzelhandelsebene direkt an Endverbraucher verkauft werden, gibt es allerdings derzeit keine Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über ökologische/biologische Bestandteile in Mischfutter, bei dem nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind. Das Vorhandensein nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ist bei Heimtierfuttermittel besonders relevant. Die Endverbraucher sollten angemessen über die Zusammensetzung von Heimtierfuttermittel informiert werden, das sowohl ökologische/biologische als auch nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten enthält, um das Vertrauen der Verbraucher und einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern in der Heimtierfuttermittelbranche zu fördern.

(4)

Vor der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 und im Einklang mit Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (4) hatten einige Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften festgelegt oder private Standards anerkannt, nach denen die Verkehrsbezeichnung von Heimtierfuttermittel eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten durfte, wenn bei einem Erzeugnis mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch waren, was den Vorschriften für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel entspricht.

(5)

Im Interesse der Verbraucherinformation, der Einheitlichkeit und der Transparenz auf dem Markt und zur Förderung der Verwendung ökologischer/biologischer Zutaten sollte es auch möglich sein, in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten von Heimtierfuttermittel unter bestimmten Bedingungen auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen. Die Kennzeichnungsvorschriften für ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel auf Unionsebene sollten daher denen für ökologische/biologische Lebensmittel entsprechen, da beide Erzeugniskategorien hauptsächlich im Einzelhandel an Endverbraucher verkauft werden.

(6)

Aus diesem Grund sollten Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel erlassen werden, die sonstiges spezifisches Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 darstellen. Da Heimtierfuttermittel Futtermittel für eine bestimmte Kategorie von Tieren ist, sollten die für Futtermittel geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 auch weiterhin für Heimtierfuttermittel gelten, insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich Produktion, Zertifizierung, Kontrolle, Vermarktung und Handel mit Drittländern.

(7)

Die Information, dass die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion eingehalten werden, sollte dadurch übermittelt werden, dass die Verkehrsbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion verwendet wird. Um das Bewusstsein für die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu schärfen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für vorverpacktes Heimtierfuttermittel, das der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung entspricht und innerhalb der Union erzeugt wird, verbindlich sein, wie dies bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 der Fall ist.

(8)

Um die Weiterentwicklung des Heimtierfuttermittelsektors zu fördern, sollten spezifische Bestimmungen über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, über die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten sowie über die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion eingeführt werden. Außerdem sollten besondere Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden, die es den Endverbrauchern ermöglichen, ökologische/biologische Zutaten zu erkennen, die in Erzeugnissen verwendet werden, die im Wesentlichen aus einer aus der Jagd oder Fischerei stammenden Zutat bestehen, sofern alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind.

(9)

Auch nach dem 1. Januar 2022 haben die Unternehmer Heimtierfuttermittel gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder privaten Standards gekennzeichnet, da bestimmte notwendige Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wie bestimmte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe zur Verbesserung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfuttermittel oder zur Sicherstellung des Nährwerts nur begrenzt in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind. Es sollte daher gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen aufzubrauchen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß diesen einzelstaatlichen Vorschriften oder diesen privaten Standards gekennzeichnet wurden, die nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 von den Mitgliedstaaten akzeptiert oder anerkannt werden.

(10)

Für die Verpflichtung zur Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von vorverpacktem Heimtierfuttermittel sollte ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden, damit sich die Unternehmer in vollem Umfang auf die Anwendung der neuen Kennzeichnungsvorschriften vorbereiten können.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verabschiedung einheitlicher Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden spezifische Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel festgelegt, das gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Futtermitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird.

Diese Verordnung stellt sonstiges spezifisches Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 dar.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Heimtierfuttermittel“ Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) 2018/848 für Heimtiere gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

2.

„vorverpacktes Heimtierfuttermittel“ jede Verkaufseinheit von Heimtierfuttermittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden soll und Heimtierfuttermittel und die Verpackung umfasst, in die das Heimtierfuttermittel vor dem Verkauf verpackt worden ist, unabhängig davon, ob die Verpackung das Heimtierfuttermittel ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Heimtierfuttermittel, das auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf seinen unmittelbaren Verkauf vorverpackt wird, fällt nicht unter den Begriff „vorverpacktes Heimtierfuttermittel“.

Artikel 3

Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von Heimtierfuttermittel

(1)   Für Heimtierfuttermittel können die Bezeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden:

a)

in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt,

i)

das Heimtierfuttermittel entspricht den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung und

ii)

bei dem Erzeugnis sind mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch;

b)

nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt,

i)

bei dem Erzeugnis sind weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch und entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848;

ii)

bei der Verarbeitung des Heimtierfuttermittels werden nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, und

iii)

das Heimtierfuttermittel entspricht den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V Nummern 1.5, 2.1, 2.2 und 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung.

(2)   Für Heimtierfuttermittel, das aus der Jagd oder der Fischerei stammende Zutaten enthält, können in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten die Bezeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden, vorausgesetzt,

a)

die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei;

b)

diese Begriffe sind in der Verkehrsbezeichnung klar und deutlich mit einer anderen ökologischen/biologischen Zutat als der Hauptzutat verbunden;

c)

alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;

d)

bei der Verarbeitung des Heimtierfuttermittels werden nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, und

e)

das Heimtierfuttermittel entspricht den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V Nummern 1.5, 2.1, 2.2 und 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung.

(3)   Im Verzeichnis der Zutaten gemäß den Absätzen 1 und 2 ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen.

(4)   In dem in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.

(5)   Die Bezeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Angabe des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels müssen in derselben Farbe, Größe und Schriftart erscheinen wie die anderen Angaben im Verzeichnis der Zutaten gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 4

Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von Heimtierfuttermittel

(1)   Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/848 darf bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Heimtierfuttermittel nur verwendet werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Bei vorverpacktem Heimtierfuttermittel, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, muss das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion auf der Verpackung aufgebracht sein.

Artikel 5

Übergangsmaßnahmen

Ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel, das zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften oder, falls diese fehlen, gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 akzeptierten oder anerkannten privaten Standards gekennzeichnet ist, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Absatz 2 gilt jedoch ab dem 1. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Oktober 2023

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)   ABl. C 140 vom 21.4.2023, S. 55.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.

(3)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2419/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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