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Dokument 32023R1525

Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)

PE/46/2023/REV/1

ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7-25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj

24.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/7


VERORDNUNG (EU) 2023/1525 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt die europäische Verteidigungsindustrie und den europäischen Markt für Verteidigungsgüter vor eine Bewährungsprobe und hat eine Reihe von Mängeln zum Vorschein gebracht, die die Fähigkeit der Industrie beeinträchtigen, den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten an Verteidigungsgütern und -systemen wie Munition und Flugkörpern angesichts des hohen Verbrauchs dieser Produkte und Systeme während eines Konflikts hoher Intensität in der erforderlichen, sicheren und zeitnahen Weise zu decken.

(2)

Seit dem 24. Februar 2022 verstärken die Union und ihre Mitgliedstaaten kontinuierlich ihre Anstrengungen, um zur Deckung des dringenden Verteidigungsbedarfs der Ukraine beizutragen. In diesem Zusammenhang haben die Staats- und Regierungschefs der Union angesichts der zunehmenden Instabilität, des strategischen Wettbewerbs und der Sicherheitsbedrohungen am 11. März 2022 in Versailles außerdem beschlossen, dass die Union mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen und weitere entscheidende Schritte zum Aufbau europäischer Souveränität unternehmen wird. Sie verpflichteten sich, „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“ und kamen überein, die Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu fördern und die Verteidigungsindustrie der Union zu stärken und weiterzuentwickeln. Am 21. März 2022 wurde der „Strategische Kompass für mehr Sicherheit und Verteidigung der EU im nächsten Jahrzehnt“ (im Folgenden „Strategischer Kompass“) vom Rat gebilligt und anschließend am 24. März 2022 vom Europäischen Rat befürwortet. Im Strategischen Kompass wird betont, dass sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene die Verteidigungsausgaben erhöht werden müssen und mehr in Fähigkeiten investiert werden muss.

(3)

Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vor, in der sie hervorhoben, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Defizite im Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen. Am 19. Juli 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) vor, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um so — auf kooperative Weise — die dringendsten und kritischsten Lücken zu schließen, insbesondere jene, die durch die Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen. Die EDIRPA wird zum Ausbau der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern sowie — durch die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Unionsmittel — zur Stärkung der industriellen Kapazitäten der Union im Verteidigungsbereich und zur besseren Anpassung der Verteidigungsindustrie der Union an strukturelle Veränderungen des Marktes infolge einer erhöhten Nachfrage aufgrund neuer Herausforderungen wie der Rückkehr von Konflikten hoher Intensität beitragen.

(4)

Angesichts der Lage in der Ukraine und ihres dringenden Verteidigungsbedarfs, insbesondere in Bezug auf Munition, verständigte sich der Rat am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz, über den der Ukraine innerhalb der nächsten zwölf Monaten in einer gemeinsamen Anstrengung eine Million Artilleriegeschosse zur Verfügung gestellt werden sollen. Er kam überein, der Ukraine dringend Boden-Boden-Munition und Artilleriemunition sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper aus bestehenden Lagerbeständen oder durch Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen zu liefern. Ferner rief er die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen eines bestehenden Projekts unter Federführung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) oder im Rahmen ergänzender Projekte zur gemeinsamen Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats gemeinsam von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) Munition und, falls darum ersucht wird, Flugkörper zu beschaffen, um ihre Bestände wieder aufzufüllen und gleichzeitig die weitere Unterstützung der Ukraine zu ermöglichen. Zur Unterstützung dieser Bemühungen kam der Rat überein, unter anderem über die Europäische Friedensfazilität (EFF) angemessene Finanzmittel zu mobilisieren. Der Rat ersuchte die Kommission zudem, konkrete Vorschläge vorzulegen, um den Ausbau der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Defizite bei Herstellungskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts. Die Förderung von Investitionen ist von entscheidender Bedeutung, damit der eigene Sicherheitsbedarf der Union jederzeit angemessen gedeckt ist und die Verteidigungsindustrie und der Binnenmarkt der Union den derzeitigen Herausforderungen gerecht werden. Die drei miteinander verknüpften Stränge müssen parallel und in koordinierter Weise verfolgt werden. Um eine angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Stränge zu gewährleisten, werden ferner regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (bestehend aus Vertretern der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD), und der EDA) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten.

(5)

Am 13. April 2023 hat der Rat im Rahmen der EFF eine Unterstützungsmaßnahme in Höhe von 1 Mrd. EUR zugunsten der Streitkräfte der Ukraine angenommen, durch die den Mitgliedstaaten dies Kosten für Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie unter Umständen Flugkörper erstattet werden können, die von ihnen im Zeitraum vom 9. Februar bis zum 31. Mai 2023 aus vorhandenen Beständen oder im Rahmen der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen an die Ukraine gespendet wurden. Hinsichtlich der gemeinsamen Auftragsvergabe haben bislang 24 Mitgliedstaaten zusammen mit Norwegen die Projektvereinbarung der EDA über die gemeinsame Beschaffung von Munition unterzeichnet.

(6)

Die Bemühungen, die gemeinsam unternommen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre erschöpften Bestände wieder auffüllen und die Ukraine unterstützen können, können nur dann wirksam sein, wenn die Angebotsseite in der Union die erforderlichen Verteidigungsgüter rechtzeitig liefern kann. Angesichts des schnellen Rückgangs der Lagerbestände, der nahezu maximalen Auslastung der Produktion in der Union aufgrund von Aufträgen aus Mitgliedstaaten und Drittländern und der bereits stark ansteigenden Preise sind jedoch zusätzliche industriepolitische Maßnahmen der Union erforderlich, um eine rasche Aufstockung der Produktionskapazitäten sicherzustellen.

(7)

Die Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit der Koordinierung des sehr kurzfristigen Beschaffungsbedarfs im Verteidigungsbereich und mit der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit den Herstellern von Verteidigungsgütern in der Union zwecks Unterstützung der gemeinsamen Beschaffung zur Auffüllung der Bestände, insbesondere angesichts der Unterstützung, die der Ukraine geleistet wurde und wird, führte vor Augen, dass die Industrie in der Union über Produktionskapazitäten in den Bereichen Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter“) verfügt. Die Produktionskapazitäten in der Verteidigungsindustrie der Union sind jedoch auf Zeiten zugeschnitten, in denen die Herausforderungen noch andere waren als die, denen sich die Union heute gegenübersieht. Die Lieferströme wurden an eine geringere Nachfrage angepasst — bei zwecks Kostensenkung minimalen Lagerbeständen und weltweit diversifizierten Lieferanten, woraus sich Abhängigkeiten für die Verteidigungsindustrie der Union ergaben. Infolgedessen ermöglichen es die derzeitigen Produktionskapazitäten und die diesbezüglich bestehenden Liefer- und Wertschöpfungsketten nicht, dass notwendige Verteidigungsgüter sicher und rechtzeitig geliefert werden, um den Sicherheitserfordernissen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden und den Bedarf der Ukraine weiter zu unterstützen; dies führt zu Spannungen auf dem Markt für maßgebliche Verteidigungsgüter und birgt die Gefahr von Verdrängungseffekten. Daher ist ein zusätzliches Eingreifen auf Unionsebene erforderlich.

(8)

Gemäß Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union zur Erreichung des Ziels bei, die Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen zu beschleunigen. Deshalb erscheint es angemessen, die Industrie in der Union dabei zu unterstützen, ihr Produktionsvolumen zu erhöhen, ihre Produktionsvorlaufzeit zu reduzieren und potenzielle Engpässe oder Faktoren zu beseitigen, die die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von maßgeblichen Verteidigungsgütern verzögern oder behindern könnten.

(9)

Die auf Unionsebene ergriffenen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) im Bereich Munition und Flugkörper zu stärken und so deren dringend erforderliche Anpassung an den Strukturwandel zu ermöglichen.

(10)

Zu diesem Zweck sollte ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Stärkung der Industrie in allen Liefer- und Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Produktion dieser maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet werden.

(11)

Die spezifische Struktur, die Fördervoraussetzungen und die Kriterien, die in dieser Verordnung festgelegt sind, gelten spezifisch für dieses kurzfristige Instrument und sind durch die besonderen Umstände und die derzeitige Notlage bestimmt.

(12)

Das Instrument wird im Einklang mit bestehenden kooperativen Verteidigungsinitiativen der Union wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, der EDIRPA sowie der EPF stehen und wird für Synergien mit anderen Unionsprogrammen sorgen. Das Instrument steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Strategischen Kompasses.

(13)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) auf das Instrument Anwendung finden.

(14)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, nicht förderfähig. Um der Aufforderung des Rates vom 20. März 2023 nachzukommen, die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu beschleunigen, sollte es im Finanzierungsbeschluss möglich sein, finanzielle Beiträge für Maßnahmen vorzusehen, die sich auf einen Zeitraum ab diesem Datum erstrecken.

(15)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4) bilden soll.

(16)

Die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Möglichkeiten können angewandt werden, sofern das Projekt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058 (6) bzw. (EU) 2021/1057 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 hat die Kommission die vom Mitgliedstaat eingereichten geänderten Programme zu bewerten und innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorzubringen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten nationalen Programme unverzüglich abzuschließen.

(17)

Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geänderte oder neue Aufbau- und Resilienzpläne vorschlagen, sollten sie Maßnahmen vorschlagen können, die auch zu den Zielen des Instruments beitragen und mit den Zielen und Anforderungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (9), der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (10) und der Verordnung (EU) 2021/241 im Einklang stehen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorschlägen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments eingereicht wurden und denen im Einklang mit dem Instrument ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, in Betracht ziehen.

(18)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (12), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (13) und (EU) 2017/1939 (14) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und erforderlichenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(19)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, sollten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (16) eingerichteten Zusammenarbeit an diesem Instrument teilnehmen können; gemäß diesem Abkommen erfolgt ihre Teilnahme an Unionsprogrammen auf der Grundlage eines gemäß diesem Abkommen erlassenen Beschlusses. Die vorliegende Verordnung sollte diese Drittländer verpflichten, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(20)

Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie, in der die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgeht, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, folgt der Sektor der Verteidigungsindustrie nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Industrie tätigt daher keine umfangreichen selbstfinanzierten industriellen Investitionen, sondern wird nur infolge verbindlicher Aufträge tätig. Investitionen der Industrie hängen zwar von verbindlichen Aufträgen aus den Mitgliedstaaten ab, doch kann die Kommission tätig werden, indem sie das Risiko industrieller Investitionen durch Zuschüsse und Darlehen verringert, was eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglicht. Im derzeitigen Notfall sollte die Unterstützung der Union bis zu 50 % der direkten förderfähigen Kosten abdecken, damit die Begünstigten die Maßnahmen so bald wie möglich durchführen können, das Risiko ihrer Investitionen gemindert wird und somit maßgebliche Verteidigungsgüter schneller verfügbar sind.

(21)

Aus dem Instrument sollte über die in der Haushaltsordnung festgelegten Mittel finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur rechtzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter beitragen, wie industrielle Koordinierungs- und Vernetzungstätigkeiten, die Ermöglichung des Zugangs zu Finanzmitteln für an der Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter beteiligte Unternehmen, die Reservierung von Kapazitäten, industrielle Verfahren zur Aufbereitung veralteter Produkte, die Ausweitung, Optimierung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten in diesem Bereich sowie die Schulung von Personal.

(22)

Da das Instrument darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten nur Rechtsträger in öffentlichem oder privatem Besitz, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und deren Leitungsstrukturen in der Union oder in assoziierten Ländern ansässig sind, für eine Unterstützung in Betracht kommen. Diese Rechtsträger sollten entweder nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, oder sie sollten alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sowie erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen werden, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind. Ein Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, dessen Leitungsstrukturen jedoch in einem nicht assoziierten Drittland ansässig sind, sollte nicht als an einer Maßnahme beteiligter Empfänger förderfähig sein.

(23)

In der Union oder in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, die von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden und keiner Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 bzw. erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen wurden, sollten nur als Empfänger infrage kommen, wenn strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB, erfüllt sind. Die Teilnahme solcher Rechtsträger sollte den Zielen des Instruments nicht zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen bereitstellen. Bedenken der Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit sollten hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage, die sich aus der derzeitigen Munitionsversorgungskrise ergibt, sollte im Rahmen des Instruments den bestehenden Lieferketten Rechnung getragen werden.

(24)

Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger, die an einer über das Instrument unterstützten Maßnahme beteiligt sind, sollten sich für die gesamte Dauer der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder assoziierten Landes befinden.

(25)

Das Instrument sollte nicht der finanziellen Unterstützung des Ausbaus von Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter dienen, die einer Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, durch die die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, diese maßgeblichen Verteidigungsgüter zu nutzen, eingeschränkt wird. Der Empfänger sollte sicherstellen, dass mit der Maßnahme, die über das Instrument finanziert wird, Lieferungen an die Ukraine ermöglicht werden können.

(26)

Gemäß Artikel 85 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates (18) können natürliche Personen und Einrichtungen und Institutionen eines überseeischen Landes oder Gebiets (ÜLG) vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(27)

Bei der Bewertung der von Antragstellern eingereichten Vorschläge sollte die Kommission besonders darauf achten, welchen Beitrag sie zu den Zielen des Instruments leisten. Vorschläge sollten insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag zur Steigerung, Aufstockung, Reservierung und Modernisierung der Produktionskapazitäten sowie zur Neu- und Weiterqualifizierung der betreffenden Arbeitskräfte bewertet werden. Zudem sollten sie im Hinblick auf ihren Beitrag zur Verkürzung der Produktionsvorlaufzeit für maßgebliche Verteidigungsgüter, auch durch Mechanismen zur Neufestlegung der Prioritäten bei Aufträgen, zur Ermittlung und Beseitigung von Engpässen entlang ihrer Lieferketten sowie zum Ausbau der Resilienz dieser Lieferketten durch die Entwicklung und Umsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von in der betreffenden Lieferketten tätigen Unternehmen, insbesondere und in erheblichem Maße von kleinen und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, bewertet werden.

(28)

Bei der Konzeption, Gewährung und Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union sollte die Kommission besonders darauf achten sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt durch diese Unterstützung nicht beeinträchtigt werden.

(29)

Darüber hinaus wurden in der Krise infolge von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine nicht nur Mängel in der Verteidigungsindustrie der Union aufgezeigt, sondern auch das Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter wird vor Herausforderungen gestellt. Der derzeitige geopolitische Kontext führt in der Tat zu einer erheblichen Zunahme der Nachfrage, was sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts für die Produktion und den Verkauf von maßgeblichen Verteidigungsgütern und deren Bestandteilen in der Union auswirkt. Während einige Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit Maßnahmen zur Erhaltung ihrer eigenen Bestände ergriffen haben oder voraussichtlich ergreifen werden, sehen sich andere mit Schwierigkeiten beim Zugang zu den Gütern konfrontiert, die für die Herstellung oder den Erwerb von maßgeblichen Verteidigungsgütern benötigt werden. Manchmal werden aufgrund von Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Rohstoff oder zu einem bestimmten Bestandteil ganze Produktionsketten beeinträchtigt. Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, müssen in koordinierter Weise harmonisierte Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowie eine Vereinfachung der Vergabeverfahren umfassen. Diese Maßnahmen sollten sich auf Artikel 114 AEUV stützen.

(30)

Angesichts der Bedeutung der Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der Union sowie der Qualifikation und Zertifizierung von maßgeblichen Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden.

(31)

Um das allgemeine Gemeinwohlziel der Sicherheit zu verfolgen, ist es erforderlich, dass Produktionsanlagen für die Herstellung einschlägiger Verteidigungsgüter so schnell wie möglich errichtet werden, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Anträge im Zusammenhang mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Produktionsstätten und -anlagen für maßgebliche Verteidigungsgüter so zügig wie möglich bearbeiten. Diesen Anträgen sollte bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall Vorrang eingeräumt werden.

(32)

Angesichts des Ziels dieser Verordnung und der Notlage und des außergewöhnlichen Kontextes ihrer Annahme sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, verteidigungsbezogene Ausnahmen nach nationalem Recht und anwendbarem Unionsrecht im Einzelfall in Anspruch zu nehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen die Erreichung dieses Ziels erleichtern würde. Dies könnte insbesondere für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gelten, die unentbehrlich sind, um den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz zu verbessern und eine nachhaltige und sichere Entwicklung zu erreichen. Die Umsetzung dieser Vorschriften könnte jedoch auch zu regulatorischen Hindernissen führen, durch die das Potenzial der Verteidigungsindustrie der Union, die Produktion und die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu steigern, behindert wird. Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dringend zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen könnten, um mögliche Hindernisse abzubauen. Derartige Maßnahmen auf Unionsebene, auf regionaler oder nationaler Ebene sollten nicht zulasten von Umwelt, Gesundheit und Sicherheit erfolgen.

(33)

Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zielt darauf ab, Beschaffungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu harmonisieren, was die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem AEUV ermöglicht. Die genannte Richtlinie sieht vor allem besondere Bestimmungen für dringliche Lagen aufgrund einer Krise, insbesondere verkürzte Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zum Einsatz des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor. Die durch die derzeitige Krise bei der Munitionsversorgung verursachte äußerste Dringlichkeit könnte jedoch selbst mit diesen Bestimmungen unvereinbar sein, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an einer gemeinsamen Beschaffung zu beteiligen. In einigen Fällen besteht die einzige Lösung zur Wahrung der Sicherheitsinteressen dieser Mitgliedstaaten darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung für öffentliche Auftraggeber oder Rechtsträger von Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, obwohl diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war.

(34)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In dieser Hinsicht sollte es möglich sein, abweichend von der Richtlinie 2009/81/EG die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen zu ändern und die Rahmenvereinbarung zugleich für Auftraggeber/Rechtsträger anderer Mitgliedstaaten zu öffnen. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen sollten diese Auftraggeber/Rechtsträger in den Genuss derselben Bedingungen kommen wie der ursprüngliche Auftraggeber/Rechtsträger, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Der ursprüngliche Auftraggeber/Rechtsträger sollte in solchen Fällen außerdem jeden Wirtschaftsakteur dieser Rahmenvereinbarung beitreten lassen, der die ursprünglich im Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen des Auftraggebers/Rechtsträgers erfüllt, einschließlich der in den Artikeln 39 bis 46 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Eignungskriterien. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden. Um die Auswirkungen dieser Änderungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu begrenzen und den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig zu verzerren, sollten Änderungen von Rahmenvereinbarungen nur bis zum 30. Juni 2025 vorgenommen werden können.

(35)

Damit sie wettbewerbsfähig, innovativ und resilient werden und ihre Produktionskapazitäten aufstocken kann, braucht die EDTIB Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 mit dem Titel „Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung“ ausgeführt, bleiben Initiativen der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen im Einklang mit ihren Bemühungen, der europäischen Verteidigungsindustrie einen ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang werden Investitionen in verteidigungsbezogene Tätigkeiten durch den Unionsrahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen nicht verhindert. Die Verteidigungsindustrie der Union trägt entscheidend zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit bei. Umstrittene Waffen, die von Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Übereinkommen zum Verbot ihrer Entwicklung, ihrer Produktion, ihrer Lagerung, ihres Einsatzes, ihrer Verbringung und ihrer Lieferung unterliegen, werden in den Unionsinitiativen für eine nachhaltige Finanzpolitik als unvereinbar mit den Anforderungen der sozialen Nachhaltigkeit angesehen. Der Sektor der Verteidigungsindustrie der Union ist einer engen, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Regulierungskontrolle für Verbringungen und Ausfuhren von Militärgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterworfen. Angesichts dessen wäre eine Verpflichtung nationaler und europäischer Finanzakteure — etwa nationaler Förderbanken und -einrichtungen — zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie ein starkes Signal an die Privatwirtschaft. Die Europäische Investitionsbank sollte — unter weiterer Ausführung ihrer sonstigen Aufgaben zur Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Politik einschließlich des grünen und des digitalen Wandels — im Einklang mit Artikel 309 AEUV und ihrer Satzung ihre Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie sowie gemeinsamen Auftragsvergabe über ihre laufende Förderung für Doppelverwendungsfähigkeit hinaus verstärken, wenn solche Investitionen eindeutig der Umsetzung der Prioritäten des Strategischen Kompasses zugutekommen.

(36)

Die Unternehmen in der Wertschöpfungskette maßgeblicher Verteidigungsgüter sollten Zugang zu Fremdfinanzierung haben, um die zur Aufstockung der Fertigungskapazitäten erforderlichen Investitionen zu beschleunigen. Mit dem Instrument sollte den Unternehmen in der Union im Munitions- und Flugkörpersektor der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden. Mit dieser Verordnung sollte insbesondere sichergestellt werden, dass jenen Unternehmen die gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie andere Unternehmen auch erhalten, und alle speziell im Verteidigungssektor anfallenden Zusatzkosten übernommen werden.

(37)

Die Kommission sollte im Rahmen der Investitionsfördermaßnahmen eine spezielle Fazilität einrichten können, die als „Aufstockungsfonds“ bezeichnet wird. Der Aufstockungsfonds sollte in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Kommission sollte diesbezüglich in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern prüfen, wie den Unionshaushaltsmitteln am besten Hebelwirkung zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen zur Unterstützung der erwünschten raschen Aufstockung verliehen werden kann, etwa durch eine Mischfinanzierungsfazilität, auch im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten Fonds „InvestEU“. Durch die Tätigkeiten des „Aufstockungsfonds“ sollte die Erhöhung der Herstellungskapazitäten in den Munitions- und Flugkörpersektoren unterstützt werden, indem Unternehmen in der gesamten Wertschöpfungsketten Chancen auf einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln eröffnet werden.

(38)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme des Arbeitsprogramms und zur Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Maßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(39)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf die Auswirkungen der Sicherheitskrise zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und den Rechtsakten, die diesen Artikeln Wirksamkeit verleihen, gelten.

(41)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben aufgrund von Titel V Kapitel 2 EUV zulasten des Haushalts der Union; ausgenommen sind Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

(42)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) sollte diese Verordnung auf der Grundlage von gemäß spezifischen Überwachungsanforderungen erhobenen Informationen bewertet werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden sollten. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte gegebenenfalls, auch im Hinblick auf die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Änderungen dieser Verordnung, bis zum 30. Juni 2024 eine Bewertung dieser Verordnung durchführen.

(43)

Angesichts der mit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Versorgungssicherheit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(44)

Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt und eine Mittelausstattung festgelegt, mit denen die Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European defence technological and industrial base, EDTIB) rasch gestärkt werden soll, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter“) sicherzustellen, insbesondere durch

a)

ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Stärkung der Industrie bei der Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union, auch durch die Lieferung von deren Bestandteilen (im Folgenden „Instrument“);

b)

die Einführung von Mechanismen, Grundsätzen und befristeten Vorschriften zur Sicherstellung der rechtzeitigen und dauerhaften Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter für ihre Erwerber in der Union.

Auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse der Durchführung dieser Verordnung nach Artikel 23 bis zum 30. Juni 2024, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Sicherheitsumfelds, darf die Kommission die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Geltung des in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmenpaket und die entsprechenden zusätzlichen Haushaltsmittelzuweisungen zu verlängern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rohstoffe“ die zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter erforderlichen Materialien;

2.

„Engpass“ eine Stelle in einem Produktionssystem, an der eine Überlastung auftritt, die zum Stillstand oder einer schwerwiegenden Verzögerung der Produktion führt;

3.

„Empfänger“ einen Rechtsträger, mit dem eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet oder dem ein Finanzierungsbeschluss mitgeteilt wurde;

4.

„Antragsteller“ eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die einen Antrag in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen gestellt hat;

5.

„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

6.

„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung dieses Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung des Rechtsträgers kontrolliert und überwacht;

7.

„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

8.

„Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (23), eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung aufweisen;

9.

„vertrauliche Informationen“ Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;

10.

„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden;

11.

„Produktionsvorlaufzeit“ den Zeitraum zwischen der Erteilung eines Kaufauftrags und dem Abschluss des Auftrags durch den Hersteller;

12.

„maßgebliche Verteidigungsgüter“ Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper;

(13)

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

(14)

„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung eines auf eine Aufforderung im Rahmen des Instruments hin eingereichten Vorschlags, der alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen hat, jedoch nicht gefördert werden konnte, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und der über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnte.

Artikel 3

Mit dem Instrument assoziierte Drittländer

Das Instrument steht den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (assoziierte Länder), nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Teilnahme offen.

KAPITEL II

DAS INSTRUMENT

Artikel 4

Ziele des Instruments

(1)   Ziel des Instruments ist die Förderung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB), um sie durch Verstärkung der Industrie bei der Aufstockung der Produktionskapazität und der rechtzeitigen Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu unterstützen.

(2)   Die Verstärkung der Industrie besteht insbesondere darin, die Anpassung der Industrie an die durch die Versorgungskrise bei den maßgeblichen Verteidigungsgütern erzwungenen raschen Strukturveränderungen einzuleiten und zu beschleunigen, was notwendig ist, um die Munitions- und Flugkörperbestände der Mitgliedstaaten und der Ukraine zügig aufzufüllen. Hierzu müssen die Lieferketten für die maßgeblichen Verteidigungsgüter zu einer besseren Anpassung befähigt und diese Anpassung beschleunigt, Herstellungskapazitäten geschaffen oder aufgestockt und die Produktionsvorlaufzeit für die maßgeblichen Verteidigungsgüter in der gesamten Union verringert werden, indem insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den maßgeblichen Rechtsträgern intensiviert und ausgeweitet wird.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird im Zeitraum vom 25. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 beträgt 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Von der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels können bis zu 50 Mio. EUR für eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Rahmen des in Artikel 15 definierten Aufstockungsfonds verwendet werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, und auch für betriebliche IT-Systeme eingesetzt werden.

(4)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(5)   Die Mittelausstattung des Instruments kann erforderlichenfalls oder im Falle eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestockt werden.

Artikel 6

Kumulative und alternative Förderung

(1)   Das Instrument wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Maßnahmen, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Programm der Union erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet;

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und

c)

sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten geänderte oder neue Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 vorschlagen, können sie Maßnahmen aufnehmen, die auch zu den Zielen des Instruments beitragen, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments eingereicht und mit einem Exzellenzsiegel versehen wurden.

(4)   Artikel 8 Absatz 5 gilt analog für Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel finanziert werden.

Artikel 7

Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung und, im Hinblick auf den in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufstockungsfonds, in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt. Über das Instrument können Finanzmittel in jeder der in der Haushaltsordnung genannten Formen, auch in Form von Finanzinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen, bereitgestellt werden. Mischfinanzierungsmaßnahmen sind gemäß Titel X der Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

(2)   Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung können finanzielle Beiträge, soweit sie für die Durchführung von Maßnahmen relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 20. März 2023 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele infrage.

(2)   Über das Instrument wird finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen bei Produktionskapazitäten und Lieferketten bereitgestellt, um die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter sicherzustellen und zu beschleunigen, damit ihre wirksame Versorgung und rechtzeitige Verfügbarkeit sichergestellt ist.

(3)   Förderfähige Maßnahmen müssen mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen und ausschließlich auf die Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter einschließlich ihrer Bestandteile und der erforderlichen Rohstoffe, soweit sie vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden, bezogen sein:

a)

Optimierung, Ausweitung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder Schaffung neuer Produktionskapazitäten im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern oder den Bestandteilen und dafür erforderlichen Rohstoffen, soweit diese Bestandteile and Rohstoffe als direkte Vorleistungen in die Herstellung der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Produktionskapazität oder die Verringerung der Produktionsvorlaufzeiten, auch durch Beschaffung oder Erwerb der erforderlichen Werkzeugmaschinen und sonstiger notwendiger Eingangsmaterialien und Vorleistungen;

b)

Aufbau grenzübergreifender Industriepartnerschaften, auch durch öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der industriellen Zusammenarbeit, in einer gemeinsamen Anstrengung der Industrie, einschließlich Tätigkeiten zur Koordinierung des Bezugs oder der Reservierung von Bestandteilen und den dafür erforderliche Rohstoffen, sofern diese Bestandteile und Rohstoffe als direkte Vorleistungen in die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, sowie zur Koordinierung der Produktionskapazitäten und -pläne;

c)

Aufbau und Bereitstellung einer Reserve zusätzlicher Produktionskapazitäten für maßgebliche Verteidigungsgüter, ihrer Bestandteile und dafür erforderlichen Rohstoffe, sofern diese Bestandteile und Rohstoffe als direkte Vorleistungen in die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, im Einklang mit den bestellten oder geplanten Produktionsmengen;

d)

Prüfung — auch der notwendigen Infrastruktur — und, falls erforderlich, Zertifizierung der Aufbereitung maßgeblicher Verteidigungsgüter, um ihrer Veralterung entgegenzuwirken und sie nutzbar für die Endverwender zu machen;

e)

Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a bis d;

f)

Verbesserung des Zugangs maßgeblicher, in der Produktion oder Bereitstellung der maßgeblichen Verteidigungsgüter tätiger Wirtschaftsakteure zu Finanzmitteln durch Ausgleich zusätzlicher, speziell durch den Sektor der Verteidigungsindustrie versursachter Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a bis e dieses Artikels.

(4)   Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht infrage:

a)

Maßnahmen zur Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;

b)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Produktion letaler autonomer Waffen, bei denen keine wirksame Kontrolle durch einen Menschen möglich ist, was Entscheidungen über die Zielauswahl und den Einsatz dieser Waffen bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen betrifft;

c)

Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden.

(5)   Die Kommission stellt beim Abschluss von Vereinbarungen mit den einzelnen Empfängern sicher, dass über das Instrument nur Tätigkeiten finanziert werden, die ausschließlich den Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter oder ihrer Bestandteile und der dafür erforderlichen Rohstoffe gelten, soweit sie vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden.

Artikel 9

Finanzierungssatz

(1)   Über das Instrument werden bis zu 35 % der förderfähigen Kosten einer infrage kommenden Maßnahme im Zusammenhang mit den Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter und bis zu 40 % der förderfähigen Kosten einer infrage kommenden Maßnahme im Zusammenhang mit den Kapazitäten zur Produktion der entsprechenden Bestandteile und der erforderlichen Rohstoffe finanziert, soweit diese vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Finanzierungssatz einer Maßnahme um je 10 zusätzliche Prozentpunkte erhöht werden, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Antragsteller weisen nach, dass die Maßnahme zur Einrichtung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemäß der Beschreibung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b beiträgt;

b)

die Antragsteller verpflichten sich für die Dauer der Maßnahme, folgende Aufträge bevorzugt zu behandeln:

i)

Aufträge im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder oder

ii)

Aufträge im Rahmen der Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens einen Mitgliedstaat zwecks Verbringung dieser maßgeblichen Verteidigungsgüter in die Ukraine.

c)

in denen es sich bei dem Begünstigten um ein KMU oder ein Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land handelt oder in denen die Mehrheit der an einem Konsortium beteiligten Begünstigten KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung mit Sitz in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern sind.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt für die Beschaffungen von Gütern, die direkt oder indirekt über das Instrument gefördert werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte erhöhte Finanzierungssatz wird auf zehn zusätzliche Prozentpunkte festgesetzt, auch wenn mehr als eines der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllt ist.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können bei einer Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f bis zu 100 % der förderfähigen Kosten über das Instrument gedeckt werden.

(3)   Der Empfänger muss nachweisen, dass die nicht durch die Unionsunterstützung gedeckten Kosten einer Maßnahme anderweitig finanziert werden.

Artikel 10

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Bei den an einer im Rahmen des Instruments unterstützen Maßnahme beteiligten Empfängern muss es sich um Rechtsträger in staatlichem oder privatem Eigentum handeln, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und deren Leitungsstrukturen in der Union oder in assoziierten Ländern ansässig sind. Diese Empfänger dürfen entweder nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, oder sie müssen alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen worden sein, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind.

(2)   Ein in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassenes Unternehmen, das von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert wird und das keiner Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen wurde, kann nur als Empfänger an einer im Rahmen des Instruments unterstützten Maßnahme beteiligt sein, wenn der Kommission von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, genehmigte Garantien gemäß dessen nationalen Verfahren vorgelegt werden.

Mit den Garantien muss sichergestellt werden, dass die Einbeziehung eines solchen Unternehmens in eine Maßnahme nicht gegen die im Rahmen der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV festgelegten Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder gegen die Ziele nach Artikel 4 dieser Verordnung verstößt.

Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

a)

der Empfänger fähig ist, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse zu erzielen und keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, oder Einschränkungen, welche die Fähigkeiten und Standards untergraben, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, vorliegen, und

b)

der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und die Angestellten oder sonstigen an der Maßnahme beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder, je nach Sachlage, einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.

(3)   Falls der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, dies für angebracht hält, können zusätzliche Garantien vorgelegt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Mitteilung zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung oder den Garantien sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 16 von jeder Mitteilung, die nach dem vorliegenden Absatz übermittelt wurde.

(5)   Die für die Zwecke einer über das Instrument unterstützten Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Maßnahme beteiligten Empfänger müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.

(6)   Das Instrument darf nicht der finanziellen Unterstützung des Ausbaus von Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter dienen, die einer Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, durch die die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, diese Verteidigungsgüter zu nutzen, eingeschränkt wird. Der Empfänger muss alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die über das Instrument finanzierte Maßnahme die Lieferung von Produkten an die Ukraine ermöglicht.

Artikel 11

Gewährungskriterien

Jeder von einem Antragsteller eingereichte Vorschlag wird auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien zur Messung des Beitrags der betreffenden Maßnahme zur Verstärkung der Industrie, mit der die Effizienz und die Gesamtwettbewerbsfähigkeit der EDTIB im Hinblick auf die maßgeblichen Verteidigungsgüter erhöht werden soll, bewertet:

a)

Steigerung der Produktionskapazität in der Union: Beitrag der Maßnahme zur Steigerung, Aufstockung oder Reservierung der Herstellungskapazitäten, zu ihrer Modernisierung oder zur Neu- und Weiterqualifizierung der betreffenden Arbeitskräfte;

b)

Verringerung der Produktionsvorlaufzeit: Beitrag der Maßnahme zur zeitnahen Befriedigung der in Beschaffungen ausgedrückten Nachfrage durch reduzierte Produktionsvorlaufzeit, auch über Mechanismen zur Neugewichtung der Priorität von Aufträgen;

c)

Beseitigung von Bezugs- und Produktionsengpässen: Beitrag der Maßnahme zur raschen Ermittlung und zur schnellen und bleibenden Beseitigung von Engpässen beim Bezug (von Rohstoffen und sonstigen Vorleistungen) und in der Produktion (Herstellungsfähigkeit).

d)

Resilienz durch grenzübergreifende Zusammenarbeit: Beitrag der Maßnahme zur Entwicklung und Operationalisierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässigen Unternehmen, in die insbesondere KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung als Empfänger, Unterauftragnehmer oder als sonstige Unternehmen in der Lieferkette in erheblichem Maße einbezogen sind;

e)

Unterstützung der Auftragsvergabe: Nachweis durch die Antragsteller, dass eine Verbindung zwischen der Maßnahme und neu erteilten Aufträgen aus der gemeinsamen Auftragsvergabe maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder, vor allem innerhalb eines Unionsrahmens, besteht;

f)

Qualität des Plans für die Durchführung der Maßnahme, auch im Hinblick auf Verfahren und Überwachung.

Die Kommission vergibt die Finanzmittel nach dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Arbeitsprogramm

(1)   Das Instrument wird durch ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen ist gegebenenfalls der für Mischfinanzierungsmaßnahmen reservierte Gesamtbetrag auszuweisen.

(2)   Im Arbeitsprogramm sind die Finanzierungsprioritäten unter Berücksichtigung der Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich anzugeben.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Arbeitsprogramm nach Artikel 1 des vorliegenden Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

VERSORGUNGSSICHERHEIT

Artikel 13

Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der Union sowie der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden. Hierzu stellen alle nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Planungs- und Genehmigungsverfahren Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im jeweiligen Einzelfall Vorrang erhalten.

Artikel 14

Erleichterung gemeinsamer Beschaffungen in der Munitionsversorgungskrise

(1)   Treffen mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter und verhindert die äußerste Dringlichkeit aufgrund der Krise infolge von Russlands Angriffskriegs gegen die Ukraine die Nutzung der in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen, können die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Vorschriften angewandt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber/Rechtsträger eine bestehende, mittels eines der Verfahren nach Artikel 25 jener Richtlinie geschlossene Rahmenvereinbarung dahin gehend ändern, dass deren Bestimmungen auch für Auftraggeber/Rechtsträger gelten, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt waren.

(3)   Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber/Rechtsträger substanzielle Änderungen an den in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegten Mengen vornehmen, soweit dies für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist. Werden in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegte Mengen nach diesem Absatz substanziell geändert, erhält jeder Wirtschaftsakteur, der die ursprünglich im Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen des Auftraggebers/Rechtsträgers, einschließlich der in den Artikeln 39 bis 46 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Eignungskriterien, erfüllt, die Möglichkeit, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Der Auftraggeber/Rechtsträger eröffnet diese Möglichkeit über eine Ad-hoc-Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt für Rahmenvereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen und insbesondere auf die Beziehung zwischen den Auftraggebern/Rechtsträgern der Mitgliedstaaten nach Absatz 1.

(5)   Auftraggeber/Rechtsträger, die einen Vertrag in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geändert haben, veröffentlichen darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG.

(6)   Dieser Artikel darf von Auftraggebern/Rechtsträgern nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(7)   Änderungen an Rahmenvereinbarungen gemäß dem vorliegenden Artikel müssen bis zum 30. Juni 2025 vorgenommen werden.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU FINANZMITTELN

Artikel 15

Aufstockungsfonds

(1)   Um den zur Steigerung der Herstellungskapazitäten notwendigen Investitionen Hebelwirkung zu verleihen, das mit ihnen verbundene Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen, kann eine Mischfinanzierungsfazilität eingerichtet werden, die Fremdfinanzierungen anbietet (im Folgenden „Aufstockungsfonds“).

(2)   Mit dem Aufstockungsfonds werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Erhöhung der Hebelwirkung des Einsatzes von Haushaltsmitteln der Union und Erzielung eines höheren Multiplikatoreffekts bei der Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft;

b)

Unterstützung von Unternehmen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln und Beitrag zur notwendigen Stärkung der Resilienz der Verteidigungsindustrie der Union;

c)

Beschleunigung von Investitionen in die Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter und Schaffung von Hebelwirkung sowohl für öffentliche als auch für private Finanzierungen bei gleichzeitiger Erhöhung der Versorgungssicherheit für die gesamte Wertschöpfungskette der Verteidigungsindustrie der Union;

d)

Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für Investitionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Die EDA wird ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der EAD wird ebenfalls ersucht, die Arbeit des Ausschusses zu unterstützen.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 17

Informationssicherheit

(1)   Die Kommission schützt Verschlusssachen, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (24) festgelegten Sicherheitsvorschriften.

(2)   Um den Austausch von vertraulichen Informationen und Verschlusssachen zwischen der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der EDA und den Mitgliedstaaten sowie, je nach Sachlage, den Rechtsträgern, welche den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen unterliegen, zu erleichtern, nutzt die Kommission vorhandene oder neu eingerichtete sichere Austauschsysteme. Ein solches System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.

Artikel 18

Vertraulichkeit und Informationsverarbeitung

(1)   Die infolge der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(4)   Die Kommission gibt keine Informationen in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Rechtsträgers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs dieses Rechtsträgers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führt.

Artikel 19

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nicht verarbeitet oder weitergegeben werden, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen finden die Verordnungen (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 Anwendung.

(3)   Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.

Artikel 20

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung. Der Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Ist über einen gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassenen Beschluss ein assoziiertes Land an dem Instrument beteiligt, gewährt es dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang, damit diese ihre jeweiligen Befugnisse umfassend wahrnehmen können. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.

Artikel 22

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erziehlten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

(4)   Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln kann ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzübergreifende Teilnahme von KMU zu fördern.

Artikel 23

Bewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie der Möglichkeit, ihre Geltung zu verlängern und für ihre Finanzierung zu sorgen, insbesondere in Anbetracht der Entwicklung des sicherheitspolitischen Kontexts. Der Bewertungsbericht baut auf der Konsultation der Mitgliedstaaten sowie maßgeblicher Interessenträger auf und wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(2)   Unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts kann die Kommission Vorschläge für geeignete Änderungen dieser Verordnung vorlegen, insbesondere um weiterhin gegen fortbestehende Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern vorzugehen.

Artikel 24

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2025. Die Fortsetzung oder Änderung von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Maßnahmen und alle zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen bleiben davon unberührt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juli 2023.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(8)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(13)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(14)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(16)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(17)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

(18)  Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).

(19)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(20)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)   ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

(24)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(26)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(27)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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