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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32022R0695

Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen

C/2022/2743

ABl. L 129 vom , S. 33-36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/695/oj

3.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/695 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2022

zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine wirksame und kosteneffiziente Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union für den Straßenverkehr ist für die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, der Arbeitsbedingungen und des Sozialschutzes der Fahrerinnen und Fahrer sowie für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Straßenverkehrsunternehmen von zentraler Bedeutung.

(2)

Von Mitgliedstaaten eingeführte nationale Risikoeinstufungssysteme, mit denen die Kontrollen gezielter auf Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet werden, basieren auf unterschiedlichen nationalen Berechnungsmethoden. Dies hat negative Folgen für die Vergleichbarkeit und den Austausch von Informationen über die Risikobewertung im Rahmen der grenzüberschreitenden Durchsetzung.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung eines Unternehmens festlegen.

(4)

Bei der Festlegung dieser Formel sollte die Kommission alle Verstöße berücksichtigen, die Einfluss auf die Risikoeinstufung der Unternehmen haben können, darunter Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Verstöße.

(5)

In der gemeinsamen Formel sollten die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden, sowie die Tatsache berücksichtigt werden, ob ein Straßenverkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen einen intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einsetzt.

(6)

Die gemeinsame Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung eines Unternehmens sollte wesentlich zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der gesamten Union beitragen und dabei sicherstellen, dass alle Fahrerinnen und Fahrer sowie Verkehrsunternehmen bei Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der anwendbaren Unionsvorschriften gleich behandelt werden.

(7)

Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung eines Verkehrsunternehmens und die Bestimmungen für ihre Anwendung sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).


ANHANG

GEMEINSAME FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DER RISIKOEINSTUFUNG VON VERKEHRSUNTERNEHMEN UND BESTIMMUNGEN FÜR IHRE ANWENDUNG

(1)

Die allgemeine Risikoeinstufung eines Verkehrsunternehmens wird anhand der folgenden gemeinsamen Formel berechnet:

Image 1

Dabei gilt:

R

allgemeine Risikoeinstufung des Unternehmens

n

Anzahl der Verstöße einer bestimmten Art je Einzelkontrolle (alle Arten von Kontrollen)

i

Einzelkontrolle

v

gewichtete Punktzahl nach Art/Schwere des Verstoßes (MI/SI/VSI/MSI)

MSI

schwerwiegendster Verstoß (most serious infringement)

VSI

sehr schwerwiegender Verstoß (very serious infringement)

SI

schwerwiegender Verstoß (serious infringement)

MI

geringfügiger Verstoß (minor infringement)

N

Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten Fahrzeuge

r

Gesamtzahl der Kontrollen des Unternehmens

g

Gewichtungsfaktor für die Verwendung des intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014

(2)

Bei der Anwendung der gemeinsamen Formel sind folgende Grundsätze und Elemente zu beachten:

(3)

Jeder Verstoß wird in der Formel während eines Zeitraums von zwei Jahren angerechnet.

(4)

Auf der Grundlage ihrer Punktzahl werden Verkehrsunternehmen folgenden Risikogruppen zugeordnet:

Betreiber, die nicht kontrolliert wurden (graue Gruppe)

0-100 Punkte: Betreiber mit geringem Risiko (grüne Gruppe)

101-200 Punkte: Betreiber mit mittlerem Risiko (gelbe Gruppe)

201 Punkte oder mehr: Betreiber mit hohem Risiko (rote Gruppe)

(5)

Die gewichtete Punktzahl für eine Einzelkontrolle („i“) wird anhand der folgenden Gewichtungsfaktoren („v“) für die einzelnen Arten von Verstößen berechnet:

 

MI = 1

 

SI = 10

 

VSI = 30

 

MSI = 90

(6)

In der endgültigen Risikoeinstufung eines Unternehmens wird die Gesamtzahl der sowohl auf der Straße als auch auf dem Unternehmensgelände durchgeführten Kontrollen („r“) berücksichtigt, einschließlich Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden.

(7)

Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt werden, werden mit null Punkten gewertet.

(8)

In der gewichteten Punktzahl einer Einzelkontrolle werden alle kontrollierten Fahrzeuge („N“) berücksichtigt.

(9)

Das in der gemeinsamen Formel zu berücksichtigende Datum des Verstoßes ist das Datum, an dem der Verstoß endgültig festgestellt wurde, d. h. keiner Überprüfung mehr unterliegt. Jeder Verstoß wird in der Formel nur einmal angerechnet.

(10)

Wird bei einer Kontrolle auf dem Unternehmensgelände des Verkehrsunternehmens festgestellt, dass die gesamte Flotte mit dem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist, wird die Endpunktzahl mit dem Faktor 0,9 („g“) multipliziert.


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