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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32021R1030R(04)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (Amtsblatt der Europäischen Union L 224 I vom 24. Juni 2021)

ST/5541/2022/INIT

ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 38-38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 38-39 (EL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1030/corrigendum/2022-03-09/oj

9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/38


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 I vom 24. Juni 2021 )

Seite 2, Artikel 1 Nummer 1

Anstatt:

„1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

‚7.

‚Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck‘ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*1) aufgeführten Güter und Technologien;

8.

‚Investitionsdienstleistungen‘ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii)

Auftragsausführung für Kunden;

iii)

Handel für eigene Rechnung;

iv)

Portfolioverwaltung;

v)

Anlageberatung;

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

9.

‚übertragbare Wertpapiere‘ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)

Aktien und andere Wertpapiere, die Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;

ii)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

iii)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen;

10.

‚Geldmarktinstrumente‘ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

11.

‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).‘ “ "

muss es heißen:

„1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

‚7.

‚Belarussisches Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde;

8.

‚Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck‘ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*2) aufgeführten Güter und Technologien;

9.

‚Investitionsdienstleistungen‘ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii)

Auftragsausführung für Kunden;

iii)

Handel für eigene Rechnung;

iv)

Portfolioverwaltung;

v)

Anlageberatung;

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

10.

‚übertragbare Wertpapiere‘ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)

Aktien und andere Wertpapiere, die Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;

ii)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

iii)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbaren Wertpapiere berechtigen;

11.

‚Geldmarktinstrumente‘ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

12.

‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 28/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).‘ “ "


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).‘ “

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 28/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).‘ “


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