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Document 42018X1593R(01)
Berichtigung der Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593] (ABl. L 269 vom 26.10.2018)
Berichtigung der Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593] (ABl. L 269 vom 26.10.2018)
OJ L 327, 21.12.2018, pp. 102–108
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1593/corrigendum/2018-12-21/oj
|
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/102 |
Berichtigung der Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593]
( Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 26. Oktober 2018 )
Seite 36, Titel der Regelung Nr. 141:
Anstatt:
„ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593] “
muss es heißen:
„ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme [2018/1593] “.
Seite 36, Inhaltsverzeichnis, Anhänge Nummer 3:
Anstatt:
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„3. |
Prüfvorschriften für Reifendruckkontrollsysteme (RDKS)“ |
muss es heißen:
|
„3. |
Prüfvorschriften für Reifendrucküberwachungssysteme“. |
Seite 36, Absatz 1:
Anstatt:
„Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1 (1), wenn sie mit einem Reifendruckkontrollsystem ausgerüstet sind, außer für Fahrzeuge mit Achsen mit Doppelrädern.“
muss es heißen:
„Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1 (1), wenn sie mit einem Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sind, außer für Fahrzeuge mit Achsen mit Doppelrädern.“
Seite 36, Absatz 2.1:
Anstatt:
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„2.1. |
‚Genehmigung eines Fahrzeugs‘ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Reifendruckkontrollsystems;“ |
muss es heißen:
|
„2.1. |
‚Genehmigung eines Fahrzeugs‘ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Reifendrucküberwachungssystems;“. |
Seite 36, Absatz 2.2:
Anstatt:
|
„2.2. |
‚Fahrzeugtyp‘ Fahrzeuge, die untereinander im Hinblick auf die folgenden wichtigen Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
|
muss es heißen:
|
„2.2. |
‚Fahrzeugtyp‘ Fahrzeuge, die untereinander im Hinblick auf die folgenden wichtigen Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
|
Seite 37, Absatz 2.7:
Anstatt:
|
„2.7. |
‚Reifendruckkontrollsystem‘ ein im Fahrzeug eingebautes System, das die Funktion erfüllen kann, den Reifendruck oder seine Veränderung über die Zeit zu erfassen und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer zu übermitteln;“ |
muss es heißen:
|
„2.7. |
‚Reifendrucküberwachungssystem‘ ein im Fahrzeug eingebautes System, das die Funktion erfüllen kann, den Reifendruck oder seine Veränderung über die Zeit zu erfassen und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer zu übermitteln;“. |
Seite 37, Absatz 3.1:
Anstatt:
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„3.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Reifendruckkontrollsystems ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.“ |
muss es heißen:
|
„3.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Reifendrucküberwachungssystems ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.“ |
Seite 38, Absatz 5.1.1:
Anstatt:
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„5.1.1. |
Fahrzeuge der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen die Leistungsanforderungen der Absätze 5.1.2 bis 5.5.5 dieser Regelung über eine große Bandbreite unterschiedlicher, auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien herrschender Straßen- und Umweltbedingungen erfüllen, wenn sie an allen Achsen mit Einzelreifen und mit einem Reifendruckkontrollsystem gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.7 ausgerüstet sind.“ |
muss es heißen:
|
„5.1.1. |
Fahrzeuge der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen die Leistungsanforderungen der Absätze 5.1.2 bis 5.5.5 dieser Regelung über eine große Bandbreite unterschiedlicher, auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien herrschender Straßen- und Umweltbedingungen erfüllen, wenn sie an allen Achsen mit Einzelreifen und mit einem Reifendrucküberwachungssystem gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.7 ausgerüstet sind.“ |
Seite 38, Absatz 5.1.2 Satz 1:
Anstatt:
„Die Wirksamkeit des in ein Fahrzeug eingebauten Reifendruckkontrollsystems darf nicht durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden.“
muss es heißen:
„Die Wirksamkeit des in ein Fahrzeug eingebauten Reifendrucküberwachungssystems darf nicht durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden.“
Seite 38, Absatz 5.2.1:
Anstatt:
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„5.2.1. |
Das RDKS muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt (es gilt der höhere Wert).“ |
muss es heißen:
|
„5.2.1. |
Das Reifendrucküberwachungssystem muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt (es gilt der höhere Wert).“ |
Seite 38, Absatz 5.3.1:
Anstatt:
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„5.3.1. |
Das RDKS muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 60 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem bzw. in höchstens vier der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt; es gilt der höhere Wert.“ |
muss es heißen:
|
„5.3.1. |
Das Reifendrucküberwachungssystem muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 60 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem bzw. in höchstens vier der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt; es gilt der höhere Wert.“ |
Seite 38, Absatz 5.4.1:
Anstatt:
|
„5.4.1. |
Bei dieser Prüfung muss das Reifendruckkontrollsystem das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten zum Aufleuchten bringen, nachdem eine Störung aufgetreten ist, die die Generierung oder Übertragung von Steuerbefehlen oder Reaktionssignalen im Reifendruckkontrollsystem des Fahrzeugs beeinträchtigt.“ |
muss es heißen:
|
„5.4.1. |
Bei dieser Prüfung muss das Reifendrucküberwachungssystem das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten zum Aufleuchten bringen, nachdem eine Störung aufgetreten ist, die die Generierung oder Übertragung von Steuerbefehlen oder Reaktionssignalen im Reifendrucküberwachungssystem des Fahrzeugs beeinträchtigt.“ |
Seite 39, Absatz 5.5.4 Satz 2:
Anstatt:
„Wird das in Absatz 5.5.1 beschriebene Warnsignal sowohl zur Anzeige von zu niedrigem Luftdruck als auch zur Anzeige einer Störung des RDKS verwendet, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:“
muss es heißen:
„Wird das in Absatz 5.5.1 beschriebene Warnsignal sowohl zur Anzeige von zu niedrigem Luftdruck als auch zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems verwendet, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:“.
Seite 39, Absatz 5.5.5:
Anstatt:
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„5.5.5. |
Die Warnleuchte nach Absatz 5.5.1 kann im Blinkmodus verwendet werden, um über den Rückstellungsstatus des Reifendruckkontrollsystems gemäß der Betriebsanleitung für das Fahrzeug zu informieren.“ |
muss es heißen:
|
„5.5.5. |
Die Warnleuchte nach Absatz 5.5.1 kann im Blinkmodus verwendet werden, um über den Rückstellungsstatus des Reifendrucküberwachungssystems gemäß der Betriebsanleitung für das Fahrzeug zu informieren.“ |
Seite 41, Anhang 1, das Formular erhält folgende Fassung:
Seite 43, Anhang 2 einziger Absatz Satz 1:
Anstatt:
„Das oben gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 141 unter der Genehmigungsummer 002439 hinsichtlich seiner Ausrüstung mit einem Reifendruckkontrollsystem genehmigt wurde.“
muss es heißen:
„Das oben gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 141 unter der Genehmigungsnummer 002439 hinsichtlich seiner Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem genehmigt wurde.“
Seite 44, Anhang 3, Titel:
Anstatt:
„ PRÜFUNGEN FÜR REIFENDRUCKKONTROLLSYSTEME (RDKS) “
muss es heißen:
„ PRÜFUNGEN FÜR REIFENDRUCKÜBERWACHUNGSSYTEME “.
Seite 44, Anhang 3 Absatz 1.4.2 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Das RDKS muss kalibriert und geprüft werden:“
muss es heißen:
„Das Reifendrucküberwachungssystem muss kalibriert und geprüft werden:“.
Seite 44, Anhang 3 Absatz 1.4.6 Satz 2:
Anstatt:
„Zur Prüfung einer Störung des RDKS darf jedoch der Reservereifen verwendet werden.“
muss es heißen:
„Zur Prüfung einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems darf jedoch der Reservereifen verwendet werden.“
Seite 45, Anhang 3 Absatz 2.2 Satz 2:
Anstatt:
„Das Reifendruckkontrollsystem muss das Funktionieren der Warnleuchte für zu niedrigen Reifendruck gemäß Absatz 5.5.2 dieser Regelung prüfen.“
muss es heißen:
„Das Reifendrucküberwachungssystem muss das Funktionieren der Warnleuchte für zu niedrigen Reifendruck gemäß Absatz 5.5.2 dieser Regelung prüfen.“
Seite 45, Anhang 3 Absatz 2.3:
Anstatt:
|
„2.3. |
Gegebenenfalls ist das Reifendruckkontrollsystem gemäß den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers einzustellen oder rückzustellen.“ |
muss es heißen:
|
„2.3. |
Gegebenenfalls ist das Reifendrucküberwachungssystem gemäß den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers einzustellen oder rückzustellen.“ |
Seite 46, Anhang 3 Absatz 3, Titel:
Anstatt:
„3. ERKENNEN EINER STÖRUNG DES RDKS“
muss es heißen:
„3. ERKENNEN EINER STÖRUNG DES REIFENDRUCKÜBERWACHUNGSSYSTEMS“
Seite 46, Anhang 3 Absatz 3.1:
Anstatt:
|
„3.1. |
Es wird eine Störung des RDKS simuliert, beispielsweise dadurch, dass die Stromzufuhr zu einem Bauteil des RDKS oder die elektrische Verbindung zwischen einzelnen Bauteilen des RDKS unterbrochen wird oder indem ein Reifen oder Rad an das Fahrzeug montiert wird, der/das nicht mit dem RDKS kompatibel ist. Bei der Simulation einer Störung des RDKS dürfen die elektrischen Verbindungen für die Warnleuchten nicht unterbrochen werden.“ |
muss es heißen:
|
„3.1. |
Es wird eine Störung des Reifendrucküberwachungssystems simuliert, beispielsweise dadurch, dass die Stromzufuhr zu einem Bauteil des Reifendrucküberwachungssystems oder die elektrische Verbindung zwischen einzelnen Bauteilen des Reifendrucküberwachungssystems unterbrochen wird oder indem ein Reifen oder Rad an das Fahrzeug montiert wird, der/das nicht mit dem Reifendrucküberwachungssystem kompatibel ist. Bei der Simulation einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems dürfen die elektrischen Verbindungen für die Warnleuchten nicht unterbrochen werden.“ |
Seite 46, Absatz 3.3:
Anstatt:
|
„3.3. |
Der Wert der kumulativen Gesamtfahrtzeit nach Absatz 3.2 muss entweder 10 Minuten oder die Zeitdauer bis zu dem Moment betragen, an dem die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS aufleuchtet, falls der zweite Wert niedriger als der erste ist.“ |
muss es heißen:
|
„3.3. |
Der Wert der kumulativen Gesamtfahrtzeit nach Absatz 3.2 muss entweder 10 Minuten oder die Zeitdauer bis zu dem Moment betragen, an dem die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems aufleuchtet, falls der zweite Wert niedriger als der erste ist.“ |
Seite 46, Absatz 3.4:
Anstatt:
|
„3.4. |
Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS nicht wie nach Absatz 5.4 dieser Regelung erforderlich auf, ist die Prüfung abzubrechen.“ |
muss es heißen:
|
„3.4. |
Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems nicht wie nach Absatz 5.4 dieser Regelung erforderlich auf, ist die Prüfung abzubrechen.“ |
Seite 46, Absatz 3.5:
Anstatt:
|
„3.5. |
Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS während des Verfahrens nach den Absätzen 3.1 bis 3.3 auf, ist die Zündanlage in die Stellung ‚ausgeschaltet‘ oder ‚verriegelt‘ zu bringen. Nach 5 Minuten ist die Zündanlage des Fahrzeugs wieder in die Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) zu bringen. Die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS muss erneut aufleuchten und so lange weiterleuchten, wie sich die Zündanlage in der Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) befindet.“ |
muss es heißen:
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„3.5. |
Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems während des Verfahrens nach den Absätzen 3.1 bis 3.3 auf, ist die Zündanlage in die Stellung ‚ausgeschaltet‘ oder ‚verriegelt‘ zu bringen. Nach 5 Minuten ist die Zündanlage des Fahrzeugs wieder in die Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) zu bringen. Die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems muss erneut aufleuchten und so lange weiterleuchten, wie sich die Zündanlage in der Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) befindet.“ |
Seite 46, Absatz 3.6:
Anstatt:
|
„3.6. |
Das RDKS ist auf den normalen Betrieb rückzustellen. Falls erforderlich, ist das Fahrzeug so lange zu fahren, bis die Warnleuchte erloschen ist. Falls sich die Warnleuchte nicht abschaltet, ist die Prüfung abzubrechen.“ |
muss es heißen:
|
„3.6. |
Das Reifendrucküberwachungssystem ist auf den normalen Betrieb rückzustellen. Falls erforderlich, ist das Fahrzeug so lange zu fahren, bis die Warnleuchte erloschen ist. Falls sich die Warnleuchte nicht abschaltet, ist die Prüfung abzubrechen.“ |