Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02016R1686-20251124

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1686/2025-11-24

02016R1686 — DE — 24.11.2025 — 021.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼C2

VERORDNUNG (EU) 2016/1686 DES RATES

vom 20. September 2016

zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

▼B

(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2016/1686 DES RATES  vom 20. September 2016

  L 54I

1

26.2.2018

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/999 DES RATES  vom 16. Juli 2018

  L 178I

1

16.7.2018

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1539 DES RATES  vom 15. Oktober 2018

  L 257I

1

15.10.2018

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/270 DES RATES  vom 18. Februar 2019

  L 46I

1

18.2.2019

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1717 DES RATES  vom 14. Oktober 2019

  L 262

11

15.10.2019

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1943 DES RATES  vom 25. November 2019

  L 303I

1

25.11.2019

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1124 DES RATES  vom 30. Juli 2020

  L 246

1

30.7.2020

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/612 DES RATES  vom 15. April 2021

  L 129I

1

15.4.2021

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/235 DES RATES  vom 21. Februar 2022

  L 40

1

21.2.2022

 M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

  L 114

60

12.4.2022

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/836 DES RATES  vom 30. Mai 2022

  L 147I

1

30.5.2022

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/949 DES RATES  vom 20. Juni 2022

  L 164I

1

20.6.2022

►M14

VERORDNUNG (EU) 2023/720 DES RATES  vom 31. März 2023

  L 94

1

3.4.2023

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/845 DES RATES  vom 24. April 2023

  L 109I

13

24.4.2023

►M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1126 DES RATES  vom 8. Juni 2023

  L 149

13

9.6.2023

►M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/338 DES RATES  vom 16. Januar 2024

  L 338

1

16.1.2024

►M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/954 DES RATES  vom 25. März 2024

  L 954

1

25.3.2024

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2465 DER KOMMISSION  vom 10. September 2024

  L 2465

1

12.9.2024

►M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/515 DES RATES  vom 17. März 2025

  L 515

1

17.3.2025

►M21

VERORDNUNG (EU) 2025/2397 DES RATES  vom 24. November 2025

  L 2397

1

24.11.2025

►M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2401 DES RATES  vom 24. November 2025

  L 2401

1

24.11.2025


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)

►C2

Berichtigung, ABl. L 304 vom 24.11.2022, S.  104 (2016/1686)




▼B

▼C2

VERORDNUNG (EU) 2016/1686 DES RATES

vom 20. September 2016

zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

▼B



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel; Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen; öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche; Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

b) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

c) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

d) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e) 

„zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten ausgewiesen sind;

f) 

„Anspruch“ jeden vor oder nach dem Tag, an dem die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, erhobenen Anspruch, der mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion in Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob er gerichtlich geltend gemacht wird oder nicht, und umfasst insbesondere:

i) 

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) 

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii) 

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) 

Gegenansprüche,

v) 

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind.

Artikel 2

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

▼M14

(3)  

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b) 

internationalen Organisationen,

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f) 

geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Rat in Bezug auf Anhang I bestimmt.

▼B

Artikel 3

(1)  

Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, bei denen der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 ermittelt hat, dass sie

a) 

mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger in Verbindung stehen, u. a. aufgrund folgender Tätigkeiten:

i) 

Beteiligung an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen;

ii) 

Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder Bereitstellung oder Absolvierung terroristischer Schulungen wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder eine(r) ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

iii) 

Handel mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl und Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material sowie Handel mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern;

iv) 

Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

b) 

zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:

i) 

Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder

ii) 

Bereitstellung oder Absolvierung von terroristischen Schulungen im Namen oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder

iii) 

sonstige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

c) 

zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

d) 

rekrutieren oder sonstige Unterstützung leisten für ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, u. a. durch

i) 

die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;

ii) 

die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

e) 

anstacheln zu und öffentlich Handlungen oder Aktivitäten provozieren durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine(r) ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchen Handlungen und Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;

f) 

sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich sexueller Gewalt, Entführungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger.

(2)  
Anhang I enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)  
Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 und Artikel 9 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von ihrem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

▼M21

(5)  
Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die „Alliierten Demokratischen Kräfte“ („Allied Democratic Forces“, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 ( 1 ) des Rates genannten Maßnahmen für diese Organisation gelten.

▼B

Artikel 5

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen gewisser Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) 

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor, an oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, an oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und

b) 

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

Artikel 8

Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

Artikel 9

Es ist untersagt,

a) 

technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste ( 2 ) aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu erbringen;

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar den in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Artikel 10

(1)  

Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 337 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über Geld und wirtschaftliche Ressourcen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten oder kontrolliert werden, oder über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben;

b) 

mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(3)  
Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Artikel 11

(1)  
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
(2)  
Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln.

Artikel 12

(1)  
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, nach Artikel 2 Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einfrieren oder sich weigern, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 13

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine anderen derartigen Forderungen wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch erfüllt, die von den benannten Personen oder Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind, oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, geltend gemacht werden.

Artikel 14

(1)  

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a) 

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen;

b) 

Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 15

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3)  
Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) 

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) 

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3

▼M10

A.    In Artikel 3 genannte natürliche Personen

▼M6 —————

▼M2

2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.

▼M3

3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsdatum: 1. Juli 1959; Geburtsort: Tebessa (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.

▼M4

4. Brahim el KHAYARI; Geburtsdatum: 7. Mai 1992; Geburtsort: Nîmes (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.

▼M7

5. Guillaume PIROTTE; Geburtsdatum: 7. Juni 1994; Geburtsort: Grasse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.

▼M8

6. Bryan D’ANCONA; Geburtsdatum: 26. Januar 1997; Geburtsort: Nizza (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.

▼M9

7. Mesut SEKERCI; Geburtsdatum: 22. Juli 1995; Geburtsort: Evreux (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch, Türkisch.

▼M10

8. Osama MAHMOOD (alias Ustadh Usama Mahmood, Ousama Mahmood); Staatsangehörigkeit: Pakistanisch (vermutlich).

▼M16 —————

▼M12

10. Faruq AL-SURI (alias Samir Hijazi, Samir ‘Abd al-Latif Hijazi, Abu Hammam Al-Shami, Abu Humam Al-Shami Abu Hammam Al-‘Askari); Geburtsdatum: 1977; Geburtsort: Damaskus, Syrien; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: Syrisch (vermutlich).

11. Sami AL-ARIDI (alias Abu Mohammad Al-Shami, Abu Mahmud Al-Sham, Abu Mahmud Al-Shami, Sami Al-Oride, Sami Al-Oraidi, Sami Al-Oraydi, Sheikh Dr. Sami Al-Uraydi); Geburtsdatum: 1973; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: Jordanisch (vermutlich).

▼M13

12. Sidan Ag HITTA (alias Asidan Ag Hitta, Abu ’Abd al-Hakim, Abu Abdelhakim al-Kidali, Abu Qarwani, Al Qaïrawani, Abou Abdel Hamid Al Kidali); Geburtsdatum: 1976; Geburtsort: Kidal, Mali; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: malisch.

13. Salem ould BREIHMATT (alias OULD ABED Cheikh ould Mohamed Salec, Abu Hamza al-Shanqiti, Abu Hamza al-Shinqiti, Hamza al-Mauritani, NITRIK Hamza, Abu Hamza al-Chinguetti); Geburtsdatum: 1978 oder 1984; Geburtsort: Mauretanien; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: mauretanisch.

14. Jafar DICKO (alias Jaffar Dicko, Abdoul Salam Dicko, Amadou Boucary, Amadou Boucary Dicko); Geburtsdatum: 1980 (vermutlich); Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: burkinisch.

▼M15

15. Abu Yasir HASSAN (alias Sheikh Hassan, Ahmed Mahmoud Hassan, Yaseer Hassan, Abu Qasim); Geburtsdatum: 1981 bis 1983; Geburtsort: Region Pwani, Tansania; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: tansanisch.

▼M17 —————

▼M17

17. Andreas Martin MÜLLER (alias Ahmed Khaled Müller, Abu Nusaibah, Abu Nusaiba, Abu Nussaiba, Miqdad, Abu Miqdad, Yasser Murat, Mr Akam, Abu Shahid, Nigeri); Geburtsdatum: 15. Februar 1972; Geburtsort: Cochem, Rheinland-Pfalz, Deutschland; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: deutsch; Reisepass Nr. C73TV06C9; Ausweis Nr. 5210375966.

▼M18

18. Mohamed Ibrahim al-Shafi’i AL-SALEM (alias Aba Al-Sahraoui, Aba al-Sahrawi, Abba al-Saharawi); Geschlecht: männlich.

▼M10

B.    In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

1. 

Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (a.k.a. Al-Qa’ida in the Indian Subcontinent, Qaedat al-Jihad in the Indian Subcontinent (Al-Qaeda auf dem indischen Subkontinent (alias Al-Qa’ida auf dem indischen Subkontinent, Qaedat al-Jihad auf dem indischen Subkontinent)).

2. 

Da’esh — Hind Province (a.k.a. Wilayah of Hind, Islamic State’s Hind Province (ISHP,) IS-Wilayat al-Hind, Da’esh — Wilayat al-Hind) (Da’esh — Provinz Hind (alias Wilayah of Hind, Provinz Hind des Islamischen Staates, IS-Wilayat al-Hind, Da’esh — Wilayat al-Hind)).

▼M12

3. 

Hurras AL-DIN (HaD) (alias Hurras al-Deen, Huras-al-Din, Guardians of Religion, Tanzim Hurras Al-Din, Tandhim Hurras Al-Deen, Sham Al-Ribat, Al-Qaida in Syria, AQ-S).

▼M13

4. 

Ansarul Islam (alias Ansar al-Islam, Ansarour Islam, Ansaroul Islam, Defenders of Islam, Ansar-ul-islam lil-ichad wal jihad, IRSAD, Ansar ul Islam of Malam Boureima Dicko).

▼M15

5. 

ISIS-Mozambique (alias Islamic State of Iraq and Syria — Mozambique, Islamic State -Mozambique, ISIL-M, Ansar Al-Sunna, Al-Shabaab, Al-Shabaab in Mozambique, Mozambique Wilaya of the Islamic State, Ahlu Sunna wa Jamaah (ASwJ), Ahl al-Sunna wa al-Jamaa, Ahlu al-Sunnah wal-Jamaah, Ahlu Sunnah Wajamo, Swahili Sunna).

▼M18

6. 

Katiba Macina (alias Macina Liberation Front, Katiba Macina of Jama’a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin, FLM, MLF, MLM, Massina Liberation Front, Katiba Massina, Massina Brigade, Macina Brigade, Ansar Dine Macina, Harakat Ansar al-Din Macina Brigade, Ansar al-Din South, Macina Battalion, Macina Liberation Movement, La Force de Libération du Macina, ML Movement, Massina Liberation Movement, Ansar al-Din Macina Brigade, Katiba Macina — Ansar Dine, Ansar al-Din Macina).

▼M20

7. 

Al-Azaim Media Foundation.

▼M22

8. 

Alliierte Demokratische Kräfte.

▼B




ANHANG II

Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1183/oj).

( 2 ) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C 122 vom 6.4.2016, S. 1.

nach oben