Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 02015R2120-20240515
Regulation (EU) 2015/2120 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 laying down measures concerning open internet access and retail charges for regulated intra-EU communications and amending Directive 2002/22/EC and Regulation (EU) No 531/2012 (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
02015R2120 — DE — 15.05.2024 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
►M2 VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ◄ (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 |
L 321 |
36 |
17.12.2018 |
|
|
VERORDNUNG (EU) 2018/1971 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 |
L 321 |
1 |
17.12.2018 |
|
|
VERORDNUNG (EU) 2024/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2024 |
L 1309 |
1 |
8.5.2024 |
|
VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2015
über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.
Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;
„Internetzugangsdienst“: ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;
„Regulierte intra-EU-Kommunikation“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird;
„Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„inländische Kommunikation“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans desselben Mitgliedstaats;
„Intra-EU-Kommunikation“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats.
Artikel 3
Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.
Unterabsatz 1 hindert die Anbieter von Internetzugangsdiensten nicht daran, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden. Damit derartige Maßnahmen als angemessen gelten, müssen sie transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen. Mit diesen Maßnahmen darf nicht der konkrete Inhalt überwacht werden, und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden.
Anbieter von Internetzugangsdiensten wenden keine Verkehrsmanagementmaßnahmen an, die über die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 hinausgehen; insbesondere dürfen sie nicht bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste — oder bestimmte Kategorien von diesen — blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange es erforderlich ist, um
Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften, denen der Internetzugangsanbieter unterliegt, oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union oder dieser nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen;
die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;
eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder die Auswirkungen einer außergewöhnlichen oder vorübergehenden Netzüberlastung abzumildern, sofern gleichwertige Verkehrsarten gleich behandelt werden.
Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation einschließlich der Internetzugangsanbieter dürfen diese anderen Dienste nur dann anbieten oder ermöglichen, wenn die Netzkapazität ausreicht, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten Internetzugangsdiensten zu erbringen. Diese anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden und dürfen nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer führen.
Artikel 4
Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:
Informationen darüber, wie sich die von diesem Anbieter angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten auswirken könnten;
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;
eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich die in Artikel 3 Absatz 5 genannten anderen Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, über die der Endnutzer einen Vertrag abschließt, in der Praxis auf die diesem Endnutzer bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten;
eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten;
eine klare und verständliche Erläuterung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d angegebenen Leistung zustehen.
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.
Dieser Absatz gilt nur für Verträge, die nach dem 29. November 2015 geschlossen oder erneuert werden.
Artikel 5
Aufsicht und Durchsetzung
Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen jährlich Berichte über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse und übermitteln der Kommission und dem GEREK diese Berichte.
Artikel 5a
Endkundenentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation
Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen den Markt und die Preisentwicklungen für regulierte intra-EU-Kommunikation und erstatten der Kommission Bericht.
Wenn der Anbieter einer regulierten intra-EU-Kommunikation nachweist, dass aufgrund besonderer und außergewöhnlicher Umstände, die ihn von den meisten anderen Anbietern in der Union unterscheiden, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen erhebliche Auswirkungen auf seine Fähigkeit hätte, seine geltenden Preise für inländische Kommunikation aufrechtzuerhalten, kann eine nationale Regulierungsbehörde auf Antrag des Anbieters eine Ausnahme von Absatz 1 gewähren; dies ist auf das erforderliche Maß begrenzt und erfolgt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells muss sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation gelten, sowie auf das Niveau der Inlandspreise und -erlöse stützen.
Hat sich der antragstellende Anbieter der betreffenden Beweislast entledigt, so bestimmt die nationale Regulierungsbehörde das maximale Preisniveau oberhalb eines oder beider Obergrenzen gemäß Absatz 1, welches unabdingbar ist, um die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells des Anbieters zu gewährleisten. Das GEREK veröffentlicht Leitlinien für die Parameter, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei ihren Bewertungen zu berücksichtigen sind.
Die in Absatz 9 genannte Bewertung umfasst Folgendes:
die Entwicklung der Großkundenkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation;
die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation in den verschiedenen Mitgliedstaaten;
die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen und die Auswahl an Sonderangeboten und Paketen, die nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs von Intra-EU-Kommunikation berechnet werden;
die möglichen Auswirkungen auf die nationalen Märkte für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern im Allgemeinen in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Kosten für die Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation, und die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter und, wenn möglich, auf die Investitionskapazität der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Netzaufbau im Einklang mit den im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätszielen, sofern keine zusätzlichen Entgelte für Intra-EU-Kommunikation erhoben werden;
das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste oder etwaiger Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation;
die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und insbesondere das Ausmaß, in dem die Umsetzung der in Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen Ergebnisse in Richtung der Beseitigung von Endkundenpreisunterschieden zwischen inländischer Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation für Verbraucher gezeitigt hat.
Artikel 5b
Ausschussverfahren
Artikel 6
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen Artikel 5a Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 5a erlassenen Vorschriften und Maßnahmen bis zum 15. Mai 2019 und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben i, l und n werden gestrichen.
Folgende Buchstaben werden angefügt:
„inländischer Endkundenpreis“ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde;
„separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“ ist die Erbringung regulierter Datenroamingdienste, die den Roamingkunden von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.“
Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“.
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3 wird der einleitende Satz wie folgt geändert:
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 6a
Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen
Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni 2017, sofern der Gesetzgebungsakt, der infolge des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Vorschlags zu erlassen ist, zu diesem Zeitpunkt anwendbar ist, vorbehaltlich der Artikel 6b und 6c, für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich MMS-Nachrichten, im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.
Artikel 6b
Angemessene Nutzung
Eine Regelung zur angemessenen Nutzung ermöglicht den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem anwendbaren inländischen Endkundenpreis in einem Umfang, der ihren Tarifen entspricht.
Artikel 6c
Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge
Artikel 6d
Umsetzung der Regelung zur angemessenen Nutzung und der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene
Bezüglich des Artikels 6b berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:
die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;
den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;
die Reisemuster in der Union;
erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.
Bezüglich des Artikels 6c berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf Endkundenebene für Roaminganbieter Folgendes:
die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Großkundenebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;
die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;
die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kundeneines Roaminganbieters;
das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.
Artikel 6e
Bereitstellung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene
Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 2 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:
Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Großkundenentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 1 nicht überschreiten;
die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht beziehungsweise 0,20 EUR pro genutztem Megabyte nicht überschreiten;
der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf den gemäß Absatz 2 festgelegten gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte für die gesamte Union nicht überschreiten.
Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.
Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
Während des in Artikel 6f Absatz 1 genannten Zeitraums werden mit dem vorliegenden Absatz keine Angebote ausgeschlossen, die Roamingkunden für eine Tagespauschale oder ein anderes festes Entgelt für einen Zeitraum ein bestimmtes zulässiges Volumen zur Nutzung von regulierten Roamingdiensten zur Verfügung stellen, sofern die Nutzung des Gesamtumfangs dieses Volumens zu einem Preis pro Einheit für abgehende regulierte Roaminganrufe, eingehende Anrufe, versendete SMS-Nachrichten und Datenroamingdienste führt, der den jeweiligen inländischen Endkundenpreis und den Höchstaufschlag nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht überschreitet.
Für den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte gelten die folgenden Kriterien:
die maximale Höhe der Mobilfunkzustellungsentgelte, die auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Großkundenebene in einzelnen Mobilfunknetzen durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 13 der Zugangsrichtlinie vorgeschrieben wird, und
die Gesamtzahl der Teilnehmer in den Mitgliedstaaten.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 6a und 6b und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.
Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 dieses Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 6a, 6b und 6c oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.
Die Roaminganbieter stellen sicher, dass in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Hauptmerkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:
der/die spezifische/n Tarif/e sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes.
Die Roaminganbieter veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.
Artikel 6f
Übergangsweise anwendbare Endkunden-Roamingaufschläge
Die Artikel 8, 10 und 13 werden gestrichen.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen folgende Informationen;
über jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, sowie über die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und
alle gemäß Artikel 6c berechneten Aufschläge.“
Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die Unterabsätze 1, 2, 4 und 5 — mit Ausnahme der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6c in Rechnung gestellten Aufschlag — gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen enthalten Angaben zu:
jeder Regelung der angemessenen Nutzung, der ein Roamingkunde in der Union unterliegt, und den Aufschlägen, die über diese Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, sowie
jedem Aufschlag, der gemäß Artikel 6c berechnet wird.
Die Informationen werden auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.
Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen genau die Roaminganbieter, die von Artikel 6b, Artikel 6c und Artikel 6e Absatz 3 Gebrauch machen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19
Überprüfung
Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation vorangegangen ist — zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste gemäß dieser Verordnung oder zur Bereitstellung einer anderen Lösung zur Klärung der auf Großkundenebene festgestellten Fragen, im Hinblick auf die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017.
Außerdem legt die Kommission alle zwei Jahre nach Vorlage des in Absatz 2 vorgesehenen Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Jeder Bericht enthält unter anderem eine Beurteilung folgender Elemente:
der Verfügbarkeit und der Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
der Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere der Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
des Grades, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat.
Auf der Grundlage der gesammelten Daten berichtet das GEREK ferner regelmäßig über die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten für Inlands- sowie für Roamingdienste und über die Entwicklung der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden.
Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.“
▼M1 —————
Artikel 9
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 30. April 2019 die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.
Artikel 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Sie gilt ab dem 30. April 2016, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
Ist der Gesetzgebungsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Vorschlags zu erlassen ist, am 15. Juni 2017 anwendbar, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, und Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c und Nummer 8 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung ab dem genannten Zeitpunkt.
Ist der genannte Gesetzgebungsakt am 15. Juni 2017 nicht anwendbar, so gilt Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Artikel 6f der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 weiter, bis der genannte Gesetzgebungsakt anwendbar wird.
Liegt der Anwendungsbeginn des genannten Gesetzgebungsakts nach dem 15. Juni 2017, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Nummer 8 Buchstaben a, b und d ab dem Beginn der Anwendung des genannten Gesetzgebungsakts.
Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission gemäß Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und — hinsichtlich Artikel 6d und Artikel 6e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 — gemäß Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
Artikel 5 Absatz 3 gilt ab dem 29. November 2015.
Artikel 7 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
( 3 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
( 4 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 über den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene in der Union (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 1).