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Document 42012X0107(06)
2008 and 2010 amendments to Regulation No 89 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of: I. Vehicles with regard to limitation of their maximum speed or their adjustable speed limitation function — II. Vehicles with regard to the installation of a speed limiting device (SLD) or adjustable speed limitation device (ASLD) of an approved type — III. Speed limitation device (SLD) and adjustable speed limitation device (ASLD)
2008 und 2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion — II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs — III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD)
2008 und 2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion — II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs — III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD)
ABl. L 4 vom 7.1.2012, pp. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
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7.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/25 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
2008 und 2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:
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I. |
Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion |
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II. |
Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs |
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III. |
Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD) |
Änderungen an der im ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 1, veröffentlichten Regelung Nr. 89
Einschließlich:
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Berichtigung 1 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 12. März 2008 |
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Ergänzung 2 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 30. Januar 2011 |
Änderungen des Hauptteils der Regelung
Absatz 1.1.1 erhält folgende Fassung:
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„1.1.1. |
Teil I: Fahrzeuge der Klassen (1) M2, M3, N2 und N3 (2), die mit einer SLD und Fahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ASLD ausgerüstet sind, für die keine gesonderte Genehmigung nach Teil III dieser Regelung erteilt wurde, oder für Fahrzeuge, die so gebaut und/oder ausgerüstet sind, dass ihre Teile ganz oder teilweise die Funktion der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung oder der einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung erfüllen.“ |
Absatz 1.1.2 erhält folgende Fassung:
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„1.1.2. |
Teil II: den Einbau von Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und den Einbau von einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M und N, für die nach Teil III dieser Regelung eine Genehmigung erteilt wurde.“ |
Absatz 1.1.3 erhält folgende Fassung:
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„1.1.3. |
Teil III: Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 and N3 und einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die in Fahrzeuge der Klassen M und N eingebaut werden sollen.“ |
Absatz 1.2.1 erhält folgende Fassung:
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„1.2.1. |
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 dürfen auf eine Höchstgeschwindigkeit begrenzt werden, was durch eine Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder -funktion (SLF) erreicht wird.“ |
Absatz 1.2.2 erhält folgende Fassung:
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„1.2.2. |
Ist eine einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) oder -funktion (ASLF) eingebaut, so begrenzt sie in eingeschaltetem Zustand die Geschwindigkeit von Fahrzeugen der Klassen M und N auf den Wert, den der Fahrzeugführer freiwillig eingestellt hat.“ |
Absatz 1.2.3 wird gestrichen.
Absatz 2.1.3 erhält folgende Fassung:
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„2.1.3. |
‚stabilisierte Geschwindigkeit Vstab‘ die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die in Absatz 1.1.4.2.3.3 in Anhang 5 und in Absatz 1.5.4.1.2.3 in Anhang 6 dieser Regelung angegeben ist;“. |
Absatz 5.1 erhält folgende Fassung:
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„5.1. |
Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit einer Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion (SLF) ausgerüstet sind“. |
Änderungen der Anhänge
Anhang 6 Absatz 1.5.4.1.1.3 erhält folgende Fassung:
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„1.5.4.1.1.3. |
müssen die in Absatz 1.5.4.1.2 beschriebenen Bedingungen für die stabilisierte Geschwindigkeit innerhalb von 10 Sekunden, nachdem die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht wird, eintreten.“ |
Anhang 6 Absatz 1.5.4.1.2.1 erhält folgende Fassung:
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„1.5.4.1.2.1. |
darf die Geschwindigkeit nicht um mehr als 3 km/h von Vstab abweichen;“. |