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Document 32012R0748R(07)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012)
C/2016/5224
OJ L 312, 18.11.2016, pp. 78–79
(CS)
OJ L 312, 18.11.2016, p. 78–78
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/corrigendum/2016-11-18/oj
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18.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/78 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 21. August 2012 )
Seite 28, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt F, Nummer 21.A.125C Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
Einzelzulassungen werden für eine begrenzte Laufzeit von höchstens einem Jahr ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
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muss es heißen:
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„a) |
Einzelzulassungen werden für eine begrenzte Laufzeit von höchstens einem Jahr ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:
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Seite 36, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt H, Nummer 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i:
Anstatt:
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„i) |
bei Herkunft aus einem Mitgliedstaat ein gemäß Teil M ausgestelltes Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis,“ |
muss es heißen:
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„i) |
bei Herkunft aus einem Mitgliedstaat eine gemäß Teil M ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,“. |
Seite 36, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt H, Nummer 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii fünfter Gedankenstrich:
Anstatt:
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„— |
eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Lufttüchtigkeitsprüfbescheinigung nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M.“ |
muss es heißen:
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„— |
eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M.“ |
Seite 36, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt H, Nummer 21.A.179 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i:
Anstatt:
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„i) |
gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines gültigen, gemäß Teil M ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses und“ |
muss es heißen:
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„i) |
gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, gemäß Teil M ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und“. |