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Document 32012R0653

Verordnung (EU) Nr. 653/2012 der Kommission vom 17. Juli 2012 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ABl. L 188 vom 18.7.2012, pp. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/653/oj

18.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 653/2012 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2012

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(2)

Der Antrag wurde am 27. April 2012 von Lealea Enterprise Co., Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller eines bestimmten Polyethylenterephthalats in Taiwan („betroffenes Land“), eingereicht.

B.   WARE

(3)

Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 (ISO = International Organization for Standardization (Internationale Normungsorganisation)) mit Ursprung unter anderem in Taiwan („zu überprüfende Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2) eingeführt wurde; nach dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in Taiwan, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 143,4 %, von dem zwei ausdrücklich genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. Im Februar 2012 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand (3), also unter anderem in Taiwan, ein. Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleiben die Maßnahmen in Kraft.

D.   BEGRÜNDUNG

(5)

Der Antragsteller macht geltend, er habe die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 („Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt.

(6)

Er führt ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(7)

Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen.

E.   VERFAHREN

(8)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(9)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden.

(10)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zollsatz für Einfuhren der zu überprüfenden Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates einzeln aufgeführten Unternehmen zu ändern.

a)   Fragebogen

(11)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(12)

Alle interessierten Parteien werden hiermit ersucht, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

(13)

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(14)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(15)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

(16)

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

(17)

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(18)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(19)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(20)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(21)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(22)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(23)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(24)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann.

(25)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(26)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO Norm 1628-5 mit Ursprung in Taiwan, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht und von Lealea Enterprise Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A996) hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Erwägungsgrund 11 genannten Fragebogen beantworten und zusammen mit sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

2.   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

3.   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (5) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

E-Mail-Adresse: Trade-R557-PET-A@ec.europa.eu

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)   ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 4.

(4)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


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