Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32012R0510

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 510/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

ABl. L 156 vom , S. 38-38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/510/oj

16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 510/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2)

Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Antragsgebühr gesenkt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz („der Antragsteller“) zahlt gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung eine Antragsgebühr in Höhe von 650 EUR für die Bearbeitung des Antrags.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)   ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.


nach oben