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Dokument 02011R0305-20260529
Regulation (EU) No 305/2011 of the European Parliament and of the Council of 9 March 2011 laying down harmonised conditions for the marketing of construction products and repealing Council Directive 89/106/EEC (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
02011R0305 — DE — 29.05.2026 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 088 vom 4.4.2011, S. 5) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 568/2014 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2014 |
L 157 |
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27.5.2014 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2014 |
L 159 |
41 |
28.5.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 169 |
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25.6.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2769 DER KOMMISSION vom 30. Mai 2024 |
L 2769 |
1 |
28.10.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/2748 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2024 |
L 2748 |
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8.11.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/3110 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 |
L 3110 |
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18.12.2024 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
„Bausatz“ ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird;
„Bauwerke“ Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus;
„Wesentliche Merkmale“ diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen;
„Leistung eines Bauprodukts“ die Leistung in Bezug auf die relevanten Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird;
„Leistungsstufe“ das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;
„Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;
„Schwellenwert“ die Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Wesentlichen Merkmals eines Bauprodukts;
„Produkttyp“ den Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder ►C1 Leistungsklassen eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, das unter Verwendung ◄ einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird;
„harmonisierte technische Spezifikationen“ die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente;
„harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie angenommen wurde;
„Europäisches Bewertungsdokument“ ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen ►C1 zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde; ◄
„Europäische Technische Bewertung“ die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument;
„Verwendungszweck“ die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist;
„Spezifische Technische Dokumentation“ eine Dokumentation, mit der belegt wird, dass Verfahren im Rahmen des für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geltenden Systems durch andere Verfahren ersetzt wurden, wobei Voraussetzung ist, dass die Ergebnisse, die mit diesen anderen Verfahren erzielt werden, den Ergebnissen, die mit den Prüfverfahren der entsprechenden harmonisierten Norm erzielt werden, gleichwertig sind;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union;
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Importeur, Händler oder Bevollmächtigten;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;
„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird;
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverwender bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt;
„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„werkseigene Produktionskontrolle“ die dokumentierte, ständige und interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen;
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 1 ) entspricht;
„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen eines Bauproduktlebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung;
„krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
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KAPITEL II
LEISTUNGSERKLÄRUNG UND CE-KENNZEICHNUNG
Artikel 4
Leistungserklärung
Artikel 5
Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale dort vorschreiben, wo die Bauprodukte zur Verwendung bestimmt sind, kann ein Hersteller davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und
►C1 das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Verantwortung derjenigen, die für die sichere Ausführung des Bauwerks nach den geltenden Vorschriften bestimmt sind; ◄
das Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen und unter Zuständigkeit der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt wird; oder
das Bauprodukt auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, nach den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt wurde.
Artikel 6
Inhalt der Leistungserklärung
Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:
den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;
das System oder die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V;
►C1 die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm ◄ oder der Europäischen Technischen Bewertung, die zur Bewertung der einzelnen Wesentlichen Merkmale verwendet wurde;
►C1 soweit zutreffend, die Referenznummer der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation ◄ und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben des Herstellers erfüllt.
Zusätzlich enthält die Leistungserklärung Folgendes:
den Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation;
die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden;
die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;
soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen ►C1 oder in einer Beschreibung, falls erforderlich auf der Grundlage ◄ einer Berechnung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurden;
die Leistung derjenigen Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt;
für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, die Buchstaben „NPD“ ►C1 (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt); ◄
wenn eine Europäische Technische Bewertung für das Produkt erstellt wurde, ►C1 die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf ◄ alle Wesentlichen Merkmale, die in der entsprechenden Europäischen Technischen Bewertung enthalten sind.
Artikel 7
Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter oder elektronischer Form beigefügt zu werden.
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE-Kennzeichnung
Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.
Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind.
Die Regelungen für das Anbringen der CE-Kennzeichnung, die in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, gelten unbeschadet dieses Absatzes.
Die Mitgliedstaaten führen diesbezüglich keine Bezugnahme ein beziehungsweise machen jegliche in nationalen Maßnahmen vorgenommene Bezugnahme auf eine andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung, mit der die Konformität mit der erklärten Leistung in Bezug auf die von einer harmonisierten Norm erfassten Wesentlichen Merkmale bescheinigt wird, rückgängig.
Artikel 9
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
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KAPITEL III
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 11
Pflichten der Hersteller
Die Hersteller erstellen als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation und beschreiben darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
Soweit angemessen kann die Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 60 diesen Zeitraum für Bauproduktfamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke ändern.
Falls dies als zweckmäßig betrachtet wird, um die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts sicherzustellen, führen die Hersteller an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen durch, stellen Untersuchungen an und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Artikel 12
Bevollmächtigte
Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der Leistungserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Überwachungsbehörden während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums;
auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen an diese Behörde;
Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die zum in der Vollmacht des Bevollmächtigten festgelegten Aufgabenbereich gehören.
Artikel 13
Pflichten der Importeure
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Artikel 14
Pflichten der Händler
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, stellen das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Artikel 15
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 11, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.
Artikel 16
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
KAPITEL IV
HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Artikel 17
Harmonisierte Normen
Sofern im jeweiligen Mandat vorgesehen, bezieht sich eine harmonisierte Norm auf einen Verwendungszweck der von ihr erfassten Produkte.
Harmonisierte Normen enthalten, soweit angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen, Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.
Eine harmonisierte Norm enthält die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die den jeweiligen Mandaten entsprechen.
Für jede harmonisierte Norm wird in dem Verzeichnis Folgendes angegeben:
gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen;
Beginn der Koexistenzperiode;
Ende der Koexistenzperiode.
Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.
Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Die nationalen Normungsgremien sind verpflichtet, die harmonisierten Normen im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG umzusetzen.
Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 ist die harmonisierte Norm ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt.
Am Ende der Koexistenzperiode werden entgegenstehende nationale Normen aufgehoben, und die Mitgliedstaaten setzen alle entgegenstehenden nationalen Bestimmungen außer Kraft.
Artikel 18
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen
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Artikel 27
Leistungsstufen oder -klassen
Legt die Kommission keine Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten fest, so können die europäischen Normungsgremien Leistungsklassen auf der Grundlage eines geänderten Mandats in harmonisierten Normen festlegen.
Soweit zweckmäßig, kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen mit Zustimmung der Kommission und nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen in dem Europäischen Bewertungsdokument Leistungsklassen und Schwellenwerte in Bezug auf diejenigen Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts festlegen, die den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck betreffen.
Legt die Kommission keine solchen Bedingungen fest, so können die europäischen Normungsgremien diese Bedingungen auf der Grundlage eines geänderten Mandats in harmonisierten Normen festlegen.
Artikel 28
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Dabei gibt die Kommission dem beziehungsweise den jeweils am wenigsten aufwendigen System(en), die mit der Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind, den Vorzug.
KAPITEL VI
VEREINFACHTE VERFAHREN
Artikel 36
Verwendung einer Angemessenen Technischen Dokumentation
Bei der Bestimmung des Produkttyps kann ein Hersteller die Typprüfung oder die Typberechnung durch eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen, mit der Folgendes nachgewiesen wird:
Bei dem Bauprodukt, das der Hersteller in Verkehr bringt, kann im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation beziehungsweise eines Beschlusses der Kommission ohne Prüfung oder Berechnung beziehungsweise ohne weitere Prüfung oder Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entspricht;
das von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, entspricht dem Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten Norm geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat; oder
das von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasste Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauteilen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.
Artikel 37
Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den gemäß Anhang V anwendbaren Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen. Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. Wendet ein Hersteller diese vereinfachten Verfahren an, weist er mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nach.
Artikel 38
Andere vereinfachte Verfahren
KAPITEL VIa
NOTFALLVERFAHREN
Artikel 38a
Anwendung der Notfallverfahren
Artikel 38b
Priorisierung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von als krisenrelevante Waren eingestuften Bauprodukten
Artikel 38c
Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken:
Im Amtsblatt der Europäischen Union ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht worden, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird; oder
die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, in denen die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale festgelegt sind und deren Verweise im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch die schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt geführt haben, erheblich eingeschränkt.
Artikel 38d
Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
KAPITEL VII
NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 39
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen (im Folgenden „notifizierte Stellen“).
Artikel 40
Notifizierende Behörden
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Artikel 47
Anträge auf Notifizierung
Artikel 48
Notifizierungsverfahren
Da es für Fälle nach Anhang V Nummer 3 kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in Papierform akzeptiert.
Die Angabe der Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation ist jedoch in den in Anhang V Nummer 3 aufgeführten Fällen nicht erforderlich.
Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
Artikel 49
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
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Artikel 52
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
Hierbei gehen die notifizierten Stellen allerdings so streng vor, wie dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke erforderlich ist.
Artikel 53
Meldepflichten der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf von Bescheinigungen,
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Tätigkeiten zur Bewertung und/oder Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
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Artikel 55
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 39 notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen, oder stellen sicher, dass die Bevollmächtigten der notifizierten Stellen darüber unterrichtet werden.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Delegierte Rechtsakte
Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere zur Beseitigung und Vermeidung von Beschränkungen für die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, werden der Kommission im Einklang mit Artikel 61 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 62 und 63 folgende Befugnisse übertragen:
gegebenenfalls Festlegung der Wesentlichen Merkmale oder der Schwellenwerte für bestimmte Familien von Bauprodukten, zu denen der Hersteller gemäß den Artikeln 3 bis 6 die Leistung des Produkts des Herstellers in Bezug auf den Verwendungszweck nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung angeben muss, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird;
Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Leistungserklärung elektronisch verarbeitet werden kann, damit sie gemäß Artikel 7 auf einer Website zur Verfügung gestellt werden kann;
Änderung des Zeitraums, in dem der Hersteller gemäß Artikel 11 die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung aufbewahren muss, nachdem das Bauprodukt in Verkehr gebracht wurde, wobei die Lebenserwartung oder die Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke zugrunde gelegt wird;
Änderung des Anhangs II und erforderlichenfalls Annahme zusätzlicher Verfahrensregeln gemäß Artikel 19 Absatz 3, um die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 20 oder die Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 21 in der Praxis zu gewährleisten;
Anpassung des Anhangs III, der Tabelle 1 des Anhangs IV und des Anhangs V an den technischen Fortschritt;
Festlegung und Anpassung von Leistungsklassen entsprechend dem technischen Fortschritt gemäß Artikel 27 Absatz 1;
Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt, gemäß Artikel 27 Absatz 5, sofern die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke dadurch nicht gefährdet wird;
Anpassung, Festlegung und Änderung der Systeme für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 in Bezug auf ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Produktfamilie oder ein bestimmtes Wesentliches Merkmal und gemäß
der Bedeutung des Produkts oder dieses Wesentlichen Merkmals im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke;
der Beschaffenheit des Produkts;
dem Einfluss der Veränderlichkeit der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts während der erwarteten Lebensdauer des Produkts und
der Fehleranfälligkeit bei der Herstellung des Produkts.
Artikel 61
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 62
Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 63
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Artikel 64
Ausschuss
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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ANHANG III
LEISTUNGSERKLÄRUNG
Nr.
1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:
2. Verwendungszweck(e):
3. Hersteller:
4. Bevollmächtigter:
5. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:
6. a) Harmonisierte Norm:
Notifizierte Stelle(n):
6. b) Europäisches Bewertungsdokument:
Europäische Technische Bewertung:
Technische Bewertungsstelle:
Notifizierte Stelle(n):
7. Erklärte Leistung(en):
8. Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation:
Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.
Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:
Anleitungen für die Erstellung von Leistungserklärungen
1. ALLGEMEINES
Diese Anleitungen sollen den Herstellern bei der Erstellung einer Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach dem Muster dieses Anhangs („Muster“) als Hilfe dienen.
Diese Anleitungen sind nicht Teil der von den Herstellern zu erstellenden Leistungserklärungen und sollten den Leistungserklärungen nicht beigefügt werden.
Bei der Erstellung einer Leistungserklärung
wiederholt der Hersteller den Wortlaut und die Titelzeilen des Musters mit Ausnahme der Wörter in eckigen Klammern;
ersetzt der Hersteller die freien Stellen und eckigen Klammern durch die erforderlichen Angaben.
Die Hersteller können nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung auch einen Verweis auf die Website aufnehmen, auf der die Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Dies kann nach Nummer 8 oder an anderer Stelle geschehen, sofern die Lesbarkeit und Deutlichkeit der vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt wird.
2. FLEXIBILITÄT
Sofern die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgeschriebenen Informationen deutlich, vollständig und kohärent angegeben werden, ist es bei der Erstellung einer Leistungserklärung möglich,
ein vom Muster abweichendes Layout zu verwenden;
die Nummern des Musters zu kombinieren und einige von ihnen zusammenzufassen;
die Nummern des Musters in einer anderen Reihenfolge oder mit Hilfe einer oder mehrerer Tabellen darzustellen;
einige Nummern des Musters wegzulassen, die für das Produkt, für das eine Leistungserklärung erstellt wird, nicht relevant sind. Dies ist etwa der Fall, da die Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellt werden kann, so dass die jeweils andere Alternative nicht relevant ist. Diese Auslassungen könnten auch die Nummern mit Bezug zum Bevollmächtigten betreffen oder zur Verwendung der Angemessenen Technischen Dokumentation und der Spezifischen Technischen Dokumentation;
die Nummern ohne Nummerierung darzustellen.
Wenn ein Hersteller für mehrere Varianten eines Produkttyps eine einzige Leistungserklärung erstellen will, müssen zumindest folgende Bestandteile getrennt und deutlich für jede Produktvariante aufgeführt werden: die Nummer der Leistungserklärung, der Kenncode unter Nummer 1 und die erklärte(n) Leistung(en) unter Nummer 7.
3. ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES FORMULARS
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Nummer des Musters |
Anleitung |
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Nummer der Leistungserklärung |
Hierbei handelt es sich um die Bezugsnummer der Leistungserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Nummer kann der Hersteller frei vergeben. Diese Nummer kann mit dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps unter Nummer 1 des Musters übereinstimmen. |
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Nummer 1 |
Geben Sie den eindeutigen Kenncode des Produkttyps gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der eindeutige Kenncode, der vom Hersteller festgelegt wird und der CE-Kennzeichnung folgt, mit dem Produkttyp und somit mit dem Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen eines Bauprodukts verknüpft, entsprechend der dafür erstellten Leistungserklärung. Außerdem müssen die Empfänger von Bauprodukten, insbesondere die Endnutzer, diesen Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen für jedes Produkt eindeutig erkennen können. Deshalb sollte jedes Bauprodukt, für das eine Leistungserklärung erstellt worden ist, vom Hersteller mittels des eindeutigen Kenncodes, der auch als Verweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dient, mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpft werden. |
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Nummer 2 |
Geben Sie den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts an oder führen Sie gegebenenfalls die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke auf, im Einklang mit der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation. |
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Nummer 3 |
Geben Sie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke und die Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. |
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Nummer 4 |
Diese Nummer ist nur aufzunehmen und auszufüllen, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt worden ist. Geben Sie in diesem Fall den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten an, dessen Auftrag die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 genannten Aufgaben umfasst. |
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Nummer 5 |
Geben Sie Nummer des betreffenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. Bei mehreren Systemen ist jedes einzelne von ihnen anzugeben. |
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Nummern 6 a und 6 b |
Da ein Hersteller eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellen kann, sollten diese beiden unter den Nummern 6 a und 6 b angegebenen Möglichkeiten als Alternativen betrachtet werden, wobei in einer Leistungserklärung lediglich eine von beiden anzuwenden und die jeweilige Nummer entsprechend auszufüllen ist. Bei Nummer 6 a, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer harmonisierten Norm beruht, ist Folgendes anzugeben: a) die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm (Referenznummer mit Datum) und b) die Kennnummer der notifizierten Stelle(n). Bei der Angabe des Namens der notifizierten Stelle(n) ist dieser unbedingt in der Originalsprache anzugeben und nicht in andere Sprachen übersetzt. Bei Nummer 6 b, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt beruht, ist Folgendes anzugeben: a) die Nummer und das Ausgabedatum des Europäischen Bewertungsdokuments; b) die Nummer und das Ausstellungsdatum der Europäischen Technischen Bewertung; c) der Name der Technischen Bewertungsstelle und d) die Kennnummer der notifizierten Stelle(n). |
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Nummer 7 |
Hier ist in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben: a) die Auflistung der wesentlichen Merkmale, wie sie in den harmonisierten technischen Spezifikationen für den bzw. die Verwendungszwecke nach Nummer 2 festgelegt wurden; b) für jedes wesentliche Merkmal die erklärte Leistung bezüglich dieses Merkmals nach Stufe oder Klasse oder mit Hilfe einer Beschreibung oder — für Merkmale, für die keine Leistung erklärt wurde — die Buchstaben „NPD“ (No Performance Determined/Keine Leistung bestimmt). Für diese Nummer kann eine Tabelle verwendet werden, aus der für jedes wesentliche Merkmal des Produkts die Verbindungen zwischen den harmonisierten technischen Spezifikationen und den angewandten Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die Leistung in Bezug auf jedes wesentliche Merkmal hervorgehen. Die Leistung ist deutlich und ausdrücklich anzugeben. Deshalb ist es nicht ausreichend, die Leistung in der Leistungserklärung anzugeben, indem lediglich eine von den Abnehmern anzuwendende Berechnungsformel eingefügt wird. Darüber hinaus müssen die in den Bezugsunterlagen angegebenen Leistungsstufen oder -klassen in der Leistungserklärung wiederholt werden und dürfen folglich nicht lediglich durch die Einfügung von Verweisen auf diese Dokumente in die Leistungserklärung angegeben werden. Die Leistung, insbesondere in Bezug auf das Tragverhalten eines Bauproduktes darf hingegen durch eine Bezugnahme auf entsprechende Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen angegeben werden. In diesem Fall müssen die relevanten Unterlagen der Leistungserklärung beigefügt werden. |
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Nummer 8 |
Diese Nummer ist nur in eine Leistungserklärung aufzunehmen und auszufüllen, wenn eine Angemessene Technische Dokumentation und/oder eine Spezifische Technische Dokumentation nach den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet wurde, um anzugeben, welche Anforderungen das Produkt erfüllt. In diesem Fall ist hier in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben: a) die Referenznummer der verwendeten Spezifischen und/oder Angemessenen Technischen Dokumentation und b) die Anforderungen, die das Produkt erfüllt. |
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Unterschrift |
Zwischen den eckigen Klammern sind die erforderlichen Angaben einzutragen und die Leistungserklärung ist zu unterschreiben. |
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ANHANG V
BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT
1. SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT
Der Hersteller erstellt die Leistungserklärung und bestimmt den Produkttyp auf der Grundlage der Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit, die im Rahmen folgender Systeme durchgeführt werden:
1.1. System 1+
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
werkseigene Produktionskontrolle;
zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.
Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle;
Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entnommen wurden.
1.2. System 1
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
werkseigene Produktionskontrolle;
zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.
Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.
1.3. System 2+
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
werkseigene Produktionskontrolle;
zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.
►C2 Die notifizierte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle auf der Grundlage folgender, von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen: ◄
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.
1.4. System 3
Der Hersteller führt die werkseigene Produktionskontrolle durch.
Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung die Leistung fest.
1.4a. System 3+
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Inputwerte, Annahmen und Modellierung;
werkseigene Produktionskontrolle.
Die notifizierte Validierungsstelle für die Bewertung entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme des Validierungsberichts zur Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
Validierung der Input-Daten, der zugrunde gelegten Annahmen und der Einhaltung der geltenden generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften;
Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Bewertung;
Validierung des zur Erstellung dieser Bewertung verwendeten Verfahrens;
Validierung der korrekten Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software;
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs zur Validierung unternehmensspezifischer Daten.
1.5. System 4
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
werkseigene Produktionskontrolle.
Es fallen keine Aufgaben für eine notifizierte Stelle an.
1.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde
Notifizierte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1, 3 und 3+ Aufgaben wahrnehmen, sowie Hersteller, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Notifizierte Stellen und Hersteller nehmen daher die unter 1.1. b) i), 1.2. b) i), 1.3. a) i), 1.4. b), 1.4a. a) i) bzw. 1.5. a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr.
2. STELLEN, DIE AN DER BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT BETEILIGT SIND
Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:
Produktzertifizierungsstelle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der Leistungsbeständigkeit notifiziert wurde;
Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle notifiziert wurde;
Prüflabor: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Leistung von Bauprodukten misst, untersucht, prüft, berechnet oder auf andere Art und Weise bewertet;
Validierungsstelle für die Bewertung: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Bewertung der Leistung von Bauprodukten validiert.
3. BEREICHSÜBERGREIFENDE NOTIFIZIERUNGEN: WESENTLICHE MERKMALE, FÜR DIE DIE ANGABE DER FUNDSTELLE EINER EINSCHLÄGIGEN HARMONISIERTEN TECHNISCHEN SPEZIFIKATION NICHT ERFORDERLICH IST
Brandverhalten
Feuerbeständigkeit
Verhalten bei einem Brand von außen
►C2 Schallschutzeigenschaften ◄
Emission von gefährlichen Stoffen.
Ökologische Nachhaltigkeit.
( 1 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
( 2 ) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
( 4 ) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).