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Dokument 02011R0305-20260529

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/2026-05-29

02011R0305 — DE — 29.05.2026 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2011

zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 088 vom 4.4.2011, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 568/2014 DER KOMMISSION  vom 18. Februar 2014

  L 157

76

27.5.2014

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION  vom 21. Februar 2014

  L 159

41

28.5.2014

 M3

VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 20. Juni 2019

  L 169

1

25.6.2019

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2769 DER KOMMISSION  vom 30. Mai 2024

  L 2769

1

28.10.2024

►M5

VERORDNUNG (EU) 2024/2748 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 9. Oktober 2024

  L 2748

1

8.11.2024

►M6

VERORDNUNG (EU) 2024/3110 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 27. November 2024

  L 3110

1

18.12.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 103 vom 12.4.2013, S.  10 (305/2011)

►C2

Berichtigung, ABl. L 092 vom 8.4.2015, S.  118 (568/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2011

zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M6 —————

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

2. 

„Bausatz“ ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird;

3. 

„Bauwerke“ Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus;

4. 

„Wesentliche Merkmale“ diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen;

5. 

„Leistung eines Bauprodukts“ die Leistung in Bezug auf die relevanten Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird;

6. 

„Leistungsstufe“ das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;

7. 

„Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;

8. 

„Schwellenwert“ die Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Wesentlichen Merkmals eines Bauprodukts;

9. 

„Produkttyp“ den Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder ►C1  Leistungsklassen eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, das unter Verwendung ◄ einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird;

10. 

„harmonisierte technische Spezifikationen“ die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente;

11. 

„harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie angenommen wurde;

12. 

„Europäisches Bewertungsdokument“ ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen ►C1  zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde; ◄

13. 

„Europäische Technische Bewertung“ die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument;

14. 

„Verwendungszweck“ die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist;

15. 

„Spezifische Technische Dokumentation“ eine Dokumentation, mit der belegt wird, dass Verfahren im Rahmen des für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geltenden Systems durch andere Verfahren ersetzt wurden, wobei Voraussetzung ist, dass die Ergebnisse, die mit diesen anderen Verfahren erzielt werden, den Ergebnissen, die mit den Prüfverfahren der entsprechenden harmonisierten Norm erzielt werden, gleichwertig sind;

16. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

17. 

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union;

18. 

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Importeur, Händler oder Bevollmächtigten;

19. 

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

20. 

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;

21. 

„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;

22. 

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

23. 

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird;

24. 

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverwender bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt;

25. 

„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

26. 

„werkseigene Produktionskontrolle“ die dokumentierte, ständige und interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen;

27. 

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 1 ) entspricht;

28. 

„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen eines Bauproduktlebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung;

▼M5

29. 

„krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

30. 

„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

▼M6 —————

▼B

KAPITEL II

LEISTUNGSERKLÄRUNG UND CE-KENNZEICHNUNG

Artikel 4

Leistungserklärung

(1)  
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird.
(2)  
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale ►C1  gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation ◄ nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind, es sei denn, gemäß Artikel 5 wurde keine Leistungserklärung erstellt.
(3)  
Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist.

Artikel 5

Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale dort vorschreiben, wo die Bauprodukte zur Verwendung bestimmt sind, kann ein Hersteller davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und

a) 

►C1  das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Verantwortung derjenigen, die für die sichere Ausführung des Bauwerks nach den geltenden Vorschriften bestimmt sind; ◄

b) 

das Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen und unter Zuständigkeit der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt wird; oder

c) 

das Bauprodukt auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, nach den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt wurde.

Artikel 6

Inhalt der Leistungserklärung

(1)  
Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an.
(2)  

Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

a) 

den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;

b) 

das System oder die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V;

c) 

►C1  die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm ◄ oder der Europäischen Technischen Bewertung, die zur Bewertung der einzelnen Wesentlichen Merkmale verwendet wurde;

d) 

►C1  soweit zutreffend, die Referenznummer der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation ◄ und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben des Herstellers erfüllt.

(3)  

Zusätzlich enthält die Leistungserklärung Folgendes:

a) 

den Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation;

b) 

die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden;

c) 

die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;

d) 

soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen ►C1  oder in einer Beschreibung, falls erforderlich auf der Grundlage ◄ einer Berechnung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurden;

e) 

die Leistung derjenigen Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt;

f) 

für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, die Buchstaben „NPD“ ►C1  (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt); ◄

g) 

wenn eine Europäische Technische Bewertung für das Produkt erstellt wurde, ►C1  die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf ◄ alle Wesentlichen Merkmale, die in der entsprechenden Europäischen Technischen Bewertung enthalten sind.

(4)  
Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellt.
(5)  
Die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Zurverfügungstellung der Leistungserklärung

(1)  
Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt.

Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter oder elektronischer Form beigefügt zu werden.

(2)  
Eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form wird zur Verfügung gestellt, sofern diese vom Abnehmer gefordert wird.
(3)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß Bedingungen, die von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 60 festzulegen sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen stellen unter anderem sicher, dass die Leistungserklärung mindestens für den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum zur Verfügung steht.
(4)  
Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.

Artikel 8

Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE-Kennzeichnung

(1)  
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)  
Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind.

Die Regelungen für das Anbringen der CE-Kennzeichnung, die in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, gelten unbeschadet dieses Absatzes.

(3)  
►C1  Für jedes Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird, oder für das eine Europäische Technische Bewertung ◄ ausgestellt worden ist, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale, die von dieser harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung erfasst sind, bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten führen diesbezüglich keine Bezugnahme ein beziehungsweise machen jegliche in nationalen Maßnahmen vorgenommene Bezugnahme auf eine andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung, mit der die Konformität mit der erklärten Leistung in Bezug auf die von einer harmonisierten Norm erfassten Wesentlichen Merkmale bescheinigt wird, rückgängig.

(4)  
Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
(5)  
Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass öffentliche oder private Stellen, die als öffentliches Unternehmen oder aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Einrichtung handeln, die Verwendung von Bauprodukten, die ►C1  die CE-Kennzeichnung tragen, nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindern, ◄ wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
(6)  
Die Mitgliedstaaten passen die Verfahren, die sie in ihren Anforderungen an Bauwerke verwenden, sowie andere nationale Regeln in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten Normen an.

Artikel 9

▼C1

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

▼B

(1)  
Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht.
(2)  
Hinter der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde, der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung ►C1  nach Stufe oder Klasse, der Verweis auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation, ◄ soweit zutreffend die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck angeführt.
(3)  
Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das insbesondere eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

▼M6 —————

▼B

KAPITEL III

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 11

Pflichten der Hersteller

(1)  
Die Hersteller erstellen eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 8 und 9 an.

Die Hersteller erstellen als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation und beschreiben darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.

(2)  
Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf.

Soweit angemessen kann die Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 60 diesen Zeitraum für Bauproduktfamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke ändern.

(3)  
Die Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt.

Falls dies als zweckmäßig betrachtet wird, um die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts sicherzustellen, führen die Hersteller an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen durch, stellen Untersuchungen an und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(4)  
Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(5)  
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(6)  
Wenn die Hersteller ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind.
(7)  
Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8)  
Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 12

Bevollmächtigte

(1)  
Ein Hersteller kann mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten bestellen.

Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.

(2)  

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

Bereithaltung der Leistungserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Überwachungsbehörden während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums;

b) 

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen an diese Behörde;

c) 

Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die zum in der Vollmacht des Bevollmächtigten festgelegten Aufgabenbereich gehören.

Artikel 13

Pflichten der Importeure

(1)  
Importeure bringen in der Union nur Bauprodukte in Verkehr, die die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen erfüllen.
(2)  
Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat. Sie stellen auch sicher, dass das Produkt, falls erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 erfüllt hat.

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)  
Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.
(4)  
Wenn die Importeure ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind.
(5)  
Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungserklärung und die Einhaltung anderer nach dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(6)  
Falls dies als zweckmäßig betrachtet wird, um die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts sicherzustellen, führen die Importeure an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen durch, stellen Untersuchungen an und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7)  
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8)  
Die Importeure halten während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums eine Abschrift der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen Behörden die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird.
(9)  
Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 14

Pflichten der Händler

(1)  
Die Händler beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen.
(2)  
Bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sich die Händler, dass das Produkt, soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. Die Händler vergewissern sich auch, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 beziehungsweise von Artikel 13 Absatz 3 erfüllt haben.

Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, stellen das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)  
Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungserklärung und die Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(4)  
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5)  
Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 15

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 11, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.

Artikel 16

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:

a) 

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,

b) 

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

KAPITEL IV

HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Artikel 17

Harmonisierte Normen

(1)  
Harmonisierte Normen werden von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Ersuchen (im Folgenden „Mandate“), erstellt, die die Kommission gemäß Artikel 6 jener Richtlinie und nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung (im Folgenden „Ständiger Ausschuss für das Bauwesen“) unterbreitet.
(2)  
Sind Interessengruppen an dem Prozess der Entwicklung harmonisierter Normen gemäß diesem Artikel beteiligt, so stellen die europäischen Normungsgremien sicher, dass die verschiedenen Kategorien von Interessengruppen in allen Instanzen gerecht und angemessen vertreten sind.
(3)  
Harmonisierte Normen enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale.

Sofern im jeweiligen Mandat vorgesehen, bezieht sich eine harmonisierte Norm auf einen Verwendungszweck der von ihr erfassten Produkte.

▼C1

Harmonisierte Normen enthalten, soweit angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen, Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.

▼B

(4)  
Die europäischen Normungsgremien legen in harmonisierten Normen die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigen dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts.

Eine harmonisierte Norm enthält die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben.

(5)  
Die Kommission prüft, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die den jeweiligen Mandaten entsprechen.

Für jede harmonisierte Norm wird in dem Verzeichnis Folgendes angegeben:

a) 

gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen;

b) 

Beginn der Koexistenzperiode;

c) 

Ende der Koexistenzperiode.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Die nationalen Normungsgremien sind verpflichtet, die harmonisierten Normen im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG umzusetzen.

Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 ist die harmonisierte Norm ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt.

Am Ende der Koexistenzperiode werden entgegenstehende nationale Normen aufgehoben, und die Mitgliedstaaten setzen alle entgegenstehenden nationalen Bestimmungen außer Kraft.

Artikel 18

Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

(1)  
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats nicht vollständig entspricht, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen den aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Angelegenheit. Der letztgenannte Ausschuss nimmt nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien dazu umgehend Stellung.
(2)  
Anhand der Stellungnahme des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschusses beschließt die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen oder zu streichen ist.
(3)  
Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium von ihrem Beschluss und erteilt ihm erforderlichenfalls das Mandat zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

▼M6 —————

▼B

Artikel 27

Leistungsstufen oder -klassen

(1)  
Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen.
(2)  
Hat die Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt, so verwenden die europäischen Normungsgremien diese Leistungsklassen in den harmonisierten Normen. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen verwendet diese Leistungsklassen soweit relevant in Europäischen Bewertungsdokumenten.

Legt die Kommission keine Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten fest, so können die europäischen Normungsgremien Leistungsklassen auf der Grundlage eines geänderten Mandats in harmonisierten Normen festlegen.

(3)  
Wenn es in den entsprechenden Normungsaufträgen vorgesehen ist, legen die europäischen Normungsgremien in harmonisierten Normen Schwellenwerte in Bezug auf Wesentliche Merkmale und gegebenenfalls beabsichtigte Verwendungszwecke fest, denen die Bauprodukte in den Mitgliedstaaten genügen müssen.
(4)  
Haben die europäischen Normungsgremien in einer harmonisierten Norm Leistungsklassen festgelegt, so verwendet die Organisation Technischer Bewertungsstellen diese Leistungsklassen in den Europäischen Bewertungsdokumenten, wenn sie für das Bauprodukt relevant sind.

Soweit zweckmäßig, kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen mit Zustimmung der Kommission und nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen in dem Europäischen Bewertungsdokument Leistungsklassen und Schwellenwerte in Bezug auf diejenigen Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts festlegen, die den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck betreffen.

(5)  
Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um Bedingungen festzulegen, unter denen ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt.

Legt die Kommission keine solchen Bedingungen fest, so können die europäischen Normungsgremien diese Bedingungen auf der Grundlage eines geänderten Mandats in harmonisierten Normen festlegen.

(6)  
Hat die Kommission Klassifizierungssysteme nach Absatz 1 festgelegt, so können die Mitgliedstaaten die Leistungsstufen oder -klassen, die Bauprodukte in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale erfüllen müssen, nur in Übereinstimmung mit diesen Klassifizierungssystemen festlegen.
(7)  
Die europäischen Normungsgremien und die Organisation Technischer Bewertungsstellen achten den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, wenn sie Schwellenwerte oder Leistungsklassen festlegen.

Artikel 28

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(1)  
Die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale werden nach einem der in Anhang V enthaltenen Systeme durchgeführt.
(2)  
Unter Berücksichtigung insbesondere der Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und auf die Umwelt legt die Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 60 fest, welches System beziehungsweise welche Systeme für welches Bauprodukt oder für welche Familie von Bauprodukten oder für ein bestimmtes Wesentliches Merkmal anzuwenden ist beziehungsweise sind, und kann eine getroffene Festlegung ändern. Dabei berücksichtigt die Kommission auch die dokumentierten Erfahrungen, die von den einzelstaatlichen Behörden in Bezug auf die Marktüberwachung mitgeteilt wurden.

Dabei gibt die Kommission dem beziehungsweise den jeweils am wenigsten aufwendigen System(en), die mit der Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind, den Vorzug.

(3)  
Das auf diese Weise bestimmte System beziehungsweise die auf diese Weise bestimmten Systeme werden in den Mandaten für harmonisierte Normen und in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben.

KAPITEL V

TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLEN

▼M6 —————

▼B

KAPITEL VI

VEREINFACHTE VERFAHREN

Artikel 36

Verwendung einer Angemessenen Technischen Dokumentation

(1)  

Bei der Bestimmung des Produkttyps kann ein Hersteller die Typprüfung oder die Typberechnung durch eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen, mit der Folgendes nachgewiesen wird:

a) 

Bei dem Bauprodukt, das der Hersteller in Verkehr bringt, kann im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation beziehungsweise eines Beschlusses der Kommission ohne Prüfung oder Berechnung beziehungsweise ohne weitere Prüfung oder Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entspricht;

b) 

das von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, entspricht dem Produkttyp eines anderen Bauprodukts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten Norm geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat; oder

c) 

das von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasste Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauteilen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

(2)  
Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 + oder 1 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die in Absatz 1 genannte Angemessene Technische Dokumentation von einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

Artikel 37

Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den gemäß Anhang V anwendbaren Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen. Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. Wendet ein Hersteller diese vereinfachten Verfahren an, weist er mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nach.

Artikel 38

Andere vereinfachte Verfahren

(1)  
►C1  Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller den Leistungsbewertungsteil des gemäß Anhang 5 anzuwendenden Systems durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird. ◄
(2)  
Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 + oder 1 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

▼M5

KAPITEL VIa

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 38a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  
Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.
(2)  
Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3)  
Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Bauprodukte erlassen, die gemäß den Artikeln 38b und 38c in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen.

Artikel 38b

Priorisierung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von als krisenrelevante Waren eingestuften Bauprodukten

(1)  
Dieser Artikel gilt für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 durch die notifizierten Stellen unterliegen.
(2)  
Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3)  
Die Priorisierung von Anträgen auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4)  
Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Bauprodukte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 38c

Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  

In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken:

a) 

Im Amtsblatt der Europäischen Union ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht worden, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird; oder

b) 

die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, in denen die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale festgelegt sind und deren Verweise im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch die schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  
In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Leistungsbewertung und Leistungserklärung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden, oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, können mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)  
Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)  
Unbeschadet der Artikel 4 und 6 können die Verfahren und Kriterien, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, bzw. Teile davon zur Bewertung und Erklärung der Leistung der unter diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallenden Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale verwendet werden. Ab dem Tag nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt können keine Leistungserklärungen auf der Grundlage der Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, auf die in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt verwiesen wird mehr ausgestellt werden.
(6)  
Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Bauprodukte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen bergen oder die erklärte Leistung nicht erbringen, behalten die Leistungserklärungen von Bauprodukten, die gemäß diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, abweichend von Artikel 38a Absatz 3 auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ihre Gültigkeit.
(7)  
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nicht korrekt ist, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und ändert den Durchführungsrechtsakt, in dem auf die betreffende Norm verwiesen bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls oder hebt ihn auf, sofern dies angezeigt ist.

Artikel 38d

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2)  
Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

▼B

KAPITEL VII

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN

Artikel 39

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen (im Folgenden „notifizierte Stellen“).

Artikel 40

Notifizierende Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung derjenigen Stellen erforderlich sind, die die Befugnis haben, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen, und die ferner für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 43, verantwortlich ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 durch ihre nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
(3)  
Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 41 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4)  
Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt werden.

▼M6 —————

▼B

Artikel 47

Anträge auf Notifizierung

(1)  
Damit eine Stelle die Befugnis erhält, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt sie ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2)  
Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- und/oder Überprüfungsverfahren, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie — wenn vorhanden — eine Akkreditierungsurkunde bei, die von der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 43 erfüllt.
(3)  
Kann die Stelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 43 erfüllt.

Artikel 48

Notifizierungsverfahren

(1)  
Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 43 erfüllen.
(2)  
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

Da es für Fälle nach Anhang V Nummer 3 kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in Papierform akzeptiert.

(3)  
Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation sowie — für die Zwecke des in Anhang V genannten Systems — die wesentlichen Merkmale, für die die Stelle kompetent ist.

Die Angabe der Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation ist jedoch in den in Anhang V Nummer 3 aufgeführten Fällen nicht erforderlich.

(4)  
Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 47 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der notifizierten Stelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen nach Artikel 43 genügt.
(5)  
Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde vorliegt, Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.

(6)  
Jede später eintretende Änderung der Notifizierung wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet.

Artikel 49

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)  
Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, insbesondere mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

▼M6 —————

▼B

Artikel 52

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)  
Notifizierte Stellen übernehmen Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Übereinstimmung mit den in Anhang V festgelegten Systemen.
(2)  
Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit werden in einer gegenüber dem Hersteller transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massen- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen die notifizierten Stellen allerdings so streng vor, wie dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke erforderlich ist.

(3)  
Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass der Hersteller die Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts nicht gewährleistet hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.
(4)  
Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, ►C1  und setzt, falls nötig, die Bescheinigung aus oder widerruft sie. ◄
(5)  
Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, versieht die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Vorbehalten, setzt sie aus oder widerruft sie.

Artikel 53

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1)  

Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a) 

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf von Bescheinigungen,

b) 

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

c) 

jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Tätigkeiten zur Bewertung und/oder Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d) 

auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)  
Die notifizierten Stellen übermitteln den anderen gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen, die als unabhängige Dritte in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ähnlichen Aufgaben nachgehen und für Bauprodukte, die von derselben harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse dieser Bewertungen und/oder Überprüfungen.

▼M6 —————

▼B

Artikel 55

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 39 notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen, oder stellen sicher, dass die Bevollmächtigten der notifizierten Stellen darüber unterrichtet werden.

KAPITEL VIII

MARKTÜBERWACHUNG UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

▼M6 —————

▼B

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Delegierte Rechtsakte

Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere zur Beseitigung und Vermeidung von Beschränkungen für die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, werden der Kommission im Einklang mit Artikel 61 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 62 und 63 folgende Befugnisse übertragen:

a) 

gegebenenfalls Festlegung der Wesentlichen Merkmale oder der Schwellenwerte für bestimmte Familien von Bauprodukten, zu denen der Hersteller gemäß den Artikeln 3 bis 6 die Leistung des Produkts des Herstellers in Bezug auf den Verwendungszweck nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung angeben muss, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird;

b) 

Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Leistungserklärung elektronisch verarbeitet werden kann, damit sie gemäß Artikel 7 auf einer Website zur Verfügung gestellt werden kann;

c) 

Änderung des Zeitraums, in dem der Hersteller gemäß Artikel 11 die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung aufbewahren muss, nachdem das Bauprodukt in Verkehr gebracht wurde, wobei die Lebenserwartung oder die Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke zugrunde gelegt wird;

d) 

Änderung des Anhangs II und erforderlichenfalls Annahme zusätzlicher Verfahrensregeln gemäß Artikel 19 Absatz 3, um die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 20 oder die Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 21 in der Praxis zu gewährleisten;

e) 

Anpassung des Anhangs III, der Tabelle 1 des Anhangs IV und des Anhangs V an den technischen Fortschritt;

f) 

Festlegung und Anpassung von Leistungsklassen entsprechend dem technischen Fortschritt gemäß Artikel 27 Absatz 1;

g) 

Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt, gemäß Artikel 27 Absatz 5, sofern die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke dadurch nicht gefährdet wird;

h) 

Anpassung, Festlegung und Änderung der Systeme für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 in Bezug auf ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Produktfamilie oder ein bestimmtes Wesentliches Merkmal und gemäß

i) 

der Bedeutung des Produkts oder dieses Wesentlichen Merkmals im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke;

ii) 

der Beschaffenheit des Produkts;

iii) 

dem Einfluss der Veränderlichkeit der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts während der erwarteten Lebensdauer des Produkts und

iv) 

der Fehleranfälligkeit bei der Herstellung des Produkts.

Artikel 61

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 60 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. April 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 62.
(2)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)  
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 62 und 63 genannten Bedingungen.

Artikel 62

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  
Die in Artikel 60 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2)  
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3)  
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 63

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)  
Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 64

Ausschuss

(1)  
Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen unterstützt.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

▼M5

(2a)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

▼B

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen in der Lage sind, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung, vermieden werden.

▼M6 —————

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M6 —————

▼M2




ANHANG III

LEISTUNGSERKLÄRUNG

Nr.

1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:

2. Verwendungszweck(e):

3. Hersteller:

4. Bevollmächtigter:

5. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:

6. a) Harmonisierte Norm:

Notifizierte Stelle(n):

6. b) Europäisches Bewertungsdokument:

Europäische Technische Bewertung:

Technische Bewertungsstelle:

Notifizierte Stelle(n):

7. Erklärte Leistung(en):

8. Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation:

Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.

Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

[Name]
[Ort] [Datum]
[Unterschrift]

Anleitungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

1.   ALLGEMEINES

Diese Anleitungen sollen den Herstellern bei der Erstellung einer Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach dem Muster dieses Anhangs („Muster“) als Hilfe dienen.

Diese Anleitungen sind nicht Teil der von den Herstellern zu erstellenden Leistungserklärungen und sollten den Leistungserklärungen nicht beigefügt werden.

Bei der Erstellung einer Leistungserklärung

1. 

wiederholt der Hersteller den Wortlaut und die Titelzeilen des Musters mit Ausnahme der Wörter in eckigen Klammern;

2. 

ersetzt der Hersteller die freien Stellen und eckigen Klammern durch die erforderlichen Angaben.

Die Hersteller können nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung auch einen Verweis auf die Website aufnehmen, auf der die Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Dies kann nach Nummer 8 oder an anderer Stelle geschehen, sofern die Lesbarkeit und Deutlichkeit der vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt wird.

2.   FLEXIBILITÄT

Sofern die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgeschriebenen Informationen deutlich, vollständig und kohärent angegeben werden, ist es bei der Erstellung einer Leistungserklärung möglich,

1. 

ein vom Muster abweichendes Layout zu verwenden;

2. 

die Nummern des Musters zu kombinieren und einige von ihnen zusammenzufassen;

3. 

die Nummern des Musters in einer anderen Reihenfolge oder mit Hilfe einer oder mehrerer Tabellen darzustellen;

4. 

einige Nummern des Musters wegzulassen, die für das Produkt, für das eine Leistungserklärung erstellt wird, nicht relevant sind. Dies ist etwa der Fall, da die Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellt werden kann, so dass die jeweils andere Alternative nicht relevant ist. Diese Auslassungen könnten auch die Nummern mit Bezug zum Bevollmächtigten betreffen oder zur Verwendung der Angemessenen Technischen Dokumentation und der Spezifischen Technischen Dokumentation;

5. 

die Nummern ohne Nummerierung darzustellen.

Wenn ein Hersteller für mehrere Varianten eines Produkttyps eine einzige Leistungserklärung erstellen will, müssen zumindest folgende Bestandteile getrennt und deutlich für jede Produktvariante aufgeführt werden: die Nummer der Leistungserklärung, der Kenncode unter Nummer 1 und die erklärte(n) Leistung(en) unter Nummer 7.

3.   ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES FORMULARS



Nummer des Musters

Anleitung

Nummer der Leistungserklärung

Hierbei handelt es sich um die Bezugsnummer der Leistungserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Die Nummer kann der Hersteller frei vergeben.

Diese Nummer kann mit dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps unter Nummer 1 des Musters übereinstimmen.

Nummer 1

Geben Sie den eindeutigen Kenncode des Produkttyps gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an.

In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der eindeutige Kenncode, der vom Hersteller festgelegt wird und der CE-Kennzeichnung folgt, mit dem Produkttyp und somit mit dem Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen eines Bauprodukts verknüpft, entsprechend der dafür erstellten Leistungserklärung. Außerdem müssen die Empfänger von Bauprodukten, insbesondere die Endnutzer, diesen Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen für jedes Produkt eindeutig erkennen können. Deshalb sollte jedes Bauprodukt, für das eine Leistungserklärung erstellt worden ist, vom Hersteller mittels des eindeutigen Kenncodes, der auch als Verweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dient, mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpft werden.

Nummer 2

Geben Sie den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts an oder führen Sie gegebenenfalls die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke auf, im Einklang mit der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation.

Nummer 3

Geben Sie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke und die Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an.

Nummer 4

Diese Nummer ist nur aufzunehmen und auszufüllen, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt worden ist. Geben Sie in diesem Fall den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten an, dessen Auftrag die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 genannten Aufgaben umfasst.

Nummer 5

Geben Sie Nummer des betreffenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. Bei mehreren Systemen ist jedes einzelne von ihnen anzugeben.

Nummern 6 a und 6 b

Da ein Hersteller eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellen kann, sollten diese beiden unter den Nummern 6 a und 6 b angegebenen Möglichkeiten als Alternativen betrachtet werden, wobei in einer Leistungserklärung lediglich eine von beiden anzuwenden und die jeweilige Nummer entsprechend auszufüllen ist.

Bei Nummer 6 a, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer harmonisierten Norm beruht, ist Folgendes anzugeben:

a)  die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm (Referenznummer mit Datum) und

b)  die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).

Bei der Angabe des Namens der notifizierten Stelle(n) ist dieser unbedingt in der Originalsprache anzugeben und nicht in andere Sprachen übersetzt.

Bei Nummer 6 b, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt beruht, ist Folgendes anzugeben:

a)  die Nummer und das Ausgabedatum des Europäischen Bewertungsdokuments;

b)  die Nummer und das Ausstellungsdatum der Europäischen Technischen Bewertung;

c)  der Name der Technischen Bewertungsstelle und

d)  die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).

Nummer 7

Hier ist in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben:

a)  die Auflistung der wesentlichen Merkmale, wie sie in den harmonisierten technischen Spezifikationen für den bzw. die Verwendungszwecke nach Nummer 2 festgelegt wurden;

b)  für jedes wesentliche Merkmal die erklärte Leistung bezüglich dieses Merkmals nach Stufe oder Klasse oder mit Hilfe einer Beschreibung oder — für Merkmale, für die keine Leistung erklärt wurde — die Buchstaben „NPD“ (No Performance Determined/Keine Leistung bestimmt).

Für diese Nummer kann eine Tabelle verwendet werden, aus der für jedes wesentliche Merkmal des Produkts die Verbindungen zwischen den harmonisierten technischen Spezifikationen und den angewandten Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die Leistung in Bezug auf jedes wesentliche Merkmal hervorgehen.

Die Leistung ist deutlich und ausdrücklich anzugeben. Deshalb ist es nicht ausreichend, die Leistung in der Leistungserklärung anzugeben, indem lediglich eine von den Abnehmern anzuwendende Berechnungsformel eingefügt wird. Darüber hinaus müssen die in den Bezugsunterlagen angegebenen Leistungsstufen oder -klassen in der Leistungserklärung wiederholt werden und dürfen folglich nicht lediglich durch die Einfügung von Verweisen auf diese Dokumente in die Leistungserklärung angegeben werden.

Die Leistung, insbesondere in Bezug auf das Tragverhalten eines Bauproduktes darf hingegen durch eine Bezugnahme auf entsprechende Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen angegeben werden. In diesem Fall müssen die relevanten Unterlagen der Leistungserklärung beigefügt werden.

Nummer 8

Diese Nummer ist nur in eine Leistungserklärung aufzunehmen und auszufüllen, wenn eine Angemessene Technische Dokumentation und/oder eine Spezifische Technische Dokumentation nach den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet wurde, um anzugeben, welche Anforderungen das Produkt erfüllt.

In diesem Fall ist hier in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben:

a)  die Referenznummer der verwendeten Spezifischen und/oder Angemessenen Technischen Dokumentation und

b)  die Anforderungen, die das Produkt erfüllt.

Unterschrift

Zwischen den eckigen Klammern sind die erforderlichen Angaben einzutragen und die Leistungserklärung ist zu unterschreiben.

▼M6 —————

▼M1




ANHANG V

BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

1.   SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Der Hersteller erstellt die Leistungserklärung und bestimmt den Produkttyp auf der Grundlage der Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit, die im Rahmen folgender Systeme durchgeführt werden:

1.1.    System 1+

a) 

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) 

werkseigene Produktionskontrolle;

ii) 

zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b) 

Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i) 

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) 

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

iii) 

kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle;

iv) 

Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entnommen wurden.

1.2.    System 1

a) 

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) 

werkseigene Produktionskontrolle;

ii) 

zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b) 

Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i) 

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) 

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

iii) 

kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.3.    System 2+

a) 

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) 

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) 

werkseigene Produktionskontrolle;

iii) 

zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b) 

►C2  Die notifizierte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle auf der Grundlage folgender, von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen: ◄

i) 

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

ii) 

kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.4.    System 3

a) 

Der Hersteller führt die werkseigene Produktionskontrolle durch.

b) 

Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung die Leistung fest.

▼M4

1.4a.    System 3+

a) 

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) 

Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Inputwerte, Annahmen und Modellierung;

ii) 

werkseigene Produktionskontrolle.

b) 

Die notifizierte Validierungsstelle für die Bewertung entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme des Validierungsberichts zur Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i) 

Validierung der Input-Daten, der zugrunde gelegten Annahmen und der Einhaltung der geltenden generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften;

ii) 

Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Bewertung;

iii) 

Validierung des zur Erstellung dieser Bewertung verwendeten Verfahrens;

iv) 

Validierung der korrekten Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software;

v) 

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs zur Validierung unternehmensspezifischer Daten.

▼M1

1.5.    System 4

a) 

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) 

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) 

werkseigene Produktionskontrolle.

b) 

Es fallen keine Aufgaben für eine notifizierte Stelle an.

▼M4

1.6.    Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde

Notifizierte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1, 3 und 3+ Aufgaben wahrnehmen, sowie Hersteller, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Notifizierte Stellen und Hersteller nehmen daher die unter 1.1. b) i), 1.2. b) i), 1.3. a) i), 1.4. b), 1.4a. a) i) bzw. 1.5. a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr.

▼M1

2.   STELLEN, DIE AN DER BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT BETEILIGT SIND

Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:

(1) 

Produktzertifizierungsstelle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der Leistungsbeständigkeit notifiziert wurde;

(2) 

Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle notifiziert wurde;

(3) 

Prüflabor: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Leistung von Bauprodukten misst, untersucht, prüft, berechnet oder auf andere Art und Weise bewertet;

▼M4

(4) 

Validierungsstelle für die Bewertung: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Bewertung der Leistung von Bauprodukten validiert.

▼M1

3.   BEREICHSÜBERGREIFENDE NOTIFIZIERUNGEN: WESENTLICHE MERKMALE, FÜR DIE DIE ANGABE DER FUNDSTELLE EINER EINSCHLÄGIGEN HARMONISIERTEN TECHNISCHEN SPEZIFIKATION NICHT ERFORDERLICH IST

1. 

Brandverhalten

2. 

Feuerbeständigkeit

3. 

Verhalten bei einem Brand von außen

4. 

►C2  Schallschutzeigenschaften ◄

5. 

Emission von gefährlichen Stoffen.

▼M4

6. 

Ökologische Nachhaltigkeit.



( 1 )  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

( 2 ) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

( 4 ) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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