Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 02010X0612(03)-20101209
Regulation No 38 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of rear fog lamps for power-driven vehicles and their trailers
Konsolidierter Text: Regelung Nr. 38 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Regelung Nr. 38 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
02010X0612(03) — DE — 09.12.2010 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
(ABl. L 148 vom 12.6.2010, S. 55) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 4 |
20 |
7.1.2012 |
||
Regelung Nr. 38 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 14 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2008
Berichtigung 1 zur Ergänzung 12 — Tag des Inkrafttretens: 10. März 2009
|
INHALT |
|
|
REGELUNG |
|
|
0. |
Anwendungsbereich |
|
1. |
Begriffsbestimmungen |
|
2. |
Antrag auf Genehmigung |
|
3. |
Aufschriften |
|
4. |
Genehmigung |
|
5. |
Allgemeine Vorschriften |
|
6. |
Lichtstärken |
|
7. |
Prüfverfahren |
|
8. |
Prüfung auf Wärmebeständigkeit |
|
9. |
Farbe des ausgestrahlten Lichtes |
|
10. |
Übereinstimmung der Produktion |
|
11. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
|
12. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
|
13. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
|
ANHÄNGE |
|
|
Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Nebelschlussleuchte für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nach der Regelung Nr. 38 |
|
Anhang 2 — |
Anordnungen der Genehmigungszeichen |
|
Anhang 3 — |
Photometrische Messungen |
|
Anhang 4 — |
Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
|
Anhang 5 — |
Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer |
0. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für Nebelschlussleuchten für Fahrzeuge der Klassen L3, L4, L5, L7, M, N, O und T ( 1 ).
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung ist (sind)
„Nebelschlussleuchte“ eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug von hinten durch ein rotes Signal von höherer Lichtstärke im Vergleich zu den Schlussleuchten besser sichtbar zu machen.
Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.
„Nebelschlussleuchten unterschiedlicher Typen“ Leuchten, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:
die Fabrik- oder Handelsmarke;
die Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Kategorie der Glühlampe, Lichtquellenmodul usw.);
die variable Lichtstärkeregelung, falls vorhanden.
Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.
Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so gilt der Verweis für die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Fassung der Regelung Nr. 37.
2. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
|
2.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigen Vertreter einzureichen. Es ist anzugeben, ob die Einrichtung eine gleichbleibende Lichtstärke oder ob die Einrichtung eine variable Lichtstärke erzeugt. Auf Wunsch des Antragstellers kann vermerkt werden, dass die Einrichtung an einem Fahrzeug mit verschiedenen Neigungen der Bezugsachse im Verhältnis zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zur Fahrbahn oder um eine Bezugsachse gedreht angebracht werden darf; diese verschiedenen Bedingungen für die Anbringung sind im Mitteilungsblatt anzugeben. |
|
2.2. |
Für jeden Typ einer Nebelschlussleuchte sind dem Antrag beizufügen:
2.2.1.
Zeichnungen (in dreifacher Ausfertigung), die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs der Nebelschlussleuchte zu ermöglichen, und die die geometrische(n) Bedingung(en), unter denen die Nebelschlussleuchte am Fahrzeug angebracht werden darf, zeigen; die Beobachtungsrichtung, die als Bezugsachse bei den Prüfungen anzunehmen ist (horizontaler Winkel H = 0°, vertikaler Winkel V = 0°), sowie den Punkt, der als Bezugspunkt bei den genannten Prüfungen zugrunde zu legen ist;
2.2.2.
eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:
a)
die vorgeschriebene Kategorie oder Kategorien der Glühlampe(n); diese Glühlampenkategorie muss eine der in der Regelung Nr. 37 genannten Kategorien sein; und/oder
b)
der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;
c)
für eine Nebelschlussleuchte der Kategorie F2 eine kurze Beschreibung der variablen Lichtstärkeregelung.
2.2.3.
zwei Muster; falls die Nebelschlussleuchte nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, dürfen die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder nur für die linke Seite des Fahrzeugs vorgesehen sein. Für eine Nebelschlussleuchte der Kategorie F2 sind dem Antrag außerdem noch die variable Lichtstärkeregelung oder ein Generator, der dasselbe Signal (dieselben Signale) liefert, beizufügen. |
3. AUFSCHRIFTEN
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Muster eines Typs einer Nebelschlussleuchte müssen Folgendes aufweisen:
die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;
Außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen muss sie eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift tragen, die enthält:
eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.3; diese Stelle ist in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 anzugeben;
Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen oder mit Lichtquellenmodul(en) müssen die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereiches und der Nennleistung tragen;
bei Leuchten mit Lichtquellenmodul(en) das (die) Lichtquellenmodul(e):
die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;
den speziellen Identifizierungscode des Moduls; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Buchstaben „MD“ für „MODUL“ enthalten, gefolgt von dem Genehmigungszeichen ohne den Kreis nach Absatz 4.3.1.1 und — bei mehreren ungleichen Lichtquellenmodulen — zusätzlichen Symbolen oder Zeichen; dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 angegeben werden.
Das Genehmigungszeichen braucht nicht dasselbe wie das an der Leuchte, in die das Modul eingebaut wird, zu sein, beide Aufschriften müssen jedoch von demselben Antragsteller stammen
die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereichs und der Nennleistung.
Ein elektronischer Lichtquellenregelungsschalter oder eine variable Lichtstärkeregelung, die Teil der Leuchte sind aber sich nicht im Leuchtenkörper befinden, müssen den Namen des Herstellers und seine Identifikationsnummer tragen.
4. GENEHMIGUNG
|
4.1. |
Entsprechen die beiden Muster eines Typs einer Nebelschlussleuchte den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen. |
|
4.2. |
Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Nebelschlussleuchte nach dieser Regelung mehr zuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Über die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Nebelschlussleuchte sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; diesem Mitteilungsblatt ist eine Zeichnung — möglichst im Maßstab 1:1 — beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen ist und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist. |
|
4.3. |
An jeder Nebelschlussleuchte, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, sind an der Stelle nach Absatz 3.3 zusätzlich zu dem Zeichen und den Angaben nach den Absätzen 3.1 und 3.2 anzubringen:
4.3.1.
ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus
4.3.1.1.
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ( 2 ),
4.3.1.2.
einer Genehmigungsnummer;
4.3.2.
das zusätzliche Zeichen „F“ und die Abbildung „1“, wenn die Einrichtung gleichbleibende Lichtstärke und die Abbildung „2“, wenn die Einrichtung variable Lichtstärke erzeugt.
4.3.3.
Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer, die die letzte Änderungsserie zu dieser Regelung bezeichnen, können in der Nähe des zusätzlichen Zeichens „F“ angeordnet werden. |
|
4.4. |
Die Zeichen nach den Absätzen 4.3.1 und 4.3.2 müssen dauerhaft und auch dann deutlich lesbar sein, wenn die Nebelschlussleuchte am Fahrzeug angebaut ist. |
|
4.5. |
Unabhängige Leuchten Entsprechen unterschiedliche Typen von Leuchten, die dieselbe Abschlussscheibe und mit derselben oder unterschiedlicher Farbe verwenden, den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, bestehend aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, und einer Genehmigungsnummer. Dieses Genehmigungszeichen kann an den Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass
4.5.1.
es nach dem Anbau der Leuchte sichtbar ist;
4.5.2.
Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden.
4.5.3.
Die Größe der einzelnen Teile solch eines einzigen Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist.
4.5.4.
Der Leuchtenkörper muss eine Stelle gemäß Absatz 3.3 aufweisen und das Genehmigungszeichen mit der (den) aktuellen Funktion(en) tragen.
4.5.5.
Das Muster E in Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele eines Genehmigungszeichens mit den oben genannten zusätzlichen Zeichen. |
|
4.6. |
Wenn zwei oder mehr Leuchten zu derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten gehören, wird die Genehmigung nur dann erteilt, wenn jede dieser Leuchten den Vorschriften dieser Regelung oder einer anderen Regelung entspricht. Leuchten, die keiner dieser Regelungen entsprechen, dürfen nicht Teil einer solchen Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sein. 4.6.1. Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, das aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, einer Genehmigungsnummer und gegebenenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil besteht. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, sofern:
4.6.1.1.
es nach dem Anbau der Leuchten sichtbar ist;
4.6.1.2.
kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird. 4.6.2. Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, wie folgt angebracht werden:
4.6.2.1.
entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche
4.6.2.2.
oder in einer Anordnung, bei der jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann (siehe hierzu Beispiele für drei verschiedene Möglichkeiten in Anhang 2). 4.6.3. Bei den Zeichen, aus denen sich ein einziges Genehmigungszeichen zusammensetzt, dürfen die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in der Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden. 4.6.4. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, zuteilen. |
|
4.7. |
Anhang 2 enthält Beispiele für Anordnungen der Genehmigungszeichen für eine einzelne Leuchte (Abbildung 1) und für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten (Abbildung 2) mit allen oben genannten zusätzlichen Zeichen. |
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
|
5.1. |
Jedes Muster muss den nachstehenden Vorschriften entsprechen. |
|
5.2. |
Nebelschlussleuchten müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihre richtige Wirkung sichergestellt bleibt. |
|
5.3. |
Bei Lichtquellenmodulen muss Folgendes sichergestellt sein:
5.3.1.
Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) so gebaut sein, dass
a)
jedes Lichtquellenmodul nur in der angegebenen richtigen Stellung eingebaut und nur mit Werkzeugen ausgebaut werden kann;
b)
Lichtquellenmodule mit unterschiedlichen Kenndaten nicht innerhalb desselben Leuchtengehäuses ausgetauscht werden können, wenn mehr als ein Lichtquellenmodul in das Gehäuse für eine Einrichtung eingebaut wird.
5.3.2.
Das (Die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.
5.3.3.
Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist. |
|
5.4. |
Im Falle einer Fehlfunktion der variablen Lichtstärkeregelung einer Nebelschlussleuchte der Kategorie F2, die mehr als den Höchstwert der Kategorie F oder F1 ausstrahlt, müssen die Vorschriften für gleichbleibende Lichtstärke der Kategorie F oder F1 automatisch erfüllt werden. |
|
5.5. |
Für auswechselbare Glühlampen gilt:
5.5.1.
Jede nach der Regelung Nr. 37 genehmigte Glühlampenkategorie kann verwendet werden, sofern die Regelung Nr. 37 in der zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung gültigen Fassung ihre Verwendung nicht einschränkt.
5.5.2.
Die Beleuchtungseinrichtung muss so konstruiert sein, dass die Glühlampe nur der richtigen Stellung eingesetzt werden kann.
5.5.3.
Die Glühlampenfassung muss die in der IEC-Veröffentlichung 60061 festgelegten Eigenschaften haben. Es gilt das Datenblatt für die Fassung der verwendeten Glühlampenkategorie. |
6. LICHTSTÄRKE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS
|
6.1. |
Die Lichtstärke des ausgestrahlten Lichts muss bei jedem der beiden Muster wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen; die angegebenen Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden; hierbei sind die Messungen in den nachstehend angegebenen Richtungen relativ zur Bezugsachse (ausgedrückt in Grad, relativ zur Bezugsachse) durchzuführen. |
|
6.2. |
Die Lichtstärke entlang der Achsen H und V zwischen 10° nach links und 10° nach rechts und zwischen 5° nach oben und 5° nach unten muss mindestens 150 cd betragen. |
|
6.3. |
Die Lichtstärke in allen Richtungen, in denen die Leuchte gesehen werden kann, darf 300 cd pro Einrichtung mit gleichbleibender Lichtstärke (F oder F1) und 840 cd pro Einrichtung mit variabler Lichtstärke (F2) nicht überschreiten. |
|
6.4. |
Bei einer einzelnen Leuchte mit mehr als einer Lichtquelle muss die vorgeschriebene Mindestlichtstärke auch dann erreicht sein, wenn eine der Lichtquellen ausgefallen ist; wenn alle Lichtquellen Licht aussenden, dürfen die Höchstwerte nicht überschritten werden. |
|
6.5. |
Die variable Lichtstärkeregelung darf keine Signale erzeugen, die Lichtstärken hervorrufen:
6.5.1.
außerhalb des in den Absätzen 6.2 und 6.3 angegebenen Bereiches und
6.5.2.
die den Höchstwert der Kategorie F oder F1 übersteigen, der in Absatz 6.3 angegeben ist:
a)
für Systeme, die abhängig sind nur von Tag- und Nachtbedingungen: unter Nachtbedingungen
b)
für andere Systeme: unter Normalbedingungen ( 3 ). |
|
6.6. |
Die sichtbare leuchtende Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 140 cm2 betragen. |
|
6.7. |
Anhang 3 enthält nähere Angaben über das Messverfahren, das in Zweifelsfällen anzuwenden ist. |
7. PRÜFVERFAHREN
|
7.1. |
Alle photometrischen und kolorimetrischen Messungen sind wie folgt durchzuführen:
7.1.1.
Bei einer Leuchte mit auswechselbaren Lichtquellen, für die kein elek-tronischer Lichtquellenregelungsschalter oder keine variable Lichtstärkeregelung erforderlich ist, mit einer ungefärbten oder gefärbten Prüfglühlampe der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie, wobei die Spannung so einzustellen ist, dass der für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebene Bezugslichtstrom erzeugt wird;
7.1.2.
Bei einer Leuchte mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (zum Beispiel Glühlampen) bei jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V;
7.1.3.
Handelt es sich um ein System mit elektronischem Lichtquellenregelungsschalter oder variabler Lichtstärkeregelung, die Teil der Leuchte ( 4 ) sind, dann werden an die Eingangsklemmen der Leuchte die vom Hersteller angegebenen Prüfspannungen angelegt, ist nichts angezeigt jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V;
7.1.4.
Handelt es sich um ein System mit elektronischem Lichtquellenregelungsschalter oder variabler Lichtstärkeregelung, die nicht Teil der Leuchte sind, so werden an die Eingangsklemmen der Leuchte die vom Hersteller angegebenen Prüfspannungen angelegt. |
|
7.2. |
Das Prüflabor darf den elektronischen Lichtquellenregelungsschalter oder die variable Lichtstärkeregelung zur Versorgung der Lichtquelle und der beantragten Funktionen beim Hersteller anfordern. |
|
7.3. |
Bei einer Nebelschlussleuchte der Kategorie F2 mit variabler Lichtstärkeregelung zur Erreichung einer variablen Lichtstärke müssen jedoch die photometrischen Messungen entsprechend der Beschreibung des Antragstellers durchgeführt werden. |
|
7.4. |
Die an der Leuchte angelegte Prüfspannung ist im Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung anzugeben. |
|
7.5. |
Für alle Leuchten außer denen mit Glühlampen muss die Lichtstärke, die nach einer Betriebsminute und nach 30 Betriebsminuten gemessen wurden, den Mindest- und den Höchstwert in den Vorschriften entsprechen. Die Verteilung der Lichtstärke nach einer Betriebsminute darf berechnet werden aus der Verteilung der Lichtstärke nach 30 Betriebsminuten mit Bezug auf jeden Prüfpunkt durch das Verhältnis der Lichtstärken, die bei HV nach einer und nach 30 Betriebsminuten gemessen werden. |
|
7.6. |
Die Grenzen der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen. |
8. PRÜFUNG AUF WÄRMEBESTÄNDIGKEIT
|
8.1. |
Die Leuchte ist nach einer Anwärmzeit von 20 Minuten eine Stunde lang bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C ununterbrochen einzuschalten. Die verwendete Lichtquelle muss der für die Leuchte vorgesehenen Kategorie entsprechen und ist mit einer Spannung zu betreiben, bei der die für die entsprechende Prüfspannung vorgeschriebene mittlere Leistung erzeugt wird. |
|
8.2. |
Ist nur eine Maximalleistung vorgeschrieben, so ist die Prüfung bei einer Spannung durchzuführen, bei der 90 % der vorgeschriebenen Maximalleistung erzeugt werden. Die vorgeschriebene mittlere oder maximale Leistung ist innerhalb des Bereiches der Nennspannungen 6 V, 12 V oder 24 V zu wählen, so dass die größte Leistung erreicht wird. |
|
8.3. |
Um bei einer Lichtquelle mit einem elektronischen Regelungsschalter eine variable Lichtstärke zu erhalten, muss die Prüfung unter den Bedingungen durchgeführt werden, die bei mindestens 90 % der höheren Lichtstärke gegeben sind. |
|
8.4. |
Nach Abkühlung der Leuchte auf Raumtemperatur dürfen keine Zerstörungen, Verformungen, Risse oder Farbänderungen erkennbar sein. |
9. FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTES
Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 3 des Anhangs 3 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt und unter den in Absatz 7 genannten Bedingungen gemessen wird, muss rot sein.
Außerhalb dieses Bereiches darf keine deutliche Farbveränderung festgestellt werden.
Diese Vorschriften gelten auch innerhalb des Bereiches der variablen Lichtstärke, die von Nebelschlussleuchten der Kategorie F2 erzeugt wird.
Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend dem betreffenden Unterabsatz des Absatzes 7.1 dieser Regelung zu prüfen.
10. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen. Dabei gilt Folgendes:
Die nach dieser Regelung genehmigten Leuchten müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6 und 9 eingehalten sind.
Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 4 dieser Regelung müssen eingehalten sein.
Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in jeder Fertigungsstätte angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.
11. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG DER PRODUKTION
|
11.1. |
Die für einen Typ einer Nebelschlussleuchte nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die oben stehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder eine mit dem Zeichen nach den Absätzen 4.3.1 und 4.3.2 versehene Nebelschlussleuchte dem genehmigten Typ nicht entspricht. |
|
11.2. |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hiervon mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
12. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Nebelschlussleuchte endgültig ein, so hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hiervon mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
13. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
ANHANG 1
MITTEILUNG
[größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)]
ANHANG 2
ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
Abbildung 1
(Kennzeichnung bei einzelnen Leuchten)
MUSTER A
a = 5 mm min
Die Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 2439 nach der Regelung Nr. 38 genehmigte Nebelschlussleuchte mit gleichbleibender Lichtstärke. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 38 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.
Abbildung 2
(Vereinfachte Kennzeichnung für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten)
(Die senkrechten und waagerechten Linien stellen schematisch die Form der Lichtsignaleinrichtung dar; sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.)
MUSTER B
MUSTER C
MUSTER D
Anmerkung: Die drei Beispiele für Genehmigungszeichen (Muster B, C und D) stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer lichttechnischen Einrichtung dar, bei der zwei oder mehr Leuchten Teil derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sind. Dieses Genehmigungszeichen besagt, dass die Einrichtung in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 3333 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:
MUSTER E
Kennzeichnung von unabhängigen Leuchten
Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlussscheibe, die für verschiedene Typen von Leuchten verwendet werden soll. Die Genehmigungszeichen geben an, dass die Einrichtung in Spanien (E 9) unter der Genehmigungsnummer 1432 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:
Abbildung 3
Lichtquellenmodul
Das Lichtquellenmodul mit dem vorstehend dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer Leuchte, die in Italien (E3) genehmigt wurde, unter der Nummer 17325 genehmigt worden.
ANHANG 3
PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN
|
1. |
Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden. |
|
2. |
Wenn die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Zweifeln Anlass geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:
2.1.
Die Messentfernung ist so zu wählen, dass das Gesetz der umgekehrten Proportionalität zwischen dem Quadrat der Entfernung und der Lichtstärke anwendbar ist.
2.2.
Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Winkelöffnung des Empfängers — vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen — zwischen 10′ und 1° liegt.
2.3.
Die für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgesehene Mindestlichtstärke gilt als erreicht, wenn sie in einer Richtung erreicht wird, die nicht um mehr als ¼° von der Beobachtungsrichtung abweicht. |
|
3. |
Kann die Einrichtung am Fahrzeug in mehr als einer oder in einem Bereich von verschiedenen Stellungen angebracht werden, so sind die fotometrischen Messungen für jede dieser Stellung oder für die extreme Stellung in dem Bereich der Bezugsachsen, die vom Hersteller angegeben wurden, zu wiederholen. |
|
4. |
Lässt die visuelle Prüfung einer Leuchte den Eindruck wesentlicher örtlicher Schwankungen der Lichtstärke entstehen, dann ist eine Prüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass außerhalb der Achsen keine Lichtstärke, die im Inneren des durch die äußersten Messpunkte bestimmten Rhombus (siehe nachstehende Skizze) gemessen wird, weniger als 75 cd beträgt.
|
|
5. |
Photometrische Messung bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen Die photometrischen Werte werden überprüft:
5.1.
bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere): mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.1 dieser Regelung;
5.2.
bei auswechselbaren Glühlampen: wenn die Leuchten mit Glühlampen bestückt sind, bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, wobei die erreichten Lichtstärkewerte korrigiert werden müssen. Der Korrekturfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis von dem Bezugslichtstrom zu dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V). Die tatsächlichen Lichtstromwerte jeder verwendeten Glühlampe dürfen nicht um mehr als ± 5 % vom Mittelwert abweichen. Es kann auch eine Prüfglühlampe, die den vorgeschriebenen Bezugslichtstrom erzeugt, an jeder der verschiedenen Stellen nacheinander verwendet werden; in diesem Fall werden die an jeder Stelle gemessenen einzelnen Werte addiert. |
ANHANG 4
Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.
1.2. Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften aller stichprobenweise ausgewählten Leuchten nach Absatz 7 dieser Regelung:
kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.
Wenn bei einer mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Leuchte die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an der Leuchte mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.
1.3. Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn unter den Bedingungen von Absatz 7 dieser Regelung geprüft wird.
2. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER
Für jeden Typ einer Leuchte muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.
Stellt sich bei einer Probe eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.
2.1. Art der Prüfungen
Die in dieser Regelung vorgesehenen Prüfungen auf Übereinstimmung der Produktion beziehen sich auf die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften.
2.2. Prüfverfahren
2.2.1. Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.
2.2.2. Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.
2.2.3. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und die Korrelation ihrer Messungen mit Messungen der zuständigen Behörde.
2.2.4. In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.
2.3. Art der Probenahme
Muster von Leuchten sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe ist eine Reihe von Leuchten desselben Typs, die nach den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.
Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Werken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Werken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -ma-nagementsysteme angewandt werden.
2.4. Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften
An den stichprobenweise ausgewählten Leuchten sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 3 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile photometrische Messungen durchzuführen.
2.5. Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 10.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.
Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 5 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.
ANHANG 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.
1.2. Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften aller stichprobenweise ausgewählten Leuchten nach Absatz 7 dieser Regelung
kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.
Wenn bei einer mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Leuchte die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an der Leuchte mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.
Leuchten mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.
1.3. Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn unter den Bedingungen von Absatz 7 dieser Regelung geprüft wird.
2. ERSTE PROBENAHME
Bei der ersten Probenahme werden vier Leuchten stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Leuchten wird mit A und die zweite Stichprobe von zwei Leuchten mit B gekennzeichnet.
2.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet
2.1.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:
Stichprobe A
|
A1: |
bei einer Leuchte |
0 %, |
|
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 %; |
|
|
A2: |
bei beiden Leuchten mehr als |
0 %, |
|
aber nicht mehr als |
20 %, |
|
|
weiter zu Stichprobe B. |
|
Stichprobe B
|
B1: |
bei beiden Leuchten |
0 % |
2.1.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A eingehalten sind.
2.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet
2.2.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
Stichprobe A
|
A3: |
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 %, |
|
bei einer Leuchte mehr als |
20 %, |
|
|
aber nicht mehr als |
30 %. |
Stichprobe B
|
B2: |
bei den Ergebnissen von A2: |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
0 %, |
|
|
aber nicht mehr als |
20 %, |
|
|
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 % |
|
|
B3: |
bei den Ergebnissen von A2: |
|
|
bei einer Leuchte |
0 %, |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
20 %, |
|
|
aber nicht mehr als |
30 % |
2.2.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A nicht eingehalten sind.
2.3. Zurücknahme der Genehmigung
Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 11 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
Stichprobe A
|
A4: |
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 %, |
|
bei einer Leuchte mehr als |
30 %, |
|
|
A5: |
bei beiden Leuchten mehr als |
20 %; |
Stichprobe B
|
B4: |
bei den Ergebnissen von A2: |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
0 %, |
|
|
aber nicht mehr als |
20 %, |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
20 %; |
|
|
B5: |
bei den Ergebnissen von A2: |
|
|
bei beiden Leuchten mehr als |
20 %; |
|
|
B6: |
bei den Ergebnissen von A2: |
|
|
bei einer Leuchte |
0 %, |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
30 % |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben A und B nicht eingehalten sind.
3. WIEDERHOLTE PROBENAHME
Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Leuchten und die vierte Stichprobe D mit zwei Leuchten gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.
3.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet
3.1.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
Stichprobe C
|
C1: |
bei einer Leuchte |
0 %, |
|
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 %; |
|
|
C2: |
bei beiden Leuchten mehr als |
0 %, |
|
aber nicht mehr als |
20 %, |
|
|
weiter zu Stichprobe D. |
|
Stichprobe D
|
D1: |
bei den Ergebnissen von C2: |
0 % |
|
bei beiden Leuchten |
|
3.1.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C eingehalten sind.
3.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet
3.2.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
Stichprobe D
|
D2: |
bei den Ergebnissen von C2: |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
0 %, |
|
|
aber nicht mehr als |
20 %, |
|
|
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 % |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C nicht eingehalten sind.
3.3. Zurücknahme der Genehmigung
Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 11 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
Stichprobe C
|
C3: |
bei einer Leuchte nicht mehr als |
20 %, |
|
bei einer Leuchte mehr als |
20 %; |
|
|
C4: |
bei beiden Leuchten mehr als |
20 %; |
Stichprobe D
|
D3: |
bei den Ergebnissen von C2: |
|
|
bei einer Leuchte 0 % oder mehr als |
0 %, |
|
|
bei einer Leuchte mehr als |
20 % |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben C und D nicht eingehalten sind.
Abbildung 1
( 1 ) Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E. 3, zuletzt geändert durch Amend. 4).
( 2 ) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35(—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für die Republik Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta und 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (—) und 56 für Montenegro. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
( 3 ) Gute Sichtbarkeit (meteorologischer optischer Bereich MOR 2 000 m, definiert entsprechend WMO, Guide to Meteorological Instruments and Methods of Observation, Sechste Ausgabe, ISBN:92-63-16008-2, pp1.91/1 911, Genf 1996) und saubere Abschlussscheibe.
( 4 ) Im Sinne dieser Regelung bedeutet „Teil der Leuchte sein“ physisch in den Leuchtenkörper eingeschlossen oder außerhalb, lösbar oder nicht lösbar, aber mitgeliefert durch den Leuchtenhersteller als Teil des Leuchtensystems.