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Document 32009R0287
Commission Regulation (EC) No 287/2009 of 7 April 2009 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of certain aluminium foil originating in Armenia, Brazil and the People’s Republic of China
Verordnung (EG) Nr. 287/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China
Verordnung (EG) Nr. 287/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China
ABl. L 94 vom 8.4.2009, pp. 17–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2009
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8.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 287/2009 DER KOMMISSION
vom 7. April 2009
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
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(1) |
Die Kommission erhielt am 28. Mai 2008 einen Antrag, der bestimmte Folien aus Aluminium („Aluminiumfolien“) mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China („VR China“) betraf; der Antrag wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung von Eurométaux („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit über 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Aluminiumfolien entfällt. |
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(2) |
Er enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden. |
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(3) |
Das Verfahren wurde am 12. Juli 2008 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet. |
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
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(4) |
Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in Armenien, Brasilien und der VR China, Einführer, Händler, Verwender, Zulieferer und Verbände sowie die Vertreter Armeniens, Brasiliens und der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(5) |
Damit die ausführenden Hersteller in Armenien und der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission dem bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in Armenien und den bekanntermaßen betroffenen Herstellern in der VR China, den armenischen und chinesischen Behörden sowie anderen ausführenden Herstellern in der VR China, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, entsprechende Antragsformulare zu. Der ausführende Hersteller in Armenien und sechs ausführende Hersteller in der VR China stellten — gegebenenfalls zusammen mit ihren verbundenen Vertriebsgesellschaften — einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. |
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(6) |
Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten. |
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(7) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China und alle Einführer in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. |
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(8) |
Sechs ausführende Hersteller in der VR China antworteten im Rahmen des Stichprobenverfahrens. Ein Unternehmen lehnte jedoch bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine weitere Mitarbeit an der Untersuchung ab, so dass lediglich fünf ausführende Hersteller verblieben. Damit erübrigte sich ein Stichprobenverfahren, und alle Parteien wurden darüber informiert, dass keine Stichprobe gebildet wird. |
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(9) |
Acht Einführer/Verwender antworteten im Rahmen des Stichprobenverfahrens. Damit war ein Stichprobenverfahren nicht länger notwendig, und alle Parteien wurden darüber informiert, dass keine Stichprobe gebildet wird. |
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(10) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von einem ausführenden Hersteller in Armenien, fünf ausführenden Herstellern in der VR China, einem ausführenden Hersteller in Brasilien sowie einem Hersteller im Vergleichsland Türkei. Vollständig beantwortet wurde der Fragebogen darüber hinaus von sechs Gemeinschaftsherstellern; auch acht Einführer/Verwender kooperierten und sandten den Fragebogen ausgefüllt zurück. Keiner der Endverwender übermittelte der Kommission Informationen oder meldete sich bei ihr im Laufe der Untersuchung. |
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(11) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Feststellung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
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(12) |
Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus dem Vergleichsland Türkei ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
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3. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(13) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchungen betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
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(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurde die betroffene Ware als Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China definiert, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung normalerweise unter dem KN-Code ex 7607 11 10 eingereiht wurden. |
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(15) |
Die Untersuchung ergab, dass unter die oben genannte Warenbeschreibung unterschiedliche Waren fallen, insbesondere so genannte Jumborollen und Verbraucherrollen. Der Unterschied zwischen Jumborollen und Verbraucherrollen besteht hauptsächlich im Gewicht (eine Jumborolle wiegt in der Regel mindestens 150 kg); die Aluminiumfolie der Jumborolle muss folglich abgewickelt und neu zu Verbraucherrollen aufgewickelt werden, die für Verpackungs- und andere Haushaltszwecke verwendet werden können. |
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(16) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, wurde der KN-Code ex 7607 11 10 im Januar 2009 in die beiden folgenden Codes unterteilt: ex 7607 11 11 (Aluminiumfolie mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger für Verbraucherrollen) und ex 7607 11 19 (dito, jedoch mit einem Stückgewicht von über 10 kg für Jumborollen). Der KN-Code bezieht sich auf das Gewicht der Aluminiumfolie, die auf einen Träger zu einer Rolle aufgewickelt wird. |
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(17) |
Der nachgelagerte Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, die Wickelindustrie, machte geltend, dass zu der betroffenen Ware auch Verbraucherrollen zählen sollten, da die Einführung von Maßnahmen, die lediglich Einfuhren von Aluminiumfolie in Rollen mit einem Stückgewicht von über 10 kg betreffen, einen Anstieg der Einfuhren von Waren der nachgelagerten Fertigungsstufe, also Aluminiumfolien in Rollen mit einem Stückgewicht von weniger als 10 kg, zur Folge haben könnte. Das Ab- und Aufwickeln würde dann in den Ausfuhrländern anstatt in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgenommen, was die Wickelindustrie der Gemeinschaft ernsthaft schädigen würde. Dieser Sachverhalt wird unter den Erwägungsgründen 150 bis 162 erörtert. |
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(18) |
Zur Herstellung von Aluminiumfolie werden Aluminiumblöcke oder -vorwalzbänder auf die gewünschte Dicke gewalzt. Nach dem Walzen erhält die Folie durch das Weichglühen ihre Verformbarkeit. Im nächsten Schritt wird sie auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm gewickelt. Die Abmessung der Rolle ist für die Verwendung der Folie entscheidend, denn sie wird anschließend von den gewerblichen Verwendern („Wickelbetriebe“) auf kleine, für den Einzelhandel bestimmte Rollen gewickelt. |
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(19) |
Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und mit einem Stückgewicht von über 10 kg, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China handelt, die unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht werden („betroffene Ware“). |
2. Gleichartige Ware
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(20) |
Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Aluminiumfolie, die in Armenien, Brasilien und in der VR China hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Aluminiumfolie, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft eingeführte Aluminiumfolie sowie die in der Türkei hergestellte und verkaufte Aluminiumfolie im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. |
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(21) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
C. MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB) UND VERGLEICHSLAND
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(22) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in Armenien und der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
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(23) |
Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Armenien und die fünf ausführenden Hersteller in der VR China, die bei diesem Verfahren kooperierten, beantragten MWB und reichten das entsprechende Antragsformular für ausführende Hersteller fristgereicht ein. |
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(24) |
Armenal, der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Armenien, brachte vor, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 7 auf das Land sei nicht rechtmäßig, Armenien sollte gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) als Marktwirtschaftsland betrachtet werden. |
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(25) |
Die Behandlung Armeniens als Transformationsland entspricht jedoch der Grundverordnung, in der das Land in der Fußnote zu Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a ausdrücklich genannt wird. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
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(26) |
Zu allen kooperierenden ausführenden Herstellern in Armenien und der VR China holte die Kommission alle ihr erforderlich scheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben im MWB-Antrag bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der jeweiligen Unternehmen. |
1. Armenien
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(27) |
Armenal wurde die MWB mit der Begründung verweigert, dass das zweite und das dritte Kriterium nicht erfüllt wurden. Zum zweiten Kriterium ist anzumerken, dass die Buchführung des Unternehmens für 2006 eine negative Stellungnahme der Rechnungsprüfer enthielt, darüber hinaus legte das Unternehmen keinen geprüften Jahresabschluss für 2007 vor. |
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(28) |
Armenal vertrat die Auffassung, dass mit der Durchführung der Rechnungsprüfung (im Jahr 2006) sowie der Verpflichtung, für 2007 einen gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüften Jahresabschluss vorzulegen, das zweite Kriterium ausreichend erfüllt sei. Auch wenn der Rechnungsprüfer befinde, dass die Buchführung nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) entspreche, so sei doch aufgrund der Tatsache, dass sie gemäß internationalen Rechnungsprüfungsstandards geprüft worden sei, den Anforderungen des zweiten Kriteriums Genüge getan. |
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(29) |
Dieses Argument ist nicht akzeptabel. Zum einen legte Armenal für 2007 keinen geprüften Jahresabschluss vor, obwohl dieser von der Kommission angefordert wurde, zum anderen ist hinsichtlich des geprüften Jahresabschlusses für 2006 zu beachten, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung einen Ausnahmefall darstellt, der als solcher eng ausgelegt werden muss. Es ist offensichtlich, dass die Buchführung nicht nur nach internationalen Rechnungsprüfungsstandards geprüft, sondern auch gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt werden muss. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. |
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(30) |
Zum dritten Kriterium ergab die Untersuchung, dass der an den Staat gezahlte Preis für einen erheblichen Anteil der Aktien rund einem Drittel ihres Nominalwerts entsprach und dass der Staat dem Unternehmen das Grundstück kostenlos überlassen hatte. Das Unternehmen machte geltend, die Aktien seien zum Marktpreis erworben worden, die daraus resultierenden Verzerrungen seien außerdem unerheblich. Für diese Behauptung wurden jedoch keine ausreichenden Beweise vorgelegt. Des Weiteren wandte das Unternehmen ein, wenn es das betreffende Grundstück verkaufe, müsse es den Katasterwert an den Staat zahlen; im Übrigen habe die Tatsache, dass das Grundstück in seinem Besitz sei, keine nennenswerten Auswirkungen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden; wie oben erwähnt, sind Grundstücke eine der wichtigsten Sachanlagen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens und damit auf seine Finanzlage haben. |
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(31) |
Daher wurde die Auffassung vertreten, dass Rusal Armenal die MWB verweigert werden sollte. Der Beratende Ausschuss wurde gehört, er erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerung. |
2. VR China: Marktwirtschaftsbehandlung
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(32) |
Allen fünf kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China wurde eine MWB mit der Begründung verweigert, dass die Kosten für den wichtigsten Input (Primäraluminium) im Wesentlichen nicht — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert — auf Marktwerten beruhten. Die MWB-Untersuchung ergab, dass dies auf die staatlichen Eingriffe in den Aluminiummarkt der VR China zurückzuführen war. Die Preise für Primäraluminium stützen sich auf die Aluminium-Notierung an der staatlich kontrollierten Börse „Shanghai Non-ferrous Metal Exchange market“ (SHFE), die den chinesischen Händlern vorbehalten ist, während weltweit die Notierung an der London Metal Exchange (LME) als Referenzwert gilt. Die Notierung an der LME lag im UZ im Monatsdurchschnitt um mehr als 21 % über der Notierung an der SHFE. Außerdem wird für Primäraluminium keine Mehrwertsteuer erstattet, es unterliegt einer Ausfuhrsteuer von 15 %. Als Folge davon wird der bei weitem größte Teil der Primäraluminium-Produktion auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft, was die Inlandspreise für Primäraluminium drückt und den in der VR China ansässigen Herstellern von Aluminiumfolie einen wichtigen Kostenvorteil verschafft. In Anbetracht der Tatsache, dass rund 70 % der Produktionskosten für Aluminiumfolie auf Primäraluminium entfallen, bedeutet dieser Unterschied für chinesische Hersteller einen Kostenvorteil von rund 14 %, was für einem Rohstoffmarkt wie dem Aluminiumfolien-Markt beträchtlich ist. |
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(33) |
Abgesehen von der oben geschilderten allgemeinen Lage, werden weitere Anforderungen des ersten Kriteriums von drei anderen Unternehmen nicht erfüllt. Bei einem der Unternehmen unterliegen wichtige Unternehmensentscheidungen einer erheblichen staatlichen Einflussnahme, ein anderes erhielt eine hohe Beihilfe für den Kauf seiner wichtigsten Anlagen, und bei einem dritten Unternehmen beruhte die Sachanlagenbewertung nicht auf Marktwerten. |
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(34) |
Ein Unternehmen erfüllte das zweite Kriterium insofern nicht, als eindeutige Buchungsfehler festgestellt wurden, die von den Rechnungsprüfern nicht kommentiert worden waren. |
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(35) |
Die Anforderungen des dritten Kriteriums wurden von zwei Unternehmen nicht erfüllt. Bei einem dieser Unternehmen wurden Verzerrungen bei den Landnutzungsrechten festgestellt: Als das Unternehmen 1993 seine Rechtsform änderte, wurden die Landnutzungsrechte — entgegen dem üblichen Vorgehen — nicht sofort auf die neue juristische Person übertragen. Die Übertragung erfolgte erst zehn Jahre später. Der Vertrag enthielt für den Fall, dass die Urkunden nicht übertragen werden, keine Vertragsstrafenklausel. Im Verlauf des Jahres 2004 tätigte das Unternehmen außerdem keine Einkommensteuervorauszahlungen, weder im betreffenden Quartal, noch gegen Ende des Jahres. Das Unternehmen macht geltend, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung der Landnutzungsrechte keine nennenswerten Auswirkungen auf die Buchführung hätten und die Übertragung nur de jure, aber nicht de facto verzögert worden sei. Die Möglichkeit, wichtige Sachanlagen wie Grundstücke zu nutzen, hat jedoch per se erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens und damit auf seine Finanzlage. |
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(36) |
Dem zweiten Unternehmen wurde die Urkunde über die Landnutzungsrechte ausgehändigt, bevor der betreffende Betrag vollständig gezahlt war; mit der Urkunde nahm das Unternehmen dann eine Hypothek bei einer staatlichen Bank auf. |
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(37) |
Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, die chinesischen Behörden und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen. |
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(38) |
Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass bei einem Vergleich der Aluminiumpreise der LME-Preis ohne MwSt. mit dem SHFE-Preis mit MwSt. verglichen werden sollte. Dieses Vorgehen würde natürlich den im UZ festgestellten Preisunterschied verringern, es wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine ordnungsgemäße Vergleichbarkeit der beiden Börsen nicht gegeben sei. |
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(39) |
Mehrere Parteien wandten ferner ein, die Feststellung zu den Aluminiumpreisen sei mit der gängigen Praxis der Kommission unvereinbar, da die Kommission bei der Prüfung früherer Zusammenschlüsse unter dem Aspekt der Wettbewerbsregeln die Auffassung vertreten habe, dass der Markt für Primäraluminium ein Weltmarkt sei. Wie jedoch aus dem Wortlaut der Entscheidung der Kommission von 2007 über den Zusammenschluss Rio Tinto/Alcan (3) hervorgeht, wurde damals der Einwand bezüglich der SHFE von keiner der betroffenen Parteien vorgebracht, daher konnte die Kommission ihn auch nicht prüfen. Selbst wenn dieser Einwand vorgebracht worden wäre: Die Kommission stützt ihre Schlussfolgerungen in Wettbewerbsfällen, die relevante geografische Märkte betreffen, auf eine Bekanntmachung (4), die lediglich für das Wettbewerbsrecht gilt und nicht zwangsläufig auf das Antidumping- bzw. Antisubventionsrecht anwendbar bzw. dafür relevant ist. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. |
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(40) |
Keines der chinesischen Unternehmen, die MWB beantragt hatten, konnte mithin nachweisen, dass es die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass diesen Unternehmen eine MWB verweigert werden sollte. Der Beratende Ausschuss wurde gehört; er erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerungen. |
3. VR China und Armenien: Individuelle Behandlung
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(41) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn ein Unternehmen kann gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nachweisen, dass seine Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei bestimmt sind, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden. |
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(42) |
Alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Anhand der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass das Unternehmen in Armenien sowie vier der fünf Unternehmen in der VR China alle IB-Anforderungen erfüllen. Einem Unternehmen in der VR China wurde eine IB mit der Begründung verweigert, dass der Staat erheblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nimmt. |
4. Vergleichsland
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(43) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln. |
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(44) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Türkei als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. |
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(45) |
Armenal schlug Russland als geeigneteres Vergleichsland für Armenien vor; die Zugangsbedingungen zum Rohstoff der betroffenen Ware seien in Russland und Armenien vergleichbar und beide Länder verfügten über dieselbe Technologie und dasselbe Know-how, da Armenal eine Tochtergesellschaft der Rusal-Gruppe, des größten Herstellers von Aluminiumfolien in Russland, sei. Das Unternehmen machte außerdem geltend, dass Rusal in Russland eine ähnliche Marktführerrolle innehabe wie Armenal in Armenien und dass der Markt und die Verkäufe in beiden Ländern durch die massiv steigenden chinesischen Ausfuhren zu Niedrigpreisen beeinträchtigt seien. Diese Behauptungen wurden jedoch nicht ordnungsgemäß begründet. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass der russische Inlandsmarkt für die betroffene Ware klein ist, noch kleiner als derjenige der Türkei. |
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(46) |
Alternativ zu Russland schlug Armenal die Türkei als zweitbeste Wahl vor. |
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(47) |
Die zur Alcoa-Gruppe zählenden Unternehmen schlugen Indien als geeigneteres Vergleichsland für die VR China vor. Es bestätigte sich, dass der indische Markt kaum größer ist als der türkische und dass dort vor allem aufgrund der chinesischen Einfuhren Wettbewerb herrscht. Andere Zulieferer des indischen Marktes sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von denen die Mehrzahl über kein Walzwerk verfügt, sondern aus China eingeführte Aluminiumfolie auf Jumborollen bzw. bereits auf Verbraucherrollen verwendet. Aus den genannten Gründen wurde weder Russland noch Indien als geeignetes Vergleichsland in Betracht gezogen. |
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(48) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Wahl der Türkei als Vergleichsland vertretbar wäre. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Türkei, obwohl dort nur ein Hersteller der betroffenen Ware ansässig war, ein offener Markt mit niedrigen Einfuhrzöllen und beträchtlichen Einfuhren aus Drittländern sei. Außerdem ergab die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei für die Ermittlung des Normalwerts ungeeignet wäre, beispielsweise aufgrund überzogener Rohstoff- oder Energiekosten. |
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(49) |
Aus vorstehenden Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass für diese Untersuchung die Türkei das geeignetere Vergleichsland war. Keine weitere interessierte Partei machte geltend, dass Indien in dieser Untersuchung als Vergleichsland herangezogen werden müsste, und Armenal vertrat die Auffassung, dass die Türkei ebenfalls geeignet wäre. |
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(50) |
Ein Hersteller in der Türkei beantwortete den Fragebogen, der allen türkischen Herstellern von Aluminiumfolie zugesandt wurde. |
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(51) |
Die Angaben des kooperierenden türkischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet. |
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(52) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist. |
D. DUMPING
1. Brasilien
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(53) |
Für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Brasilien wurde das Dumping nach der im Folgenden beschriebenen Methode ermittelt. |
1.1. Normalwert
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(54) |
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für den einzigen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob die verkaufte Menge 5 % oder mehr der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Die Inlandsverkäufe des einzigen ausführenden Herstellers in Brasilien waren im UZ repräsentativ. |
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(55) |
Anschließend ermittelte die Kommission die von dem betreffenden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. |
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(56) |
Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der insgesamt zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach. |
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(57) |
Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Typ von Aluminiumfolie, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt. |
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(58) |
Alle Inlandsverkäufe eines jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Typs von Aluminiumfolie waren zu über 80 % gewinnbringend, daher wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis aller Verkäufe im UZ zugrunde gelegt. |
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(59) |
In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt. |
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(60) |
Der Normalwert wurde ermittelt, indem den — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellungskosten des einzelnen Ausführers für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden. |
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(61) |
In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Dazu prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und den erzielten Gewinn des ausführenden Herstellers auf dem Inlandsmarkt und entschied, dass in diesem Fall die Angaben zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten. |
1.2. Ausfuhrpreis
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(62) |
Die betroffene Ware wurde in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt, daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. |
1.3. Vergleich
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(63) |
Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. |
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(64) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen, u. a. für Frachtkosten im Ausfuhrland, Seefracht-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie für Bankgebühren. Das Unternehmen hatte außerdem gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe beantragt, die ihm vorläufig gewährt wurde. |
1.4. Dumpingspannen
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(65) |
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den kooperierenden ausführenden Hersteller je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden. |
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(66) |
Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit festgestellt. Dazu wurden die Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. |
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(67) |
Da die Mitarbeit in Brasilien hoch war (de facto 100 %) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in Brasilien in Höhe der für den kooperierenden Ausführer ermittelten Dumpingspanne festzusetzen. |
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(68) |
Es ergeben sich folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
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2. Armenien
2.1. Normalwert
a)
i) Vergleichsland
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(69) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln. |
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(70) |
Wie oben erläutert, beschloss die Kommission, die Türkei als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen. |
ii) Normalwert
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(71) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für den ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. gemäß der unter den Erwägungsgründen 43 bis 52 erläuterten Methodik anhand der auf dem türkischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise. |
2.2. Ausfuhrpreise
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(72) |
Der kooperierende ausführende Hersteller tätigte einige Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurden die Ausfuhrpreise für diese Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Der bei weitem größte Teil der Verkäufe wurde jedoch über verbundene Handels- und Einfuhrunternehmen in Russland, der Schweiz und Deutschland getätigt. In diesen Fällen wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wobei vorläufige Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der Veranschlagung einer angemessenen Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten vorgenommen wurden, sowie, anhand des von einem unabhängigen Einführer oder Händler der betroffenen Ware erzielten Gewinns, für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf erzielten Gewinne. |
2.3. Vergleich
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(73) |
In allen Fällen, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren bzw. Provisionen gewährt. |
2.4. Dumpingspannen
a)
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(74) |
Für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller, dem eine IB gewährt wurde, wurde die Dumpingspanne ermittelt, indem — wie oben erläutert — sein Ausfuhrpreis mit einem Normalwert des Vergleichslands verglichen wurde. |
b)
|
(75) |
Da die Mitarbeit in Armenien hoch war (de facto 100 %) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller in diesem Land absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in Armenien in Höhe der für den kooperierenden Ausführer ermittelten Dumpingspanne festzusetzen. |
|
(76) |
Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 37,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt. |
|
(77) |
Es ergeben sich folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
|
3. VR China
3.1. Normalwert
a)
|
(78) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. nach der oben erläuterten Methodik anhand der auf dem türkischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise. |
|
(79) |
Waren die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ und gewinnbringend, wurde der Normalwert, wie unter den Erwägungsgründen 43 bis 52 erläutert, anhand aller für vergleichbare Warentypen auf dem türkischen Markt im normalen Geschäftsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Waren die Verkäufe allerdings nicht repräsentativ oder gewinnbringend, wurde der Normalwert anhand der Herstellungskosten des türkischen Herstellers zuzüglich VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne auf dem Inlandsmarkt rechnerisch ermittelt. |
3.2. Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde
|
(80) |
Für kooperierende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde und die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft tätigten, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Für die einzige kooperierende ausführende Herstellergruppe, die ihre Verkäufe über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft tätigte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wobei vorläufige Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der Veranschlagung einer angemessenen Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten vorgenommen wurden, sowie, anhand des von einem unabhängigen Einführer oder Händler der betroffenen Ware erzielten Gewinns, für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf erzielten Gewinne. |
3.3. Vergleich
|
(81) |
In allen Fällen, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren bzw. Provisionen gewährt. |
3.4. Dumpingspannen
a)
|
(82) |
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden. Aus den Angaben der beiden verbundenen Unternehmen in der VR China, denen eine IB gewährt wurde (Alcoa Shanghai und Alcoa Bohai), wurde der Durchschnitt gebildet, um für die betreffende Unternehmensgruppe eine einzige Dumpingspanne zu berechnen. |
b)
|
(83) |
Da die Mitarbeit in der VR China sehr gering war, wurde die landesweite Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China anhand der am stärksten gedumpten Geschäftsvorgänge eines kooperierenden ausführenden Herstellers berechnet, dem weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde. |
|
(84) |
Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 42,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt. |
|
(85) |
Es ergeben sich mithin folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
|
E. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
|
(86) |
Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Produktion aller in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller, die mit keinem der betroffenen ausführenden Hersteller verbunden waren, für die Ermittlung des Gesamtvolumens der Gemeinschaftsproduktion herangezogen. |
|
(87) |
Der Antrag wurde von Eurométaux im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern eingereicht, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Ein weiterer Hersteller unterstützte den Antrag, ein Hersteller sprach sich dagegen aus. Im UZ machte die Produktion der fünf kooperierenden Hersteller über 60 % der unter Erwägungsgrund 86 definierten gesamten Gemeinschaftsproduktion aus. Somit bilden die fünf kooperierenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. |
2. Gemeinschaftsverbrauch
|
(88) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, der geschätzten Verkäufe anderer Hersteller in der Gemeinschaft, der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und weiteren Drittländern (Eurostat-Daten) sowie der Angaben der betroffenen ausführenden Hersteller ermittelt. |
|
(89) |
Unter den KN-Code ex 7607 11 10 , der bei dieser Untersuchung als Grundlage für die Ermittlung der Einfuhrmengen diente, fallen neben der betroffenen Ware auch andere Warentypen von Aluminiumfolie, wie beispielsweise zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien („ACF“ — „Aluminium converter foil“) (hauptsächlich zur langfristigen Konservierung von Flüssigkeiten und Nahrungsmitteln verwendet) oder andere Folienprodukte wie Verbraucherrollen (siehe Erwägungsgrund 15), die nicht zu der betroffenen Ware zählen. Bei dieser breit gefassten Warenkategorie war es nicht möglich, diejenigen Daten herauszufiltern, die ausschließlich Aluminiumfolie betreffen, daher musste die Gesamteinfuhrmenge der betroffenen Ware geschätzt werden. Der Antragsteller machte geltend, dass bestimmte, unter dem betreffenden Code erfolgte Einfuhren ausgeschlossen werden sollten, und zwar aufgrund ihres besonderen Ursprungs (d. h. Länder ohne bekannte Aluminiumfolienproduktion) oder aufgrund ihres Preisniveaus, das ein Hinweis darauf sei, dass es sich bei den betreffenden Einfuhren nicht um die betroffene Ware handle. Ebenso müssten auch Einfuhren im Verfahren der aktiven Veredelung ausgeschlossen werden, da eine Veredelung von Aluminiumfolie aufgrund der technischen Komplexität und der hohen Kosten unrentabel sei. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Methodik ein zuverlässiges Bild der Gesamteinfuhrmengen für Aluminiumfolie ergeben würde. |
|
(90) |
Der im Jahr 2006 verzeichnete Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs um 8 Prozentpunkte ist auf den drastischen Anstieg der Aluminiumpreise auf dem Weltmarkt um 33 % in diesem Jahr zurückzuführen, der unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrage nach Aluminiumfolie hatte. Tabelle 1 Verbrauch in der EU (Menge)
|
3. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren
|
(91) |
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Aluminiumfolie mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der VR China gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. |
|
(92) |
Der brasilianische Ausführer brachte vor, dass sowohl die brasilianischen Einfuhrmengen als auch die brasilianischen Marktanteile im Bezugszeitraum zurückgegangen seien, während die Einfuhren aus den beiden anderen Ländern angestiegen seien. Darüber hinaus sei die Qualität der aus Brasilien eingeführten Ware hochwertiger als die Qualität der aus der VR China und Armenien eingeführten Ware, auch die Absatzkanäle und Vertriebsmethoden seien unterschiedlich. Dies mache deutlich, dass für die brasilianischen Einfuhren andere Wettbewerbsbedingungen herrschten als für die Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern. Damit sei zumindest eine der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt. |
|
(93) |
Diesem Vorbringen konnte aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:
Tabelle 2 Durchschnittliche Einfuhrpreise nach betroffenen Ländern
|
|
(94) |
Aus den genannten Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern somit kumulativ beurteilt werden sollten. |
4. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.1. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
|
(95) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhten sich von 13 499 Tonnen im Jahr 2005 auf 48 141 Tonnen im UZ, was einem Anstieg von 257 % entsprach. Besonders drastisch war der Anstieg mit 276 % von 2006 auf 2007. Tabelle 3 Einfuhren aus den betroffenen Ländern
|
|
(96) |
Die betroffenen Länder bauten ihren Marktanteil von 2005 bis zum UZ um 35 Prozentpunkte von 14 % auf 49 % aus. Besonders ausgeprägt war der Anstieg von 2006 auf 2007 mit einem Plus von 28 Prozentpunkten. Tabelle 4 Marktanteil der betroffenen Länder
|
4.2. Preise
|
(97) |
Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhten sich infolge des Anstiegs der Rohstoffpreise von 2005 bis zum UZ um 15 % von 2 211 EUR/Tonne auf 2 552 EUR/Tonne, allerdings in geringerem Umfang als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe Tabelle 7). Tabelle 5 Preise der betroffenen Einfuhren
|
4.3. Preisunterbietung
|
(98) |
Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den ersten unabhängigen Abnehmer auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. |
|
(99) |
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden auf derselben Handelsstufe, d. h. beim Verkauf an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, miteinander verglichen. |
|
(100) |
Die gewogene Preisunterbietungsspanne im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, betrug 8,0 % für Armenien, 12,6 % für Brasilien und 20 % für die VR China. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die betroffenen Länder insgesamt betrug im UZ 10,0 %. |
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
|
(101) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. |
5.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
Tabelle 6
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
|
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Produktion (in Tonnen) |
56 662 |
50 184 |
41 482 |
33 645 |
|
Produktion (Index) |
100 |
95 |
79 |
64 |
|
Produktionskapazität (in Tonnen) |
61 144 |
60 142 |
56 873 |
55 852 |
|
Produktionskapazität (Index) |
100 |
98 |
93 |
91 |
|
Kapazitätsauslastung |
86 % |
83 % |
73 % |
60 % |
|
Kapazitätsauslastung (Index) |
100 |
97 |
85 |
70 |
|
(102) |
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wies von 2005 bis zum UZ einen deutlich rückläufigen Trend auf. Sie verringerte sich um 36 % und auch die Produktionskapazität insgesamt sank um 9 %. Dies erklärt, weshalb die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum lediglich um 30 % und nicht noch stärker zurückging. |
5.2. Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittlicher Stückpreis in der Gemeinschaft
|
(103) |
Der nachstehenden Tabelle ist die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zu entnehmen. Tabelle 7 Verkaufsmenge, Marktanteil, Preise und durchschnittlicher Stückpreis in der Gemeinschaft
|
|
(104) |
Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum schwankte und schließlich gegen Ende des UZ um 4 % höher war als zu Beginn des Bezugszeitraums, verringerte sich die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt um 30 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte also aufgrund der gedumpten Einfuhren vom Anstieg des Verbrauchs, vor allem 2007 und gegen Ende des UZ, und von dem allgemein konstanten Verbrauch im Bezugszeitraum nicht profitieren. Dementsprechend sank sein Marktanteil von 2005 bis zum UZ um 16 Prozentpunkte. |
|
(105) |
Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Durchschnittspreis ab Werk des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt infolge des kräftigen Anstiegs des Rohstoffpreises (Aluminium) um 20 %. Während sich indessen der Aluminiumpreis um 27 % erhöhte, stieg der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich um 20 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war also nicht in der Lage, den allgemeinen Kostenanstieg in vollem Umfang an seine Abnehmer weiterzugeben. |
5.3. Lagerbestände
|
(106) |
In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen. Tabelle 8 Lagerbestände
|
|
(107) |
Die Untersuchung ergab, dass die Lagerbestände kein aussagekräftiger Schadensindikator sind, da die Produktion weitestgehend auftragsbezogen erfolgt. Die Lagerbestandsentwicklung wird daher nur informationshalber angegeben. Die Lagerbestände gingen von 2005 bis zum UZ um 7 % zurück. |
5.4. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
Tabelle 9
Investitionen
|
|
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Investitionen (EUR) |
6 900 065 |
671 268 |
1 329 302 |
3 993 640 |
|
Investitionen (Index) |
100 |
10 |
19 |
58 |
|
(108) |
Von 2005 bis zum UZ sanken die Investitionen in die Produktion der gleichartigen Ware um 42 %. Nach einem drastischen Rückgang um 90 % von 2005 auf 2006 verharrten sie 2007 auf niedrigem Niveau. Im UZ erhöhte sich der Wert der Investitionen zwar wieder um 39 %, verglichen mit 2005 blieb er jedoch weiterhin auf niedrigem Niveau. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen in Gebäude, Anlagen und Maschinen hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Investitionen auch für die Produktion anderer Aluminiumfolien verwendet werden können, die nicht zur betroffenen Ware zählen. Angesichts der oben erwähnten geringen Kapazitätsauslastung konnten zwar der betroffenen Ware keine genauen Beträge zugeordnet werden, doch offensichtlich wurden die Investitionen keinesfalls zur Steigerung der Produktionskapazität insgesamt, sondern zur Verbesserung und Straffung des Produktionsverfahrens mit dem Ziel der Kosteneinsparung verwendet. |
5.5. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow
Tabelle 10
Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow
|
|
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Rentabilität der EG– Verkäufe |
–4,8 % |
–3,0 % |
–0,1 % |
–3,7 % |
|
Kapitalrendite |
–90,3 % |
– 718,8 % |
–9,7 % |
–85,7 % |
|
Cashflow |
3 % |
–2 % |
–1 % |
1 % |
|
(109) |
Die Rentabilität, ausgedrückt in Prozent der Nettoumsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, blieb im Bezugszeitraum negativ und folgte demselben Trend wie der Gemeinschaftsverbrauch: Die Untersuchung ergab eine leichte Verbesserung der Rentabilität im Zusammenhang mit dem Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 2007, auf die allerdings im UZ wieder ein Rückgang folgte. |
|
(110) |
Die Kapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Dieser Indikator verzeichnete im Bezugszeitraum einen Negativtrend, der von 2005 auf 2006, als die Kapitalrendite von – 90 % auf – 719 % einbrach, besonders ausgeprägt war. |
|
(111) |
Auch beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war ein Negativtrend zu beobachten, der zu einer dramatischen Verschlechterung seiner finanziellen Gesamtsituation im UZ führte. |
5.6 Beschäftigung, Produktivität und Löhne
Tabelle 11
Beschäftigung, Produktivität sowie Löhne und Gehälter
|
|
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Zahl der Beschäftigten |
528 |
492 |
412 |
370 |
|
Zahl der Beschäftigten (Index) |
100 |
93 |
78 |
70 |
|
Personalkosten |
12 868 631 |
12 653 345 |
10 281 921 |
9 116 970 |
|
Personalkosten (Index) |
100 |
98 |
80 |
71 |
|
Durchschnittliche Arbeitskosten |
24 379 |
25 710 |
24 967 |
24 655 |
|
Durchschnittliche Arbeitskosten (Index) |
100 |
105 |
102 |
101 |
|
Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten) |
100 |
102 |
101 |
91 |
|
Produktivität (Index) |
100 |
102 |
101 |
91 |
|
(112) |
Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um insgesamt 30 %, teilweise aufgrund der Umstrukturierungen gegen Ende des Bezugszeitraums. Die Personalkosten gingen zwar insgesamt erheblich zurück, doch die Durchschnittslöhne und -gehälter blieben stabil. Der Beschäftigungsrückgang verlief etwas moderater als der Produktionsrückgang. Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Produktivitätsniveau von 2005 nicht halten. |
5.7. Höhe der Dumpingspanne
|
(113) |
Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen können angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden. |
5.8. Erholung von früherem Dumping
|
(114) |
Im Dezember 2001 hatte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Aluminiumfolien mit Ursprung in der VR China und Russland eingeführt (5). Diese Maßnahmen liefen im Mai 2006 aus (6). Die im Zuge dieser Untersuchung erhobenen Daten lassen darauf schließen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früherem Dumping nicht erholt hatte und dass sich seine Lage nach 2006 noch weiter verschlechterte, als nach Außerkrafttreten der Antidumpingzölle erneut gedumpte Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten. |
5.9. Wachstum
|
(115) |
Die Untersuchung ergab, dass im Bezugszeitraum die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückgingen (– 31,4 % bzw. – 35 %), obwohl der Verbrauch im Bezugszeitraum mit einigen Schwankungen relativ konstant blieb. |
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
|
(116) |
Die Analyse der Schadensindikatoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wesentlich verschlechterte. Mit Ausnahme der Verkaufsstückpreise, die sich aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise erhöhten, wiesen alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum einen Negativtrend auf und hatten daher keine positiven Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die im gesamten Bezugszeitraum negativ blieb. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war insbesondere gezwungen, sich an das Preisniveau der gedumpten Einfuhren anzupassen, wenn er nicht noch weitere Marktanteile verlieren und die Produktion auf einem akzeptablen Niveau halten wollte; somit konnte er den starken Anstieg der Rohstoffkosten nicht in vollem Umfang an die Abnehmer weitergeben. Dies führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste verzeichnete und sich seine Finanzlage im Bezugszeitraum erheblich verschlechterte. |
|
(117) |
Der Rückgang der Verkaufsmenge weist außerdem darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht von der relativ konstanten Nachfrage auf dem Aluminiumfolien-Markt profitieren konnte. |
|
(118) |
In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
F. SCHADENSURSACHE
1. Einleitung
|
(119) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
|
(120) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verzeichneten einen drastischen mengenmäßigen Anstieg um 257 %, und ihr Marktanteil erhöhte sich um 35 Prozentpunkte und erreichte im UZ 49 % des Gemeinschaftsmarkts. Zur gleichen Zeit ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 17 Prozentpunkte zurück. |
|
(121) |
Obwohl sich die Rohstoffpreise weltweit um 27 % erhöhten, stieg der durchschnittliche Verkaufsstückpreis je Tonne der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lediglich um 15 % und lag damit im UZ durchschnittlich um 10 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der starke Anstieg des Volumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Preise erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und der Ausbau ihres Marktanteils im Bezugszeitraum fielen zeitlich zusammen mit der offensichtlichen Verschlechterung der finanziellen Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Verschlechterung machte sich insbesondere beim Produktions- und Verkaufsvolumen bemerkbar, die beide deutlich zurückgingen. Ferner konnte der Anstieg des Verkaufspreises mit dem Anstieg der Rohstoffkosten nicht Schritt halten. Obschon sich die Gewinnspannen von 2005 bis zum Ende des UZ leicht verbesserten, blieben sie im gesamten Bezugszeitraum negativ. |
|
(122) |
Die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ergab, dass der Preis ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist, da Qualitätsfragen keine wesentliche Rolle spielen. Zu beachten ist, dass die Preise der gedumpten Einfuhren sowohl deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch unter denen der Ausführer aus anderen Drittländern lagen. |
|
(123) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren, deren Menge und Marktanteil ab 2005 kontinuierlich zunahmen und die zudem zu sehr niedrigen, gedumpten Preisen auf den Markt gebracht wurden, einen Druck auf den Markt ausübten, der die bedeutende Schädigung maßgeblich verursachte. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren
a)
Tabelle 12
Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge)
|
Einfuhren (in Tonnen) |
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Russland |
10 661 |
11 393 |
9 835 |
7 139 |
|
Index |
100 |
107 |
92 |
67 |
|
Türkei |
3 525 |
2 278 |
1 968 |
2 075 |
|
Index |
100 |
65 |
56 |
59 |
|
Venezuela |
3 446 |
1 346 |
1 814 |
1 039 |
|
Index |
100 |
39 |
53 |
30 |
|
Sonstige Drittländer |
1 982 |
1 489 |
2 124 |
2 617 |
|
Index |
100 |
75 |
107 |
132 |
|
Insgesamt |
19 614 |
16 506 |
15 741 |
12 870 |
|
Index |
100 |
84 |
80 |
66 |
Tabelle 13
Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis je Tonne)
|
Durchschnittspreis (EUR) |
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Russland |
2 366 |
2 718 |
2 905 |
2 743 |
|
Index |
100 |
115 |
123 |
116 |
|
Türkei |
3 124 |
2 977 |
3 027 |
2 948 |
|
Index |
100 |
95 |
97 |
94 |
|
Venezuela |
2 351 |
2 885 |
2 982 |
2 698 |
|
Index |
100 |
123 |
127 |
115 |
|
Sonstige Drittländer |
2 325 |
2 728 |
3 123 |
3 307 |
|
Index |
100 |
117 |
134 |
142 |
|
Insgesamt |
2 541 |
2 827 |
3 009 |
2 924 |
|
Index |
100 |
111 |
118 |
115 |
Tabelle 14
Marktanteile
|
Marktanteil (in %) |
2005 |
2006 |
2007 |
UZ |
|
Russland |
11,19 % |
13,00 % |
8,52 % |
7,23 % |
|
Türkei |
3,70 % |
2,60 % |
1,71 % |
2,10 % |
|
Venezuela |
3,62 % |
1,54 % |
1,57 % |
1,05 % |
|
Sonstige Drittländer |
2,08 % |
1,70 % |
1,84 % |
2,65 % |
|
Insgesamt |
20,6 % |
18,8 % |
13,6 % |
13,0 % |
|
(124) |
Zu den wichtigsten anderen Ausfuhrländern zählen Russland, die Türkei und Venezuela, auf die im UZ Marktanteile zwischen 1,0 % und 7,3 % entfielen. Die Marktanteile der Einfuhren aus den übrigen anderen Drittländern waren jeweils nicht nennenswert. Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, waren die Volumen der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum mit einem Minus von 34 Prozentpunkten stark rückläufig (von 19 614 Tonnen im Jahr 2005 auf 12 870 Tonnen im UZ), gleichzeitig verringerte sich der Marktanteil von 20,6 % im Jahr 2005 auf 13 % im UZ. |
|
(125) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Preise der Einfuhren aus den drei wichtigsten anderen Ausfuhrländern (Russland, der Türkei und Venezuela) knapp unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Kommission ging jedoch nicht davon aus, dass ihr begrenzter Marktanteil, der sogar leicht rückläufig war, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ beeinflusst hatte. Es wurde festgestellt, dass die Preise der sonstigen Drittländer (also ohne Russland, die Türkei, Venezuela und die drei betroffenen Länder) im Durchschnitt um 7,8 % über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. |
|
(126) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass Einfuhren aus anderen Drittländern keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. |
b)
|
(127) |
Ein ausführender Hersteller machte geltend, die ungünstige Entwicklung des Wechselkurses EUR/US-Dollar sei der Grund für die deutliche Verschlechterung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen, die ihrerseits die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht habe. |
|
(128) |
Die Aluminiumfolien-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer waren im Bezugszeitraum rückläufig (– 63 %). Auch die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum zurück (– 26 %). Allerdings machten diese Ausfuhren im UZ nur 6,6 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer aus, deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sie keinen wesentlichen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. |
c)
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(129) |
Ein Gemeinschaftshersteller führte die betroffene Ware von einem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein und verkaufte sie auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter. Der Weiterverkaufspreis lag zwar unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, doch das Volumen dieser Einfuhren machte nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren aus der VR China aus (zwischen 1 % und 5 %). Außerdem wurden diese Einfuhren nur getätigt, um globale Abnehmer zu halten, die die betroffene Ware andernfalls von den chinesischen Lieferanten zu gedumpten Preisen bezogen hätten. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das geringe Volumen der Aluminiumfolien-Einfuhren des betroffenen Gemeinschaftsherstellers aus der VR China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegte. |
d)
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(130) |
Ein ausführender Hersteller brachte vor, der Rückgang des Absatzvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht auf die in Frage stehenden Einfuhren zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entschieden habe, seine Produktion und den Verkauf auf den lukrativeren ACF-Markt umzustellen. |
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(131) |
Die Wickelbetriebe behaupteten, die betroffene Ware sei für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich ein Nebenprodukt, das bei geringer ACF-Nachfrage als „Maschinenfüller“ eingesetzt werde. |
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(132) |
Die Untersuchung führte jedoch vorläufig zu dem Schluss, dass diese Behauptungen nicht begründet sind. Das ACF-Produktionsvolumen eines der größten Gemeinschaftshersteller blieb im Bezugszeitraum konstant, während das Verkaufsvolumen der betroffenen Ware deutlich zurückging. Daraus kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Seine Kapazitätsreserven sind tatsächlich angewachsen, da seine Kapazitätsauslastung von 86 % auf 60 % deutlich zurückgegangen ist. |
e)
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(133) |
Es wurde geprüft, ob die Entwicklung des Verbrauchs Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnte. |
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(134) |
Wie unter Erwägungsgrund 88 erläutert, weist der Gemeinschaftsverbrauch keinen einheitlichen Trend auf. Von 2005 auf 2006 verringerte er sich zwar insgesamt, 2007 stieg er jedoch wieder an. Im UZ ging er um 17 Prozentpunkte zurück. Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte allerdings nicht demselben Trend; vor allem von 2006 auf 2007 waren die Verkäufe stark rückläufig (– 19 %), während sich der Gemeinschaftsverbrauch zur gleichen Zeit um + 29 % erhöhte. Betrachtet man zudem den Bezugszeitraum, so zeigt sich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ nicht dasselbe Verkaufsvolumen wie zu Beginn des Bezugszeitraums erreichte (– 30 %), obwohl der Gemeinschaftsverbrauch gegen Ende des UZ nahezu auf das vorherige Niveau zurückfiel (Zuwachs von insgesamt 4 %). |
f)
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(135) |
Da die Rohstoffkosten zwischen 60 % und 65 % der gesamten Produktionskosten ausmachen, hatte die starke Erhöhung der Aluminiumpreise auf dem Weltmarkt (um 27 % im Bezugszeitraum) einen deutlichen Anstieg der Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge. |
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(136) |
Während sich jedoch die Rohstoffkosten um 27 % erhöhten, stieg der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich um 19 %, was bedeutet, dass der Kostenanstieg nicht in vollem Umfang an die Abnehmer weitergegeben werden konnte. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(137) |
Aus vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf Einfuhren aus anderen Drittländern oder auf einen Einbruch der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen ist, sondern auf den Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum. Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Armenien, Brasilien und der VR China, ihren Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. Insbesondere war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht in der Lage, seinen Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen. Mithin konnte der allgemeine Kostenanstieg nicht in vollem Umfang an die Abnehmer weitergegeben werden, die Gewinnspannen blieben trotz des starken Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs von 2006 auf 2007 äußerst gering, und die finanzielle Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich drastisch. Die Kommission analysierte auch die möglichen Auswirkungen anderer Faktoren, insbesondere der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs Gemeinschaft und der Kostenentwicklung, konnte jedoch nicht feststellen, dass sie entscheidenden Anteil an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. |
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(138) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Aluminiumfolie aus Armenien, Brasilien und der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
G. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
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(139) |
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob es ungeachtet der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping berechtigte Gründe für die Annahme gab, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei galt es zu prüfen, wie sich etwaige Maßnahmen auf die von diesem Verfahren betroffenen Parteien auswirken dürften und welche Folgen ein Verzicht auf Maßnahmen hätte. |
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(140) |
Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, holte die Kommission Informationen von allen Parteien ein, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission gemeldet hatten. Dementsprechend sandte sie Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an zwei unabhängige Einführer und an 24 Verwender. |
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(141) |
Wie unter Erwägungsgrund 10 erläutert, beantworteten sechs Gemeinschaftshersteller und acht unabhängige Einführer/Verwender den Fragebogen. |
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(142) |
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, der Konkurrenz durch die gedumpten Billigeinfuhren standzuhalten. |
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(143) |
Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Marktverzerrungen verhindert, der Druck auf die Preise beseitigt und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Danach sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, sein Absatzvolumen zu steigern, Marktanteile zurückzugewinnen und dadurch höhere Skalenerträge und damit die zur Verbesserung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs nötige Gewinnspanne zu erwirtschaften. Auf diese Weise könnte er weiterhin in seine Produktionsanlagen investieren und damit sein Überleben sichern. |
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(144) |
Bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern. Besonders kennzeichnend für seine Lage sind seine Einkommensverluste trotz steigender Verkaufsstückpreise. Die Verluste sind auf den durch die gedumpten Einfuhren verursachten Rückgang des Absatzvolumens und der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen. Aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch nicht in der Lage, den Anstieg der Rohstoffpreise in vollem Umfang an seine Abnehmer weiterzugeben. Angesichts der geringen Einnahmen und des ausgeprägten Negativtrends im UZ dürfte sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen weiter zuspitzen. Das würde letztlich zu weiteren Einschnitten bei der Produktion führen und daher Beschäftigung und Investitionen in der Gemeinschaft gefährden. Durch eine Einstellung der Aluminiumfolien-Produktion in der Gemeinschaft würde die Abhängigkeit der Verwender von Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft verstärkt. |
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(145) |
Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge. |
2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(146) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer/Händler. Von den Einführern beantworteten zwei den Fragebogen. Die von diesen beiden Einführern importierten Mengen entsprachen 17,0 % der Gesamtmenge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft und 8,0 % des Gemeinschaftsverbrauchs. |
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(147) |
Den Angaben der betroffenen Einführer zufolge scheinen die Gewinnspannen für die betroffene Ware tatsächlich relativ niedrig zu sein. Daher, so wurde behauptet, könnten etwaige Antidumpingzölle nicht auf die Endabnehmer, bei denen es sich hauptsächlich um Wickelbetriebe handle, weitergegeben werden. |
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(148) |
Zunächst ergab die Untersuchung, dass ein Preisanstieg zumindest teilweise an die Abnehmer weitergegeben werden kann, denn der Preis für Aluminiumfolie ist — wie unten erläutert — erheblichen Schwankungen ausgesetzt, und in der Vergangenheit wurden bereits starke Preiserhöhungen an die Abnehmer weitergegeben. |
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(149) |
Des Weiteren kann die betroffene Ware aus anderen Lieferländern wie Russland, Venezuela oder der Türkei ohne Antidumpingzoll eingeführt werden. Es wird zwar nicht bestritten, dass die Einführung eines Antidumpingzolls gewisse Auswirkungen auf diese Unternehmen haben könnte, doch würden diese dadurch gemildert, dass andere Lieferländer zur Verfügung stehen. |
3. Interesse der Verwender
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(150) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Verwender in der Gemeinschaft, von denen sechs die Fragebogen beantworteten. Die wichtigsten Verwender in der Gemeinschaft sind die Wickelbetriebe, die Verpackungsmaterial (Aluminiumfolien, aber auch Papier und Plastik) vertreiben, wobei die eingeführte betroffene Ware abgewickelt und dann in kleine Rollen aufgewickelt und erneut verpackt wird, die für gewerbliche Zwecke und den Einzelhandel bestimmt sind. Die Wickelbetriebe sind keine ACF-Abnehmer. Auf sie entfallen 80 % des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware. |
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(151) |
Die Wickelbetriebe erklärten, im Falle einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen seien sie insbesondere besorgt i) über das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Wickelbetrieben in anderen Drittländern, ii) hinsichtlich einer ausreichenden Versorgung der Gemeinschaft mit Aluminiumfolie und iii) über die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf ihr Industriesegment. |
3.1. Erhebliche Nachteile gegenüber den Wickelbetrieben in anderen Drittländern
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(152) |
Es wurde geltend gemacht, dass im Falle einer Einführung von Maßnahmen die Hersteller von Aluminiumfolie in den betroffenen Ländern, insbesondere in der VR China, ihre Produktion auf nachgelagerte Waren (d. h. auf die Aufwicklung der Aluminiumfolie in Verbraucherrollen) zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erweitern würden, um die Zahlung der Antidumpingzölle zu vermeiden. Angeblich würde in diesem Fall die nachgelagerte Ware gedumpt, was zur Folge haben könnte, dass die Wickelbetriebe in der Gemeinschaft vom Markt gedrängt werden. |
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(153) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Transportkosten für die Verbraucherrollen verhältnismäßig hoch sind und mithin der Transport dieser Ware in die Gemeinschaft nicht rentabel sein dürfte. Daher würden die Wickelbetriebe der Gemeinschaft weiterhin von ihren natürlichen Vorteilen (geringere Transportkosten und ein breiteres Produktangebot für den Einzelhandel) profitieren. |
3.2. Lieferengpässe
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(154) |
Die Wickelbetriebe behaupteten, dass die Gemeinschaftshersteller von Jumborollen stärker an der Herstellung von ACF interessiert seien, da deren Verkaufspreis höher sei als der von Aluminiumfolie, und dass sie den Wickelbetrieben nur bei geringer ACF-Nachfrage Aluminiumfolie lieferten. Da ACF und Aluminiumfolie auf derselben Produktionslinie hergestellt würden, könne problemlos und ohne nennenswerte Kosten von einer Ware auf die andere umgestellt werden. |
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(155) |
Aus diesem Grund sei die Versorgung der Gemeinschaft mit Aluminium unzureichend (oder zumindest Schwankungen ausgesetzt), was wiederum eine größere Abhängigkeit von Einfuhren, insbesondere aus den betroffenen Ländern, zur Folge habe. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Behauptungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auf der Grundlage der vorliegenden überprüften Angaben nicht begründet sind. So blieb das ACF-Produktionsvolumen eines der größten Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum konstant, während sein Absatzvolumen bei Aluminiumfolie deutlich zurückging. Dies legt nahe, dass die Herstellung von Aluminiumfolie nicht — wie behauptet — durch die Herstellung von ACF ersetzt wurde. |
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(156) |
Allgemein stiegen die Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an, seitdem die Kapazitätsauslastung von 88 % auf 62 % deutlich zurückging. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über ausreichende Kapazitätsreserven zur Herstellung von Aluminiumfolie verfügt, die eine steigende Nachfrage nach der betroffenen Ware decken könnten. Aus diesen Gründen konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die Abnehmer in der Gemeinschaft von den Aluminiumfolien-Einfuhren abhängig sind. |
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(157) |
Die Zölle dürften nicht zu einem Lieferengpass führen. Es existieren alternative Bezugsquellen in anderen Drittländern, für die keine Zölle gelten. Außerdem haben auch andere Drittländer Marktanteile verloren, was darauf schließen lässt, dass in diesen Ländern Kapazitätsreserven vorhanden sind, so dass der Gemeinschaftsmarkt beliefert werden kann, sobald ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt ist. |
3.3. Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Wickelbetriebe
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(158) |
Die kleinen Verbraucherrollen wiegen weniger als 10 kg und werden in vielfältiger Weise als Kurzzeitverpackung verwendet (vor allem im Haushalt, im Catering-Bereich und im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel). |
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(159) |
Die Wickelbetriebe machten geltend, dass sie sich zwischen den Aluminiumfolien-Herstellern und den großen Einzelhandelsketten, die ihnen sehr knappe Gewinnspannen diktierten, in einer schwierigen Lage befänden. Die Untersuchung ergab für die Wickelbetriebe eine Gesamtrentabilität zwischen – 2 % und + 2 %. |
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(160) |
Wickelbetriebe liefern zwar im Allgemeinen eine breit gefächerte Palette an Verpackungsmaterialien, doch die Aluminiumfolie macht einen großen Teil (bis zu 70 %) ihres Umsatzes aus; angesichts ihrer geringen Rentabilität hätten etwaige Maßnahmen nach Ansicht der Wickelbetriebe erhebliche Auswirkungen, da sie sie ihrer Meinung nach nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. |
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(161) |
Die Wickelbetriebe dürften indessen sehr wohl in der Lage sein, den Antidumpingzoll an ihre Abnehmer weiterzugeben, insbesondere wenn die Preise für den wichtigsten Rohstoff —- verglichen mit dem sehr hohen Preisniveau 2006 und 2007 — weiterhin relativ niedrig bleiben. Wie unter Erwägungsgrund 149 erläutert, stehen außerdem andere Lieferländer zur Verfügung. |
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(162) |
Aus den genannten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen auf die Verwender nicht in einem Maße auswirken würden, dass sie als dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufend eingestuft werden müssen. |
4. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
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(163) |
Unter Berücksichtigung aller oben aufgeführten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine signifikanten Negativauswirkungen auf die Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware hätte. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. |
H. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsschwelle
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(164) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(165) |
Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Für die Hersteller wurde wie in der Ausgangsuntersuchung eine Gewinnspanne vor Steuern von 5 % festgesetzt, die auch im Antrag vorgeschlagen wurde. Diese Gewinnspanne wurde während der Untersuchung bestätigt. |
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(166) |
Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs je Warentyp ermittelt, für den der bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmte gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis (siehe Erwägungsgründe 98 bis 100) dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gegenübergestellt wurde. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Da in Armenien und Brasilien die Mitarbeit hoch war, wurde die residuale Schadensspanne in Höhe der für die betroffenen kooperierenden Ausführer festgestellten Spanne festgelegt. Da die Mitarbeit in der VR China sehr gering war, wurde die residuale Schadensspanne auf der Grundlage der am stärksten schädigenden Ausfuhren eines kooperierenden ausführenden Herstellers berechnet, dem eine IB gewährt wurde. |
2. Vorläufige Maßnahmen
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(167) |
Aus oben genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden sollte. |
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(168) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den residualen Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ in Armenien, Brasilien und der VR China gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden oder von den mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll. |
|
(169) |
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (7) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe, die auf die Namensänderung oder die Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten zurückzuführen sind. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren. |
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(170) |
Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufigen Zollsätze:
|
I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(171) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle unter Umständen zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die unter den KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607 11 19 10) eingereiht werden, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
|
Land |
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
|
Armenien |
Closed Joint Stock Company Rusal-Armenal |
20,0 % |
A943 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
20,0 % |
A999 |
|
|
Volksrepublik China |
Alcoa (Shanghai) Aluminium Products Co., Ltd und Alcoa (Bohai) Aluminium Industries Co., Ltd |
10,7 % |
A944 |
|
Shandong Loften Aluminium Foil Co., Ltd |
28,3 % |
A945 |
|
|
Zhenjiang Dingsheng Aluminium Co., Ltd |
31,9 % |
A946 |
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
42,9 % |
A999 |
|
|
Brasilien |
Companhia Brasileira de Aluminio |
25,9 % |
A947 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
25,9 % |
A999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen in der Volksrepublik China festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 13.
(3) ABl. C 59 vom 4.3.2008, S. 1.
(4) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
(5) Verordnung (EG) Nr. 950/2001 des Rates (ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 1).
(6) ABl. C 112 vom 12.5.2006, S. 2.
(7) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.
ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete und mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens versehene Erklärung in folgender Form enthalten:
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1. |
Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat; |
|
2. |
folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Aluminiumfolien von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |