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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02006R0323-20060525

Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 323/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/323/2006-05-25

2006R0323 — DE — 25.05.2006 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 323/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. L 054, 24.2.2006, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2006 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2006

  L 138

6

25.5.2006




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 323/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( 2 ) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt.

(2)

Die Senkung der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver mit Wirkung vom 1. Juli 2006 könnte den Unterschied zwischen diesen Preisen und den Weltmarktpreisen beeinflussen.

(3)

Als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts vor unnötigen Ausgaben und um zu verhindern, dass die Ausfuhrerstattungsregelung im Milchsektor zu Spekulationszwecken angewandt wird, sollte die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf den 30. Juni 2006 begrenzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die ab dem 25. Mai 2006 bis zum 15. Juni 2006 für Erzeugnisse gemäß den Buchstabe c des genannten Artikels beantragt werden, bis zum 30. Juni 2006.

▼B

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

( 2 ) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

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